A. Problem und Ziel
Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind. Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe wird regelmäßig auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Vereinbarungen geleistet.
B. Lösung
Monaco hat den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich anerkannt und sich bereit erklärt, ihn in Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten umzusetzen. Das am 27. Juli 2010 mit Monaco unterzeichnete Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente des OECD-Standards, wie er sich aus dem Musterabkommen für den Auskunftsaustausch(2002) ergibt.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
Mithilfe des durch das Abkommen ermöglichten Auskunftsaustauschs werden künftig Steuerausfälle verhindert.
2. Vollzugsaufwand
Die durch das Abkommen entstehenden Kosten lassen sich nicht beziffern; sie werden betragsmäßig nicht ins Gewicht fallen.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu Monaco. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich, jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von Monaco davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch Monaco nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.
Es werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft,
- b) Bürgerinnen und Bürger weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft,
- c) die Verwaltung eingeführt: Anzahl: 11
| | | | Bürokratiebe-/-entlastung | für | | | | Herkunft in % |
lfd. Nr. | Vorschrift | Informationspflicht | Bürger in min je Fall (einschl. Periodizität) | Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall (einschl. Periodizität) | Unternehmen in Tsd. EUR (insgesamt) | Verwaltung in Tsd. EUR (insgesamt) | Fallzahl | Periodizität | A | B | C |
1 | Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 | Mitteilung wesentlicher Gesetzesänderungen, soweit zur Erfüllung der Verpflichtungen bedeutsam, an die zuständige Behörde des anderen Staates | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
2 | Artikel 5 Absatz 1 bis 4 | Auskunftserteilung auf Ersuchen des anderen Staates zur Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
3 | Artikel 5 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe a | Bestätigung des Eingangs des Ersuchens durch die ersuchte Behörde und Mitteilung etwaiger Mängel des Ersuchens innerhalb von 60 Tagen | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
4 | Artikel 5 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe b | Unverzügliche Unterrichtung der ersuchenden Behörde durch die ersuchte Behörde, wenn die erbetenen Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens eingeholt und erteilt werden | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
5 | Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 | Unterrichtung über Zeitpunkt und Ort des Treffens mit den Betroffenen durch die ersuchte Behörde | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
6 | Artikel 6 Absatz 3 | Unterrichtung über Zeitpunkt und Ort der Prüfung durch die ersuchte Behörde | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
7 | Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe c Satz 3 und 4 | Pflicht zur Korrektur unzutreffender Daten durch die ersuchte Behörde | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
8 | Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe d | Unterrichtung der ersuchten Vertragspartei über Verwendung der übermittelten Daten und dadurch erzielten Ergebnisse auf Antrag der ersuchten Vertragspartei | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
9 | Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 | Information des Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
10 | Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe f | Auskunft auf Antrag des Betroffenen über die über ihn erhobenen Daten und über den vorgesehenen Verwendungszweck | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
11 | Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe i | Mitteilung der ersuchten Behörde über besondere Löschungsfristen in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten | | | | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 |
Summe ohne Einmalkosten in EUR | | | 0 | 0 | | | | | |
Summe Einmalkosten in EUR | | | 0 | 0 | | |
Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 27. Juli 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Monaco ("die Vertragsparteien") - in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs in Steuersachen festzulegen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind.
Artikel 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden von den Vertragsparteien erhobenen Steuern:
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: - die Einkommensteuer,
- - die Körperschaftsteuer,
- - die Gewerbesteuer,
- - die Vermögensteuer,
- - die Erbschaftsteuer,
- - die Versicherungsteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
- b) in Bezug auf das Fürstentum Monaco:
- - die Gewinnsteuer (l"impôt sur les bénéfices).
- (2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
- (1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet der Ausdruck "Fürstentum Monaco" das Gebiet, die Binnengewässer, das Küstenmeer einschließlich seines Bodens und Untergrunds, den darüber befindlichen Luftraum, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel des Fürstentums Monaco, über die das Fürstentum Monaco in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sowie der innerstaatlichen Gesetzgebung des Fürstentums Monaco souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;
- b) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
- c) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) im Fürstentum Monaco den Finanz- und Wirtschaftsminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- ii) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;
- d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- f) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
- g) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- h) bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse" eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
- i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- j) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
- k) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Informationen ersuchende Vertragspartei;
- l) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die um Informationen ersuchte Vertragspartei;
- m) bedeutet der Ausdruck "Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
- n) bedeutet der Ausdruck "Informationen" Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art;
- o) bedeutet der Ausdruck "Steuersachen" alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen;
- p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;
- q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche strafrechtlichen Bestimmungen, die nach innerstaatlichem Recht als solche bezeichnet werden, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
- (2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.
Artikel 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
- (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wenn es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgen würde.
- (2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
- (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
- (4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:
- a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
- b)
- i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen und anderen Personen; dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
- ii) bei Trusts umfasst dies Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte; dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
- (5) Im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach dem Abkommen übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei als Nachweis für die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen für das Ersuchen die folgenden Angaben:
- a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
- b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
- c) eine Aufstellung der erbetenen Informationen einschließlich ihrer Art sowie die Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Informationen von der ersuchten Vertragspartei erhalten möchte;
- d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
- f) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
- g) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen gestellt wurde;
- h) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
- (6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen,
- a) bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei gegebenenfalls innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen;
- b) unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, wenn die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn der Informationsübermittlung Hindernisse entgegenstehen oder diese verweigert wird, unter Angabe der Gründe für ihre Erfolglosigkeit, der Art der Hindernisse oder der Gründe für ihre Verweigerung.
Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland
- (1) Eine Vertragspartei kann, soweit dies nach ihrem Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestatten, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der Betroffenen. Die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
- (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung in der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind.
- (3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.
Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
- (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn
- a) das Ersuchen nicht in Überstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
- b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde;
- c) die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
- (2) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht
- a) zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Erteilung von Informationen, durch die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben würde, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten, oder
- b) zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
- (3) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
- (4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befänden.
- (5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Artikel 8
Vertraulichkeit
- (1) Die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso geheim zu halten wie aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien beschaffte Informationen.
- (2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
- (3) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
- (4) Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Vertragspartei erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
- (5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
Artikel 9
Kosten
Die Vertragsparteien verständigen sich über die Verteilung der Kosten der geleisteten Unterstützung.
Artikel 10
Verständigungsverfahren
- (1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die jeweiligen zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
- (2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 11
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsparteien anzuwenden
- a) auf Steuerstrafsachen
- b) auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten, jedoch nur in Bezug auf die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, bei allen am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.
Artikel 12
Kündigung
- (1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben auf diplomatischem Weg an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.
- (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt.
- (3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben beide Parteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.
Geschehen zu Berlin am 27. Juli 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
S. Wasum-Rainer
Für das Fürstentum Monaco
Giordan
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Monaco (die "Vertragsparteien") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Parteien über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
- 1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand hinreichender Angaben - üblicherweise Name und, soweit bekannt, Anschrift, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Angaben - festzustellen ist. Es wird außerdem davon ausgegangen, dass mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a bis h Ausforschungsersuchen ausgeschlossen werden sollen, bei denen keine offensichtliche Verbindung zu einer gegenwärtigen Untersuchung oder Ermittlung besteht.
- 2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:
- a) Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.
- b) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Information für den anderen Zweck unzulässig und die empfangende Stelle hat die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Ein durch die Verwendung der Informationen für den anderen Zweck verursachter Schaden ist zu ersetzen.
- c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Informationen von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.
- d) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
- e) Die empfangende Stelle unterrichtet den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Unterrichtung gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
- f) Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über ihre vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
- g) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
- h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- i) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- 3. Nach Artikel 9 des Abkommens wird einvernehmlich beschlossen, dass reguläre Kosten der Erledigung eines Auskunftsersuchens von der ersuchten Vertragspartei getragen werden. In der Regel decken die regulären Kosten die internen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde sowie geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierdienstkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen.
Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
- a) angemessene Gebühren, die für Mitarbeiter erhoben werden, die Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens beschäftigen;
- b) angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;
- c) angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;
- d) angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;
- e) angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an die ersuchende Vertragspartei;
- f) angemessene Prozessführungskosten der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;
- g) angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und
- h) angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 EURO zu erwarten sind, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.
- 4. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem geschlossenen Abkommen sind schriftlich und auf direktem Wege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine andere Adresse, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegebenenfalls mitgeteilt hat, zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.
Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland: | Zuständige Behörde für das Fürstentum Monaco: |
Bundeszentralamt für Steuern 53221 Bonn | Département des Finances et de l"Economie - Ministère d"Etat 98000 Monaco |
in Bezug auf Steuerstrafsachen: | in Bezug auf Steuerstrafsachen: |
Bundesamt für Justiz 53094 Bonn | die vorgenannte zuständige Behörde |
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
Gegenstand des am 27. Juli 2010 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.
Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sach verhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die - gegenseitige - Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.
Monaco hat sich am 24. März 2009 gegenüber der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch verpflichtet. Mit der Unterzeichnung des Abkommens vom 27. Juli 2010 ist Monaco dieser Verpflichtung auch im Verhältnis zu Deutschland nachgekommen.
2. Die Gliederung des Abkommens
Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002. Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d.h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Der Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch zu leisten. Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind.
Zu Artikel 2
Artikel 2 bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer Person in dieser Vertragspartei befinden.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind dies die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Versicherungsteuer einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge.
Zu den Steuern im Sinne des Abkommens gehören nicht Zölle und Verbrauchsteuern. Absatz 2 bestimmt, dass das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.
Zu Artikel 4 Absatz 1 definiert verschiedene, für die Anwendung des Abkommens grundlegende Begriffe. Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.
Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens. Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des normalen Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu erteilen, ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde. Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen enthält ergänzende Regelungen zur Durchführung des Verfahrens. Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen, unabhängig davon, ob die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen, die Auskünfte, in Form von Zeugenaussagen oder beglaubigten Kopien zu erhalten.
Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können.
Ausgenommen hiervon sind Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder -systeme. Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.
Absatz 5 benennt die für ein Auskunftsersuchen notwendigen Angaben und Erklärungen. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden, die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Nummer 1 des Protokolls stellt klar, dass die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, üblicherweise durch den Namen belegt werden soll, jedoch auch durch andere hinreichend bestimmende Merkmale nachgewiesen werden kann.
Absatz 6 verpflichtet die ersuchte Vertragspartei, den Eingang des Ersuchens gegenüber der ersuchenden Vertragspartei zu bestätigen, diese über eventuelle Mängel des Ersuchens zu unterrichten und sich und um eine kurzfristige Auskunftserteilung zu bemühen. Die ersuchte Vertragspartei soll die ersuchende Vertragspartei informieren, wenn die Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen übermittelt werden können.
Zu Artikel 6 Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung über das Ersuchen und darüber, welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.
Darüber hinaus kann eine Vertragspartei entsprechend Absatz 2 darum ersuchen, dass Vertreter ihrer zuständigen Behörde bei einer Steuerprüfung in der ersuchten Vertragspartei anwesend sind. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Vertragspartei.
Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Nach Absatz 1 ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, das nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Information zu beschaffen, oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.
Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würden. Allerdings erlauben Ersuchen um Bankauskünfte und um Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern nicht schon als solche eine Auskunftsverweigerung unter Berufung auf ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren.
Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
Absatz 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Vertragspartei im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.
Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 5 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Vertragspartei zu diskriminieren.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel verpflichtet zur vertraulichen Behandlung empfangener und erteilter Auskünfte (Absatz 1 ).
Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
Nach Absatz 3 dürfen die erlangten Informationen für andere als in Artikel 1 genannte Zwecke nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei verwendet werden. Nach Absatz 4 dürfen die erteilten Auskünfte keinem anderen Hoheitsbereich, also anderen Staaten oder Gebieten, bekannt gegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nach Absatz 5 nur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Ergänzende Bestimmungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen.
Zu Artikel 9
Artikel 9 regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen. Nach Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen trägt die ersuchte Vertragspartei die regulären Kosten der Erledigung des Auskunftsersuchens, außergewöhnliche Kosten die ersuchende Vertragspartei. Näheres bestimmt Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen.
Zu Artikel 10
Artikel 10 gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 5, 6 und 9 verständigen.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens. Nach Absatz 2 tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Nach Absatz 2 ist eine Auskunftserteilung hinsichtlich des normalen Besteuerungsverfahrens nur für Veranlagungszeiträume möglich, die ab dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen. Soweit kein Veranlagungszeitraum besteht, erfolgt eine Auskunftserteilung nur für ab dem Inkrafttreten des Abkommens entstehende Steueransprüche. Für Steuerstrafsachen werden Auskünfte ab dem Inkrafttreten des Abkommens erteilt.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens.
Nach Absatz 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen kündigen. Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt. Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.