A. Problem und Ziel
- Mit der 15. AMG-Novelle wurden kurzfristig Regelungen für die Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie bei Selektivverträgen geschaffen. Dies zielte darauf, den Datentransfer über eine vom Bundessozialgericht gewährte Übergangsfrist hinaus vorübergehend weiter zu ermöglichen, soweit private Abrechnungsstellen für die Abrechnung von Leistungen einbezogen sind. Diese Regelungen sind zeitlich bis zum 30. Juni 2010 befristet. Die Befristung wird bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Damit wird die in diesen Bereichen bereits geübte Praxis, private Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von Leistungen vorübergehend einzubeziehen, weiter ermöglicht. Zudem sind einzelne Anpassungen an aktuelle Entwicklungen oder Klarstellungen in krankenversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften notwendig.
- Darüber hinaus sind Änderungen in der Bundes-Apothekerordnung, der Bundesärzteordnung, dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, dem Krankenpflegegesetz, dem Hebammengesetz, der Approbationsordnung für Apotheker, der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Approbationsordnung für Zahnärzte zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) erforderlich, weil gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist. Die Änderungen im Berufszulassungsrecht enthalten nur Regelungen, die zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens zwingend erforderlich sind.
B. Lösung
- Die Übergangsregelungen für das Einbeziehen privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten Leistungen werden bis Mitte 2011 verlängert. Zudem werden Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen hinsichtlich
- - der Zusammensetzung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes,
- - der Möglichkeit der Krankenkassen, durch Satzungsregelung eine abweichende Zusammensetzung ihres Verwaltungsrates vorzusehen,
- - der Insolvenzsicherung von Wertguthaben für Altersteilzeit der Krankenkassenbeschäftigten,
- - der Aufteilung der Kosten der Prüfdienste sowie
- - der nach dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz geschaffenen Möglichkeit, bei fehlenden Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung, nachzuverhandeln.
- Zudem werden bestimmte Straf- und Bußgeldvorschriften konkretisiert.
- Die berufszulassungsrechtlichen Regelungen für Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege sowie Hebammen werden in folgenden Punkten geändert:
- - Die individuelle Defizitprüfung für Ausbildungsnachweise, die unter das EU-Recht fallen und nicht automatisch anerkannt werden, wird richtlinienkonform ausgestaltet.
- - Die Möglichkeit, Inhabern von Ausbildungsnachweisen aus der Europäischen Union eine Berufserlaubnis zu erteilen, entfällt.
- - Bei den Anerkennungsverfahren von Drittstaatsdiplomen, die nicht unter das EU-Recht fallen, bleibt es bei der Möglichkeit, eine Berufserlaubnis zu erteilen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
- Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, den Aufbau der vollständigen Insolvenzsicherung der bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Wertguthaben zeitlich zu strecken. Damit sollen die gesetzlichen Krankenkassen vor finanzieller Überforderung geschützt werden.
- Die Änderungen in den Befugnissen der Prüfdienste und dem Verteilungsschlüssel zur Erstattung der Ausgaben für die Prüfdienste sind Folgeregelungen zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), die in ihrer Gesamtwirkung für die gesetzlichen Krankenkassen kostenneutral sind.
- Die Regelung zu Nachverhandlungen über fehlende Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung stellen Klarstellungen der entsprechenden Regelung des KHRG in der Fassung vom 17. März 2009 dar, die keine zusätzlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zur Folge haben.
E. Sonstige Kosten
- Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau.
- Die Möglichkeit, den Aufbau der vollständigen Insolvenzsicherung für Wertguthaben zu strecken, die bis zum 31. Dezember 2009 bei den gesetzlichen Krankenkassen entstanden sind, hat keine Auswirkungen auf das Preisniveau von Gesundheitsleistungen, da die Preisbildung in diesem Bereich von der Höhe der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen kaum beeinflusst wird.
F. Bürokratiekosten
- Es ergeben sich keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Februar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 08.04.10
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Dem § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- Die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen bemisst sich nach der tatsächlichen Personalbesetzung zum Stichtag.
Artikel 4
Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, S. 1842), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36 EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend.
- b) Dem Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:
In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend.
- c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich der Absätze 1b, 1d und 2a die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung als Apotheker erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei einem Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ist, die Approbation zu erteilen, wenn
- 1. er über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist (Drittland), ausgestellt wurde,
- 2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
- 3. er über eine dreijährige Berufserfahrung als Apotheker im Hoheitsgebiet des Staates verfügt, der nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
- 4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung nach Nummer 3 bescheinigt und
- 5. die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Nummer 5 liegen vor, wenn
- 1. die von dem Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
- 3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker erworben hat, muss er nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller berufstätig war. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist dem Antragsteller spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen der nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden."
- d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6" ersetzt.
- e) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,".
- 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 2, 2a" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2 und Absatz 2a erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind."
- 3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2a erfüllt,".
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt."
- 4. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe "§ 4 Abs. 2" die Angabe "und 2a" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des Absatz 2a und des § 14b die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
- 2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 oder mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation zu erteilen, wenn
- 1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
- 2. ein anderer der genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt hat,
- 3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Arzt im Hoheitsgebiet des Staates verfügen, der nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
- 4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung nach Nummer 3 bescheinigt und
- 5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen vor, wenn
- 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
- 3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 anzuwenden."
- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6" ersetzt.
- c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,".
- 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter "§ 3 Absatz 2, 2a oder 3" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine nach § 3 Absatz 2a oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind."
- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt. § 8 bleibt unberührt."
- b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2a erfüllt,".
- 4. In § 10b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 14b" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
- 5. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit Satz 2, 4 und 6, Abs. 2, 3" durch die Wörter "in Verbindung mit Satz 2, 4 und 6, Absatz 2, 2a, 3" ersetzt.
- 6. § 14b wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für Antragsteller, für die Absatz 1 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gelten § 3 Absatz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des Absatzes 2a und des § 20a die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
- 2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ich auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation zu erteilen, wenn
1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
- 2. ein anderer der genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt hat,
3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Zahnarzt im Hoheitsgebiet des Staates verfügen, der nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
- 4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung nach Nummer 3 bescheinigt und
5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen vor, wenn
- 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
- 3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erworben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 anzuwenden."
- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6" ersetzt.
- c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. im Falle von Absatz 2a zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,".
- 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter "§ 2 Absatz 2, 2a oder 3" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine nach § 2 Absatz 2a oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind."
- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt. § 7a bleibt unberührt."
- b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2a erfüllt,".
- 4. In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 20a" die Wörter "Absatz 1 bis 4" eingefügt.
- 5. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit Satz 2, 6, Abs. 2, 3" durch die Wörter "in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3" ersetzt.
- 6. Dem § 20a wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gelten § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend."
Artikel 7
Änderung des Krankenpflegegesetzes
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
(3) Vorbehaltlich der Absätze 3a bis 6 und des § 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. (3a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn
- 1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, verfügen und dieser Ausbildungsnachweis in einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,
- 2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt hat,
- 3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Pflege im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verfügen, der den Ausbildungsnachweis nach Nummer 2 anerkannt hat.
- 4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung nach Nummer 3 bescheinigt und
- 5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen vor, wenn
- 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
- 3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers sind, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.
Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erworben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 3 Satz 3 und 4 anzuwenden."
- 2. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 2 Absatz 4" ersetzt.
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gelten § 2 Absatz 3a Satz 2 bis 8 entsprechend."
Artikel 8
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des § 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. (2a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn
- 1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger verfügen, der in einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,
- 2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt hat,
- 3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Hebamme oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verfügen, der den Ausbildungsnachweis nach Nummer 2 anerkannt hat.
- 4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung nach Nummer 3 bescheinigt und
- 5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen vor, wenn
- 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
- 3. der Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers sind, und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Hebamme oder Entbindungspfleger erworben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden."
- 2. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe "nach § 2 Abs. 2" die Angabe ", 2a" eingefügt.
- 3. § 28 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gelten § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 8 entsprechend.
§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe "oder 3" ein Komma und die Angabe "2a" eingefügt.
- 2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3" durch die Wörter "§ 4 Absatz 1d und 2a" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 2a" ersetzt.
- 2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3" durch die Wörter "§ 3 Absatz 2a oder § 14b Absatz 2" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
§ 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 2a" ersetzt.
- 2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3" durch die Wörter "§ 2 Absatz 2a oder § 20a Absatz 5" ersetzt.
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
- 2. § 41 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
- "4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4 mit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klinische Prüfung durchführt oder eine klinische Prüfung fortsetzt,
- 5. entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4 oder Absatz 5, oder entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 22b Absatz 4 mit einer Leistungsbewertungsprüfung beginnt, eine Leistungsbewertungsprüfung durchführt oder eine Leistungsbewertungsprüfung fortsetzt oder".
- 3. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 10 wird nach der Angabe "§ 20 Abs. 1" die Angabe "Satz 4" eingefügt.
- b) In Nummer 16 wird nach der Angabe "§ 37 Abs. 1," die Angabe "2a," eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- In Artikel 19 Absatz 7 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) wird die Angabe "1. Juli 2010" durch die Angabe "1. Juli 2011" ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
- (3) Artikel 13 tritt am 29. Juni 2010 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele des Gesetzentwurfes
Die derzeit geltenden Regelungen zur Einbeziehung anderer Stellen für die Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie der Leistungen im Rahmen von Selektivverträgen im SGB V sind zeitlich befristet und enden am 30. Juni 2010. Diese Befristung wird bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Damit wird die in diesen Bereichen bereits geübte Praxis der Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von Leistungen vorübergehend weiter ermöglicht.
Darüber hinaus werden punktuelle Klarstellungen und Anpassungen in krankenversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften vorgenommen.
Außerdem wird die Bundes-Apothekerordnung, die Bundesärzteordnung, das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, das Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, die Approbationsordnung für Apotheker, die Approbationsordnung für Ärzte sowie die Approbationsordnung für Zahnärzte geändert. Dies ist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 vom 30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) erforderlich, um ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission zu beenden. Darin vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Richtlinie bezüglich der Anerkennung von Diplomen, die nicht der automatischen Anerkennung unterliegen, bei EU-Staatsangehörigen nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden sei.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
II.1. Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei Abrechnung von Leistungen
Die bereits praktizierte Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus (§ 120 Absatz 6 SGB V) sowie der Leistungen im Rahmen von Selektivverträgen nach §§ 73b, 73c und § 140a SGB V (§ 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 SGB V) wird bis zum 30. Juni 2011 weiter ermöglicht.
II.2. Klarstellungen in krankenversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften
Es werden insbesondere folgende Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen:
- - Es wird für die Verpflichtung der Krankenkassen, für Wertguthaben für Altersteilzeit Rückstellungen zu bilden und diese gegen das Insolvenzrisiko abzusichern, eine Übergangsregelung getroffen. Dies verhindert, dass Krankenkassen, die bisher nicht insolvenzfähig waren, diese Wertguthaben zu Beginn des Jahres 2010 in voller Höhe absichern müssen.
- - Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes wird neu geregelt. Künftig werden auch Arbeitgebervertreter der Ersatzkassen, die aufgrund kassenartenübergreifender Fusionen inzwischen paritätisch besetzte Verwaltungsräte haben, im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes vertreten sein. Historisch bedingt waren die Verwaltungsräte der Ersatzkassen zum Zeitpunkt der Errichtung des GKV-Spitzenverbands nur durch Versichertenvertreter besetzt.
- - Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei den Krankenkassen konnte bisher von dem jeweiligen Spitzenverband auf Bundesebene innerhalb seiner Kassenart durch Satzung abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt werden. Zukünftig kann die einzelne Krankenkasse eine solche Satzungsregelung vorsehen.
- - Die Finanzierung der Prüfdienste wird dahingehend geändert, dass sie künftig entsprechend der Mitgliederzahl der Krankenkassen erfolgt. Bisher erfolgt die Finanzierung nach der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen. Diese werden aber seit Einführung des Gesundheitsfonds nicht mehr einzelkassenbezogen erhoben.
- - Hinsichtlich der nach dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz geschaffenen Möglichkeit der Nachverhandlung von fehlenden Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung wird in der Bundespflegesatzverordnung klargestellt, dass Maßstab die tatsächlich am 31. Dezember 2008 realisierte Personalbesetzung ist. Dies schafft Rechtsklarheit.
II.3. Klarstellung bestimmter Straf- und Bußgeldvorschriften
Es werden bestimmte Straf- und Bußgeldvorschriften klargestellt. Dies betrifft
- - Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften im SGB V und im SGB IV, nach denen sich der Vorstand einer Krankenkasse strafbar macht, der einen Insolvenztatbestand nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, bzw. ordnungswidrig handelt bei Verstößen gegen das Gebot der Bilanzklarheit und -wahrheit,
- - im Medizinproduktegesetz die Straf- und Bußgeldvorschriften, nach denen die Durchführung einer klinischen Prüfung ohne Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde und zustimmender Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission strafbar ist.
II.4. Änderung berufsrechtlicher Regelungen
Die berufsrechtlichen Regelungen der Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege sowie Hebammen werden in folgenden Punkten geändert:
- - Die individuelle Defizitprüfung für Ausbildungsnachweise, die unter das EU-Recht fallen und nicht der automatischen Anerkennung unterliegen, wird richtlinienkonform ausgestaltet.
- - Die Möglichkeit der Erteilung einer Berufserlaubnis für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus der Europäischen Union entfällt.
- - Bei den Anerkennungsverfahren von Drittstaatsdiplomen, die nicht unter das EU-Recht fallen, bleibt es bei der Möglichkeit, eine Berufserlaubnis zu erteilen.
Soweit der Gesetzentwurf in den einzelnen Artikeln unterschiedliche Bezeichnungen für den Personenkreis verwendet, der vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst ist, sind diese in den entsprechend unterschiedlichen Formulierungen in den geltenden Bundesgesetzen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen begründet, deren sprachliche Diktion beibehalten bleiben soll.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), Artikel 2 (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) und Artikel 13 (Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften), in dem eine sozialversicherungsrechtliche Übergangsregelung um ein Jahr verlängert wird, aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 12 Grundgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz für die in Artikel 3 vorgesehenen Änderungen der Bundespflegesatzverordnung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19a Grundgesetz. Für die in den Artikeln 4 (Bundes-Apothekerordnung), 5 (Bundesärzteordnung), 6 (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde), 7 (Krankenpflegegesetz), 8 (Hebammengesetz), 9 (Approbationsordnung für Apotheker), 10 (Approbationsordnung für Ärzte) und 11 (Approbationsordnung für Zahnärzte) und 12 (Medizinproduktegesetz) beabsichtigten Änderungen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz.
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Gesetzentwurf hat, soweit die Artikel 1 bis 3 sowie 12 und 13 betroffen sind, keinen Bezug zu europarechtlichen Vorschriften. In den Artikeln 4 bis 11 ergibt sich der Bezug aus der Notwendigkeit, die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vollständig umzusetzen.
V. Finanzielle Auswirkungen, Kosten und Preiswirkung
Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, den Aufbau der vollständigen Insolvenzsicherung der bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Wertguthaben zeitlich zu strecken. Damit sollen die gesetzlichen Krankenkassen vor finanzieller Überforderung geschützt werden.
Die Änderungen in den Befugnissen der Prüfdienste und dem Verteilungsschlüssel zur Erstattung der Ausgaben für die Prüfdienste sind Folgeregelungen zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), die in ihrer Gesamtwirkung für die gesetzlichen Krankenkassen kostenneutral sind.
Die Regelung zu Nachverhandlungen über fehlende Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung stellen Klarstellungen der entsprechenden Regelung des Krankenhausfinanzierungsrahmengesetz (KHRG) in der Fassung vom 17. März 2009 dar, die keine zusätzlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zur Folge haben.
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau.
VI. Bürokratiekosten
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 171b)
Krankenkassen, die vor dem 1. Januar 2010 nicht insolvenzfähig waren, waren nach § 8a Absatz 6 Altersteilzeitgesetz bisher nicht verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt geführten Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen mit ihren Beschäftigten in der Art und Weise zu verwalten und gegen das Insolvenzrisiko zu sichern, wie es § 8a Altersteilzeitgesetz für bisher bereits insolvenzfähige Krankenkassen vorsieht. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, Wertguthaben aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit ab einer bestimmten Größenordnung in geeigneter Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern und die Sicherungsmaßnahmen den Beschäftigen gegenüber nachzuweisen. Ein geeignetes Sicherungsmittel ist insbesondere ein Treuhandverhältnis, das die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt (Treuhandmodell). Bloße bilanzielle Rückstellungen genügen nicht.
Um die Krankenkassen mit den ab dem 1. Januar 2010 erstmals geltenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht finanziell zu überfordern, wird rückwirkend zum 1. Januar 2010 eine Übergangsregelung geschaffen, die den Kassen einen zeitlich gestreckten Aufbau der vollständigen Insolvenzsicherung der bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Wertguthaben nach den gesetzlichen Vorschriften erlaubt.
Zu Nummer 2 (§ 171d)
Zu Buchstabe a
Soweit die Krankenkassen die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen noch nicht vollständig nach den gesetzlichen Vorschriften verwalten und gegen das Insolvenzrisiko gesichert haben, haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem 1. Januar 2010 im Insolvenzfall für die noch ungesicherten Wertguthaben entsprechend den Regelungen über die Haftung für Altersversorgungsverpflichtungen. Damit ist sichergestellt, dass die Ansprüche der Beschäftigten aus den Wertguthaben auch im Insolvenzfall in vollem Umfang geschützt sind.
Zu Buchstabe b
Die Haftung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen für Verpflichtungen seiner Mitglieder aus Wertguthaben für Altersteilzeit endet spätestens am 31. Dezember 2014, da ab dem 1. Januar 2015 jede Krankenkasse eine vollständige Insolvenzsicherung der dann noch bestehenden Wertguthaben für Altersteilzeit vorgenommen haben muss.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a. Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Insolvenzfall einer Krankenkasse Verpflichtungen aus Wertguthaben für Altersteilzeit erfüllt, gehen auch die entsprechenden Ansprüche der Berechtigten auf ihn über und werden von ihm gegen die Insolvenzmasse geltend gemacht.
Zu Nummer 3 (§ 217b)
Zu Buchstabe a
Korrektur eines Verweisungsfehlers. Es ist erforderlich, Absatz 3 in § 62 SGB IV in die gesetzliche Verweisung aufzunehmen. In § 62 Absatz 3 Satz 1 SGB IV findet sich die gesetzliche Grundlage für einen alternierenden Verwaltungsratsvorsitz. Die Vorschrift räumt dem Selbstverwaltungsträger die Möglichkeit ein, in der Satzung zu regeln, dass Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber abwechselnd mindestens ein Jahr den Vorsitz im Verwaltungsrat führen.
Zu Buchstabe b
Anpassung an die nunmehr paritätisch besetzten Verwaltungsräte von Ersatzkassen
Zu Nummer 4 (§ 217c)
Zu Buchstabe a
Die Besetzung des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ist infolge von kassenartenübergreifenden Fusionen bei den Ersatzkassen und der damit verbundenen paritätischen Besetzung der Verwaltungsräte dieser Ersatzkassen mit Vertretern der Versicherten und Arbeitgebern neu zu strukturieren. Dabei wird an der Höchstzahl von 52 Sitzen, der paritätischen Sitzverteilung innerhalb der Kassenart mit Ausnahme der Ersatzkassen, der Parität der Stimmen bei der Beschlussfassung zwischen Versicherten- und Arbeitgebervertretern sowie der möglichst genauen Abbildung der Proporze zwischen den Kassenarten gemessen an den bundesweiten Versichertenzahlen aus der GKV-Statistik KM1 zum 1. Januar des Jahres festgehalten. Die Umsetzung dieser Vorgaben durch eine zahlgenaue Festlegung der Verteilung der Verwaltungsratssitze auf die einzelnen Kassenarten und der Zahl der für die Ersatzkassen zu entsendenden Arbeitgebervertreter sind nunmehr in der Satzung zu regeln. Da der Verwaltungsrat bei dieser Festlegung keinen eigenen Gestaltungsspielraum hat und die mathematische Korrektheit der Festlegung im Rahmen der Genehmigung der Satzung überprüft wird, ist eine gesetzliche Regelung nicht erforderlich.
Der Spitzenverband Bund hat damit festzulegen, wie die Verwaltungsratssitze verteilt und die Stimmen gewichtet werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbands ist dahingehend zu ändern, dass Arbeitgebervertreter der Ersatzkassen, die mittlerweile einen paritätisch besetzten Verwaltungsrat haben, anteilig einen Sitz erhalten; die Zahl der Versichertenvertreter der Ersatzkassen ist entsprechend zu verringern.
Eine Stimmengewichtung ist nach wie vor vor allem erforderlich, da nicht alle Ersatzkassen Arbeitgebervertreter in ihrem Verwaltungsrat haben. Drei der sieben bestehenden Ersatzkassen haben infolge von Kassenvereinigungen mittlerweile paritätisch besetzte Verwaltungsräte. Zur Wahrung der Parität im Verwaltungsrat ist es insofern nach wie vor notwendig, dass die Arbeitgebervertreter der übrigen Kassenarten mehr Stimmen erhalten. Durch die Stimmengewichtung kann auch gewährleistet werden, dass die Proporze zwischen den Kassenarten abgebildet werden, wenn dies angesichts der beschränkten Gesamtzahl von höchstens 52 Sitzen nur annäherungsweise möglich ist.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung in Anbetracht der Tatsache, dass die genaue Sitzverteilung in der Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu regeln ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe cc
Anpassung an die nunmehr paritätisch besetzten Verwaltungsräte der Ersatzkassen Zu Doppelbuchstabe dd Korrektur eines Verweisungsfehlers: Die getrennt durchzuführenden Wahlgänge sind in Satz 8 geregelt
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung in Anbetracht der Tatsache, dass die genaue Sitzverteilung in der Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu regeln ist.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur den Änderungen in den Absätzen 1 und 2. Bei der Wahl des Verwaltungsrats soll die Stimmengewichtung der Mitgliedskassen künftig - ebenso wie die Stimmengewichtung bei Abstimmungen des Verwaltungsrats - auf der Grundlage der Statistik KM 1 zum 1. Januar eines Jahres erfolgen, die jeweils am 1. Februar vorliegt.
Zu Nummer 5 (§ 274)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Krankenkassen gehen verstärkt dazu über, Aufgaben auf Arbeitsgemeinschaften zu verlagern. Unter dem Gesichtspunkt einer effizienten und kostensparenden Aufgabenerledigung ist dies zu begrüßen. Diese Arbeitsgemeinschaften sind in der Regel juristische Personen des Privatrechts und haben je nach Umfang und Dauerhaftigkeit der übertragenen Aufgaben eine eigene Verwaltung, einen eigenen Haushalt und eigenes Personal. Deshalb hat die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften unmittelbare finanzielle Auswirkungen für die Krankenkassen, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sind. Derzeit sind zwar die Zuständigkeit für die Aufsicht über derartige Arbeitsgemeinschaften ( § 94 SGB X) und das Prüfrecht des Bundesrechnungshofs (§ 274 Absatz 4 SGB V) geregelt, nicht aber auch eine Befugnis der Prüfdienste zur Prüfung von Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen. Wegen der wachsenden Bedeutung der Tätigkeit dieser Arbeitsgemeinschaften wird daher das Prüfrecht der Prüfdienste ausdrücklich in § 274 verankert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Doppelbuchstabe aa. Entsprechend der Klarstellung der Befugnis zur Prüfung der Arbeitsgemeinschaften von Krankenkassen in Satz 1 wird in Satz 5 klargestellt, dass diese Arbeitsgemeinschaften auch verpflichtet sind, die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Seit der Einführung des Gesundheitsfonds werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen nicht mehr für jede einzelne Krankenkasse erhoben, sondern nur noch für die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt. Daher ist eine Aufteilung der Kosten der Prüfdienste auf die einzelnen Krankenkassen entsprechend dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder zueinander nicht mehr möglich. Ab dem Jahr 2009 werden den Prüfdiensten die Kosten der Prüfungen nach § 274 daher im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Krankenkassen erstattet. Die Finanzierung der Prüfdienste erfolgt seit Beginn des Jahres 2009 im Abschlagsverfahren. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen im Vorjahr. Nach Ablauf des Jahres erfolgt die endgültige Aufteilung der Kosten (Spitzabrechnung). Diese kann mangels erhobener beitragspflichtiger Einnahmen nicht mehr wie bisher auf der Grundlage des dann feststehenden Verhältnisses der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder im Jahr 2009 vorgenommen werden, sondern muss auf einer anderen Grundlage erfolgen. Da die Abschlagszahlungen immer nur vorläufig erfolgen und die Spitzabrechnung nach Ablauf des laufenden Jahres erfolgt, wird nicht nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Satz 1. Von dieser Regelung, wonach bestimmte Stellen die Kosten ihrer Prüfung selbst zu tragen haben, wurden bisher nur die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfasst. Künftig gilt sie auch für die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Kassen, da der ab 2009 für die Krankenkassen geltende mitgliederbezogene Finanzierungsmaßstab nicht sachgerecht auf die Verbände und Arbeitsgemeinschaften von Krankenkassen anwendbar ist.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in den Sätzen 1 und 3.
Zu Nummer 6 (§ 307a)
Die Strafvorschrift, die die Strafandrohung für den Vorstand der Krankenkasse enthält, der nicht rechtzeitig Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Krankenkasse bei der Aufsichtsbehörde anzeigt, wird durch eine Neufassung an die heutige Rechtssetzungspraxis des Nebenstrafrechts angepasst. Hierdurch wird zugleich der Straftatbestand präziser umschrieben.
Für Strafvorschriften hat das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Absatz 3, Art. 103 Absatz 2 GG eine gesteigerte Bedeutung. Die sonst bei Identität des Normgebers allgemein zulässige dynamische Verweisung auf andere Gesetze ist aus Gründen der Rechtsklarheit eingeschränkt, wenn auf strafrechtsferne Gesetzesmaterien verwiesen wird. Der Normadressat muss anhand der Strafvorschriften und deren gesetzlichen Änderungen sicher beurteilen können, welches Handeln oder Unterlassen künftig strafbewehrt ist. Daher soll ausgeschlossen sein, dass der Gesetzgeber beiläufig (auch unbewusst oder schwer erkennbar in einem Artikelgesetz) den Straftatbestand durch Änderung der verwiesenen Vorschriften erweitert oder die Strafandrohung verschärft, ohne dass die Strafvorschrift selbst geändert wird.
Zu Nummer 7 und 8 (§ 307b)
Der bisherige § 307b Absatz 4 wird im neuen § 307a geregelt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 44)
Von der in § 44 Absatz 1 und 2 SGB IV gesetzlich geregelten Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Krankenkassen konnten die Spitzenverbände der Kassenarten für ihre Mitgliedskassen bereits bisher durch Satzungsregelung nach § 44 Absatz 4 SGB IV abweichen.
Nach der Neuorganisation der Krankenkassenverbände auf Bundesebene sind derartige für die Krankenkassen einer Kassenart verbindlichen Satzungsregelungen nicht mehr möglich. Von Seiten der Krankenkassen wird aber weiterhin ein Bedarf für eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Zusammensetzung der Verwaltungsräte gesehen. Um dem Rechnung zu tragen, soll zukünftig der Verwaltungsrat der einzelnen Krankenkassen mit einer Mehrheit von ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder über eine abweichende Zusammensetzung des Verwaltungsrats entscheiden können. Eine kassen- oder kassenartspezifische Regelung durch Satzungsregelung des GKV-weit zuständigen Spitzenverbands Bund der Krankenkassen wäre dagegen mit dessen kassenartneutraler Aufgabenstellung nicht vereinbar.
Zu Nummer 2 (§ 111)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa, zu Doppelbuchstabe bb und zu Doppelbuchstabe cc
Durch die Integration der Meldungen für die gesetzliche Unfallversicherung und die berufsständischen Versorgungswerke sind zusätzliche Meldeverpflichtungen für die Arbeitgeber entstanden, die wie auch bei Verstößen gegen die bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung bußgeldbewehrt werden sollen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.
Zu Buchstabe b
Der Tatbestand der Regelung, wonach Verstöße gegen Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften zu Ordnungswidrigkeiten erklärt werden, wird präzise abgegrenzt und auf das in § 77 Absatz 1a SGB IV enthaltene Handlungsgebot bezogen. Das Spektrum ordnungswidrigen Verhaltens bleibt durch die Neufassung im Wesentlichen erhalten. Ordnungswidrig handelt danach, wer die Versicherung, dass die Jahresrechnung die Lage der Krankenkasse im Wesentlichen zutreffend widerspiegelt, nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt. Soweit Verstöße gegen einzelne Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung dazu führen, dass die Jahresrechnung kein zutreffendes Bild über die Lage der Krankenkassen mehr vermittelt, stellen diese Verstöße eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zu Buchstabe c und d
Redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstaben a und b.
Zu Nummer 3 (§ 112)
Die Verweisung in § 112 Absatz 1 Nr. 5 wird an die Änderungen in § 111 angepasst.
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung)
Der angefügte Satz stellt klar, dass Maßstab für die nach § 6 Absatz 4 BPflV zu führende Nachverhandlung von fehlenden Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) die tatsächlich realisierte Personalbesetzung am 31. Dezember 2008 ist und nicht eine im Rahmen früherer Budgetvereinbarungen lediglich vereinbarte Stellenzahl. Durch die Klarstellung dieser bereits mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz beschlossenen Regelung (Artikel 4 Nr. 2d) wird Umsetzungsproblemen Rechnung getragen, wonach ein Finanzierungsanspruch zur Verbesserung der Personalbesetzung bestritten wird, wenn trotz niedrigerer tatsächlicher Personalbesetzung für den Stichtag eine Vereinbarung zur vollständigen Umsetzung der Psych-PV getroffen wurde.
Hinzuweisen ist, dass bereits heute § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung verlangt, dass die zusätzlichen Mittel nicht anderweitig eingesetzt werden dürfen als für die Finanzierung von zusätzlichem Personal zum Zwecke der Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung. Zur Prüfung der Einhaltung der Zweckbindung haben die Krankenkassen mit den Krankenhäusern Rahmenvereinbarungen zu schließen, die eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach der Psychiatrie-Personalverordnung - und damit auch die aus der Nachverhandlung resultierenden zusätzlichen Stellen - in ein entsprechendes Versorgungsangebot umgesetzt wurden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung). Bei zweckfremder Verwendung können die Mittel nicht beansprucht werden, so dass bereits auf Basis des bestehenden Rechts eine Doppelfinanzierung in der Vergangenheit vermieden werden konnte und auch in der Zukunft vermieden werden kann.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundes-Apothekerordnung)
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b)
Die Änderung stellt klar, dass das in § 4 Absatz 2a geregelte Anerkennungsverfahren auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen sich die Antragsteller nicht auf erworbene Rechte berufen können, weil sie die notwendige Berufstätigkeit nicht nachweisen. Durch die Verweisung kommt in diesen Fällen das allgemeine System der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Absatz 2 regelt die Fallgestaltungen, in denen der Antragsteller keinen Anspruch auf eine individuelle Prüfung wesentlicher Ausbildungsunterschiede nach Absatz 2a hat. Er gilt unmittelbar nur noch für die Gruppe der heimatlosen Ausländer. Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit EU-Diplomen fallen auch bei der Erstanerkennung ihres Ausbildungsnachweises unter Absatz 2a Satz 8. Damit wird das bisherige deutsche Recht, nach dem Drittstaatsdiplome von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums den EU-Diplomen dieser Staatsangehörigen gleichgestellt waren, beibehalten.
Der neue Absatz 2a regelt in Satz 1 bis 7 die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurden und die in diesen Staaten mindestens drei Jahre in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gearbeitet haben. In diesen Fällen ist eine Anerkennung nach den Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführen. Ergeben sich dabei wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch Kenntnisse, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer Berufspraxis als Apotheker unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ganz oder teilweise ausgeglichen werden können, können vom Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung gefordert werden. Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit noch nicht vollumfänglich als Apotheker bzw. Apothekerin tätig geworden ist.
Satz 2 regelt den Begriff der wesentlichen Unterschiede näher.
Die wesentlichen Unterschiede müssen nach Satz 7 den Antragstellern durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid spätestens vier Monate nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen mitgeteilt werden Nach Satz 8 gelten die Regelungen auch für die Erstanerkennung von Drittstaatsdiplomen soweit der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ist.
Ein wichtiger Anwendungsbereich von Absatz 2a entsteht durch dessen Inbezugnahme von Absatz 1b Satz 2 und Absatz 1d Satz 2. Hierdurch werden die Vorschriften im allgemeinen System der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar, d.h. es gilt in allen Fällen, in denen der Antragsteller Angehöriger eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz ist und über einen Ausbildungsnachweis aus einem dieser Staaten verfügt, der mangels erworbener Rechte nicht der automatischen Anerkennung unterliegt. Durch die inhaltlichen Änderungen der Sätze 2 bis 7 werden Bedenken der Europäischen Kommission an der Umsetzung der Regelungen des allgemeinen Systems Rechnung getragen.
Zu Nummer 1 Buchstaben d
Folgeänderung. Die bisherige Verweisung musste aufgrund der nun vorgenommenen gesonderten Regelung der Anerkennung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Absatz 2a angepasst werden, ohne dass dadurch eine materielle Änderung der bisherigen Rechtslage für Antragsteller aus Drittstaaten erfolgt. Weitergehende Änderungen zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung vom im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen bleiben einem späteren Gesetzgebungsvorhaben (Anerkennungsgesetz) vorbehalten.
Zu Nummer 2 Buchstabe e
Folgeänderung
Zu Nummer 2 Buchstaben a und b
Folgeänderungen
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Folgeänderung
Zu Nummer 3 Buchstabe b
Die Möglichkeit der Erteilung einer Berufserlaubnis wird im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG künftig ausgeschlossen. Verfügt ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ist, über einen Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf einen unbeschränkbaren und unbefristeten Berufszugang. Im deutschen Recht gewährt nur die Approbation einen solchen Berufszugang. Für die Erteilung einer Berufserlaubnis gibt es in diesen Fällen keinen Raum. Sie kommt künftig nur noch bei Inhabern von Drittstaatsdiplomen in Betracht, die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Zu Nummer 4
Folgeänderung
Zu Nummer 5
Folgeänderung
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesärzteordnung)
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Absatz 2 regelt die Fallgestaltungen, in denen der Antragsteller keinen Anspruch auf eine individuelle Prüfung wesentlicher Ausbildungsunterschiede nach Absatz 2a hat. Er gilt unmittelbar nur noch für die Gruppe der heimatlosen Ausländer. Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit EU-Diplomen fallen auch bei der Erstanerkennung ihres Ausbildungsnachweises unter Absatz 2a Satz 8. Damit wird das bisherige deutsche Recht, nach dem Drittstaatsdiplome von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums den EU-Diplomen dieser Staatsangehörigen gleichgestellt waren, beibehalten.
Der neue Absatz 2a regelt in Satz 1 bis 7 die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurden und die in diesen Staaten mindestens drei Jahre in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gearbeitet haben. In diesen Fällen ist eine Anerkennung nach den Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführen. Ergeben sich dabei wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch Kenntnisse, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ganz oder teilweise ausgeglichen werden können, können vom Antragsteller nach Satz 4 Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung gefordert werden. Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Arzt bzw. Ärztin tätig geworden ist.
Satz 2 regelt den Begriff der wesentlichen Unterschiede näher.
Die wesentlichen Unterschiede müssen nach Satz 5 den Antragstellern durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid spätestens vier Monate nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mitgeteilt werden.
Nach Satz 8 gelten die Regelungen auch für die Erstanerkennung von Drittstaatsdiplomen soweit der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ist.
Ein wichtiger Anwendungsbereich von Absatz 2a entsteht durch dessen Inbezugnahme in § 14b Abs. 2. Hierdurch werden die Vorschriften im allgemeinen System der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar, d.h. es gilt in allen Fällen, in denen der Antragsteller Angehöriger eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz ist und über einen Ausbildungsnachweis aus einem dieser Staaten verfügt, der mangels erworbener Rechte nicht der automatischen Anerkennung unterliegt. Durch die inhaltlichen Änderungen der Sätze 2 bis 7 werden Bedenken der Europäischen Kommission an der Umsetzung der Regelungen des allgemeinen Systems Rechnung getragen.
Zu Nummer 1 Buchstaben b
Folgeänderung. Die bisherige Verweisung musste aufgrund der nun vorgenommenen gesonderten Regelung der Anerkennung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Absatz 2a angepasst werden, ohne dass dadurch eine materielle Änderung der bisherigen Rechtslage für Antragsteller aus Drittstaaten erfolgt. Weitergehende Änderungen zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung vom im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen bleiben einem späteren Gesetzgebungsvorhaben (Anerkennungsgesetz) vorbehalten.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Folgeänderung.
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Die Möglichkeit der Erteilung einer Berufserlaubnis wird im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG künftig ausgeschlossen. Verfügt ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ist, über einen Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf einen unbeschränkbaren und unbefristeten Berufszugang. Im deutschen Recht gewährt nur die Approbation einen solchen Berufszugang. Für die Erteilung einer Berufserlaubnis gibt es in diesen Fällen keinen Raum. Sie kommt künftig nur noch bei Inhabern von Drittstaatsdiplomen in Betracht, die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
Folgeänderung.
Zu Nummer 4
Folgeänderung.
Zu Nummer 5
Folgeänderung.
Zu Nummer 6
Der neu angefügte Absatz 2 stellt klar, dass das in § 3 Absatz 2a neu geregelte Anerkennungsverfahren auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen sich die Antragsteller nicht auf erworbene Rechte berufen können, weil sie die notwendige Berufstätigkeit nicht nachweisen. Durch die Verweisung kommt in diesen Fällen das allgemeine System der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde)
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Absatz 2 regelt die Fallgestaltungen, in denen der Antragsteller keinen Anspruch auf eine individuelle Prüfung wesentlicher Ausbildungsunterschiede nach Absatz 2a hat. Er gilt unmittelbar nur noch für die Gruppe der heimatlosen Ausländer. Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit EU-Diplomen fallen auch bei der Erstanerkennung ihres Ausbildungsnachweises unter Absatz 2a Satz 8. Damit wird das bisherige deutsche Recht, nach dem Drittstaatsdiplome von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums den EU-Diplomen dieser Staatsangehörigen gleichgestellt waren, beibehalten.
Der neue Absatz 2a regelt in Satz 2 bis 7 die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurden und die in diesen Staaten mindestens drei Jahre in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gearbeitet haben. In diesen Fällen ist eine Anerkennung nach den Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführen. Ergeben sich dabei wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch Kenntnisse, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ganz oder teilweise ausgeglichen werden können, können vom Antragsteller nach Satz 4 Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung gefordert werden. Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist.
Satz 2 regelt den Begriff der wesentlichen Unterschiede näher.
Die wesentlichen Unterschiede müssen nach Satz 7 den Antragstellern durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid spätestens vier Monate nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mitgeteilt werden.
Nach Satz 8 gelten die Regelungen der Sätze 2 bis 5 auch für die Erstanerkennung von Drittstaatsdiplomen soweit der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ist.
Ein wichtiger Anwendungsbereich von Absatz 2a entsteht durch dessen Inbezugnahme von § 13 Absatz 1 Satz 2. Hierdurch werden die Vorschriften im allgemeinen System der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar, d.h. in allen Fällen, in denen der Antragsteller Angehöriger eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz ist und über einen Ausbildungsnachweis aus einem dieser Staaten verfügt, der mangels erworbener Rechte nicht der automatischen Anerkennung unterliegt. Durch die inhaltlichen Änderungen der Sätze 2 bis 7 werden Bedenken der Europäischen Kommission an der Umsetzung der Regelungen des allgemeinen Systems Rechnung getragen.
Zu Nummer 1 Buchstaben b
Folgeänderung. Die bisherige Verweisung musste aufgrund der nun vorgenommenen gesonderten Regelung der Anerkennung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Absatz 2a angepasst werden, ohne dass dadurch eine materielle Änderung der bisherigen Rechtslage für Antragsteller aus Drittstaaten erfolgt. Weitergehende Änderungen zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung vom im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen bleiben einem späteren Gesetzgebungsvorhaben (Anerkennungsgesetz) vorbehalten.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Folgeänderung.
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Die Möglichkeit der Erteilung einer Berufserlaubnis wird im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG künftig ausgeschlossen. Verfügt ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ist, über einen Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedsstaat, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf einen unbeschränkbaren und unbefristeten Berufszugang. Im deutschen Recht gewährt nur die Approbation einen solchen Berufszugang. Für die Erteilung einer Berufserlaubnis gibt es in diesen Fällen keinen Raum. Sie kommt künftig nur noch bei Inhabern von Drittstaatsdiplomen in Betracht, die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
Folgeänderung.
Zu Nummer 4
Folgeänderung.
Zu Nummer 5
Folgeänderung.
Zu Nummer 6
Absatz 5 stellt klar, dass das in § 2 Absatz 2a neu geregelte Anerkennungsverfahren auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen sich die Antragsteller nicht auf erworbene Rechte berufen können, weil sie die notwendige Berufstätigkeit nicht nachweisen. Durch die Verweisung kommt in diesen Fällen das allgemeine System der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung.
Zu Artikel 7 (Änderung des Krankenpflegegesetzes)
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b
Die Änderung stellt klar, dass in Absatz 3 nur die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen Drittstaatsangehöriger geregelt wird, die nicht unter das EU-Recht fallen.
Der neue Absatz 3a regelt die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen, die nicht von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ausgestellt wurden, für Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurden, neu. Er legt fest, dass bei Personen, deren Ausbildungsnachweis bereits in einem anderen Vertragsstaat anerkannt wurde und die in diesem Vertragsstaat mindestens drei Jahre in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gearbeitet haben, eine Anerkennung nach den Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie durchgeführt wird. Ergeben sich dabei wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch einschlägige Berufspraxis ausgeglichen werden, können vom Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden. Satz 2 regelt den Begriff der wesentlichen Unterschiede näher. Bei den Ausgleichsmaßnahmen haben die Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Ergänzungsprüfung (Satz 7).
Die wesentlichen Unterschiede müssen den Antragstellern durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid spätestens vier Monate nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mitgeteilt werden (Satz 8).
Nach Satz 9 gelten die Regelungen für die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen für Antragsteller entsprechend, die die Voraussetzungen nach Satz 1 mit Ausnahme der dort geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen. Damit werden die Vorgaben des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, dessen Regelungen nun in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten sind, und die Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eingehalten. Außerdem werden die Regelungen auf Personen erstreckt, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind und deren Ausbildungsnachweis noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Es handelt sich um eine technische Änderung.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Absatz 6 stellt klar, dass das in § 2 Absatz 3a neu geregelte Anerkennungsverfahren auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen sich die Antragsteller nicht auf erworbene Rechte berufen können, weil sie die notwendige Berufstätigkeit nicht nachweisen. Durch die Verweisung kommt in diesen Fällen das allgemeine System der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung.
Zu Artikel 8 (Änderung des Hebammengesetzes)
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b
Die Änderung stellt klar, dass in Absatz 2 nur die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen Drittstaatsangehöriger geregelt wird, die nicht unter das EU-Recht fallen.
Der neue Absatz 2a regelt die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen, die nicht von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ausgestellt wurden, für Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurden, neu. Er legt fest, dass bei Personen, deren Ausbildungsnachweis bereits in einem anderen Vertragsstaat anerkannt wurde und die in diesem Vertragsstaat mindestens drei Jahre in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gearbeitet haben, eine Anerkennung nach den Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie durchgeführt wird. Ergeben sich dabei wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch einschlägige Berufspraxis ausgeglichen werden, können vom Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden. Satz 2 regelt den Begriff der wesentlichen Unterschiede näher. Bei den Ausgleichsmaßnahmen haben die Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Ergänzungsprüfung (Satz 7).
Die wesentlichen Unterschiede müssen den Antragstellern durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid spätestens vier Monate nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mitgeteilt werden (Satz 8).
Nach Satz 9 gelten die Regelungen für die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen für Antragsteller entsprechend, die die Voraussetzungen nach Satz 1 mit Ausnahme der dort geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen. Damit werden die Vorgaben des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, dessen Regelungen nun in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten sind, und die Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eingehalten. Außerdem werden die Regelungen auf Personen erstreckt, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind und deren Ausbildungsnachweise noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3
Der neu gefasste Absatz 6 stellt klar, dass das in § 2 Absatz 2a geregelte Anerkennungsverfahren auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen sich die Antragsteller nicht auf erworbene Rechte berufen können, weil sie die notwendige Berufstätigkeit nicht nachweisen.
Zu Artikel 9 (Änderung der Approbationsordnung für Apotheker)
Folgeänderungen zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung.
Zu Artikel 10 (Änderung der Approbationsordnung für Ärzte)
Folgeänderungen zur Änderung der Bundesärzteordnung.
Zu Artikel 11 (Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte)
Folgeänderungen zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Redaktionelle Anpassungen in § 33 sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften des Medizinproduktegesetzes, die aufgrund der entsprechenden Änderungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) erforderlich geworden sind.
Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften)
Mit der Änderung werden die mit der 15. AMG-Novelle (Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 - BGBl I S. 1990) geschaffenen befristeten Regelungen zur Einbeziehung anderer Stellen (z.B. private Verrechnungsstellen, private Rechenzentren) für die Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus (§ 120 Absatz 6 -neu -) sowie der Leistungen im Rahmen von Selektivverträgen nach § 73b, § 73c und § 140a SGB V (§ 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 - neu -) verlängert. Das Inkrafttreten der in Artikel 15a des o.g. Gesetzes geregelten Aufhebung dieser Vorschriften wird vom 1. Juli 1010 auf den 1. Juli 2011 verschoben. Die mit den Regelungen in § 120 Absatz 6 SGB V und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 SGB V im Anschluss an die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 (B 6 KA 37/07) geschaffenen bereichsspezifischen Befugnisnormen für die Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken bleiben somit über den 1. Juli 2010 hinaus erhalten. Damit wird die in diesen Bereichen bereits geübte Praxis der Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von Leistungen vorübergehend weiter ermöglicht.
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung
Zu Absatz 2
Die Übergangsregelung zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben für Altersteilzeit der Krankenkassenbeschäftigten und die Regelung zur Haftung des GKV-Spitzenverbands für die ungesicherten Wertguthaben treten rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft. Das rückwirkende Inkrafttreten ist erforderlich, da es sich hierbei um Folgeregelungen zur ebenfalls am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen handelt. Bedenken gegen das rückwirkende Inkrafttreten unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots bestehen nicht, da nicht nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen wird
Zu Absatz 3
Das Inkrafttreten zum 29. Juni 2010 stellt eine nahtlose Verlängerung der bis zum 30. Juni 2010 befristeten Regelungen für die Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen für die Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie für Selektivverträge sicher.
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1193 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz- GKV ÄG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzesentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Rat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |