966. Sitzung des Bundesrates am 23. März 2018
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
a) Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass durch seine Stellungnahme vom 22. September 2016 (BT-Drucksache 18/9663 vom 20. September 2016) und die damit verbundene Unterlassung einer konstitutiven und verfassungsrechtlich zulässigen Zustimmung zur vorläufigen Anwendung des CETA der Antragsgegner das Grundgesetz und dadurch Rechte - insbesondere aus Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 2, Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes - des Deutschen Bundestages verletzt
Antragstellerin: Fraktion die LINKE im Deutschen Bundestag
Antragsgegner: Deutscher Bundestag
- 2 BvE 4/16 -
b) Verfassungsbeschwerde der U. GmbH & Co KG gegen die §§ 3, 4, 6, 11 und 12 des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) vom 18. Mai 2016 (GVOB 2 M-V S. 258) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG
- 1 BvR 1187/17 -