Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - (§ 1 Absatz 2 Nummer 1)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist dem Doppelbuchstaben aa folgender Doppelbuchstabe aa0 voranzustellen:
- 'aa0) In Nummer 1 werden die Wörter "eines Betriebes" gestrichen.'
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Als BHV1-freier Rinderbestand soll der Bestand im Sinne einer epidemiologischen Einheit aufgefasst werden. Sofern ein Betrieb über mehrere Bestände im Sinne von mehreren epidemiologischen Einheiten verfügt, ist jeder Bestand gesondert zu betrachten. Auf Grund der derzeitigen Formulierung hat ein bayerisches Gericht einen Betrieb als einheitlichen Bestand gesehen, obwohl dieser über mehrere epidemiologische Einheiten verfügt und damit aus fachlicher Sicht als mehrere Bestände anzusehen war.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 1 Absatz 2 Nummer 3)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:
'bb)Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Reagent: ein Rind, bei dem
- a) durch virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 nachgewiesen ist oder
- b) durch serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen sind." '
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der redaktionellen Klarstellung.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 1 Absatz 2 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:
- 'cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder Nachimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, soweit in diesem Bestand alle Reagenten entfernt worden sind."'
Begründung:
Mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc soll sichergestellt werden, dass nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfte BHV1-freie Rinder, die in einen Bestand nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c eingestellt worden sind, nicht geimpft werden müssen mit dem Ziel, möglichst rasch BHV1-freie Bestände ohne Impfung aufzubauen.
Die Ergänzung der bisherigen Formulierung um den letzten Halbsatz dient der Klarstellung des Gewollten.
Bestände nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c der BHV1-Verordnung verfügen noch nicht über die amtliche Anerkennung als BHV1-freier Rinderbestand. In solchen Beständen kann auf die Impfung und Nachimpfung von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, nur verzichtet werden, wenn in diesem Bestand alle Reagenten entfernt wurden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1b Satz 1, 4 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1b wie folgt zu ändern:
Begründung:
Ein Rinderbestand nach Nummer 1b des Abschnitt es I der Anlage 1 (Rinderbestand, der zu mehr als 50 vom Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern besteht) kann gleichzeitig auch ein Rinderbestand nach Nummer 1a des Abschnitt es I der Anlage 1 (Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht) sein.
Da für die beiden Kategorien unterschiedliche Untersuchungsvorgaben gelten, wird durch die Klarstellung in Nummer 1b verdeutlicht, dass für die Bestände nach Nummer 1a die Untersuchungsvorgaben nach Nummer 1b nicht genutzt werden können.
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (Anlage 1 Abschnitt II Nummer 3 Satz 1, Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:
'cc) Nummer 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Für den Fall, dass bei einer Untersuchung
Begründung:
Werden bei den Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status Reagenten festgestellt, sind für Bestände, die zu mehr als 30 vom Hundert aus Kühen bestehen, Bestände, die zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen bestehen (Abschnitt I Nummer 1a) und Bestände, die zu mehr als 50 vom Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern bestehen (Abschnitt I Nummer 1b), die Untersuchungen nach Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe a oder b vorgeschrieben. Die Möglichkeit der Untersuchung aller weiblichen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder (Nummer 3a) bietet für Mastbestände, die nur männliche Masttiere und eine "Alibikuh" halten, die Möglichkeit, mit der Untersuchung dieser Kuh wieder den BHV1-freien Status zu erlangen. Dies stellt kein belastbares Untersuchungsergebnis für den Bestand dar. Daher wird für diese Bestände die Untersuchung der Kontaktgruppe festgelegt.
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee (Anlage 1 Abschnitt II Fußnote 2 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee ist in Anlage 1 Abschnitt II Fußnote 2 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich am Ende das Wort "Einzelmilchprobe" durch das Wort "Bestandsmilchprobe" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Berichtigung.
In Anlehnung an die Formulierung, dass in nicht Artikel 10-Gebieten die Bestandsmilchprobe auf Bestände mit höchsten 50 laktierenden Kühen beschränkt ist, ist auch im Zusammenhang mit der Bestandsobergrenze in den BHV1- freien Gebieten (Bestände mit höchstens 100 laktierenden Kühen) korrekterweise der Begriff Bestandsmilchprobe zu verwenden.