Punkt 82 der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der Bundesrat möge der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 7 (Teil 7 Zeichen 1012-50 bis 1012-53 Anhang Komplettübersicht VzKat)
Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Teil 7 sind nach dem Zeichen 1012-38 die nachfolgend dargestellten Zusatzzeichen einzufügen:
- b) Im Anhang Komplettübersicht sind die Nummern
- - 1012-50 Schule
- - 1012-51 Kindergarten
- - 1012-52 Altenheim
- - 1012-53 Krankenhaus einzufügen.
Begründung:
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (BGBl I Nr. 59, S. 2848) wurde der § 45 Absatz 9 StVO um die Nummer 6 ergänzt und damit die erleichterte Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 auch auf klassifizierten Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften vor Schulen, Kindergärten, Altenheimen und Krankenhäusern ermöglicht.
Um bei den am Straßenverkehr Teilnehmenden die Akzeptanz hierfür zu erhöhen, sollte die Möglichkeit bestehen, bei der Anordnung dieser Tempolimits vor den sozialen Einrichtungen den Grund für diese Beschränkung durch die in Rede stehenden Zusatzzeichen zu verdeutlichen.
(Die Lücke in der Nummerierung der Zeichen bei Einordnung in den VzKat basiert auf Teil 1, Allgemeines Nummer 3 Absatz 2 letzter Spiegelstrich.)