Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0336 - vom 14. Januar 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 16. Dezember 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 und anderen,
- - unter Hinweis auf frühere Beratungen des Petitionsausschusses zu Petition 0045/2006 und anderen,
- - unter Hinweis auf Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung)1,
- - unter Hinweis auf Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)2,
- - unter Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz")3,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen4,
- - in Kenntnis der Studie zum Thema "irreführende Praktiken von "Adressbuchfirmen" im Kontext aktueller und künftiger Binnenmarktvorschriften zum Schutz von Verbrauchern und KMU" (IP/A/IMCO/FWC/2006-058/LOT4/C1/SC6), die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde,
- - gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- - unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0446/2008),
A. in der Erwägung, dass von mehr als 400 kleinen Unternehmen Petitionen beim Parlament eingegangen sind (womit nur ein Bruchteil ihrer Gesamtanzahl widergespiegelt wird), in denen diese geltend machen, dass sie Opfer irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen geworden sind und in der Folge mit psychischem Stress, Schuldgefühlen, Demütigungen, Frustration und finanziellen Einbußen konfrontiert waren,
B. in der Erwägung, dass diese Beschwerden Ausdruck eines weit verbreiteten und konzertierten Musters irreführender Geschäftspraktiken gewisser Adressbuchfirmen sind, die grenzüberschreitend organisiert sind und in zwei oder mehr Mitgliedstaaten agieren, wobei hiervon tausende von Unternehmen in der Europäischen Union betroffen sind und erhebliche finanzielle Auswirkungen erfahren und in der Erwägung, dass es kein administratives oder rechtliches Instrument gibt, das es den nationalen Strafverfolgungsbehörden ermöglichen würde, grenzüberschreitend effektiv und wirksam zusammen zu arbeiten;
C. in der Erwägung, dass der irreführende Charakter dieser Praktiken erst recht augenfällig wird, wenn diese auf elektronischem Wege verübt und über das Internet verbreitet werden (siehe Petition Nr. 0079/2003),
D. in der Erwägung, dass die beanstandeten Geschäftspraktiken in der Regel darin bestehen, dass sich eine Adressbuchfirma, zumeist per E-Mail, an Unternehmen wendet und sie auffordert, ihre Angaben über Geschäftsnamen und Kontaktmöglichkeiten zu vervollständigen oder zu aktualisieren, wobei der falsche Eindruck erweckt wird, dass sie gratis in einem Adressbuch verzeichnet werden, wogegen die Unterzeichner später feststellen müssen, dass sie unbeabsichtigt einen Vertrag unterzeichnet hatten, der sie in der Regel für mindestens drei Jahre bindet - und aufgrund dessen sie in einem Adressbuch zu einer jährlichen Gebühr von etwa €1.000 eingetragen sind,
E. in der Erwägung, dass die bei einem solchen Vorgehen verwendeten Formulare in der Regel unklar und schwer verständlich sind und zu der Fehleinschätzung veranlassen, dass damit ein Gratiseintrag in einem Adressbuch verbunden ist, in Wirklichkeit aber die Unternehmen zu ungewollten Verträgen zur Werbung in Adressbüchern verleitet werden,
F. in der Erwägung, dass es weder spezifische EU-Rechtsvorschriften noch relevante nationale Gesetze in den Mitgliedstaaten gibt, die auf Adressbuchfirmen und deren Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen anwendbar wären; ferner in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, diesbezüglich weiterreichende und umfassendere Vorschriften zu erlassen;
G. in der Erwägung, dass Richtlinie 2006/114/EG auch auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und "irreführende Werbung" definiert als "jede Werbung, die in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist", jedoch in der Erwägung, dass unterschiedliche Interpretationen dessen, was als "irreführend" bezeichnet wird, ein Hauptproblem bei der Bekämpfung solcher Praktiken von Adressbuchfirmen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen darzustellen scheint;
H. in der Erwägung, dass es gemäß Richtlinie 2005/29/EG verboten ist, "Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beizufügen, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist"; jedoch in der Erwägung, dass die Richtlinie nicht auf irreführende Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und dass sie in ihrer derzeitigen Form von den Petenten daher nicht geltend gemacht werden kann; jedoch in der Erwägung, dass die Richtlinie ein System von nationalen Rechtsvorschriften über unfaire Geschäftspraktiken nicht ausschließt, die gleichermaßen und unter allen Umständen sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen gelten würden;
I. in der Erwägung, dass Richtlinie 2005/29/EG nicht ausschließt, dass die Mitgliedsstaaten den Anwendungsbereich dieser Richtlinie im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung auch auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ausdehnen; jedoch unter Hinweis darauf, dass dies zu unterschiedlichen Schutzniveaus für Unternehmen führt, die in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Opfer irreführender Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen geworden sind,
J. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 den Begriff "innergemeinschaftlicher Verstoß" definiert als "jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder zu schädigen geeignet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind"; jedoch in der Erwägung, dass die Richtlinie nicht auf irreführende Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und dass sie in ihrer derzeitigen Form also von den Petenten nicht geltend gemacht werden kann,
K. in der Erwägung, dass die meisten Petenten die als "European City Guide" bekannte Adressbuchfirma nennen (deren Tätigkeit bereits Gegenstand von Gerichts- und Verwaltungsverfahren geworden
ist), aber noch weitere Adressbuchfirmen wie "Construct Data Verlag", "Deutscher Adressdienst GmbH" und "NovaChannel" erwähnt werden; jedoch in der Erwägung, dass andere Adressbuchfirmen durchaus lautere Geschäftspraktiken in diesem Bereich betreiben ,
L. in der Erwägung, dass diese irreführenden Geschäftspraktiken hauptsächlich auf kleine Unternehmen abzielen, aber auch Angehörige der freien Berufe und sogar gemeinnützige Organisationen , wie z.B. Schulen und Bibliotheken sowie örtliche soziale Vereine, wie z.B. Musikvereine, verfolgen,
M. in der Erwägung, dass die Adressbuchfirmen häufig in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Opfers ansässig sind, so dass es für die Opfer aufgrund der unterschiedlichen Interpretationen dessen, was in den verschiedenen Mitgliedstaaten als irreführende Geschäftspraktik gilt, schwierig ist, Unterstützung bei den nationalen Behörden zu erlangen; in der Erwägung, dass die Opfer häufig von Seiten nationaler Rechtsordnungen und Verbraucherschutzbehörden keine Abhilfe erfahren, mit der Begründung, das geltende Recht ziele auf den Schutz von Verbrauchern und nicht von Unternehmen ab; in der Erwägung, dass es den meisten Opfern, da sie Kleinunternehmen sind, häufig an den erforderlichen Finanzmitteln zur Anstrengung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Rahmen eines Gerichtsverfahrens fehlt, und dass Selbstregulierungsmechanismen für Adressbuchdienste kaum relevant sind, da sie von jenen, die irreführende Geschäftspraktiken betreiben, ohnedies außer Acht gelassen werden,
N. in der Erwägung, dass die Opfer dieser Praktiken von den Adressbuchfirmen selbst oder sogar durch von ihnen beauftragte Inkassounternehmen rigoros zur Zahlung gedrängt werden; in der Erwägung, dass die Opfer sich darüber beschweren, dass sie sich durch diese Handlungen bedrängt und bedroht fühlen, und viele von ihnen schließlich widerstrebend bezahlen, um weitere Belästigungen zu vermeiden,
O. in der Erwägung, dass Zahlungsverweigerungen von Seiten der Opfer - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - nur selten gerichtlich verfolgt wurden,
P. in der Erwägung, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten unter potentiell betroffenen Unternehmen Initiativen - insbesondere in Form einer Sensibilisierung - eingeleitet wurden, die den Austausch von Informationen und Ratschlägen, die Benachrichtigung nationaler Strafvollzugsbehörden und in einigen Fällen die Erstellung von Beschwerderegistern umfassten, um diesem Problem beizukommen,
Q. in der Erwägung, dass Österreich seit 2000 sein Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeändert hat und dass Paragraph 28a dieses Gesetzes nun wie folgt lautet: "Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot handelt",
R. in der Erwägung, dass solche Praktiken seit einer Reihe von Jahren angewandt werden, was zu einer großen Zahl von Opfern geführt hat sowie zu einer beträchtlichen Schädigung und Verzerrung des Binnenmarktes,
- 1. äußert seine Besorgnis angesichts des von den Petenten angesprochenen Problems, das weit verbreitet und von grenzüberschreitender Natur ist und ferner mit erheblichen finanziellen Auswirkungen insbesondere für kleine Unternehmen verbunden zu sein scheint;
- 2. ist der Ansicht, dass die grenzüberschreitende Natur dieses Problems eine Verpflichtung für die Gemeinschaftsinstitutionen darstellt, den Opfern eine angemessene Rechtsbehelfsmöglichkeit zu bieten, so dass auf der Grundlage irreführender Werbung geschlossene Verträge rechtswirksam angefochten, aufgehoben oder gekündigt werden können und die Opfer für die von ihnen gezahlten Beträge Rückerstattungen erhalten;
- 3. fordert die Opfer nachdrücklich auf, den nationalen Behörden Fälle von Geschäftsbetrug zu melden und fordert die Mitgliedstaaten auf, kleineren und mittleren Unternehmen das nötige "Know-How" bereit zu stellen, das nötig ist, um Beschwerden bei staatlichen und nichtstaatlichen Stellen vorzutragen, und auf diese Weise zu signalisieren, dass Kommunikationswege offen stehen und Beratung zur Verfügung gestellt wird, so dass die Opfer ermutigt werden, um entsprechende Beratung zu ersuchen, bevor sie die von irreführenden Adressbuchfirmen verlangten Gebühren begleichen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine zentralisierte Datenbank zu errichten und diese Beschwerden darin zu registrieren;
- 4. bedauert, dass trotz der weit verbreiteten diesbezüglichen Praktiken die EU- und die nationalen Rechtsvorschriften nicht adäquat erscheinen, wenn es um angemessene Schutzmechanismen und Rechtsbehelfe geht, und dass diese auf nationaler Ebene nicht entsprechend durchgesetzt werden; bedauert, dass auch die nationalen Behörden anscheinend keine Rechtsbehelfe bieten können;
- 5. begrüßt die Bemühungen europäischer und nationaler Geschäftsverbände, bei ihren Mitgliedern das Bewusstsein für dieses Problem zu wecken, und fordert sie auf, ihre Bemühungen in Zusammenarbeit mit Basisorganisationen zu intensivieren, damit zunächst weniger Personen Opfer irreführender Praktiken von Adressbuchfirmen werden; ist besorgt darüber, dass einige dieser Organisationen, die im Zuge ihrer Sensibilisierungsmaßnahmen betrügerische Adressbuchfirmen genannt haben, in der Folge von diesen wegen angeblicher Diffamierung und anderer Vorwürfe gerichtlich verfolgt wurden;
- 6. begrüßt die von einigen Mitgliedstaaten wie Italien, Spanien, den Niederlanden, Belgien und dem Vereinigten Königreich, aber vor allem von Österreich, unternommenen Schritte, um Adressbuchfirmen von irreführenden Praktiken abzuhalten; hält diese Bemühungen jedoch für unzureichend und ist dabei der Auffassung, dass nach wie vor die Notwendigkeit besteht, die Kontrolle auf internationaler Ebene zu koordinieren;
- 7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um Sensibilisierung für dieses Problem in enger Zusammenarbeit mit nationalen und europäischen Unternehmerorganisationen zu intensivieren, damit mehr Personen informiert und in die Lage versetzt werden, vor irreführender Werbung gefeit zu sein, die sie in ungewollte Werbeverträge locken kann;
- 8. fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Initiative "Eine spezielle Regelung für kleine Unternehmen in Europa" - wie bereits in ihrer Mitteilung mit dem Titel "Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts" vorgeschlagen - das Problem von Geschäftsbetrügereien konkret anzupacken und sich mit dem "Enterprise Europe Network", dem SOLVIT-Netz und den einschlägigen GD-Portalen kurz zu schließen, als eine weitere Maßnahme der Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Auftreten solcher Probleme;
- 9. bedauert, dass die Richtlinie 2006/114/EG, die auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen - wie im vorliegenden Fall - Anwendung findet, entweder bezüglich der Bereitstellung wirksamer Rechtsbehelfe unzureichend zu sein scheint oder aber von den Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß durchgesetzt wird; fordert die Kommission auf, bis 2009 Bericht zu erstatten über die Durchführbarkeit und möglichen Folgen einer Änderung der Richtlinie 2006/114/EG dahingehend, dass eine "schwarze" oder "graue" Liste aller als irreführend zu betrachtenden Geschäftspraktiken angefügt wird;
- 10. verweist erneut darauf, dass die Kommission zwar keine Befugnis zur Durchsetzung der Richtlinie 2006/114/EG unmittelbar gegen Einzelpersonen und Unternehmen hat, dass sie jedoch als Hüterin der Verträge durchaus verpflichtet ist, für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu sorgen; fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie 2005/29/EG vollständig und wirksam umsetzen, so dass in allen Mitgliedstaaten Schutz gewährleistet ist, und ferner Einfluss zu nehmen auf die Gestaltung der verfügbaren administrativen und strafrechtlichen Instrumente, wie im Falle der Richtlinie 84/450/EG, mit der Österreich, Spanien und den Niederlanden entsprechende Instrumente an die Hand gegeben wurden; so kann sie ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge in Bezug auf den Schutz von Unternehmen wahrnehmen und gewährleisten, dass das Recht auf Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird;
- 11. fordert die Kommission auf, die Kontrolle der Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG zu intensivieren, und zwar insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen irreführende Werbung praktizierende Adressbuchfirmen bekanntermaßen ansässig sind - vor allem in Spanien, wo auch die am häufigsten von Petenten genannte Adressbuchfirma niedergelassen ist - und in der Tschechischen Republik und der Slowakei, wo ein Gerichtsurteil gegen Opfer ergangen ist, das die Frage nach der wirksamen Umsetzung von Richtlinie 2006/114/EG in diesen Ländern aufwirft; fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Ergebnisse ihre Kontrolle Bericht zu erstatten;
- 12. bedauert, dass die Richtlinie 2005/29/EG nicht auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und dass die Mitgliedstaaten offenbar nicht geneigt sind, ihren Anwendungsbereich auszuweiten; verweist jedoch darauf, dass die Mitgliedstaaten einseitig den Anwendungsbereich ihrer nationalen Verbraucherschutzgesetze auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ausdehnen können, und ermutigt sie, dies zu tun und ferner die in Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verankerte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um es zu ermöglichen, grenzüberschreitende Betrügereien solcher Adressbuchfirmen, die in einem EU-Land oder einem Drittland niedergelassen sind, zurückzuverfolgen; fordert die Kommission auf, bis Dezember 2009 Bericht zu erstatten über die Durchführbarkeit und die möglichen Konsequenzen einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG auf vertragliche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und insbesondere in Bezug auf Punkt 21 im Anhang I dieser Richtlinie;
- 13. begrüßt das von Österreich statuierte Exempel, das in seinen nationalen Rechtsvorschriften betreffend irreführende Adressbücher ein spezielles Verbot eingeführt hat, und fordert die Kommission in Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters dieses Problems auf, ausgehend von dem österreichischen Modell eine Rechtsvorschrift zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von Richtlinie 2005/29/EG vorzuschlagen, durch die insbesondere Werbung in Adressbüchern verboten wird, sofern potentielle Kunden nicht unmissverständlich und durch eindeutige und grafische Mittel davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich bei solcher Werbung lediglich um ein Angebot für einen künftigen kostenpflichtigen Vertrag handelt;
- 14. verweist darauf, dass die nationalen Rechtsvorschriften häufig nicht ausreichen, um Rechtsbehelfe gegen Adressbuchfirmen mit Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten anzustrengen, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, eine aktivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden zu erleichtern, damit sie Opfern einen wirksameren Rechtsbehelf bieten können;
- 15. bedauert, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen anwendbar ist und daher auch nicht als Instrument zur Bekämpfung irreführender Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen herangezogen werden kann; fordert die Kommission auf, eine Rechtsvorschrift betreffend die dementsprechende Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie vorzuschlagen;
- 16. begrüßt das Beispiel Belgiens, wo alle Opfer irreführender Praktiken rechtliche Schritte in ihren Wohnsitzland einleiten können;
- 17. stellt fest, dass die in Österreich gemachten Erfahrungen zeigen, dass das Recht von Opfern, über Wirtschaftsverbände oder ähnliche Gremien Sammelklagen gegen Adressbuchfirmen anstrengen zu können, offenbar einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, der durchaus auch aufgegriffen werden könnte in den derzeit in der GD COMP der Kommission erwogenen Initiativen zu Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht sowie ferner in den von der GD SANCO erwogenen Initiativen bezüglich der Möglichkeit den Verbrauchern auf europäischer Ebene kollektive Abhilfemöglichkeiten zu eröffnen,
- 18. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Opfer irreführender Werbung sich mit einer Beschwerde an eine klar definierte nationale Stelle wenden können, die selbst in Fällen wie den hier vorliegenden, in denen die Opfer irreführender Werbung Unternehmen sind, rechtliche Abhilfe gewähren kann;
- 19. fordert die Kommission auf, Leitlinien über bewährte Verfahren für nationale Strafverfolgungsbehörden auszuarbeiten, an denen diese sich orientieren können, wenn ihnen Fälle irreführender Werbung gemeldet werden;
- 20. fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen fortzuführen, damit in Drittländern angesiedelte Adressbuchfirmen, die irreführende Werbepraktiken verfolgen, den in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen keinen Schaden zufügen können;
- 21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 AB1. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
- 2 ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
- 3 ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
- 4 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.