967. Sitzung des Bundesrates am 27. April 2018
A
1. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (Anlage 4 Tabelle Nummer 4.5.3 FeV)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in Anlage 4 die Nummer 4.5.3 der Tabelle wie folgt zu fassen:
| Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung |
| Krankheiten / Mängel | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE , D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE , D1E, FzF |
"4.5.3 | NYHA III (Beschwerden bei gering körperlicher Belastung) | ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung | nein | | -". |
Begründung:
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung.
Die fachärztliche Untersuchung gehört zur Gruppe 1.
Bei Gruppe 2 ist Eignung nicht gegeben (siehe auch Anhang III Nummer 9.2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG).
Die fachärztliche Untersuchung (hier: kardiologischer Befund) kann damit der Begutachtung der Fahreignung (vgl. Vorbemerkung 2 zu Anlage 4 FeV) zugrunde gelegt werden.
Dies stellt gleichzeitig klar, dass der Gutachter auf die fachspezifischen Befunde einer vorherigen fachärztlichen Untersuchung zurückgreifen kann.
Mit dieser Änderung soll zudem in der Begründung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung klargestellt werden, dass zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen (nicht "vor") der ärztlichen Begutachtung nach § 11 Absatz 2 eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen ist, die bei der ärztlichen Begutachtung durch einen einfachen Befundbericht des behandelnden Facharztes dargelegt werden kann.
Diese Klarstellung gilt für alle fachärztlichen Untersuchungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Dies entspricht auch den Vorgaben der Anlage 4a Ziffer 6 Buchstabe a. Ob weitere Befunde zur Beurteilung der Fahreignung erforderlich sind, obliegt dem ärztlichen Gutachter.
B
2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.