- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Teile 3 bis 7
wie folgt gefasst:
"Teil 3 | Organisation der Berufsbildung |
Kapitel 1 | Zuständige Stellen; zuständige Behörden |
Abschnitt 1 | Bestimmung der zuständigen Stelle |
§ 71 | Zuständige Stellen |
§ 72 | Bestimmung durch Rechtsverordnung |
§ 73 | Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes |
§ 74 | Erweiterte Zuständigkeit |
§ 75 | Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts |
Abschnitt 2 | Überwachung der Berufsbildung |
§ 76 | Überwachung, Beratung |
Abschnitt 3 | Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle |
§ 77 | Errichtung |
§ 78 | Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
§ 79 | Aufgaben |
§ 80 | Geschäftsordnung |
Abschnitt 4 | Zuständige Behörden |
§ 81 | Zuständige Behörden |
Kapitel 2 | Landesausschüsse für Berufsbildung |
§ 82 | Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung |
§ 83 | Aufgaben |
Teil 4 | Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik |
§ 84 | Ziele der Berufsbildungsforschung |
§ 85 | ZieIe der Berufsbildungsplanung |
§ 86 | Berufsbildungsbericht |
§ 87 | Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik |
§ 88 | Erhebungen |
Teil 5 | Bundesinstitut für Berufsbildung |
§ 89 | Bundesinstitut für Berufsbildung |
§ 90 | Aufgaben |
§ 91 | Organe |
§ 92 | Hauptausschuss |
§ 93 | Präsident oder Präsidentin |
§ 94 | Wissenschaftlicher Beirat |
§ 95 | Ausschuss für Fragen behinderter Menschen |
§ 96 | Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung |
§ 97 | Haushalt |
§ 98 | Satzung |
§ 99 | Personal |
§ 100 | Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung |
§ 101 | Auskunftspflicht |
Teil 6 | Bußgeldvorschriften |
§ 102 | Bußgeldvorschriften |
Teil 7 | Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 103 | Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit |
§ 104 | Fortgeltung bestehender Regelungen |
§ 105 | Übertragung von Zuständigkeiten". |
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die BerufsausbiIdung hat die für die
Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt
notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit in einem geordneten
Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den
Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu
ermöglichen."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die berufliche Fortbildung soll es
ermöglichen, die berufliche
Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen
oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen."
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe " § 105" durch
die Angabe " § 102" ersetzt.
- 5. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die
Länder frühzeitig über
Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung
ein."
- 6. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich
besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen
erfolgt nach den einzelnen Stufen soll ein
Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohI zu
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im
Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt, als auch die
Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen
ermöglicht (Stufenausbildung),
2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich
auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die
Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter
Anrechnung der bereits zurückgelegten
Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die
Vertragsparteien dies vereinbaren,
4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte
Berufsausbildung eine
andere, einschlägige Berufsausbildung unter
Berücksichtigung der hierbei
erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten ungerechnet werden kann,
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene
Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche
berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt werden können, die die
berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder
erweitern,
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten
Einrichtungen außerhalb der
Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn
und soweit es die Berufsausbildung erfordert
(überbetriebliche Berufsausbildung),
7. dass Auszubildende einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen haben.
Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft
werden, ob Regelungen nach den Nummern 1, 2 und 4
sinnvoll und möglich sind."
- 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
" §7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die
Ausbildungszeit
(1) Die Landesregierungen können nach
Anhörung des Landesausschusses für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen
oder die Berufsausbildung in einer sonstigen
Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit
angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter
übertragen werden. Die Rechtsverordnung kann
vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags
der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf.
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen
Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag
ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann
sich auf Teile des höchstzulässigen
Anrechnungszeitraums beschränken."
- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
angefügt:
"Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch
auf die Verkürzung der täglichen oder
wöchentlichen Ausbildungszeit richten
(Teilzeitberufsausbildung)."
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für die Entscheidung über die
Verkürzung oder Verlängerung der
Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des
Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien
erlassen."
- 9. In § 10 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
angefügt:
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere
natürliche oder juristische Personen in einem
Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die
Verantwortlichkeit für die einzelnen
Ausbildungsabschnitte sowie für die
Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist
(Verbundausbildung)."
- 10. In § 13 Nr. 1 wird das Wort "Verrichtungen"
durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.
- 11. § 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "Berichtsheften" durch
die Wörter "schriftlichen Ausbildungsnachweisen"
ersetzt:
In Absatz 2 wird das Wort "Verrichtungen" durch das
Wort "Aufgaben" ersetzt.
- 12. § 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie muss mindestens einen Monat und darf
höchstens vier Monate betragen."
- 13. In § 21 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
angefügt:
"Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der
letzten Stufe."
- 14. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter "die
Auszubildenden" durch das Wort "Auszubildende" ersetzt.
- 15. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter "wenn
dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird"
durch die Wörter "wenn diese durch
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte vermittelt werden" ersetzt.
- 16. § 30 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne
Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz
2 die für die fachliche Eignung erforderlichen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten nur besitzt, wer
- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3
erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem
Beruf praktisch tätig gewesen ist, oder
- wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3
erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem
Beruf praktisch tätig gewesen ist, oder
-
für die Ausübung eines freien Berufes
zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt
ist."
- 17. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine
englischsprachige und eine französischsprachige
übersetzung beizufügen. Auf Antrag der
Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer
Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen
werden."
- 18. In § 39 Abs. 2 wird nach dem Wort "Dritter" ein
Komma und werden die Wörter "insbesondere
berufsbildender Schulen, " eingefügt.
- 19. § 43 wird wie folgt geändert:
-
In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Berichtshefte" durch
die Wörter "schriftliche Ausbildungsnachweise"
ersetzt.
-
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner
zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule
oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung
ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang
der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang
entspricht der Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang
der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig
ist,
-
systematisch, insbesondere im Rahmen einer
sachlichen und zeitlichen Gliederung
durchgeführt wird, und
-
durch Lernortkooperation einen angemessenen
Anteil an fachpraktischer Ausbildung
gewährleistet.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im
Benehmen mit dem Landesausschuss für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welche Bildungsgänge die Voraussetzungen der
Sätze 1 und 2 erfüllen. Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden weiter übertragen
werden."
- 20. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "mindestens"
gestrichen.
- 21. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe " § 91 Abs. 1
Nr. 5" durch die Angabe " § 88 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
- 22. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die
Länder für ihren Bereich sowie für die
Gemeinden und Gemeindeverbände die zuständige
Stelle für die Berufsbildung in anderen als den
durch die §§ 71 und 72 erfassten
Berufsbereichen. Dies gilt auch für die der
Aufsicht der Länder unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts,"
- 23. In § 76 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 2
Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt.
- 24. § 79 wird wie folgt geändert:
-
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Er hat, im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige
Entwicklung der Qualität der beruflichen
Bildung hinzuwirken."
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Berichtsheften"
durch die Wörter "schriftlichen
Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Umsetzung der vom Landesausschuss für
Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen,".
-
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die
Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu
Angelegenheiten der BerufsausbiIdungsvorbereitung
und Berufsausbildung, soweit sich die
Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation
der schulischen Berufsbildung auswirken."
- 25. Teil 3 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
"KapiteI 2 Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
(1) Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuss
für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich
zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten
Landesbehörden. Die Hälfte der Beauftragten
der obersten Landesbehörden muss in Fragen des
Schulwesens sachverständig sein.
(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden
längstens für vier Jahre von der
Landesregierung berufen, die Beauftragten der
Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene
bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der
Arbeitgeberverbände und der
Unternehmerverbände, die Beauftragten der
Arbeitnehmer auf VorschIag der auf Landesebene
bestehenden Gewerkschaften und selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung. Die Tätigkeit im
Landesausschuss ist ehrenamtlich. Für bare
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit
eine Entschädigung nicht von anderer Seite
gewährt wird, eine angemessene Entschädigung
zu zahlen, deren Höhe von der Landesregierung oder
der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde
festgesetzt wird. Die Mitglieder können nach
Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus
wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschuss
wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt,
und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz
stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine
Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
angehören.
(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 und 2 gelten
für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen
entsprechend.
(4) Der Landesausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Genehmigung der
Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten
Landesbehörde bedarf. Sie kann die Bildung von
Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass
ihnen nicht nur Mitglieder des Landesausschusses
angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für die
Unterausschüsse hinsichtlich der
Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des
Landesausschusses und der Unterausschüsse
können Vertreter der beteiligten obersten
Landesbehörden, der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit
teilnehmen.
(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
§ 83 Aufgaben
(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den
Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für
das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf
eine stetige Entwicklung der Qualität der
beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Er hat insbesondere im Interesse einer
einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit
zwischen der schulischen Berufsbildung und der
Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine
Berücksichtigung der Berufsbildung bei der
Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens
hinzuwirken. Der Landesausschuss kann zur Stärkung
der regionalen Ausbildungs- und
Beschäftigungssituation Empfehlungen zur
inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur
Verbesserung der Ausbildungsangebote aussprechen."
b) Kapitel 3 wird aufgehoben.
- 26. Die bisherigen §§ 87 bis 92 werden die
§§ 84 bis 89.
- 27. Der bisherige § 93 wird § 90 und wie folgt
geändert:
In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe " §
90" durch die Angabe " § 87" ersetzt.
- 28. Der bisherige § 94 wird § 91.
- 29. Der bisherige § 95 wird § 92 und wie folgt
geändert:
-
In Absatz 1 Nr. 6 werden die Angabe " § 93 Abs. 3
Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 90 Abs. 3 Nr. 3
und 4" und die Angabe " § 100 Abs. 4" durch die
Angabe " § 97 Abs. 4" ersetzt.
-
In Absatz 2 werden die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr.
1" durch die Angabe " § 90 Abs. 3 N. I" und die
Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe
" § 90 Abs. 3 Ni. 2" ersetzt.
-
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Dem Hauptausschuss gehören je acht
Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und
der Länder sowie fünf Beauftragte des
Bundes an. Die Beauftragten des Bundes führen
acht Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden
können; bei der Beratung der Bundesregierung
in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung,
bei der Stellungnahme zum Entwurf des
Berufsbildungsberichts und im Rahmen von
Anhörungen nach diesem Gesetz haben sie kein
Stimmrecht."
-
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
(8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7
gelten entsprechend."
-
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die
Absätze 9 und 10.
- 30. Der bisherige § 96 wird § 93 und wie folgt
geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 3 Nr. 1 und
2" durch die Angabe " § 90 Abs. 3 Nr. 1. und 2"
ersetzt.
- 31. Der bisherige § 97 wird § 94 und wie folgt
geändert:
In Absatz 5 wird die Angabe " § 95 Abs. 6" durch
die Angabe " § 92 Abs. 6" ersetzt.
- 32. Der bisherige § 98 wird § 95.
- 33. Der bisherige § 99 wird § 96 und wie folgt
geändert:
In Absatz 2 werden die Angabe " § 93 Abs. 2 Satz 3"
durch die Angabe " § 90 Abs. 2 Satz 3", die Angabe
" § 93 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe ,;§ 90
Abs. 3 Nr. l" und die Angabe " § 93 Abs.
4" durch die Angabe " § 90 Abs. 4"
ersetzt.
- 34. Der bisherige § 100 wird § 97.
- 35. Der bisherige § 101 wird § 98 und wie folgt
geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 2 und
3" durch die Angabe " § 90 Abs. 2 und 3" ersetzt.
- 36. Die bisherigen §§ 102 bis 107 werden die
§§ 99 bis 104.
- 37. Nach § 104 wird folgender § 105
angefügt:
" § 105 Übertragung von Zuständigkeiten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach
Landesrecht zuständigen Behörden
übertragenen Zuständigkeiten nach den
§§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige
Stellen zu übertragen."
- 1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "dieser
Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte behoben wird" durch die
Wörter "diese durch Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt
werden" ersetzt.
- b) In § 25 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
angefügt:
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit informiert die Länder frühzeitig
über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die
Abstimmung ein."
- c) § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
- dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich
besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden
Stufen erfolgt nach den einzelnen Stufen soll ein
Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im
Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt, als auch die Fortsetzung der
Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht
(Stufenausbildung),
- dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich
auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
- dass abweichend von § 25 Abs. 4 die
Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter
Anrechnung der bereits zurückgelegten
Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die
Vertragsparteien dies vereinbaren,
- dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte
Berufsausbildung eine andere, einschlägige
Berufsausbildung unter Berücksichtigung der
hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden
kann,
- dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene
Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche
berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt werden können, die
die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen
oder erweitern,
- dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten
Einrichtungen außerhalb der
Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn
und soweit es die Berufsausbildung erfordert
(überbetriebliche Berufsausbildung),
- dass Lehrlinge (Auszubildende) einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen haben.
Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft
werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll
und möglich sind."
- d) § 27a wird wie folgt gefasst:
(1) Die Landesregierungen können nach
Anhörung des Landesausschusses für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen
oder die Berufsausbildung in einer sonstigen
Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit
angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter
übertragen werden. Die Rechtsverordnung kann
vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags
der Lehrlinge (Auszubildenden) und Ausbildenden bedarf.
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen
Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden) und
Ausbildenden. Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu
richten. Er kann sich auf Teile des
höchstzulässigen Anrechnungszeitraums
beschränken."
- 2. Nummer 5 wird wie foIgt gefasst:
,Nach § 27a wird folgender § 27b neu
eingefügt:
§27b
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings
(Auszubildenden) und des Ausbildenden hat die
Handwerkskammer die Ausbildungszeit zu kürzen,
wenn zu erwarten ist, dass das AusbildungszieI in der
gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem
Interesse kann sich der Antrag auch auf die
Verkürzung der täglichen oder
wöchentlichen Ausbildungszeit richten
(Teilzeitberufsausbildung).
(2) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf
Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die
Ausbildungszeit verlängern, wenn die
Verlängerung erforderlich ist, um das
Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach
Satz 1 ist der Ausbildende zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die
Verkürzung oder VerIängerung der
Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des
Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien
erlassen."`
- 3. In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe " § 91
Abs. 2" durch die Angabe " § 88 Abs. 2" ersetzt.
- 4. Nummer 9 § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings
(Auszubildenden) eine englischsprachige und eine
französischsprachige übersetzung
beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings
(Auszubildenden) kann das Ergebnis berufsschulischer
Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen
werden."
- 5. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"Dem § 33 werden die folgenden Absätze 3 und
4 angefügt:
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung
einzelner, nicht mündlich zu erbringender
Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen
Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen,
einholen.
(4) lm Rahmen der Begutachtung nach Absatz 3 sind die
wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die
für die Bewertung erheblichen Tatsachen
festzuhalten."
- 6. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
,§ 34 wird wie folgt geändert:
-
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2
eingefügt:
"In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem
handwerksähnlichen Gewerbe, für das
der Prüfungsausschuss errichtet ist,
müssen die Arbeitgeber oder die
Beauftragten der Arbeitgeber die
Gesellenprüfung oder eine entsprechende
Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf nach § 4
Berufsbildungsgesetz bestanden haben und in
diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe
tätig sein."
- bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie
folgt geändert:
Nach dem Wort "Arbeitnehmer" werden die
Wörter "und die Beauftragten der
Arbeitnehmer" eingefügt und die Angabe
" § 25 des Berufsbildungsgesetzes" durch
die Angabe " § 4 des
Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.
- cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
-
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
"Arbeitnehmer" die Wörter "und die
Beauftragten der Arbeitnehmer" eingefügt.
-
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgeber" die
Wörter "und die Beauftragten der Arbeitgeber" und
nach dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "und die
Beauftragten der Arbeitnehmer" eingefügt."`
- 7. Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
-
§ 36 wird wie folgt gefasst:
" § 36
(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat
oder wessen Ausbildungszeit nicht später als
zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche
Ausbildungsnachweise geführt hat und
-
wessen Berufsausbildungsverhältnis in die
Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund
nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling
(Auszubildende) noch dessen gesetzlicher
Vertreter zu vertreten hat.
-
(2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen,
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer
sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet
worden ist, wenn dieser Bildungsgang der
Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der
Anlage B) entspricht. Ein Bildungsgang entspricht
der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, wenn er
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der
jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
-
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen
und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und
-
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an
fachpraktischer Ausbildung
gewährleistet.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im
Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche
Bildungsgänge die Voraussetzungen der Sätze 1
und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter
übertragen werden."
- 8. In Nummer 15 wird in § 39 Abs. 1 Satz 1 das Wort
"mindestens" gestrichen.
- 9. In Nummer 16 wird in § 41a Abs. 3 Satz 1 die
Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs.
3" ersetzt.
- 10. Nummer 20 wird wie folgt geändert:
-
In § 44 wird dem Absatz 1 folgender Satz
angefügt:
"Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige
Entwicklung der Qualität der beruflichen
Bildung hinzuwirken."
-
In § 44 wird in Absatz 2 Nr. 1 das Wort
"Berichtsheften" durch die Wörter "schriftlichen
Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
-
§ 44 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Umsetzung der vom Landesausschuss für
Berufsbildung (§ 82 des
Berufsbildungsgesetzes) empfohlenen
Maßnahmen,".
-
§ 44 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben die
Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu
Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung
und Berufsausbildung, soweit sich die
Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation
der schulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr.
2 des Berufsbildungsgesetzes) auswirken."
- 11. Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
eingefügt:
26a. In § 90 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
"Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu
führen, in welches die Personen nach § 90
Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der
Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz mit dem von
ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis
der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der
Handwerksordnung)."
- 12. Nach Nummer 27 werden die folgenden Nummern 27a bis
27d eingefügt:
-
"27a. In § 93 Abs.2 wird folgender Satz 2
eingefügt:
"Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung
der Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auch
die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu
berücksichtigen hat."
-
"27b.
In § 96 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
"Personengesellschaften" die Wörter "sowie die
in das Verzeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2
eingetragenen natürlichen Personen. Die nach
§ 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen Personen sind
zur Wahl der Vertreter der Personen nach § 90
Abs. 3 und 4 berechtigt, sofern die Satzung dies
nach § 93 bestimmt."
-
"27c. § 97 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die WahI der Vertreter der
zulassungsfreien Handwerke, der
handwerksähnlichen Gewerbe und der Personen
nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend."
-
"27d. § 113 wird wie folgt geändert:
-
In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gewerbes" die
Wörter "sowie den Mitgliedern der
Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3"
eingefügt.
-
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
"Gewerbes" die Wörter "oder der Mitglieder
der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3"
eingefügt.
- 13. Nach Nummer 32 werden die folgenden Nummern 33 und 34
eingefügt:
-
"33. § 124b wird wie folgt gefasst:
" §124b
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den
höheren Verwaltungsbehörden oder den
sonstigen nach Landesrecht zuständigen
Behörden übertragenen
Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b,
8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden
oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Die
Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im
Falle einer Übertragung von
Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b,
8 und 9 auch die Fachaufsicht."
- 34. Nach Abschnitt II der Anlage D zur
Handwerksordnung wird folgender Abschnitt III
eingefügt:
"III.
In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90
Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung werden die
Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der
Handwerksordnung mit den nach Abschnitt I Nr. 1
Buchstabe a und c geforderten Angaben für
natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der
Gewerbeanmeldung eingetragen."`