954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 (Inhaltsübersicht zu § 120, Überschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe b sind in der Inhaltsübersicht zu § 120 die Wörter "Schrittweiser Abbau" durch das Wort "Begrenzung" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 4 ist § 120 wie folgt zu ändern:
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
- bbb) Buchstabe c ist zu streichen.
- bb) In Nummer 2 sind in Anlage 4a in Absatz 3 Satz 3 die Wörter "konstant. Bis zum Jahr 2029 sind die Werte für das Jahr 2018" durch die Wörter "konstant; sie sind" zu ersetzen.
Begründung:
Der Vorschlag sieht eine Beibehaltung der sog. vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Erzeugungsanlagen (beispielsweise KWK-Anlagen) sowie eine beschleunigte und vollständige Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für volatile Erzeugungsanlagen vor.
Die vermiedenen Netzentgelte sind dort zu streichen, wo ihnen keine adäquate Systemdienlichkeit mehr gegenübersteht. Während jedoch die volatile Erzeugung die Netze nicht entlastet und daher ein zusätzliches Entgelt für vermiedene Netznutzung nicht gerechtfertigt ist, erbringen die übrigen dezentralen Erzeugungsanlagen (wie beispielsweise die KWK-Anlagen) einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung und Entlastung der Netze, der zukünftig noch zunehmen wird. Die vermiedenen Netzentgelte sind zudem Bestandteil des Geschäftsmodells dieser Anlagen und tragen wesentlich zu deren Wirtschaftlichkeit bei. Ohne anderweitige Kompensation ist eine Streichung nicht sachgerecht.
Mit diesem Vorschlag wird daher die Streichung der vermiedenen Netzentgelte für alle nicht volatilen, dezentralen Anlagen rückgängig gemacht. Für Anlagen mit volatiler Erzeugung sieht der Vorschlag dagegen eine vollständige Streichung auch für Bestandsanlagen ab dem 01. Januar 2018 vor. Gerade Anlagen mit volatiler Erzeugung tragen nicht zur Vermeidung von Netzkosten bei, sondern können ein wesentlicher Treiber des Netzausbaus sein. Ein nur schrittweises Abschmelzen der vermiedenen Netzentgelte ist daher nicht geboten, zumal die Anlagenbetreiber einen Ausgleich über die EEG-Umlage erhalten.
Die Vorgaben des Gesetzentwurfes zur Festschreibung der Berechnungsgrundlage für vermiedene Netzentgelte bleiben erhalten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (Inhaltsübersicht EnWG) Nummer 4 (§ 120 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV) Buchstabe c ( § 18 Absatz 5 StromNEV) Nummer 2 (Anlage 4a zu § 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV)*
Begründung:
Der Gesetzentwurf unterscheidet unzureichend zwischen der Erstattung von vermiedenen Netzentgelten für volatile und nicht volatile dezentrale
Erzeugung. Vermiedene Netzentgelte sollten dort gestrichen werden, wo ihnen keine adäquate Systemdienlichkeit mehr gegenübersteht.
Während jedoch die volatile Erzeugung, etwa durch Photovoltaik oder Windkraft, die Netze nicht entlastet und daher ein zusätzliches Entgelt für vermiedene Netznutzung nicht gerechtfertigt ist, erbringen die übrigen dezentralen Erzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 EnWG (wie beispielsweise die KWK-Anlagen, aber etwa auch Wasserkraftanlagen) einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung und Entlastung der Netze, der zukünftig noch zunehmen wird.
Vor dem Hintergrund stetig sinkender Börsenstrompreise trägt die Vergütung dieser Systemdienlichkeit wesentlich zur Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen bei. Eine ersatzlose Streichung ist daher nicht sachgerecht. Beibehalten werden sollte dagegen einerseits die Streichung für dezentrale Anlagen mit volatiler Erzeugung und andererseits das Einfrieren der vermiedenen Netzentgelte für alle dezentralen Anlagen auf dem Preisstand von 2015.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (Inhaltsübersicht EnWG), Nummer 4 (§ 120 Überschrift, Absatz 1, 3 EnWG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Der Vorschlag unterstützt das grundsätzliche Anliegen des Gesetzentwurfes, die Netzentgeltstruktur an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen. Der Gesetzentwurf unterscheidet bisher jedoch unzureichend zwischen der Erstattung von vNE für volatile und nicht volatile dezentrale Erzeugung. Die Streichung der vNE ist nur dort richtig, wo ihnen keine adäquate Systemdienlichkeit mehr gegenübersteht.
Während die volatile Erzeugung die Netze nicht entlastet und daher ein zusätzliches Entgelt für vermiedene Netznutzung nicht gerechtfertigt ist, erbringen die übrigen dezentralen Erzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 EnWG (wie beispielsweise die KWK-Anlagen, aber etwa auch Wasserkraftanlagen) einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung und Entlastung der Netze, der zukünftig noch zunehmen wird. Vor dem Hintergrund stetig sinkender Börsenstrompreise trägt die Vergütung dieser Systemdienlichkeit wesentlich zur Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen bei. Eine ersatzlose Streichung ist daher nicht sachgerecht.
Mit diesem Änderungsvorschlag wird die Streichung der vNE für alle nicht volatilen, dezentralen Anlagen rückgängig gemacht. Beibehalten wird einerseits die Streichung für dezentrale Anlagen mit volatiler Erzeugung und andererseits das Einfrieren der vNE für alle dezentralen Anlagen auf dem Preisstand von 2015.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:
- 'a1) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen," die Wörter "wobei die Höhe der Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen bundesweit einheitlich festzulegen ist," eingefügt.'
- b) Folgender Buchstabe d ist anzufügen:
- 'd) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1, mit der die Höhe der Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen unter Berücksichtigung von Satz 2 Nummer 4 bundesweit einheitlich festzulegen ist, ist spätestens zum 1. Januar 2018 zu erlassen." '
Begründung:
In den vergangenen Jahren ist die regionale Spreizung der Netzentgelte deutlich gestiegen. Als Bestandteil der Strompreise verzerrt dies zunehmend die Standortbedingungen. Gerade im Übertragungsnetzbereich lässt sich die unterschiedliche regionale Entwicklung zugleich insbesondere auf systemische Aufgaben im Bereich der Netzstabilisierung und der Gewährleistung des einheitlichen Strommarktgebietes zurückführen. Davon profitieren im Kern alle Netznutzer in Deutschland. Es ist daher sachgerecht, die Netzentgelte auf ÜNBEbene - unter Beibehaltung der bestehenden Anreize für einen effizienten Netzbetrieb - zu vereinheitlichen. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag werden die hierfür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:
- 'a1) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen," die Wörter "wobei die Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen auch bundesweit einheitlich festgelegt werden können," eingefügt.'
- b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist in § 24 Satz 2 Nummer 4 nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
"a1) bis spätestens 31. August 2017 vorgesehen werden muss, dass die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen, erstmalig mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018, zwar getrennt für jeden Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen auf dieser Grundlage bundesweit einheitlich festgelegt wird und Mehr- oder Mindererlöse, die den Übertragungsnetzbetreibern dadurch entstehen, durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen ausgeglichen und bundesweit umgelegt werden sowie der bundeseinheitliche Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird, und"
Begründung:
Gegenstand des Vorschlags ist es, die ursprünglich vorgesehene Verordnungsermächtigung zur Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte wieder in das Gesetz aufzunehmen.
Angesichts der Dringlichkeit des Regelungsbedarfes ist noch ein Tätigwerden des Verordnungsgebers in der laufenden Legislaturperiode erforderlich. Hinzu kommt, dass die Übertragungsnetzbetreiber zur Einhaltung der in § 20 Absatz 1 EnWG vorgesehenen Frist ihre jeweils für das Folgejahr geltenden Netzentgelte bis zum 30. September des Vorjahres veröffentlichen. Zur Schaffung einer eindeutigen und auch rechtzeitig in Kraft tretenden Handlungsgrundlage zur Veröffentlichung von ab 1. Januar 2018 erstmals geltenden bundeseinheitlichen Netzentgelte ist ein Tätigwerden des Verordnungsgebers bis spätestens 31. August 2017 erforderlich.
Die Energiewende ist eine gesamtdeutsche Aufgabe, die nicht zu Lasten derjenigen Regionen gehen darf, in denen gute Erzeugungsbedingungen für Strom aus erneuerbaren Energien bestehen, die andererseits aber nicht über ausreichend Lastabnahme in Privathaushalten und Industrie verfügen um den erzeugten Strom erzeugungsnah zu verbrauchen. Eine faire bundesweite Verteilung der Lasten ist dringend erforderlich.
Dabei handelt sich es keineswegs um Belastungen, die sich auf den Osten Deutschlands beschränken würden. Bei einer Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte würden im Ergebnis die Netznutzer in zwölf Ländern profitieren, nur in vier Ländern würden die Netzentgelte gegenüber dem Status quo steigen.
Das BMWi hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Netzentgelte in den vier Übertragungsnetzgebieten immer mehr durch Umstände bestimmt werden, die der einzelne Netzbetreiber nicht beeinflussen kann. Die Preisunterschiede beruhen wesentlich auf den Kosten für das Einspeisemanagement und die Netzengpassentlastung. Die sogenannten Redispatch-Maßnahmen dienen zum einen der überregionalen Sicherung des Systems und zum anderen werden sie oftmals nicht durch den Netzbetreiber ausgelöst, der sie anfordern und bezahlen muss. Es ist in sich inkonsistent, dass manche Kosten der Energiewende, wie etwa für Offshore-Netzanbindungen sowie die Mehrkosten für Erdverkabelung bereits heute bundesweit verteilt werden und andere Netzbetriebskosten, die ebenfalls der Energiewende dienen, nicht. Mit fortschreitender Energiewende wird es zu einem immer stärkeren regionalen
Auseinanderdriften von Stromerzeugung und -verbrauch kommen. Bereits aktuell ergibt sich eine Situation, dass durch die Energiewende die Wettbewerbsparameter innerhalb Deutschlands erheblich verzerrt werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG)*
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist § 24 Satz 2 Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, wobei vorgesehen werden kann, dass
- a) insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können,
- b) die Grundlagen für die Ermittlung der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen getrennt für jeden Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt werden, aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen auf dieser Grundlage bundeseinheitlich bestimmt und daraus folgende Mehr- oder Mindererlöse der Übertragungsnetzbetreiber durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen ausgeglichen und bundesweit umgelegt werden und der bundeseinheitliche Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird, und die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden,"
* Im Wirtschaftsausschuss als Hilfsempfehlung zu Ziffer 5 beschlossen
Begründung:
Die in zunehmendem Maße divergierenden Netzentgelte auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber bedürfen zeitnah einer bundesweiten Vereinheitlichung. Es erscheint vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklungen im Strommarkt wichtig, dass die Bundesregierung die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit einer Vereinheitlichung bereits zum nächstmöglichen Zeitpunkt, aufgrund der Systematik der Netzentgeltkalkulation schnellstmöglich, nutzt.
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 24 EnWG)*
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die noch im Referentenentwurf enthaltene Regelung zur Schaffung der Voraussetzungen für eine bundesweite Vereinheitlichung der Netzentgelte wieder aufzunehmen.
Begründung:
Der dem vorliegenden Gesetzentwurf vorangegangene Referentenentwurf des BMWi (Stand: November 2016) hatte eine Regelung zur Schaffung der Voraussetzungen für eine bundesweite Vereinheitlichung der Netzentgelte vorgesehen. Die entsprechenden Regelungen sind im vorliegenden Gesetzentwurf jedoch nicht mehr enthalten.
Diese Anpassung der Netzentgelte ist jedoch unabdingbar, um die Lasten des der Allgemeinheit zugutekommenden Netzausbaus gerecht zu verteilen. Die aktuell bestehenden großen regionalen Unterschiede bei der Höhe des Netzentgelts sind sachlich nicht gerechtfertigt. Hierdurch werden insbesondere auch die Lasten beim Ausbau der Erneuerbaren Energien einseitig regional verteilt.
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- '3a. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe "17d," die Angabe "19a Absatz 2," eingefügt.'
* Im Innenausschuss im Sachzusammenhang mit Ziffer 13 beschlossen
Begründung:
Für Amtshandlungen der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Befugnis nach § 19a Absatz 2 wird eine Gebührenpflicht eingefügt, um den anfallenden Verwaltungsaufwand durch Gebühren zu decken. Es handelt sich um eine Folgeänderung, bedingt durch die bereits erfolgte Regelung in § 19a Absatz 2 und § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10.
Hilfsempfehlung zu Ziffern 1 und 2
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 120 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "1. Januar 2027" durch die Angabe "1. Januar 2018" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
Artikel 3 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 18 Absatz 1 Satz 2 StromNEV die Wörter "nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind" durch die Wörter "ab dem 1. Januar 2018 kein Entgelt mehr erhalten" zu ersetzen.
- b) In Buchstabe c sind in § 18 Absatz 5 StromNEV nach der Angabe "1. Januar 2018" die Wörter "um 100 Prozent" einzufügen.
Begründung:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 120 Absatz 3 EnWG)
Der Gesetzentwurf enthält in § 120 Absatz 1 EnWG die Regelungen zur Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für alle künftigen Neuanlagen. Für Anlagen mit volatiler Erzeugung gilt dies ab dem 1. Januar 2018.
Für volatile Erzeugungsanlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen worden sind, dürfen nach § 120 Absatz 3 EnWG ab dem 1. Januar 2027 keine vermiedenen Netzentgelte mehr gezahlt werden. Dieses Datum ergibt sich aufgrund der Konkretisierung in Artikel 3 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung), in der geregelt ist, dass die vermiedenen Netzentgelte für volatile Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich um jeweils 10 Prozent abgesenkt werden.
Der Abschmelzungspfad für volatile Erzeugungsanlagen jährlich um jeweils 10 Prozent ab dem 1. Januar 2018 ist viel zu lang und führt insbesondere in Regionen mit einem hohen Anteil der Erzeugung erneuerbarer Energien dazu,
dass die vollständige Entlastungswirkung zu spät einsetzt. Sachgerecht ist es, die vermiedenen Netzentgelte für alle volatile Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind, ab diesem Datum vollständig abzuschaffen, sodass ab dem Jahr 2018 Anlagen mit volatiler Erzeugung keine vermiedenen Netzentgelte mehr erhalten. Den Betreibern volatiler Anlagen entstehen keine finanziellen Nachteile, denn diese Anlagen bekommen im Gegensatz zu anderen dezentralen Erzeugungsanlagen keine vermiedenen Netzentgelte ausgezahlt. Dies würde dem Ziel des Gesetzentwurfs, die Kosten der Energiewende fair und transparent zu verteilen, deutlicher gerecht werden.
Zu den Folgeänderungen in Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c
Da Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Regelung die Regelung des § 120 Absatz 1 EnWG des Gesetzentwurfs klarstellend übernimmt, dass Anlagen mit volatiler Erzeugung nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind, muss diese Regelung an die Regelung im § 120 Absatz 3 EnWG entsprechend angepasst werden.
Der neue Absatz 5 des § 18 StromNEV setzt das Abschmelzen des Auszahlungsbetrages für vermiedene Netzentgelte gemäß der Ermächtigungsgrundlage in § 120 Absatz 3 EnWG um. Da für volatile Erzeugungsanlagen ab dem 1. Januar 2018 die vermiedenen Netzentgelte vollständig und nicht schrittweise über zehn Jahre abgeschafft werden sollen, muss dies auch in § 18 Absatz 5 StromNEV entsprechend umgesetzt werden.
Hilfsempfehlung zu Ziffern 1, 2 und 9
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG die Angabe "1. Januar 2027" durch die Angabe "1. Januar 2022" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c ist § 18 Absatz 5 StromNEV wie folgt zu fassen:
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich aufgrund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, um folgende Beträge des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt:
- 1. für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 um jeweils 20 Prozent,
- 2. für alle anderen Erzeugungsanlagen ab dem 1. Januar 2021 um jeweils 10 Prozent."
Begründung:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 120 Absatz 3 Satz 1 EnwG)
Der Gesetzentwurf enthält in § 120 Absatz 1 EnWG eine Regelung zum schrittweisen Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte. Danach dürfen ab dem 1. Januar 2027 für Anlagen mit volatiler Erzeugung keine Entgelte für die dezentrale Einspeisung mehr gezahlt werden. Dieses Datum beruht auf der näheren Ausgestaltung in Artikel 3 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung), in der geregelt ist, dass die vermiedenen Netzentgelte für volatile Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich um jeweils 10 Prozent abgesenkt werden.
Der Abschmelzungspfad für volatile Erzeugungsanlagen jährlich um jeweils 10 Prozent ab dem 1. Januar 2018 ist viel zu lang und führt insbesondere in Regionen mit einem hohen Anteil der Erzeugung erneuerbarer Energien dazu, dass die vollständige Entlastungswirkung zu spät einsetzt. Daher sollen die vermiedenen Netzentgelte für volatile Erzeugungsanlagen schrittweise ab dem 1. Januar 2018 jährlich um 20 Prozent des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt werden, sodass ab dem Jahr 2022 Anlagen mit volatiler Erzeugung keine vermiedenen Netzentgelte mehr erhalten. Im Jahr 2018 werden noch 80 Prozent ausgezahlt, im Jahr 2019 noch 60 Prozent, im Jahr 2020 noch 40 Prozent und im Jahr 2021 noch 20 Prozent. Den Betreibern volatiler Anlagen entstehen keine finanziellen Nachteile, denn diese Anlagen bekommen im Gegensatz zu anderen dezentralen Erzeugungsanlagen keine vermiedenen Netzentgelte ausgezahlt. Dies würde dem Ziel des Gesetzentwurfs, die Kosten der Energiewende fair und transparent zu verteilen, deutlicher gerecht werden.
Zur Folgeänderung in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c
Der neue Absatz 5 des § 18 StromNEV setzt das Abschmelzen des Auszahlungsbetrages für vermiedene Netzentgelte gemäß der Ermächtigungsgrundlage in § 120 Absatz 3 EnWG um. Da für volatile Erzeugungsanlagen der Abschmelzungspfad gemäß der vorgeschlagenen Änderung in § 120 Absatz 3 EnWG von 10 auf 20 Prozent verdoppelt werden soll, muss dies auch in Absatz 5 entsprechend umgesetzt werden.
Hilfsempfehlung zu Ziffern 1, 2, 9 und 10
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c (§ 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG § 18 Absatz 5 StromNEV)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
- a) In Artikel 1 Nummer 4 ist § 120 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist die Angabe "2030" durch die Angabe "2040" zu ersetzen.
- bb) In Satz 3 sind die Wörter "ergebenden Wertes" durch die Wörter "ergebender Wert" zu ersetzen.
- b) In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c ist § 18 Absatz 5 wie folgt zu fassen:
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich aufgrund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von 10 Prozent des ursprünglichen Ausgangswertes und für alle anderen Erzeugungsanlagen ab dem 1. Januar 2021 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von 5 Prozent des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt."
Begründung:
Der Gesetzentwurf will mit Änderungen in § 120 EnWG und § 18 StromNEV die vermiedenen Netzentgelte für bestehende konventionelle Kraftwerke, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Laufwasserkraftwerke und Speicher, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, schrittweise ab dem 1. Januar 2021 abschmelzen und ab dem 01.01.2030 in Gänze abschaffen. Das Abschmelzen der Auszahlungsbeträge soll dabei in jährlichen Schritten in Höhe von jeweils 10 Prozent des Ausgangswertes erfolgen.
Grundsätzlich ist das Prinzip des in der Stromnetzentgeltverordnung verankerten Systems der vermiedenen Netzentgelte jedoch weiterhin sachgerecht. Die Gründe für den Anstieg der vermiedenen Netzentgelte liegen zudem nicht bei der konventionellen dezentralen Einspeisung, sondern bei der volatilen Einspeisung aus EEG-Anlagen. Da stetige und verbrauchsnahe Einspeiseanlagen tatsächlich die Nutzung der vorgelagerten Netze vermeiden, gilt es hier auch künftig die Systematik der vermiedenen Netzentgelte beizubehalten.
Konventionelle Kraftwerke, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Laufwasserkraftwerke und Speicher sind plan- und steuerbar, tragen zur Systemsicherheit bei und leisten durch ihre Verfügbarkeit zu Spitzenlastzeiten einen maßgeblichen Beitrag zur Vermeidung von Kosten im vorgelagerten Netz. Somit werden durch steuerbare dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicher nach wie vor Netzinfrastrukturkosten und somit ein noch stärkerer Netzausbau vermieden. Auch die Flussrichtung des Stroms erfolgt zu Spitzenlastzeiten unverändert von der höchsten zur niedrigsten Spannungsebene. Stichhaltige netztechnische und netzwirtschaftliche Argumente, die gegen die Beibehaltung der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicher sprechen, liegen weiterhin nicht vor.
Ein schrittweiser Abbau der vermiedenen Netzentgelte mit dem Ziel einer vollständigen Streichung bei bestehenden steuerbaren dezentralen Erzeugungsanlagen und Speichern würde zu einer erheblichen Schlechterstellung oder Unwirtschaftlichkeit der betroffenen Anlagen führen. Mögliche Folgen wären Stilllegungen, Personalabbau sowie Einbußen bei Versorgungssicherheit und Systemstabilität.
Vor diesem Hintergrund sollte das zeitlich gestaffelte Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte bei bestehenden konventionellen Kraftwerken, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Laufwasserkraftwerken und Speichern bis zum Jahr 2040 gestreckt werden. Das Abschmelzen der Auszahlungsbeträge ab dem 1. Januar 2021 sollte dabei in jährlichen Schritten in Höhe von jeweils 5 Prozent des Ausgangswertes erfolgen.
Darüber hinaus ist redaktionell in § 120 Absatz 3 EnWG sowie in § 18 Absatz 5 StromNEV je ein sprachlicher Fehler zu beheben.
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 120 Absatz 9 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 120 Absatz 9 zu streichen.
Begründung:
Die Streichung erfolgt im Interesse der Entbürokratisierung. Eine Sonderregelung zur Behandlung von Mehrkosten durch (nach ab 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage) überhöhte Planwerte der Netzbetreiber für die vermiedenen Netzentgelte ist nicht erforderlich. Die Thematik kann unproblematisch im Vollzug mit den bestehenden Regelungen zum Regulierungskonto in § 5 der Anreizregulierungsverordnung gelöst werden.
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 120 EnWG)*
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen aufzunehmen, die eine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang für nichtvolatile dezentrale Erzeugungsanlagen - insbesondere Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung - ohne den im Gesetzentwurf vorgesehenen schrittweisen Abbau der Entgelte ermöglichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf führt zu einer Schwächung der steuerbaren dezentralen Energieerzeugung, insbesondere der Energieerzeugung aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung. Auf diese kann zum einen für die Erreichung der Klimaschutzziele nicht verzichtet werden. Zum anderen berücksichtigen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zum Abbau der Entgelte die im Vertrauen auf den Bestand der Erstattungsregelungen erfolgten sehr kostenintensiven Investitionen zur Errichtung von KWK-Anlagen nicht in angemessener Weise.
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV), Buchstabe c (§ 18 Absatz 5 StromNEV), Nummer 2 (Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a ist Doppelbuchstabe aa zu streichen.
- bb) In Buchstabe c ist § 18 Absatz 5 wie folgt zu fassen:
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich aufgrund der Ermittlung nach Absatz 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, um jeweils einen Betrag von 10 Prozent des ursprünglichen Ausgangswertes
- b) In Nummer 2 Anlage 4a Satz 6 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter "Bis zum Jahr 2029 sind die Werte für das Jahr 2018" durch die Wörter "sie sind" zu ersetzen.
* im Innenausschuss im Sachzusammenhang mit Ziffer 7 beschlossen abgesenkt."
Begründung:
Der Vorschlag unterstützt das grundsätzliche Anliegen des Gesetzentwurfs, die Netzentgeltstruktur an die Erfordernisse der Energiewende anzupassen. Der Gesetzentwurf unterscheidet bisher jedoch unzureichend zwischen der Erstattung von vNE für volatile und nicht volatile dezentrale Erzeugung. Die Streichung der vNE ist nur dort richtig, wo ihnen keine adäquate Systemdienlichkeit mehr gegenübersteht.
Während die volatile Erzeugung die Netze nicht entlastet und daher ein zusätzliches Entgelt für vermiedene Netznutzung nicht gerechtfertigt ist, erbringen die übrigen dezentralen Erzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 11 EnWG (wie beispielsweise die KWK-Anlagen, aber etwa auch Wasserkraftanlagen) einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung und Entlastung der Netze, der zukünftig noch zunehmen wird. Vor dem Hintergrund stetig sinkender Börsenstrompreise trägt die Vergütung dieser Systemdienlichkeit wesentlich zur Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen bei. Eine ersatzlose Streichung ist daher nicht sachgerecht.
Mit diesem Änderungsvorschlag wird die Streichung der vNE für alle nicht volatilen, dezentralen Anlagen rückgängig gemacht. Beibehalten wird einerseits die Streichung für dezentrale Anlagen mit volatiler Erzeugung und andererseits das Einfrieren der vNE für alle dezentralen Anlagen auf dem Preisstand von 2015.
Hilfsempfehlung zu Ziffern 1, 2, 9, 10 und 11
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit dem NEMoG die so genannten vermiedenen Netzentgelte langfristig abzuschmelzen und damit einen Subventionstatbestand abzuschaffen, dessen Idee sich überlebt und der Fehlentwicklungen nach sich gezogen hat, die inzwischen Kosten in Milliardenhöhe verursachen. Er weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die vermiedenen Netzentgelte bei dezentralen Erzeugungsanlagen, die nicht nach dem EEG gefördert werden (insbesondere KWK), ein fester Bestandteil der Wirtschaftlichkeitskalkulation sein können. Er hält es für verfehlt, den wirtschaftlichen Betrieb von dezentralen und steuerbaren Erzeugungsanlagen (auch im Bereich der Deutschen Bahn AG), die einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität leisten können, zu gefährden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Zeit bis zum Beginn des Abschmelzungsprozesses für bestehende Anlagen zu nutzen, um die Förderinstrumente des KWKG so fortzuentwickeln, dass der Fortfall der vermiedenen Netzentgelte für diese Anlagen kompensiert wird.
Begründung:
Der Zahlung vermiedener Netzentgelte an dezentrale Erzeugungsanlagen liegt der Gedanke zugrunde, durch lastnahe Erzeugung würden lange Strom-Transportwege vermieden und damit Infrastrukturkosten eingespart, insbesondere auf vorgelagerten Netzebenen. Demgegenüber muss das vorgelagerte Netz allein schon für den Fall vorgehalten werden, dass die dezentrale Erzeugung im nachgelagerten Netz nicht zur Verfügung steht, aus welchen Gründen auch immer. Dezentrale Einspeisungen mögen deshalb zwar die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen reduzieren, sie führen aber dort nicht zum Rückbau oder verringertem Ausbau von Netzinfrastruktur und senken entsprechend auch nicht die dort anfallenden Netzkosten.
Außerdem wird die Notwendigkeit des vorgelagerten Netzes im Rahmen der Energiewende weiter zunehmen. Der hohe Zubau an dezentralen und teilweise volatil einspeisenden Erzeugungsanlagen verursacht zunehmend neuen Netzausbaubedarf, anstatt ihn zu ersparen. Denn in Zeiten hoher dezentraler Einspeisung von Strom aus EEG- und KWK-Anlagen kann die Einspeisung die bestehende Last der Netzebene übertreffen. Dann muss der überschüssige Strom in die vorgelagerten Netzebenen hochgespeist werden. Müssen die vorgelagerten Netze zu diesem Zweck sogar ausgebaut werden, werden durch die Einspeisung auf einer niedrigeren Netzebene keine Infrastrukturkosten in vorgelagerten Netzebenen erspart, sondern gegebenenfalls sogar neue Kosten ausgelöst.
Vermiedene Netzentgelte lösen durch sich selbst verstärkende Effekte eine Preissteigerungsspirale aus. Durch dezentrale Einspeisungen auf nachgelagerten Netzebenen nimmt die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene ab, die dortigen unveränderten Netzkosten (siehe oben) verteilen sich folglich auf eine geringere Strommenge, das spezifische Netzentgelt pro kWh steigt an. Dieses spezifische Netzentgelt wird durch die dezentrale Einspeisung auf der nachgelagerten Netzebene "vermieden" und dort an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen ausgezahlt. Das Aufkommen an vermiedenen Netzentgelten steigt auf der nachgelagerten Ebene also ebenfalls an.
Die vermiedenen Netzentgelte haben die regionale Spreizung der Netzentgelte verschärft. Denn dünn besiedelte, ländliche Regionen eignen sich besser für den Bau von Windkraft-, Biomasse- und großen Freiflächen-Photovoltaikanlagen als verdichtete, überwiegend städtisch geprägte Strukturen. Entsprechend unterschiedlich ist das Aufkommen an vermiedenen Netzentgelten.
Vermiedene Netzentgelte setzen allokative und quantitative Fehlanreize. Denn die höchsten Netzentgelte werden in den unteren Netzebenen gezahlt. Für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entsteht dadurch der Anreiz, eine Anlage in einer möglichst niedrigen Netzebene anzuschließen und nicht unbedingt dort, wo sie aus netztechnischer Sicht sinnvoll wäre. Da außerdem jede eingespeiste kWh mit vermiedenen Netzentgelten vergütet wird, entsteht ein Anreiz, Strom auch dann zu erzeugen, wenn er eigentlich nicht gebraucht wird, solange nur - auch mit Hilfe der vermiedenen Netzentgelte - die Kosten gedeckt werden.
Auf der anderen Seite muss gesehen werden, dass die vermiedenen Netzentgelte bei dezentralen Erzeugungsanlagen, die nicht nach dem EEG gefördert werden (insbesondere KWK), ein fester Bestandteil der Wirtschaftlichkeitskalkulation sein können. Diese Basis von Investitionsentscheidungen darf durch ein Abschmelzen der vermiedenen Netzentgelte nicht in Frage gestellt werden, um nicht den Betrieb von dezentralen und steuerbaren Erzeugungsanlagen zu gefährden, die einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität leisten können. Daher sollten parallel die Förderinstrumente des KWKG so angepasst werden, dass der Fortfall der vermiedenen Netzentgelte kompensiert wird. Der im NEMoG langfristig angelegte Übergangszeitraum (Beginn des Abschmelzungsprozesses für Bestandsanlagen ab 2021) erlaubt es, die Förderinstrumente des KWKG entsprechend fortzuentwickeln und auf Seiten der Anlagenbetreiber bestehende Finanzierungskonzepte gegebenenfalls anzupassen.
Zur Vorlage allgemein
- 16. Der Bundesrat kritisiert, dass die von der Bundesregierung bereits im September 2015 im Weißbuch "Ein Strommarkt für die Energiewende" angekündigte umfassende Prüfung aller staatlich bedingten Preisbestandteile weiterhin aussteht. Diese Verzögerung führt dazu, dass die strombasierte Sektorkopplung unnötig ausgebremst wird und erhebliche Potenziale zur Stärkung der Flexibilisierungsanreize im Stromversorgungssystem verschenkt werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, unverzüglich und in enger Zusammenarbeit mit den Ländern ein energiewendeorientiertes Zielmodell für die staatlich bedingten Preisbestandteile zu entwickeln.
Begründung:
Um die Flexibilitätspotenziale im Stromversorgungssystem effektiv aktivieren zu können und die strombasierte Sektorkopplung voranzubringen, ist eine energiewendeorientierte Überarbeitung der staatlichen Preisbestandteile erforderlich.
- 17. Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass im Bereich des Stromnetzbetriebs Transparenzdefizite bestehen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, das laufende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um eine wirksame Regelung zur Stärkung der Transparenz des Netzbetriebs zu schaffen. Dabei sollte insbesondere festgelegt werden, dass die Lastflüsse sowie die Netzauslastung im Übertragungsnetz kontinuierlich veröffentlicht werden. Zudem sollte die Transparenz von Maßnahmen zur Netz- und Systemsicherheit erhöht werden.
Begründung:
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Stromnetze sowie der neuen technischen Möglichkeiten im Zuge der Digitalisierung sollte die Transparenz des Netzbetriebs schnellstmöglich gestärkt werden. Im Fokus sollte dabei insbesondere die Veröffentlichung von Lastflussdaten und Angaben zur Netzauslastung in mindestens viertelstündlicher Auflösung durch die Übertragungsnetzbetreiber stehen. Vor dem Hintergrund der Zunahme von Eingriffen zur Netzstabilisierung ist es zudem erforderlich, die Notwendigkeit dieser Maßnahmen stets umfassend und transparent zu veröffentlichen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen regenerative Stromerzeugungsanlagen abgeregelt werden.