A. Zielsetzung
Die im Staatsangehörigkeitsrecht verankerte Pflicht zur Option hat sich nicht bewährt und soll abgeschafft werden. Kinder ausländischer Eltern, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kraft Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben sowie Kinder, die über die besondere Form der Einbürgerung nach § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) neben der ausländischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sollen sich künftig nicht mehr zwischen der deutschen oder der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen. Der Entscheidungszwang wird der Lebenssituation der mit mehreren Staatsangehörigkeiten aufgewachsenen jungen Erwachsenen nicht gerecht. Die Optionsregelung diskriminiert eine Generation von jungen Deutschen, auf die die deutsche Gesellschaft in der Zukunft angewiesen sein wird. Die Regelung hat sich integrationspolitisch als kontraproduktiv erwiesen. Auch die Koalitionspartner auf Bundesebene haben sich im Koalitionsvertrag auf die Aufhebung dieser Regelung geeinigt.
B. Lösung
Die in § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelte Pflicht zur Option wird aufgehoben. Zudem wird eine Übergangsregelung für Personen geschaffen, die bereits aufgrund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Optionsregelung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Die Aufhebung der Optionsregelung führt zu einer erheblichen Reduzierung von Verwaltungsaufgaben und -aufwand. Durch den Wegfall des Verfahrens werden Aufwendungen der Verwaltung in nicht bezifferbarer Höhe eingespart.
Der in der Übergangsregelung gebührenfreie Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sowie die gebührenfreie Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind wegen des vernachlässigbaren Verwaltungsaufwands der Behörden hinnehmbar; zumal die Übergangsregelung auf drei Jahre befristet ist.
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht
Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz
Mainz, den 28. Februar 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben beschlossen, den in der Anlage beigefügten Gesetzesantrag Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht beim Bundesrat einzubringen.
Ich bitte Sie, diesen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR in die Tagesordnung der 920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014 aufzunehmen und den Ausschüssen zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer
Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird das Komma gestrichen und das Wort "oder" angefügt.
- b) Nummer 6 wird aufgehoben.
- c) Die bisherige Nummer 7 wird neue Nummer 6.
2. § 29 wird aufgehoben
3. § 33 wird wie folgt geändert
4. § 34 wird aufgehoben
5. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. § 40c wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgende Absätze 2, 3 und 4 werden angefügt:
- a) "(2) Wer gemäß § 29 in der bis zum ....[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Satz 1] geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, erwirbt durch schriftliche Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde wirksam. Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist von dieser Behörde eine Urkunde auszufertigen."
- b) "(3) Eine Genehmigung nach § 25 Abs. 2 wird für den Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt, die infolge einer Erklärung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6 Satz 1] geltenden Fassung aufgegeben wurde.."
- c) "(4) Das Erklärungsrecht nach Absatz 2 sowie das Antragsrecht auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 können nur bis zum [einsetzen: Datum des drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Satz 1 gelegenen Tages] ausgeübt werden."
Artikel 2
Änderung des Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 6 wird aufgehoben
2. § 23 Absatz 3 Nummer 16 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben
2.
- a) In § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter " für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter "oder für Wahlzwecke" ersetzt.
- b) In § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 wird jeweils das Komma vor den Wörtern " für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4" gestrichen.
3. In § 17 Absatz 1 Satz 5 wird in der Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, und 8" die Angabe "4," gestrichen.
4. In § 18 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter "einschließlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten" gestrichen.
5. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden in der Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8" die Angabe "4," und in der Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7" die Angabe "4 und" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben
2. § 13 wird wie folgt geändert:
3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "5," gestrichen.
4. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "5," gestrichen.
5. In § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 werden die Wörter "einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben
2. In § 21 Absatz 2 werden in Nummer 15 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 16 aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon, tritt Artikel 4 am 1. Mai 2015 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde im Zuge eines politischen Kompromisses das im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht verankerte Abstammungsprinzip um Elemente des Geburtsortsprinzips erweitert. Seither erwerben Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Hinzu kommen junge Menschen der Jahrgänge 1990 bis 1999, die im Rahmen einer Übergangsregelung eingebürgert wurden. Die auf diese Weise neben der ausländischen erworbene deutsche Staatsangehörigkeit unterliegt dem gesetzlichen Vorbehalt, sich ab Eintritt der Volljährigkeit spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres entweder für die ausländische oder die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen (sog. Optionsregelung).
Die Optionsregelung hat sich nicht bewährt. Sie hat sich im Gegenteil als integrationspolitisch kontraproduktiv erwiesen, denn es ist gerade bei dieser Personengruppe besonders problematisch, den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Frage zu stellen. Die Betroffenen sind in Deutschland geboren, seit ihrer Kindheit hier verwurzelt und damit ein Teil der deutschen Gesellschaft. Der Entscheidungszwang wird der Lebenssituation der mit mehreren Staatsangehörigkeiten aufgewachsenen jungen Erwachsenen nicht gerecht. Für die Integration sind andere Aspekte von ungleich größerer Bedeutung als die Frage, ob die Betroffenen neben der deutschen noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Zudem ist die mit der Optionsregelung einhergehende Ungleichbehandlung mit Kindern aus binationalen Ehen und Partnerschaften nicht gerechtfertigt; Kinder aus diesen Beziehungen dürfen ihre durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit behalten, ungeachtet dessen, ob durch Abstammung weitere Staatsangehörigkeiten bestehen. Insoweit diskriminiert die Optionsregelung Generationen von jungen Deutschen, auf die die deutsche Gesellschaft in Zukunft angewiesen sein wird.
Die Durchführung des Optionsverfahrens ist außerdem mit praktischen Schwierigkeiten verbunden und verursacht sowohl in der Verwaltung als auch bei den Betroffenen einen erheblichen Aufwand, der zu dem vermeintlichen Nutzen des Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit in keinem Verhältnis steht.
Insgesamt sind bundesweit rund 50.000 Personen allein aufgrund der Übergangsregelung des § 40b StAG eingebürgert worden. Bei all diesen Personen muss nach Erreichen des 18. Lebensjahres festgestellt werden, welche Staatsangehörigkeiten sie zu diesem Zeitpunkt besitzen und ob sie der Optionspflicht unterliegen. Des Weiteren müssen die Betroffenen über ihre Verpflichtungen und die rechtlichen Konsequenzen mehrfach informiert und beraten werden. Auch wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der deutschen Nationalität zusätzlich zur ausländischen Staatsangehörigkeit vorliegen, gelten Ausschlussfristen und die Verfahren müssen durchgeführt werden.
Die komplizierten Regelungen waren schon bei ihrer Einführung rechtlich und rechtspolitisch umstritten. Am 10. Dezember 2007 waren sie Gegenstand einer Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (Protokoll Nr. 016/54 ). Mehrheitlich waren die dort angehörten Sachverständigen der Auffassung, dass die gefundene Regelung unzweckmäßig und aus integrationspolitischer Sicht eher schädlich ist. Bei einer weiteren Anhörung des Innenausschusses am 13. März 2013 (Protokoll Nr. 017/97 ) wurde zudem auf den mit der Optionspflicht verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen. Mehrere Sachverständige äußerten zudem verfassungs- und europarechtliche Zweifel.
Am 1. Januar 2013 hat die der Optionsregelung immanente Verlustregelung erstmals praktische Relevanz erhalten: Gemäß Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen hatten bereits zum Stichtag 29. Januar 2013 mindestens 16 junge Erwachsene infolge des Optionsverfahrens ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Zum Stichtag 9. Januar 2014 waren es bereits mindestens 248 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12321 u. Plenarprotokoll 18/7). Hieran wird deutlich, dass durch das Optionsverfahren der mit dem ius soli verbundene Integrationsgedanke im Ergebnis ad absurdum geführt wird; die bereits erreichte rechtliche Integration wird rückgängig gemacht.
Die bereits heute erkannten erheblichen Erschwernisse müssen dabei auch unter dem Gesichtspunkt bewertet werden, dass die volle Wirksamkeit der Optionsregelung noch gar nicht eingetreten ist, sondern künftig noch die "iussoliKinder" nach § 4 Absatz 3 StAG hinzukommen. Während bis 2017 jährlich zwischen 3.000 und 7.000 neue Optionsverfahren zu bewältigen sind, werden es allein im Jahr 2018 über 41.000 Fälle sein.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 17)
Die Aufhebung des Verlusttatbestandes der Nummer 6 folgt aus der Aufhebung des Optionsverfahrens.
Zu Nummer 2 (Aufhebung von § 29)
Die Optionsregelung wird aufgehoben. Damit haben alle in Deutschland Geborenen bzw. Eingebürgerten, die unter § 4 Abs. 3 bzw. § 40b fallen, auf Dauer die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit neben ihren ausländischen Staatsangehörigkeiten zu behalten.
Die Mehrzahl der von der Optionsregelung Betroffenen sind in Deutschland verwurzelt und damit ein Teil der deutschen Gesellschaft. Gleichwohl fühlen sich viele von ihnen auch dem Herkunftsland ihrer Eltern verbunden. Die Verpflichtung, als junge Erwachsene eine Entscheidung zu treffen, die ihre Zugehörigkeit zum deutschen Staat oder zur Nationalität ihrer Eltern in Frage stellt, wird der Lebenssituation dieses Personenkreises nicht gerecht.
Es ist integrationspolitisch nicht wünschenswert, diesen jungen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit und die hieran geknüpften Teilhaberechte wieder zu entziehen, nur weil sie nicht, nicht rechtzeitig oder aber für ihre ausländische Staatsangehörigkeit optiert haben.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 33)
Nach Absatz 1 Nummer 4 ist die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 40c Abs. 2 in das Register einzutragen.
Absatz 2 Nummer 1 ist eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 29.
Zu Nummer 4 (Aufhebung von § 34)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 29. Mit dem Wegfall des Optionsverfahrens können die in § 34 speziell auf dieses Verfahren vorgesehenen Regelungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten entfallen.
Zu Nummer 5 (Änderung von § 38)
Bei Absatz 2 Satz 4 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von § 29.
Absatz 2 Satz 5 regelt die Gebührenfreiheit des neuen Verfahrens nach § 40c Absatz 2 und 3 in Anlehnung an das Optionsverfahren.
Zu Nummer 6 (Änderung von § 40c)
Soweit Optionspflichtige vor Aufhebung der Optionsregelung (§ 29) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weil sie sich nicht rechtzeitig oder gar nicht erklärt haben oder zugunsten der ausländischen Staatsangehörigkeit optiert haben, gewährt Absatz 2 dem genannten Personenkreis zur Vermeidung einer Schlechterstellung die Möglichkeit, durch Erklärungsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Erklärung hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen konstitutive Wirkung. Der Erwerb erfolgt mit der Entgegennahme der Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde. Für die Erklärung genügt im Interesse des genannten Personenkreises die einfache Schriftform. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann sich auf die deutsche Staatsangehörigkeit indes nur berufen, wer eine Erwerbsurkunde erhalten hat. Es entspricht auch der Billigkeit, den vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit betroffenen Optionspflichtigen, die bis zum 23. Lebensjahr deutsche Staatsbürger waren, ein Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen.
Eine Schlechterstellung soll allerdings auch für die vom Optionsverfahren
Betroffenen vermieden werden, die ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben. Sie können unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit diese ausländische Staatsangehörigkeit wieder erwerben (Absatz 3).
In Absatz 4 räumt das Gesetz dem vom Verlust der deutschen oder der ausländischen Staatsangehörigkeit betroffenen Personenkreis die Möglichkeit ein, nachträglich die aufgegebene oder kraft Gesetzes verlorene Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. Um alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Erwerbsmöglichkeit Gebrauch macht, sind das Erklärungsrecht sowie der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung befristet. Die Überlegungsfrist ist auf drei Jahre bemessen, damit die Betroffenen hinreichende Gelegenheit zur Kenntniserlangung erhalten und die erforderlichen Erklärungen abgeben bzw. Anträge rechtzeitig stellen können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Personalausweisgesetzes)
Zu den Nummern 1 und 2 (Änderungen der §§ 6 und 23)
Es handelt sich um Folgeänderungen, die aus der Aufhebung von § 29 resultieren.
Zu Artikel 3 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 5 (Änderungen der §§ 2, 10, 17, 18 und 23)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Aufhebung von § 29.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 5 (Änderungen der §§ 3, 13, 24, 33 und 34)
Da das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 am 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) veröffentlicht wurde, in dem im Artikel 4 das Außerkrafttreten des Melderechtsrahmengesetzes und das Inkrafttreten des MeldFortG zum 1. Mai 2015 geregelt ist, müssen die Änderungen des Melderechtsrahmengesetzes in das MeldFortG übernommen werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Passgesetzes)
Zu den Nummern 1 und 2 (Änderungen § 5 und § 21)
Es handelt sich um Folgeänderungen, die aus der Aufhebung von § 29 resultieren.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten. Die Änderungen des Bundesmeldegesetzes (Artikel 4) treten am 1. Mai 2015 in Kraft.