Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 3a - neu - (Gebührennummern 345 Spalte "Gegenstand", 346 - neu - und 451.4 Spalte "Gegenstand" der Anlage zu § 1 GebOSt)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:"
Artikel 3a
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:
- 1. In der Gebührennummer 345 Spalte "Gegenstand" sind die Wörter "Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 BKrFQG und" zu streichen.
- 2. Nach der Gebührennummer 345 wird folgende Gebührennummer 346 eingefügt:
346 | Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG | 30,70 bis 511,00 |
- 3. In der Gebührennummer 451.4 Spalte "Gegenstand" werden in dem Klammervermerk die Wörter "ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7" durch die Wörter "ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6" ersetzt.".
Folgeänderung:
In der Eingangsformel sind nach der Angabe "und 14" die Angabe "sowie § 6a Absatz 2 und 3" einzufügen sowie nach den Wörtern "neugefasst und" die Angabe "§ 6a Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie" einzufügen.
Begründung
Zu Ziffer 1 und 2:
§ 7 Absatz 4 Satz 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) formuliert einen gesetzlichen Auftrag, nach dem die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG (Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE) und § 7 Absatz 1 Nummer 5 BKrFQG (staatlich anerkannte Ausbildungsstätten, wie Verbände und Speditionen, die die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung in Eigenregie durchführen) den zuständigen Behörden obliegt. Die bisherige Gebührennummer 345 umfasste jedoch nur Ausbildungsstätten nach Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG. Für die Überwachung von Ausbildungsstätten nach Nummer 1 war die Erhebung einer Gebühr nicht vorgesehen. Da es sich jedoch um eine Amtshandlung handelt, ist dies geboten.
Zum besseren Verständnis fasst die Änderung zu Nummer 2 die Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung in einer eigenen Gebührennummer 346 - neu - und weist die Gebühren gesondert aus. In ihrer Höhe orientiert sie sich an der Gebühr für die Überprüfung von Fahrschulen. Um eine Dopplung zu vermeiden, ist eine Streichung der entsprechenden Regelung in der Gebührennummer 345 erforderlich (vgl. Änderung zu Ziffer 1).
Zu Ziffer 3:
Aus einem redaktionellen Versehen in der 17. Verordnung zur Änderung der GebOSt vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 36) wurde bei der Streichung der bisherigen Gebührennummer 451.3 - Altersbewerber - und dem damit verbundenen "Aufrücken" der bisherigen Gebührennummern 451.4 bis 451.9 auf 451.3 bis 451.8 eine Folgeänderung in Gebührennummer 451.4 unterlassen. Die Änderung korrigiert diesen Fehler.
2. Zu Artikel 3b - neu - (§ 14 Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 4 und § 15 Absatz 1 Satz 3 - neu - FZV)
Nach Artikel 3a ist folgender Artikel 3b einzufügen:"
Artikel 3b
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl I S. 988), zuletzt geändert durch Artikel .... des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom ....Februar 2009 (BGBl. I S. ....), wird wie folgt geändert:
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist nach der Angabe "§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s," die Angabe "Nummer 2 Buchstabe k," einzufügen.
Begründung
Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung der "Umweltprämie". Mit Hilfe einer Umweltprämie soll die Verschrottung alter und der Absatz neuer Personenkraftwagen gefördert werden.
Mit einem maschinellen- oder Stempelaufdruck auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und einer Entwertung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15 Absatz 1 Satz 3 durch die Zulassungsbehörden wird einem möglichen Missbrauch durch erneute Zulassung eines vermeintlich verschrotteten Fahrzeugs entgegengewirkt.
Durch die Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 2 wird für die Zulassungsbehörden die Rechtsgrundlage geschaffen, die Wiederzulassung eines bereits zur Verwertung überlassenen Fahrzeugs abzulehnen, für das eine nach § 15 Absatz 1 Satz 3 mit einem Aufdruck versehene und entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorgelegt wird. Die Regelung zielt vornehmlich auf Fälle eines möglichen Missbrauchs im Zusammenhang mit der Gewährung einer Umweltprämie bei Verschrottung und Neukauf eines Kraftfahrzeugs.