A. Zielsetzung
Berücksichtigung von Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf standesamtliche Verfahren, insbesondere durch
- das am 1.1.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
- das am 1.1.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
- das am ... in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom ... (BGBl. I S. ...) und
- die ab dem 1.3.2005 geltende Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. Nr. L 338 vom 23.12.2003, S. 1-29).
B. Lösung
Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Keine
- 2. Vollzugsaufwand: Keine zusätzlichen
E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für die sozialen
Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau) entstehen nicht.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (18. DA-ÄndVwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Januar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die
Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (18. DA-ÄndVwV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes
herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten
und ihre Aufsichtsbehörden - DA -
(18. DA-ÄndVwV)
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine
Verwaltungsvorschrift:
I.
Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a vom 17. August 2000),
zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27. März 2003 (BAnz. S. 6577),
wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 3
- wird das Wort "eingehend" gestrichen.
2. In § 32 Abs. 3 Satz 3, § 276 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4,
§ 285 Abs. 6 Satz 3 und § 301 Abs. 2 Satz 3
- wird jeweils die Angabe "Klasse A 170" durch die Angabe "Klasse A 160" ersetzt.
3. In § 49 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
- wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
-
"3. für die Herstellung von Familienbüchern und Personenstandsurkunden Drucker und
Ablichtungsanlagen, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen."
4. In § 63 Abs. 2 Satz 1
- wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
- "sofern diese nach Landesrecht vorgeschrieben ist."
5. § 87
- wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Enthält ein Personenstandseintrag den Zusatz, dass die Angaben über eine Person nicht auf
gesicherten Grundlagen beruhen (§ 266 Abs. 1a), so darf als Personenstandsurkunde nur
eine beglaubigte Abschrift (§ 88) erteilt werden."
- b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 49 gilt entsprechend."
6. § 91a Abs. 2 Satz 2
- wird wie folgt gefasst:
- "Ist das Kind von dem Ehegatten oder Lebenspartner seiner Mutter oder seines Vaters
angenommen worden, so sind in die Geburtsurkunde als Eltern der Annehmende und sein
Ehegatte oder Lebenspartner aufzunehmen."
7. § 101
- wird wie folgt gefasst:
- " § 101
Mitteilungen an Ausländerbehörden
Erlangt der Standesbeamte Kenntnis von
- 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt
und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
- 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund,
so hat er dies nach § 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich der zuständigen
Ausländerbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch gegenüber der zuständigen
Polizeibehörde erfolgen, wenn deren Zuständigkeit nach § 71 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes
für die Vorbereitung oder Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegeben ist."
8. In § 120 Abs. 2
- wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- "Enthält ein Personenstandseintrag den Zusatz, dass die Angaben über eine Person nicht
auf gesicherten Grundlagen beruhen (§ 266 Abs. 1a), so darf eine mehrsprachige
Personenstandsurkunde nicht erteilt werden."
9. § 139
- wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 9 werden nach dem Wort "Ehen" die Wörter "und Lebenspartnerschaften"
eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "gegebenenfalls" gestrichen.
10. § 141
- wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Sein nichtdeutscher Ehegatte und seine Abkömmlinge, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben,
sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer
Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes);
die Rechtsstellung ist auch dann erworben worden, wenn die Personen vor dem 1. Januar 2005
nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 4 Abs. 3 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes
in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind (§ 100b Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes)."
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort
"Bundesvertriebenengesetzes" ersetzt.
11. Dem § 142 Abs. 2
- wird folgender Satz angefügt:
- "Der Nachweis kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes geführt werden."
12. § 147 Abs. 2 und 3
- wird wie folgt gefasst:
- (2) Asylberechtigte weisen ihre Rechtsstellung durch folgenden Eintrag im Reiseausweis
nach:
- Der Inhaber dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt.
- (3) Ausländische Flüchtlinge weisen ihre Rechtsstellung durch einen Eintrag im Reiseausweis
nach:
- 1. Ausländer, bei denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen
( § 3 des Asylverfahrensgesetzes), mit dem Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist
Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge."
- 2. Kontingentflüchtlinge, die vor dem 1. Januar 2005 nach dem bis dahin geltenden
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach dem Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge genossen haben ( § 103 des Aufenthaltsgesetzes), mit dem Eintrag:
"Der Ausweisinhaber ist als ausländischer Flüchtling nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen, das am 1. Januar 2005 außer Kraft trat,
aufgenommen worden. Die Rechtsstellung gilt nach § 103 des Aufenthaltsgesetzes fort."
Dies gilt nicht für Personen, die nur in analoger Anwendung des Gesetzes aufgenommen wurden.
- 3. Flüchtlinge, die von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge anerkannt worden sind, wenn die Verantwortung für die Ausstellung des
Reiseausweises auf Deutschland übergegangen ist (Art. 28 des Abkommens in Verbindung mit
§ 11 des Anhangs des Abkommens), mit dem Eintrag:
"Der Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland
Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
gefunden."
13. § 158
14. § 159
- wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Prüfung der Ehefähigkeit im Hinblick auf das Verbot einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft".
- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Angabe eines Verlobten, dass er weder verheiratet war noch eine Lebenspartnerschaft
begründet hatte, kann urkundlich nicht nachgewiesen werden."
- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wer verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, hat alle früheren
Ehen und Lebenspartnerschaften und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der
letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft muss er nachweisen, bevor er eine neue Ehe eingehen
kann. Dies gilt auch, wenn das Nichtbestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft gerichtlich
festgestellt ist. Als Nachweis dienen
- 1. die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten oder Lebenspartners,
- 2. eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung eines
deutschen Gerichts über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das
Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- 3. eine ausländische Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen nach Maßgabe
von Absatz 4,
- 4. ein Auszug oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit einem Eintrag in
Spalte 8 oder eine Heiratsurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine
beglaubigte Abschrift des Heiratseintrags oder des Lebenspartnerschaftseintrags mit
einem Vermerk, der inhaltlich den in den Nummern 1 bis 3 genannten Urkunden entspricht
oder
- 5. ein Auszug oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern mit einem
Eintrag in Spalte 9 rechts über die Auflösung der Lebenspartnerschaft des Kindes.
Ist die letzte Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist
auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine Prüfung der Auflösung
nicht bereits von einem deutschen Standesbeamten anlässlich einer früheren Eheschließung
durchgeführt worden ist; Entsprechendes gilt für den Nachweis der Auflösung von
Lebenspartnerschaften, wenn die letzte Lebenspartnerschaft nicht vor der zuständigen
deutschen Stelle begründet worden ist."
- d) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Ist ein Lebenspartner für tot erklärt oder ist seine Todeszeit gerichtlich festgestellt,
so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."
- e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Auflösung von
Lebenspartnerschaften beurteilt sich nach den in § 328 der Zivilprozessordnung
niedergelegten Grundsätzen; der Standesbeamte hat die Entscheidung der zuständigen
Verwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen."
- f) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
15. § 159a
- wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Unanfechtbare Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde, die auf Grund von
Verfahren ergangen sind, die in einem Mitgliedstaat der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 des
Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 nach deren Anwendungs-Beginn (1. März 2005) eingeleitet
worden sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten. Regelmäßig kann der Standesbeamte die Wirksamkeit der Entscheidung als gegeben ansehen, wenn ihm eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Bescheinigung über die Entscheidung nach Artikel 39 (Anhang I) der Verordnung vorgelegt wird."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Absatz 1 gilt auch für
- 1. Entscheidungen, die nach dem Beginn der Anwendung der EG-Verordnung 2201/2003 in einem
Mitgliedstaat ergangen sind, wenn
a) das Verfahren vor diesem Zeitpunkt, aber nach dem In-Kraft-Treten der EG-Verordnung
1347/2000 für den betreffenden Staat eingeleitet worden ist und
b) das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften
der EG-Verordnungen 1347/2000 oder 2201/2003 übereinstimmen;
- 2. Entscheidungen, die vor dem 1. März 2005 ergangen und in der Zeit vom 1. März 2001 bis
zum 28. Februar 2005 in einem Mitgliedstaat der EG-Verordnung 1347/2000 eingeleitet worden
sind;
- 3. Entscheidungen, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 in einem
Mitgliedstaat ergangen, aber vor dem 1. März 2001 eingeleitet worden sind, wenn die in
Nummer 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen der Zuständigkeit des Gerichts erfüllt sind;
ist die Mitgliedschaft eines Staates nach dem 1. März 2001 begründet worden, so ist der
Zeitpunkt des Beitritts für den Beginn der Frist und die Einleitung des Verfahrens maßgebend;
erhält der Standesbeamte eine solche Entscheidung, so legt er sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde zur Prüfung vor, ob die Feststellung der Landesjustizverwaltung (§ 159b)
erforderlich ist.
Beginn der Anwendung der EG-Verordnung 2201/2003 im Sinne von Nummer 1 ist für die
Mitgliedstaaten einheitlich der 1. März 2005, für später beitretende Mitgliedstaaten
dieser Verordnung der Tag ihres Beitritts. Die EG-Verordnung Nr. 1347/2000 ist am 1. März 2001
für die damaligen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und am 1. Mai 2004 für die zu diesem
Zeitpunkt beigetretenen Staaten in Kraft getreten; sie ist am 28. Februar 2005 außer Kraft
getreten."
- c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 32" durch die Angabe "Artikel 37" ersetzt.
16. § 182 Abs. 1 Nr. 4
- wird wie folgt gefasst:
- "4. ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe oder
Lebenspartnerschaft lebte (§ 158); die Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen, wenn vor der
Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist
und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird,"
17. § 190 Abs. 3 Satz 2
- wird wie folgt gefasst:
- "Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden."
18. In § 215 Abs. 1 Nr. 1, § 227 Abs. 2 Satz 2 und § 369 Abs. 1 Satz 1
- wird jeweils das Wort
- "Geburtsname" durch das Wort "Name"
ersetzt.
19. § 233
- wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Haben Ehegatten mit gleich lautenden Namen einen Ehenamen bestimmt, so ist in der
Eintragung anzugeben, ob der Name des Mannes oder der Frau Ehename geworden ist und ob
es sich um den Geburtsnamen oder einen anderen im Zeitpunkt der Namensbestimmung geführten
Namen handelt."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Richtet sich die Namensführung infolge Rechtswahl oder Rückverweisung nach deutschem
Recht, so ist dies in der Eintragung zu verlautbaren."
- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Hat ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, im Anschluss an die
Eheschließung eine Erklärung darüber abgegeben, dass er dem Ehenamen seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellt oder anfügt
(§ 369), so ist dies zu vermerken."
20. § 237 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
und § 239 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a
- werden wie folgt gefasst:
- "zu prüfen, ob er den Sterbefall dem Finanzamt für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer
(§ 354 Abs. 1) mitzuteilen hat,"
21. § 240c
22. § 261a Abs. 1 und 2
- wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter
Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine
Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine
Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
(2) Sind nach den bei der Anzeige der Geburt gemachten Angaben und den dazu vorgelegten
Nachweisen die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels
bei einem Elternteil gegeben, so holt der Standesbeamte eine schriftliche Auskunft bei der
für den Wohnort des Elternteils zuständigen Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben
zutreffen und der Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Für die Anfrage ist der Vordruck der Anlage
K - Anlage 28 - der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes zu verwenden.
Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung
oder ihren Aufenthaltstitel machen oder der Standesbeamte Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen."
23. In § 265 Abs. 2 Nr. 1
24. In § 266
- wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Liegen dem Standesbeamten bei der Beurkundung der Geburt geeignete Nachweise zu
Angaben über die Eltern des Kindes nicht vor, so ist hierüber im Geburtseintrag vor den
Angaben über den Anzeigenden ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Dieser lautet z.B. bei
einer Mutter, der ein Ausweisersatz ausgestellt wurde, deren Identität aber nicht urkundlich
belegt ist, wie folgt: "Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz
entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen."
- Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung eines ergänzenden Randvermerks nur eine
beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch ausgestellt werden."
25. In § 285 Abs. 2
- wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
- "Liegen dem Standesbeamten geeignete Nachweise zu Angaben über den Vater nicht vor, so
gilt § 266 Abs. 1a entsprechend."
26. § 293
- wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:
"Gleiches gilt, wenn im Falle der Erteilung eines Lebenspartnerschaftsnamens eine andere Behörde für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist und er hiervon Kenntnis erlangt."
- b) In Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
27. In § 297 Abs. 4 Satz 1 und § 298 Abs. 2 Satz 1
- wird jeweils der
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
- "Entsprechendes gilt, wenn ein Lebenspartner ein Kind des anderen Lebenspartners annimmt."
28. § 299
29. In § 300 Abs. 1 Satz 3
- wird das Randvermerksbeispiel wie folgt gefasst:
"Das Kind ist von den Eheleuten Reg.Obersekretär Friedrich Weinmeister und Anna Weinmeister
geb. Krüger, beide wohnhaft in Bonn, Friedrichstraße 16, gemeinschaftlich angenommen durch
den seit dem 26. Januar 2004 wirksamen Beschluss des AG Bonn; die Annahme gründet sich
auf §§ 1741, 1755 Abs. 1 BGB. Das Kind führt nunmehr den Geburtsnamen "Weinmeister".
Eheschl. der Annehmenden am 24. Mai 1985, St.Amt Olpe Nr. 64; das Familienbuch wird beim
St.Amt Bonn I geführt. Den ... Der Standesbeamte N."
30. In § 301 Abs. 1 Satz 3
- wird das Randvermerksbeispiel wie folgt gefasst:
"Das Kind ist von der Ärztin Olga Herta Wengeler, wohnhaft in Blaubeuren, Marktplatz 7,
angenommen durch den seit dem 03. Februar 2004 wirksamen Beschluss des AG Ulm; die Annahme
gründet sich auf §§ 1767, 1770 BGB. Das Kind führt nunmehr den Geburtsnamen "Wengeler". Geb.
Eintr. der Annehmenden: St.Amt Freiburg i. Br. Nr. 074/1938. Den ... Der Standesbeamte N."
31. § 302
32. In § 324 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
33. § 339
34. In § 367 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(§§ 368 bis 370b)".
35. Nach § 370a
36. In § 372 Abs. 1
37. § 379
- wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; mit der Erklärung
entfällt ein bereits vorher nach dieser Vorschrift vorangestellter oder angefügter Name."
- b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Standesbeamten (§ 367), bei Einbenennung des Kindes in eine Lebenspartnerschaft
gemäß Absatz 2 Nr. 2 die nach dem maßgebenden Landesrecht zuständige Behörde,"
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Namenserteilung durch den sorgeberechtigten Elternteil und die Einbenennung durch
einen Elternteil und seinen Ehegatten werden wirksam mit der Entgegennahme der erforderlichen
Erklärungen durch den zuständigen Standesbeamten. Zuständiger Standesbeamter ist, wenn die
Geburt des Kindes
- 1. im Inland beurkundet ist, der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat,
- 2. nicht im Inland beurkundet ist, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin.
Die Einbenennung des Kindes in eine Lebenspartnerschaft wird wirksam mit der Entgegennahme
der erforderlichen Erklärungen durch die nach dem maßgebenden Landesrecht zuständige Behörde."
- d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaft"
eingefügt.
38. § 380a
- wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ist ein Kind von einem Ehepaar angenommen oder hat ein Ehegatte oder Lebenspartner das
Kind des anderen Ehegatten oder Lebenspartners angenommen, so steht die elterliche Sorge
und damit die gesetzliche Vertretung beiden Ehegatten oder Lebenspartnern zu."
- b) Absatz 6 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt, wenn das
Kind eines Ehegatten oder Lebenspartners von dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner
angenommen werden soll oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist."
39. In § 383 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
40. In § 401 Abs. 5
- wird in dem Klammerzusatz nach dem Wort "Kranken-," das Wort "Pflege-,"
eingefügt.
II.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden - DA -) in der nunmehr geltenden Fassung im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Begründung
Der Inhalt der 18. DA-ÄndVwV wird weitgehend von Rechtsänderungen bestimmt, die sich direkt
oder indirekt auf das Personenstandswesen auswirken; zu nennen sind insbesondere
- - das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Steuerung und Begrenzung
der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
- - das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
- - das am ... in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Ehe- und
Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom ... (BGBl. I S. ...),
- - die ab dem 1. März 2005 geltende Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom
27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
Weitere Änderungen sind durch Anregungen aus der Praxis veranlasst. Zu Nummer 1 (§ 22):
Die Regelung folgt einem Vorschlag aus der Praxis. Die bisher vorgeschriebene "eingehende"
Prüfung der Standesämter belastet Standesämter und Aufsichtsbehörden in nicht unerheblichem
Maße. Im Hinblick auf den inzwischen bundesweit hohen Ausbildungsstand der Standesbeamtinnen
und Standesbeamten ist die Lockerung der Vorschrift, die der Aufsichtsbehörde die Entscheidung
über die Prüfungsintensität überlässt, angezeigt; die Vorschrift dient insoweit der
Verwaltungsvereinfachung.
Zu Nummer 2
(§§ 32, 276, 285, 301):
Die Änderungen tragen der überarbeiteten DIN Norm 6737 (November 2002) Rechnung; das
Papiergewicht stellt für die mit dieser DA-Änderung (§ 49) zugelassene Verwendung von
Laserdruckern bei der Herstellung des Familienbuchs das Maximalgewicht dar.
Zu den Nummern 3 und 5
(§§ 49, 87 Abs. 5):
Die Vorschrift erweitert die Möglichkeiten, Laserdrucktechniken im Standesamt einzusetzen.
Das Familienbuch enthält fast ausschließlich Daten aus anderen Personenstandsbüchern.
Diese sog. Sekundärbeurkundungen sind im Falle von Verlust oder Unlesbarkeit des Familienbuchs
auf Grund der Primärbeurkundungen wieder rekonstruierbar. Gleiches gilt für die
Personenstandsurkunden, die aufgrund der Personenstandsbücher erneut ausgestellt werden
können. Auf die im Hinblick auf dauernde Aufbewahrung und ständige Lesbarkeit vorgesehenen
hohen Anforderungen an die Schreibmittel für die Herstellung von Personenstandsbüchern kann
daher in diesen Fällen verzichtet werden; die für Personenstandsurkunden bereits bisher
in § 87 Abs. 5 getroffene Regelung wurde nach § 49, der zentralen Vorschrift für
Schreibmittel, verlagert.
Zu Nummer 4
(§ 63):
Die Änderung trägt der in einigen Bundesländern aufgehobenen Genehmigungspflicht zur
Führung im Ausland erworbener akademischer Grade Rechnung.
Zu den Nummern 5
(§ 87 Abs. 1), 8 (§ 120), 24 (§ 266), 25 (§ 285) und
36
(§ 372):
In der standesamtlichen Praxis mehren sich die Fälle, in denen die Identität ausländischer
Eltern nicht nachgewiesen ist und die Beurkundung der Geburt daher bis zu einem gesicherten
Nachweis zurückgestellt werden müsste. Die zur Frage der Beurkundung angerufenen Gerichte haben
hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Meinungspalette reicht von Zurückstellung
der gesamten Beurkundung auf unbestimmte Zeit (AG Münster vom 2.10.2003, StAZ 2004, 47) bis
hin zur sofortigen Beurkundung mit erläuternden Hinweisen (OLG Hamm vom 15.4.2004, StAZ 2004,
199). Die sehr unterschiedliche Praxis soll durch die vorgesehene Regelung, bei der das Recht
auf zeitnahe Beurkundung zu der Geburt des Kindes im Vordergrund steht, vereinheitlicht werden.
Dies entspricht auch den in Art. 7 des Übereinkommens vom 20.11.1989 über die Rechte des
Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) niedergelegten Grundsätzen zur Beurkundung einer Geburt.
Die vorgesehene Regelung stellt einerseits sicher, dass die Beurkundung zeitnah erfolgen
kann, andererseits lässt sie aber - insbesondere den Empfänger einer beglaubigten Abschrift
aus dem Geburtenbuch - erkennen, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten
Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der
hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen (§§ 60, 66 PStG) teilnimmt.
Gleiches gilt auch für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und die
Beischreibung eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes (z.B. BayObLG vom
16.11.2004 - 1Z BR 084/04 -).
Zu den Nummern 6
(§ 91a), 27 (§ 297), 28 (§ 299), 31 (§ 302, Überschrift, Abs. 1 Satz 1 und 2) und 38 (§ 380a):
Nach § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2005
durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, kann ein
Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die bisher - entsprechend
§§ 1741, 1754, 1755 BGB - nur für den Fall der Stiefkindadoption durch den Ehegatten des
Elternteils geltenden Vorschriften der DA sind entsprechend angepasst worden.
Zu Nummer 7
(§ 101):
Es handelt sich um eine Änderung infolge des Zuwanderungsgesetzes, mit dessen
In-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 das die geltende Fassung der Vorschrift begründende
Ausländergesetz außer Kraft getreten ist. Die neue Fassung entspricht nunmehr § 87 Abs. 2
des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), das als Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes verkündet
worden ist.
Zu den Nummern 9
(§ 139), 13 (§ 158), 14 (§ 159), 16 (§ 182) und 39 (§ 383):
Mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wird
§ 1306 BGB dahin ergänzt, dass auch eine bestehende Lebenspartnerschaft ein Eheverbot
darstellt. Zur Feststellung, ob ein derartiges Eheverbot besteht, haben die Verlobten künftig
nicht nur alle früheren Ehen, sondern auch alle früheren Lebenspartnerschaften anzugeben und
einen Nachweis über die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft vorzulegen.
Da für ausländische Entscheidungen in Lebenspartnerschaftssachen ein Anerkennungsverfahren
wie das des Art. 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes für Entscheidungen in Ehesachen
nicht vorgeschrieben ist, beurteilt sich ihre Anerkennungsfähigkeit nach § 328 ZPO. Die
Brüssel IIa-Verordnung (vgl. Begründung zu § 159a) kann - weil sie ausdrücklich auf
Entscheidungen abstellt, die eine Eheauflösung zum Gegenstand haben - nicht auf Entscheidungen
in Lebenspartnerschaftssachen angewendet werden; für Entscheidungen aus EU-Staaten besteht
somit keine Sonderregelung.
Zu Nummer 10
(§ 141):
Es handelt sich um eine Anpassung an die durch Art. 6 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes
vorgenommene Änderung des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, der die Voraussetzungen
für den Erwerb der Deutschen-Eigenschaft durch nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge von
Spätaussiedlern regelt.
Zu Nummer 11
(§ 142):
Außer durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Absatz 2 Nr. 1 bis 5) kann die deutsche
Staatsangehörigkeit auch mit einer vom Bundesverwaltungsamt erteilten Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen werden (§ 3 Nr. 4, § 7 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Zu Nummer 12
(§ 147):
Für das standesamtliche Verfahren reicht der Hinweis aus, wie die Rechtsstellung von
Asylberechtigten (Absatz 2) verlautbart ist. Die Nachweismöglichkeiten für ausländische
Flüchtlinge (Absatz 3) wurden aktualisiert.
Zu Nummer 15
(§ 159a):
Die am 1. März 2001 in Kraft getretene EheVO-EG (Nr. ) 1347/2000 (Brüssel II) wurde aufgehoben
und durch die - im Wesentlichen inhaltsgleiche - EheVO-EG (Nr. ) 2201/2003 (Brüssel IIa) ersetzt;
auch die neue Verordnung gilt ohne nationale Transformation in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks. Wie in Artikel 14 Abs. 1 der bisherigen Verordnung
bestimmt Artikel 21 Abs. 1 der neuen Verordnung, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen
Entscheidungen in Ehesachen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es
hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Zu Absatz 1:
Die Regelung entspricht in ihrer Aussage der bisherigen: Sie erfasst zunächst nur
solche Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Brüssel IIa-Verordnung eingeleitet
worden sind. Die erforderlichen Verzahnungen mit dem durch die neue Verordnung abgelösten
Recht und die daraus resultierenden Übergangsfälle sind in Absatz 3 behandelt.
In Satz 2 ist zudem klargestellt, dass als Nachweis sowohl die in der Verordnung
vorgesehene Bescheinigung als auch eine rechtskräftige Entscheidung allein ausreicht
und nicht etwa - wie bei der Anwendung der bisherigen Regelung in der Praxis gelegentlich
beobachtet - zwingend beide Nachweise zu fordern sind.
Zu Absatz 3:
Das Übergangsverfahren für vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitete Verfahren
ergibt sich aus Art. 64 Brüssel II-VO. Die Anwendungsfälle sind - entsprechend diesen
Übergangsvorschriften - in drei Gruppen gegliedert worden: In Nummer 1 sind
(entsprechend Art. 64 Abs. 2 Brüssel II-VO) die Fälle erfasst, in denen die zu beurteilende
Entscheidung nach dem Beginn der Anwendung der Brüssel II-VO (1. März 2005) ergangen, aber
noch vor diesem Zeitpunkt in einem Staat eingeleitet worden ist, der bereits Mitgliedstaat
der Brüssel II-VO war. Voraussetzung
für eine Anerkennung ist zudem, dass die gerichtliche Zuständigkeit einer der Verordnungen
entsprach.
Nummer 2 behandelt (entsprechend Art. 64 Abs. 3 Brüssel IIa-VO) die Entscheidungen,
die unter der Geltung der Brüssel II-VO sowohl eingeleitet als auch ergangen sind.
Nummer 3 regelt (entsprechend Art. 64 Abs. 4 Brüssel IIa-VO) die Anerkennung der
Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der Brüssel II-VO am 1. März 2001 in einem
späteren Mitgliedstaat eingeleitet worden und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ergangen sind. Die Regelung gilt auch für Entscheidungen solcher Staaten, die erst nach
dem Inkrafttreten der Brüssel II-VO Mitgliedstaat geworden sind (zum 1.5.2004: Estland,
Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Malta und Zypern),
und erfasst damit alle Entscheidungen, die vor dem jeweiligen Beitritt eingeleitet und
unter der Geltung der Brüssel II-VO ergangen sind.
Zu den Nummern 17
(§ 190), 18 (§§ 215, 227, 369), 19 (§ 233), 21 (§ 240c), 23 (§ 265), 34 (§ 367) und 35 (§ 370b):
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Februar 2004(Gz.: 1 BvR 193/79)
das Recht zur Wahl des Ehenamens mit Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 des
Grundgesetzes insoweit für unvereinbar erklärt, als es ausschließt, einen durch frühere
Eheschließung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen. Das Gesetz zur Änderung
des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts erfüllt die Vorgabe des Gerichts an den
Gesetzgeber, bis zum 31. März 2005 auch für Alt- und Übergangsfälle Abhilfe zu schaffen.
Nach der Neuregelung können Ehegatten neben dem Geburtsnamen eines Ehegatten auch den von
einem Ehegatten zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
zum Ehenamen bestimmen. Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung die Ehe geschlossen
und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, können binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des
Gesetzes einen vom Geburtsnamen abweichenden Namen zum Ehenamen bestimmen.
Zu Nummer 20
(§§ 237, 239):
Es handelt sich um Anpassungen an die geänderte Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung,
nach deren § 4 Abs. 1 die Standesämter dem zuständigen Finanzamt Sterbefälle durch Übersendung
von Sterbeurkunden mitzuteilen haben; nach Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sind Totenlisten
nur noch dann anzulegen, wenn die Oberfinanzdirektion dies anordnet.
Zu Nummer 22
(§ 261a):
Die Regelung ist an den geänderten Wortlaut des § 26 PStV, der mit Wirkung vom
1. Januar 2005 durch Art. 12 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes geändert wurde, angepasst
worden. Die neue Beschreibung des Personenkreises der Eltern, deren Kinder für einen
Iussoli-Erwerb in Betracht kommen, entspricht dem durch Art. 5 Nr. 4 des Zuwanderungsgesetzes
geänderten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes; die Änderung des
§ 261a Abs. 1 berücksichtigt zudem bereits den Zusatz für Staatsangehörige der Schweiz,
der durch das (1.) Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz und weiterer Gesetze in
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG eingefügt worden ist.
Zu den Nummern 26
(§ 293) und 37 (§ 379):
Nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2005
durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, kann ein
Kind eines Lebenspartners den Lebenspartnerschaftsnamen durch Einbenennung erwerben.
Die bisher - entsprechend § 1618 BGB - nur für die nachfolgende Ehe eines Elternteils
geltenden Vorschriften der DA sind entsprechend angepasst worden.
Zu den Nummern 29
(§ 300), 30 (§ 301) und 31 (§ 302 Abs. 1 Satz 3):
Die Randvermerksbeispiele sind aktualisiert und an die nach der Mitteilung in Zivilsachen
dem Standesbeamten zu übermittelnden Angaben angepasst worden.
Zu Nummer 32
(§ 324):
Es handelt sich um eine Anregung aus der Praxis, dem zuständigen Nachlassgericht am letzten
Wohnort des Verstorbenen und nicht, wie bisher vorgeschrieben, dem Nachlassgericht am Sitz des
Standesamts die Mitteilung über den Sterbefall zu übersenden; letzteres leitet die Mitteilung
regelmäßig an das Nachlassgericht des letzten Wohnortes weiter. Da dem das Geburtenbuch
führenden Standesbeamten die letzte Wohnanschrift mitzuteilen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 2 DA),
kann dieser die Mitteilung unmittelbar gegenüber dem Nachlassgericht des letzten
Wohnortes machen.
Zu Nummer 33
(§ 339):
Die Frist zur Eintragung von Vor- und Familiennamen für ein vor dem 30. Juni 1998 tot
geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind ist abgelaufen; die Regelung kann daher
entfallen.
Zu Nummer 40
(§ 401):
Die aus der Praxis angeregte Aufnahme der Pflegeversicherung in die Aufzählung dient der
Klarstellung, dass auch Personenstandsurkunden für diesen Zweck gebührenfrei sind.