Der Bundesrat hat in seiner 976. Sitzung am 12. April 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Kostentragung
Der Bundesrat fordert den Bund auf, den durch Umsetzung des Bundesgesetzes entstehenden Erfüllungsaufwand der Länder vollständig zu übernehmen. Für das weitere Vorgehen fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah verbindlich zu klären, wie die Gegenfinanzierung der den Ländern entstehenden Kosten durch den Bund erfolgen kann.
Begründung:
Eine Kostentragung durch die Länder erscheint nicht möglich. Angesichts der begrenzten Haushaltsmittel im Hochschulbereich besteht derzeit kein finanzieller Spielraum, um die nach dem Gesetzentwurf erforderlichen Studienkapazitäten im Bereich Psychotherapie an den Hochschulen aus den laufenden Mitteln zu schaffen. Alternativ müssten Studienplätze in anderen Bereichen abgebaut werden, was nicht im Interesse des Bundes sein kann. Auf die ausführliche Begründung in der gemeinsamen Stellungnahme der Länder zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, übersandt durch das Schreiben des Vorsitzenden des Hochschulausschusses der KMK vom 30. Januar 2019, wird verwiesen.
2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Höhe der Kosten
Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit Blick auf die Höhe der Kosten im Gesetzentwurf bisher lediglich der zusätzliche Lehr- und Betreuungsaufwand betrachtet wurde, den Ländern aber weitere Kosten durch die Neukonzeption der bestehenden allgemeinen Masterstudiengänge Psychologie und im Bereich der räumlichen Unterbringung entstehen.
Zudem stellt der Bundesrat fest, dass aufgrund der fehlenden Approbationsordnung und der zum Teil unterschiedlichen Curricularnormwerte in den Ländern derzeit nicht abschließend bewertet werden kann, welche Mehrkosten gegebenenfalls darüber hinaus anfallen.
Darüber hinaus erscheint es dem Bundesrat nicht nachvollziehbar, dass bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung im vorliegenden Gesetzentwurf - im Gegensatz zum vorherigen Entwurf vom 3. Januar 2019 - keine pauschalierten Sachkosten pro Jahr und Arbeitsplatz mehr angesetzt werden, so dass sich die Höhe der jährlichen Mehrkosten von 48,1 Millionen Euro auf 47 Millionen Euro reduziert. Die Sachkosten fallen an.
Begründung:
Auf die ausführliche Begründung in der gemeinsamen Stellungnahme der Länder zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, übersandt durch das Schreiben des Vorsitzenden des Hochschulausschusses der KMK vom 30. Januar 2019, wird verwiesen.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - PsychThG)
In Artikel 1 ist § 1 Absatz 2 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und evidenzbasierter psychotherapeutischer Verfahren berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von psychischen Erkrankungen und von Störungen von Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie nach Satz 1 umfasst auch Tätigkeiten, die der wissenschaftlichen Evaluation neuer psychotherapeutischer Methoden oder Verfahren dienen. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen."
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung von § 1 Absatz 2 Satz 1 PsychThG erweitert die Möglichkeiten in der psychotherapeutischen Behandlung für Psychotherapeutinnen und -therapeuten dahingehend, dass sie flexibler auf individuelle Behandlungsbedarfe des einzelnen Patienten und der einzelnen Patientin reagieren können durch Nutzung moderner, innovativer und störungsspezifischer psychotherapeutischer Methoden. So können neue Methoden bereits dann genutzt werden, wenn eine ausreichende Evidenz für die Wirksamkeit der jeweiligen Methode vorliegt, und nicht erst nach der Anerkennung durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie. Die Ergänzung der Indikation um die psychischen Erkrankungen stellt eine Klarstellung dar.
Darüber hinaus stellt § 1 Absatz 2 Satz 1a - neu - PsychThG sicher, dass eine Anwendung von neuen psychotherapeutischen Ansätzen im Kontext wissenschaftlicher Untersuchungen möglich ist, auch wenn diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht als evaluiert gelten können. Um auch künftig eine an den aktuellen und absehbaren Bedürfnissen ausgerichtete Versorgung auf dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu gewährleisten, muss auch der Rahmen für die Gewinnung eben solcher Erkenntnisse gegeben sein.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - PsychThG)
In Artikel 1 ist § 3 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Nicht nur für die Erteilung der Approbation, auch für eine nur vorübergehende Berufsausübung in der Psychotherapie sind Sprachkenntnisse grundsätzlich erforderlich. Es ist schwer vorstellbar, wie Psychotherapie ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse angewandt wird, da die Kommunikation ein wesentlicher, wenn nicht sogar der wichtigste Bestandteil der Therapie darstellt.
Seit dem Jahr 2014 gibt es Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen, die bundeseinheitlich Anwendung findet. Diese gelten damit auch für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz.
Für die Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten liegt die Orientierung im Eckpunktepapier am Sprachniveau C2 (entspricht Muttersprachniveau), da hier zu berücksichtigen ist, dass die Sprache das einzige Therapiemittel des Psychotherapeuten ist. Diese Berufsgruppe muss deshalb über Sprachkenntnisse verfügen, die die/den Berufsangehörige/n in die Lage versetzen, auch Bedeutungsinhalte indirekt durch logische Schlussfolgerungen und Interpretation zu erschließen sowie im Gespräch feinere Bedeutungsnuancen zu verstehen und aktiv zum Ausdruck bringen zu können.
Die Anwendung der Eckpunkte bezieht sich auch auf die vorübergehende Berufsausübung mit einer Berufsausübungserlaubnis nach aktuellem Recht (PsychThG), daher müssen in der Regel diese Anforderungen im Sinne der Patientensicherung auch für die Psychotherapeuten gelten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfs eine vorübergehende Erlaubnis zur Berufsausübung erhalten.
Eine Ausnahme soll dann gemacht werden, wenn die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung gemäß § 3 Absatz 5 PsychThG auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkt wird. Deutschkenntnisse können dabei je nach Beschränkung der Tätigkeit auch vernachlässigt werden, zum Beispiel bei der psychotherapeutischen Behandlung von Flüchtlingen oder geduldeten Ausländern, die selbst die deutsche Sprache nicht beherrschen.
5. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 Satz 2 PsychThG)
In Artikel 1 ist § 5 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen."
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient zum einen der erforderlichen Rechtsklarheit. Bei einer automatischen Beendigung des Ruhens, sobald die Umstände, die zum Ruhen geführt haben, entfallen sind, ist dieser Beendigungszeitpunkt nicht (immer) klar erkennbar. Zum anderen ist es mit dem Patientenschutz nicht vereinbar, wenn die Entscheidung über das weitere Vorliegen der in § 4 Absatz 8 Satz 1 PsychThG genannten Anordnungsgründe den betroffenen Berufsangehörigen selbst oder der Einschätzung nicht weiter benannter Dritter zugestanden wird. Insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der gesundheitlichen Eignung und der erforderlichen Sprachkenntnisse bedarf es einer Aufhebung der Ruhensanordnung und damit einhergehend einer ausdrücklichen Entscheidung der zuständigen Behörde über das (gegebenenfalls wiederhergestellte) Vorliegen der erforderlichen Approbationsvoraussetzungen.
Die vorgeschlagene Änderung beinhaltet zudem einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Ruhensanordnung, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen und damit ausreichend Rechtssicherheit für die Betroffenen. Im Übrigen entspricht sie den Regelungen in den Berufsgesetzen der anderen akademischen Heilberufe. Gründe für eine Abweichung von dieser Regelungspraxis sind nicht ersichtlich.
6. Zu Artikel 1 (§ 8 PsychThG)
In Artikel 1 ist § 8 wie folgt zu fassen:
" § 8 Wissenschaftlicher Beirat
Wenn nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens Voraussetzung für eine Entscheidung der zuständigen Behörde ist, trifft die Behörde diese Entscheidung in Zweifelsfällen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet worden ist."
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung entspricht der Formulierung des ersten Referentenentwurfs vom 3. Januar 2019 und greift die bewährte Regelung des geltenden Psychotherapeutengesetzes auf.
Anders als bisher sieht die Regelung in § 8 PsychThG vor, dass die zuständige Behörde die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens feststellt und sich dabei auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie stützen kann. Sie stellt die Entscheidung darüber hinaus in das Ermessen der jeweiligen Behörde. Durch die bisherige Formulierung war gewährleistet, dass in Zweifelsfällen der genannte Wissenschaftliche Beirat zu beteiligen ist. Damit war die Einheitlichkeit der Grundlage für die behördlichen Entscheidungen gewährleistet. Diese entfällt mit dem Regelungsentwurf. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass die wissenschaftliche Anerkennung von Psychotherapieverfahren bundesweit uneinheitlich festgestellt wird. Dies erhält insbesondere bei der Feststellung der berufsrechtlichen Anerkennung der Masterstudiengänge und der Genehmigung der zukünftigen Weiterbildungsordnungen erhebliche Bedeutung, da wissenschaftlich anerkannte Verfahren Gegenstand des Studiums und Grundlage der Weiterbildung sein sollen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seiten 36 und 54).
Zudem hätte eine Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung durch die Behörden auch zur Folge, dass diese gegebenenfalls Rechtsmittelverfahren über die wissenschaftliche Anerkennung führen müssen. Sie müssten damit wissenschaftliche Bewertungen vertreten, für deren Feststellung sie keine eigenen Kompetenzen besitzen.
7. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 PsychThG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren unabhängig von der Entscheidung, ob die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in einem zukünftigen Ausbildungsmodell neue Studiengänge nach dem vorgeschlagenen Gesetz anbieten (dürfen), einen Bestandsschutz für die bestehenden Angebote vorzusehen. Denkbar wäre, diese Angebote nach zehn Jahren im Rahmen einer Evaluation zu überprüfen.
Begründung:
Bei der Festlegung, dass das Studium ausschließlich an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen stattfinden kann, handelt es sich um eine Einschränkung gegenüber dem geltenden Psychotherapeutengesetz mit der Folge, dass bestehende Studienangebote an Hochschulen für angewandte Wissenschaften eingestellt werden müssten. Angesichts gut funktionierender Ausbildungsmodelle sollte es im Rahmen eines Bestandsschutzes auch weiterhin möglich sein, bei Einhaltung der Qualitätskriterien ein entsprechendes Studium wie bisher an diesen Fachhochschulen anzubieten.
In der Allgemeinen Begründung (Seite 31) wird ausdrücklich hervorgehoben, dass schnell festgestellt werden konnte, dass sich die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) in der Versorgung der Patientinnen und Patienten bewährt hat. Die KJP-Ausbildung war bislang gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften stattfand, ohne dass Zweifel an der Ausbildungsqualität oder am Patientenschutz vorgetragen worden wären.
Darüber hinaus erscheint ein Bestandsschutz für die bestehenden Angebote an den Fachhochschulen sowohl zur Reduzierung einer "Versorgungslücke" sowie zur Sicherstellung der Lehre der Vielfalt der Verfahren sinnvoll. Es wird eine gewisse Übergangszeit brauchen, bis die Umstellung der Studienangebote an den Hochschulen flächendeckend erfolgt ist.
8. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 PsychThG)
In Artikel 1 ist § 9 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 sind jeweils nach dem Wort "Studium" die Wörter "gemäß § 7" einzufügen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Studiums" die Wörter "gemäß § 7" einzufügen.
- c) In Absatz 4 Satz 1 sind nach dem Wort "Studiengängen" die Wörter "gemäß Absatz 3 Satz 1" einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind notwendig, um klarzustellen, dass die Anforderungen des § 9 Absatz 1 bis 4 PsychThG Voraussetzungen für das Studium sind, dessen erfolgreicher Abschluss nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 PsychThG Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist.
Der Gesetzentwurf macht die Approbation - neben den übrigen Anforderungen - nur vom erfolgreichen Abschluss des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, abhängig. Für dieses Studium sind nur die Ziele in § 7 PsychThG vorgegeben, als Maßstab für die inhaltliche Ausgestaltung der Studiengänge aufgrund der nach § 20 PsychThG erlassenen Rechtsverordnung. Weder das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, noch die Approbationserteilung, sind von den Vorgaben des § 9 Absatz 1 bis 4 PsychThG abhängig. Die Approbationserteilung ist damit nur vom Erreichen der Ziele nach § 7 PsychThG und der damit verbunden inhaltlichen Ausgestaltung abhängig.
Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig um zu verdeutlichen, dass nur das Studium Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut sein kann, dass auch die Anforderung des § 9 Absatz 1 bis 4 PsychThG einhält. Nur so können die hohen Anforderungen an die Ausbildung eines akademischen Heilberufes im Sinne des Patientenschutzes erreicht werden.
9. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 1 PsychThG)
In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern "sich in einen" das Wort "polyvalenten" einzufügen.
Begründung:
In § 9 Absatz 3 Satz 1 PsychThG ist explizit das Wort "polyvalent" aufzunehmen. Damit soll bereits im Gesetzestext klargestellt werden, dass es sich um einen polyvalenten Bachelorstudiengang (der Psychologie) handelt. Dies entspricht den Verabredungen im Bund-Länder-Begleitgremium und ist auch bereits in der Einzelbegründung zu Artikel 1 § 9 PsychThG (Absätze 6 und 7) angedeutet.
10. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 5 PsychThG)
In Artikel 1 ist § 9 Absatz 5 zu streichen.
Begründung:
In § 9 Absatz 5 PsychThG ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle Studierenden auf Antrag einen gesonderten Bescheid darüber erteilen kann, dass deren Lernergebnisse aus dem Bachelorstudium die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine solche Feststellung ist weder erforderlich, noch sachgerecht. Sie ist daher abzulehnen.
Die Prüfung, ob die/der einzelne Bewerber/in für den Masterstudiengang, die berufsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen aus dem Bachelorstudium mitbringt, hat vielmehr die Hochschule im Rahmen des Masterzugangs zu entscheiden.
Im Verfahren der Akkreditierung des Masterstudiums entscheidet die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle über die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen (lediglich) mit Blick auf die Regelung des Masterzugangs. Hinsichtlich des Zugangs zum Masterstudiengang ist dessen berufsrechtliche Anerkennung (in einer Masterzugangsordnung) von einem Bachelorabschluss oder einem gleichwertigen Studienabschluss abhängig zu machen, dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des vorgeschlagenen Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 PsychThG erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (siehe § 9 Absatz 4 Satz 4 PsychThG). Nur dies wird hinsichtlich des Masterstudiengangs als solchem von der zuständigen Gesundheitsbehörde (im gemäß § 35 MRVO organisatorisch verknüpften Verfahren im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens) geprüft und festgestellt. Die Einzelfallentscheidung, ob die/der jeweilige Bewerber/in diese Anforderungen erfüllt, trifft die Hochschule.
Auf die ausführliche Begründung in der gemeinsamen Stellungnahme der Länder zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, übersandt durch das Schreiben des Vorsitzenden des Hochschulausschusses der KMK vom 30. Januar 2019, wird verwiesen.
11. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 4 Satz 5 und Satz 6 - neu - PsychThG
In Artikel 1 ist § 9 Absatz 4 Satz 5 wie folgt zu fassen:
"Hinsichtlich des Zugangs zum Masterstudiengang ist dessen berufsrechtliche Anerkennung dabei von einem Bachelorabschluss, dessen berufsrechtliche Voraussetzungen von der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle im Rahmen der Akkreditierung nach Satz 3 festgestellt wurde, oder von einem außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossenen gleichwertigen Bachelorabschluss abhängig zu machen, dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der aufgrund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist dem § 9 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
"Gleichwertige Bachelorabschlüsse nach Satz 5 müssen an einer Universität oder einer Hochschule, die Universitäten gleichgestellt ist, erworben sein."
Begründung:
§ 9 Absatz 4 Satz 5 PsychThG entsprechend wird der Zugang zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang durch eine Vielzahl unterschiedlicher Studiengänge ermöglicht. Insbesondere ermöglichen auch andere inländische Studienabschlüsse, bei denen die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle im Akkreditierungsverfahren nicht beteiligt wurde, den Zugang zum Masterstudiengang. Diese Öffnung für andere Studienabschlüsse steht dem im Interesse des Patientenschutzes streng reglementierten Berufszulassungsrecht der akademischen Heilberufe entgegen.
Im Sinne des Patientenschutzes ist vielmehr der Zugang nur von den Bachelorstudienabschlüssen abhängig zu machen, für die die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle die berufsrechtliche Anerkennung festgestellt hat.
Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht auch Studierenden, die über einen ausländischen, gleichwertigen Bachelorabschuss verfügen, weiterhin den Zugang zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang. Da für diese ausländischen Studiengänge die berufsrechtliche Anerkennung nach diesem Gesetz nicht im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens festgestellt werden kann,
bleibt für sie Voraussetzung, dass die Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der aufgrund des § 20 PsychThG erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.
Zur Folgeänderung:
Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass nur solche Bachelorabschlüsse gleichwertig sein können, die an einer Universität oder einer Hochschule, die Universitäten gleichgestellt ist, erworben wurden. Dies entspricht den Anforderungen für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossenen Bachelorstudiengänge.
12. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 8 und Absatz 9 PsychThG)
- a) Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) aus dem Jahr 1998 bedarf insbesondere mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bologna-Reform einer Überarbeitung. Daher begrüßt der Bundesrat die Bemühungen der Bundesregierung, für ein neues PsychThG, das den veränderten Strukturen in der Hochschulausbildung Rechnung trägt und die steigenden Anforderungen an die psychotherapeutische Tätigkeit berücksichtigt. Dadurch soll eine qualitativ hochwertige und an den aktuellen und absehbaren Bedürfnissen ausgerichtete psychotherapeutische Versorgung sichergestellt werden.
- b) Der Bundesrat hält jedoch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Praxisanteile für deutlich zu gering, um eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen. Die bisherige Ausbildung zum Psychotherapeuten sieht einen hohen Praxisanteil vor: Die praktische Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) umfasst mindestens 1 800 Stunden im psychiatrischen und psychosomatischen Bereich; hinzu kommt die praktische Ausbildung, die gemäß § 4 PsychTh-APrV mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision umfasst (mindestens 150 Supervisionsstunden).
Für die Direktausbildung sind gemäß § 9 Absatz 8 und Absatz 9 PsychThG berufspraktische Einsätze während des Bachelor-Studiums im Umfang von 570 Stunden und während des Master-Studiums im Umfang von 750 Stunden vorgesehen. Dabei wird der mit - insgesamt - 1 320 Stunden bereits deutlich geringere Praxisanteil allerdings nicht nur am Patienten erbracht, sondern auch für erste Erfahrungen in allgemeinen Bereichen des Gesundheitswesens und für die Grundlagen- und Anwendungsforschung der Psychologie und heilkundlichen Psychotherapie aufgewendet.
- c) Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie ein ausreichend großer Praxisanteil in der direkten Versorgung von Patientinnen und Patienten vor der Erteilung einer Approbation gewährleistet werden kann.
Zu überlegen wäre - in Anlehnung an die ärztliche Approbation - ein "Praktisches Jahr" oder "Praktisches Semester".
13. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 10 Satz 2 PsychThG)
In Artikel 1 sind in § 9 Absatz 10 Satz 2 nach den Wörtern "schließt sie" die Wörter "im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle" einzufügen.
Begründung:
§ 9 Absatz 10 PsychThG sieht vor, dass die Hochschule für die berufspraktischen Einsätze Kooperationen mit geeigneten Einrichtungen abschließen kann, sofern sie die Durchführung dieser Einsätze nicht selbst sicherstellen kann. Analog zur ärztlichen Ausbildung (vgl. § 4 Absatz 3 BÄO) sollten diese Kooperationen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle geschlossen werden.
14. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 4 PsychThG)
In Artikel 1 ist § 10 Absatz 4 wie folgt zu fassen:
(4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus folgenden drei Teilen:
- 1. einer mündlichpraktischen Fallprüfung im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments,
- 2. einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen und
- 3. einer schriftlichen Prüfung."
Begründung:
Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Qualität an ausgebildeten Psychotherapeuten, ist eine schriftliche Prüfung als Bestandteil der staatlichen Prüfung zwingend erforderlich. Zwar werden die Studierenden während ihres Bachelor- und Masterstudiums durch die Universitäten ausgestaltete schriftliche Modulprüfungen absolvieren. Diese werden jedoch durch die Universitäten erstellt und weichen daher von Universität zu Universität voneinander ab. Eine bundesweite Vergleichbarkeit des Kenntnisstands und die Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Kenntnisstands sind dadurch nicht möglich. Es muss auch sichergestellt sein, dass die angehenden Psychotherapeuten über einen bundesweit einheitlichen Kenntnisstand verfügen. Die staatliche Prüfung sollte daher auch einen schriftlichen Teil enthalten.
15. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 PsychThG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, in § 12 Absatz 3 Satz 1 PsychThG das Wort "Ausbildung" durch das Wort "Berufsqualifikation" zu ersetzen oder eine andere mit der Richtlinie 2005/36/EG konforme Formulierung zu prüfen.
Begründung:
Der vorgesehene Wortlaut stünde mit der Richtlinie 2005/36/EG nicht in Einklang und würde Personen mit europäischen Qualifikationen gegenüber Personen mit Drittstaatsqualifikationen benachteiligen.
§ 12 PsychThG bezieht sich auf in Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten erworbene Berufsqualifikationen.
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG ist vor der Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zunächst zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in der Ausbildung durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden können. Indem § 12 Absatz 3 Satz 1 PsychThG formuliert:
"haben (...) abzulegen, wenn ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede (...) aufweist" bleibt für diese nach europäischen Vorgaben notwendige Prüfung eines späteren Ausgleichs kein Raum.
Auch § 11 Absatz 2 Satz 1 PsychThG, auf den § 12 Absatz 3 Satz 2 PsychThG verweist, stellt auf die "erworbene Berufsqualifikation" und nicht etwa nur auf die "Ausbildung" ab. Auch insoweit ist ein Gleichlauf beider Normen geboten.
16. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 3 und § 20 Absatz 2 Nummer 7 PsychThG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 13 Absatz 1 Satz 3 sind nach dem Wort "erteilen" die Wörter "oder ein Europäischer Berufsausweis auszustellen" anzufügen.
- b) In § 20 Absatz 2 Nummer 7 sind nach dem Wort "Berufsausweises" die Wörter "für antragstellende Personen mit innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbener Berufsqualifikation" anzufügen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf das Instrument des Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4a der Richtlinie 2005/36/EG bereits berücksichtigt. Die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Berufsausweises sollte konsequent auch in § 13 Absatz 1 Satz 3 PsychThG ausdrücklich genannt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bislang noch kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt, der den Europäischen Berufsausweis für den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten anwendbar macht.
Zu Buchstabe b:
Auch für den umgekehrten Fall der Mitwirkung deutscher Behörden in der Rolle als Behörden des Herkunftsstaats muss eine Regelung getroffen werden.
§ 20 Absatz 2 Nummer 7 PsychThG ist daher entsprechend anzupassen.
17. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 3 PsychThG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
- a) ob in § 22 Absatz 3 PsychThG das Wort "abgeschlossen" durch das Wort "erworben" ersetzt werden kann, und
- b) ob § 22 Absatz 3 PsychThG für die Bestimmung umfassender Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis nach der Richtlinie 2005/36/EG ausreichend ist.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Verwendung des Begriffs "abgeschlossen" in § 22 Absatz 3 PsychThG erscheint missverständlich, da in eine Berufsqualifikation über die Ausbildung hinausgehende Berufserfahrung und lebenslanges Lernen einfließen können (vgl. auch die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG). Beim Europäischen Berufsausweis ist nicht das Vorliegen eines formalen "Abschlusses" ausschlaggebend, sondern eine "Berufsqualifikation" (vgl. Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG).
Zu Buchstabe b:
Der Bundesrat hat Zweifel, ob mit dem Gesetzentwurf die nach der Richtlinie 2005/36/EG notwendigen Zuständigkeitsbestimmungen umfassend getroffen werden. Nach den europäischen Vorgaben (vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983
der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, Seite 27) wird der Begriff "Herkunftsmitgliedstaat" in dem Sinne verwandt, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, in dem die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung niedergelassen ist. Demnach besteht eine Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises auch für die Fälle, in denen die Person eine Qualifikation nicht in Deutschland erworben, sich aber in Deutschland niedergelassen hat. Dieser Fall dürfte mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht abgebildet sein. Diese Regelungslücke wäre zu schließen.
18. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - PsychThG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 24 ist wie folgt zu ändern:
- b) § 25 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
§ 24 PsychThG sieht die Unterrichtung der zuständigen Behörden zum Beispiel im Falle des Widerrufs, der Rücknahme oder der Ruhensanordnung der Approbation als Psychotherapeut vor. Die Unterrichtung ist nach der Regelung im Gesetzentwurf auf die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten beschränkt.
Die zuständigen Behörden der Länder sollten sich ebenfalls in diesen Fällen gegenseitig unterrichten dürfen. Nach der derzeitigen Rechtslage fehlt es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage. So könnte es vorkommen, dass ein Psychotherapeut eine Tätigkeit in einem anderen Land aufnimmt, als dem, in dem er sie erhalten hat, die Approbation dort zum Beispiel widerrufen wird und er daher beschließt, wieder in dem Land tätig zu sein, das ihm die Approbation ursprünglich ausgestellt hat. Aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage erfährt die ursprünglich ausstellende Behörde nicht, dass die Approbation entzogen wurde. Um dies zu vermeiden, sollten die Länder sich untereinander unterrichten können. Dieser Austausch ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise erforderlich. Denn nach § 291a Absatz 5d SGB V müssen die zuständigen Stellen bestätigen, dass eine Person befugt ist, den jeweiligen Beruf auszuüben. Die zuständige Stelle wird dabei in der Regel die Behörde sein, die die Befugnis zur Berufsausübung erteilt hat. Diese Behörde sollte daher auch darüber informiert werden, wenn die zuständige Behörde eines anderen Landes diese Befugnis zum Beispiel entzogen hat. Die Unterrichtungspflichten sollten daher auch auf die zuständigen Behörden der Länder untereinander erweitert werden.
Zu Buchstabe b:
§ 25 PsychThG sieht Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten vor, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Eine Unterrichtung der zuständigen Behörden der anderen Länder ist nicht vorgesehen. Eine solche Unterrichtungspflicht sollte jedoch aufgenommen werden, um einer erneuten Antragstellung in einem anderen Land vorzubeugen.
19. Zu Artikel 1 (§ 24 und § 25 PsychThG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um erneute Prüfung, ob tatsächlich nur unanfechtbare Entscheidungen die Vorwarnmechanismen aus Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG auslösen sollten.
Begründung:
Vor dem Hintergrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens Nummer 2018/2171 und der dadurch bekannten Auffassung der Kommission sollte diese Frage nochmals überprüft und das vorgeschlagene Gesetz gegebenenfalls angepasst werden.
20. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 2 Satz 1a - neu - PsychThG)
In Artikel 1 ist in § 27 Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Im Geltungsbereich dieses Gesetzes absolvierte Studiengänge nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung sind nur solche Studiengänge, die zu einem Abschluss der 2. Qualifikationsstufe (Master-Ebene) des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse führen."
Begründung:
Die durch die hochschulrechtlichen Entwicklungen überholten Zugangsregelungen zu den Ausbildungen nach dem bislang geltenden Psychotherapeutengesetz sind ein wesentlicher Grund für die geplante Reform. Die Zugangsvoraussetzungen sind seit Inkrafttreten des PsychThG 1999 unverändert. Die Studiengänge und mit ihnen die Abschlüsse haben sich nach der Bologna-Reform durch die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge in der Zwischenzeit jedoch verändert, so dass die ursprünglich unter die Regelung fallenden Diplomstudiengänge nicht mehr existieren.
Da die Norm nicht an diese Entwicklung des Hochschulwesens angepasst wurde, hat dies zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis in den Ländern geführt. Auch führte dies dazu, dass im Bereich der Psychologie nur Masterabschlüsse die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllen, während für den Zugang zu einer Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie teilweise ein Bachelorabschluss in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik als ausreichend angesehen wird. Dies wird insbesondere von den Studierenden als ungerecht und unangemessen empfunden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 30 f.).
Der Gesetzentwurf sieht eine Übergangszeit bis zum Jahr 2032 vor, in der die bisherigen Ausbildungen abgeschlossen werden können. Es ist in der Folge damit zu rechnen, dass über mindestens fünf Jahre die bisherigen Ausbildungen neu aufgenommen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist daher notwendig, um für diesen Zeitraum Rechtsklarheit sowohl für die Studierenden als auch für die zuständigen Stellen zu schaffen.
Die vorgeschlagene Änderung schafft einheitliche Vorgaben für das mit der Norm geforderte Qualifikationsniveau der Studiengänge, die Zugangsvoraussetzung ist. Hierdurch wird eine bundeseinheitliche Umsetzung ermöglicht. Eine einheitliche Umsetzung erfolgt gegenwärtig trotz Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im August 2017 zu den Zugangsvoraussetzungen nicht.
Mit Festlegung des Qualifikationsrahmens für die im Inland absolvierten Studiengänge wird ferner gewährleistet, dass im Ausland abgeschlossene Studiengänge als Zugangsvoraussetzung dieses Niveau ebenfalls erreichen, da sich deren hierfür notwendige Gleichwertigkeit nach den Vorgaben für die Studiengänge nach des § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung richtet.
21. Zu Artikel 1 (§ 27 PsychThG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah ihrer Prüfzusage im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens nachzukommen und eine Regelung mit dem Ziel zu treffen, dass eine angemessene Vergütung der Auszubildenden, die ihre Ausbildung nach § 27 PsychThG abschließen, während ihrer praktischen Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV zulasten der GKV erfolgt.
Begründung:
Ein wesentlicher Grund für die vorgesehene Reform der Psychotherapeutenausbildung sind auch die in der bisherigen Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin / zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aufgetretenen Finanzierungslücken und die damit verbundene Notwendigkeit die Ausbildungskosten durch die Ausbildungskandidaten im Wesentlichen selbst zu tragen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 31).
Obwohl der Gesetzentwurf einen Zeitraum bis zum Jahr 2032 vorsieht, in dem die Ausbildungen nach dem bisherigen Psychotherapeutengesetz abgeschlossen werden können, werden die Finanzierungsprobleme der alten Ausbildung für diesen Übergangszeitraum nicht gelöst.
Für die Betroffenen bedeutet die Durchführung der bisherigen Ausbildungen daher unverändert eine hohe finanzielle Belastung, die in Konkurrenz mit den zukünftigen Weiterzubildenden um die klinischen Ausbildungsplätze weiter steigen wird.
Eine Vergütung der Auszubildenden während ihrer praktischen Tätigkeit gemäß § 2 PsychTh-APrV ist daher die Voraussetzung dafür, dass alle Betroffenen - unabhängig von ihren individuellen finanziellen Möglichkeiten - die Ausbildungen abschließen können. Sie ist darüber hinaus auch gerechtfertigt, weil sie im Rahmen dieser Ausbildungsabschnitte durch ihre Tätigkeit zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Versicherten beitragen.
Eine fehlende Vergütung würde auch bedeuten, dass für den Übergangszeitraum zwei gleichartige Ausbildungen / Weiterbildungen parallel zueinander bestehen, die eine vollkommen unterschiedliche Vergütung erhalten. Dies würde das bestehende Ungerechtigkeitsgefühl der angehenden Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weiter verstärken.
Da der Zeitraum, in dem die bisherigen Ausbildungen abgeschlossenen sein müssen, und hierdurch die Anzahl der möglichen Auszubildenden beschränkt ist, wird auch der finanzielle Aufwand eingegrenzt. Unverhältnismäßig hohe Kosten durch die Vergütung zu Lasten der GKV sind daher bereits durch die Gesetzeskonzeption ausgeschlossen.
22. Zu Artikel 1 (§ 27 PsychThG)
Zentrales Anliegen der Reform in der Psychotherapeutenausbildung ist es auch, die Sicherung der sozialen Stellung der Studierenden während des Studiums sowie die infolge der berufsrechtlichen Anpassungen notwendigen Folgeänderungen im Sozialversicherungsrecht zu gewährleisten. Dies ist grundsätzlich für die Studierenden, die den Masterstudiengang nach diesem Gesetzentwurf neu beginnen werden, gelungen.
Die derzeitigen Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) erhalten zurzeit weder ein Entgelt noch sind sie sozialrechtlich abgesichert. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Übergangsregelung, die diesen Zustand beseitigt.
Mit der fehlenden Übergangsregelung für die heutigen PiA besteht die Gefahr, dass Absolventen nach dem derzeit geltenden Psychotherapeutengesetz ihre Ausbildung aufgeben werden. In Folge ist damit zu rechnen, dass zu wenig Psychotherapeuten in dieser Übergangsphase zur Verfügung stehen.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Übergangsregelung für die derzeitigen PiA zu treffen.
Begründung:
Für die Ausbildung zum Psychotherapeuten bezahlen die Absolventen nicht unerhebliche Beträge. Während der praktischen Tätigkeit in den Ambulanzen oder auch Kliniken erhalten die PiA weder eine Vergütung noch sind sie sozialrechtlich abgesichert, obwohl sie Leistungen in der Psychotherapie erbringen, die bei den Krankenkassen abrechenbar sind.
Dennoch ist im Gesetzentwurf keine Regelung vorgesehen. Aufgrund der langen Übergangszeit von zwölf Jahren werden noch sehr viele Absolventen die Ausbildung nach dem alten System durchlaufen. Um für diesen Zeitraum keine Zwei-Klassen-Gesellschaft in der psychotherapeutischen Ausbildung entstehen zu lassen, bedarf es dringend einer Übergangsregelung, die die Vergütung sowie die sozialrechtliche Absicherung für die ambulante Arbeit regelt.
23. Zu Artikel 1 (allgemein)
Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Vorschriften zur Möglichkeit der elektronischen Abwicklung der Verfahren zum Berufszugang aufzunehmen.
Begründung:
Artikel 57a der Richtlinie 2005/36/EG schreibt für Personen aus Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und gleichgestellten Staaten bereits den Zugang zu einer elektronischen Abwicklung der Verfahren vor; gleichzeitig könnten damit die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes bereits im Vorgriff umgesetzt werden. Ein gut übertragbares Beispiel für eine unkomplizierte Lösung wäre § 13b Bundes-Tierärzteordnung.
24. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 73 Absatz 2 Satz 2 SGB V)
In Artikel 2 Nummer 3 ist der Buchstabe a wie folgt zu fassen:
"a) Satz 2 wird wie folgt zu geändert:
- aa) Das Komma und die Angabe "8" werden gestrichen.
- bb) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz wird gestrichen."
Begründung:
Die stetige Zunahme von psychischen Erkrankungen erfordert, den Kompetenzkatalog der Psychotherapeutinnen und -therapeuten um die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erweitern.
25. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b (§ 73 Absatz 2 Satz 4 SGB V)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b sind in § 73 Absatz 2 Satz 4 nach dem Wort "Ergotherapie," die Wörter "Hilfsmittel zur psychotherapeutischen Versorgung," einzufügen.
Begründung:
Digitale Anwendungen sollen systematisch in die psychotherapeutische Behandlung einbezogen werden können, um so die Versorgung psychisch kranker Menschen zu verbessern und effizienter zu gestalten. In einer Vielzahl an Studien konnte die Wirksamkeit von Internetprogrammen bei psychischen Erkrankungen nachgewiesen werden. Einige der evaluierten Programme sind mittlerweile als Medizinprodukt zertifiziert oder werden von einzelnen Krankenkassen für ihre Mitglieder bereitgestellt. Wirksame Internetprogramme zur Prävention und Behandlung psychischer Erkrankungen sollten zu den Versorgungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und entsprechend verordnet werden können.
26. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 73 Absatz 2 Satz 6 SGB V)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c ist § 73 Absatz 2 Satz 6 zu streichen.
Begründung:
Für eine umfassende Versorgung von Patientinnen und Patienten mit (insbesondere schweren) psychischen Erkrankungen und komplexem Behandlungsbedarf ist es notwendig, gegebenenfalls weitere notwendige, die Psychotherapie ergänzende Leistungen auf die psychotherapeutische Behandlung abzustimmen und verordnen zu können. Für die nach künftigem Recht aus- und weitergebildeten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist eine Verordnungsbefugnis für Ergotherapie und häusliche psychiatrische Krankenpflege vorgesehen, nicht jedoch für die nach altem Recht approbierten Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, obwohl diese bereits heute über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.
27. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 92 Absatz 6a Satz 1 und Satz 4 SGB V)
Artikel 2 Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Ergänzung von § 92 Absatz 6a Satz 1 SGB V um den Halbsatz "der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren." und den weiteren Satz "Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens 31. Juli 2020 in einer Ergänzung der Richtlinie nach Satz 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung sowie zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachtenverfahrens." sollte nicht aufgenommen werden.
Bereits im Gesetzentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde ein entsprechender Passus eingebracht und von den Ländern abgelehnt. In der Begründung zur BR-Drucksache 504/1/18 heißt es hierzu wie folgt:
"Die am 1. April 2017 in Kraft getretene Neufassung der PT-Richtlinie sieht bereits heute eine Steuerung des Versicherten in die für ihn geeignete Versorgungsebene durch die Durchführung einer verpflichtenden Sprechstunde vor. Die Wartezeiten auf ein erstes Gespräch und auf schnelle Erstinterventionen haben sich dadurch verkürzt. Eine systematische Evaluation sollte abgewartet werden, um gegebenenfalls gezielt weitere Anpassungen vorzunehmen.
Erst Anfang 2017 erfolgte eine umfassende Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie, die in Teilen mit den Elementen Sprechstunde, Akutversorgung et cetera bereits eine gestufte Versorgung vorsieht. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen hierzu noch keine Evaluationsergebnisse vor. Daher erscheint eine erneute Umstrukturierung, ohne Ergebnisse der aktuellen Strukturreform zu kennen, nicht zielführend. Die vorgeschlagene Änderung kann nunmehr dazu führen, dass Patienten mit psychischen Erkrankungen insbesondere in ländlichen Regionen längere Versorgungswege zugemutet werden und der Zugang zur Versorgung für diese Patientengruppe damit nicht verbessert, sondern verschlechtert wird. Die Schaffung hierarchischer Zuweisungswege stellt außerdem die bestehende Qualifikation der Vertragsärzte und Psychotherapeuten in Frage und spricht diesen die Fähigkeit zur indikationsgerechten Versorgung ab. Nicht zuletzt existiert mit dem Gutachterverfahren ein bewährtes Steuerungselement, um den Zugang zu einer längerfristigen psychotherapeutischen Versorgung zu regeln.
Mit der vorgesehenen Regelung besteht die Gefahr, dass zusätzliche Hürden für psychisch kranke Menschen aufgebaut werden und dadurch der Zugang zur Psychotherapie eher noch erschwert wird. So könnte die wichtige Niederschwelligkeit nicht mehr gegeben sein, wenn Patienten sich an mehreren Stellen offenbaren müssen."
28. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V)
In Artikel 2 Nummer 7 ist § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. den erfolgreichen Abschluss entweder einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen oder einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung."
Begründung:
Voraussetzung für die Eintragung ins Arztregister soll nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V die Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen oder die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein, die zugleich ein durch den G-BA nach § 92 Absatz 6a SGB V anerkanntes Behandlungsverfahren einschließt. Hiermit erfolgt eine wesentliche Einschränkung des Weiterbildungsrechts der psychotherapeutischen Weiterbildung. Es ist originäres Recht der Länder und daraus abgeleitet das der Landeskammern, die Weiterbildungen bezüglich des Inhalts und Umfangs zu regeln. Die Reduzierung auf zwei explizit genannte Weiterbildungsgebiete für Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie die Forderung nach einer Qualifizierung in einem vom G-BA anerkannten Behandlungsverfahren greift der Definition von Weiterbildungsgebieten vor und schließt weitere Gebiete für die vertragsärztliche Versorgung aus.
Die Regelung sollte in Analogie zu der die Ärzteschaft betreffenden gewählt werden.
29. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 117 Absatz 3 Satz 2 SGB V)
In Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 117 Absatz 3 Satz 2 die Wörter ", soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen" zu streichen.
Begründung:
Die Regelung bewirkt, dass die Ermächtigung von Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind, zu widerrufen wäre, sofern in dem entsprechenden Planungsbereich Überversorgung eintritt.
Die einer Institutsambulanz erteilte Ermächtigung benötigt eine hinreichende Bestandskraft. Regelungen, nach denen eine solche Ermächtigung nur befristet erteilt wird, sind daher nicht zielführend. Der Versorgungsbedarf der Versicherten darf hierbei nicht maßgebliches Kriterium sein.
30. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V)
In Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist § 117 Absatz 3 Satz 3 zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine unbefristete Bestandsschutzregelung für Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vor, die am Tag der ersten Lesung des Gesetzentwurfs nach § 117 Absatz 3 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung hierzu ermächtigt waren. Die Ermächtigung, die zum Zweck der Durchführung der bisherigen Ausbildungen nach dem PsychThG erfolgte, wird hierdurch um die unbefristete Ermächtigung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung als zukünftige Weiterbildungsstätte erweitert. Neue Weiterbildungsstätten hingegen werden nur dann zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt, soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Die zu streichende Regelung in § 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V verschafft den bestehenden Ambulanzen der Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG gegenüber neuen Weiterbildungsangeboten einen nicht gerechtfertigten Vorteil, da sie dauerhaft von der Notwendigkeit der bedarfsabhängigen Ermächtigung freigestellt werden. Dabei kann eine bedarfsgerechte Ausbildungskapazität für die bestehenden Ausbildungsstätten nicht angenommen werden, da die Anerkennung bedarfsunabhängig erfolgte. Ein enormer Anstieg der Ausbildungsstätten war die Folge (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 72).
Dies und die bereits bestehenden "kapazitäre(n) Überhänge bei der Verteilung von Kassensitzen" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 55) hätten zur Folge, dass neue Weiterbildungsstätten faktisch nicht zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung ermächtigt werden könnten. Ihre Etablierung würde damit ebenso verhindert wie die Möglichkeit der zukünftig Weiterzubildenden, sich für andere, neue Angebote zu entscheiden. Über die erweiterte Bestandschutzregelung als Weiterbildungsstätte erfolgt so eine unbefristete Festlegung auf die Ausbildungsstätten und Psychotherapieverfahren, die auf Dauer die Vielfältigkeit der psychotherapeutischen Versorgung einschränkt.
Die Vielfalt der Weiterbildungsstätten ist zudem auch Voraussetzung für die Weiterentwicklung der Weiterbildung und die fachgerechte Durchführung zukünftiger, derzeit noch nicht etablierter, wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren.
Mit der Streichung des § 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V ist auch keine Benachteiligung der bestehenden Ambulanzen gegenüber neuen Weiterbildungsstätten verbunden.
Die bestehenden Ausbildungsstätten werden mit der vorgeschlagenen Änderung ausdrücklich nicht von der zukünftigen Weiterbildung ausgeschlossen. Ebenfalls bleibt der Fortbestand als Ausbildungsstätte von der vorgeschlagenen Änderung unberührt. Im Sinne eines Bestandsschutzes bleibt die Ermächtigung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Ambulanzen an den Ausbildungsstätten bestehen (vgl. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 117 Absatz 3 Satz 1 SGB V)).
31. Zu Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 12 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 ist die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" zu ersetzen.
- b) In Absatz 3 ist die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten bereits zum 1. September 2020 vor. Der zur Verfügung stehende Zeitraum ist für die Einrichtung der entsprechenden Studiengänge an den Universitäten, einschließlich der notwendigen Akkreditierung und Feststellung der berufsrechtlichen Anforderungen an den Masterstudiengang durch die zuständige Landesgesundheitsbehörde, nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere auch, da die Verfahren zur Feststellung der berufsrechtlichen Anforderung durch die zuständigen Landesgesundheitsbehörden nicht etabliert sind. Bei einem Inkrafttreten zum 1. September 2020 ist ein flächendeckendes Angebot des vorgesehen Studiums daher nicht zu gewährleisten.
Zudem ist bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes mit den ersten staatlichen Prüfungen zu rechnen, da Absolventen jetziger Bachelorstudiengänge unter Absolvierung von Brückenkursen in einen neuen Masterstudiengang werden wechseln können. Auch für die Erarbeitung und Erstellung der neuen staatlichen Prüfung bedarf es eines ausreichenden Zeitraums.
32. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, um notwendige Anpassungen an den Bologna-Prozess vorzunehmen und die Probleme bei den Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz zu beseitigen.
- b) Der Bundesrat empfiehlt jedoch, um die Ziele des Gesetzes besser erreichen zu können und zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qualifikationsstandards,
- aa) die Finanzierung der fachlich notwendigen Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung in den Institutsambulanzen vorzusehen und
- bb) die Zulassung zur Leistungserbringung aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) den Regelungen aus dem ärztlichen Bereich anzupassen.
Begründung:
Ziel des vorgeschlagenen Gesetzes ist es, durch die staatlichen Approbationsprüfungen die Einhaltung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards sicherzustellen.
Bei der Weiterbildung an den psychotherapeutischen Institutsambulanzen werden sich die fachlich notwendige Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung aus der Leistungsvergütung der Institutsambulanzen allein nicht refinanzieren lassen, sodass zusätzliche Mittel von Seiten der Gesetzlichen Krankenversicherung dafür eingesetzt werden müssen.
Bei der Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten die entsprechenden Regelungen aus dem ärztlichen Bereich unter Beachtung der landesgesetzlichen Regeln des Kammerrechts übernommen werden. Damit verträgt es sich zum Beispiel nicht, wenn in § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für die Eintragung in das Arztregister vorausgesetzt werden soll, dass die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung "in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren" erfolgt sein muss.
33. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 2 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG um den Bereich "Psychotherapie" zu ergänzen ist.
Begründung:
Wie bei Medizinern erfolgt die Zulassung zur ambulanten Gesundheitsversorgung (SGB V) erst nach der Weiterbildungsphase. Sofern im Anschluss des Studiums eine wissenschaftliche Laufbahn eingeschlagen wird, besteht wie bei den Ärzten (Facharzt für ...) die Herausforderung, die Weiterbildungsphase (Fachpsychotherapeut für ... gemäß § 95c Absatz 1 Nummer 2 SGB V) gleichzeitig mit der wissenschaftlichen Laufbahn absolvieren zu müssen. Letztere dürfte damit ebenfalls länger dauern.
Diese Anpassung ist deshalb notwendig, um wissenschaftliche Laufbahn und Weiterbildung in Psychotherapie kombinieren zu können. Das WissZeitVG limitiert mögliche befristete Anstellungszeiten von Menschen in wissenschaftlicher Weiterqualifikation und sollte somit zur Sicherstellung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Psychotherapieforschung und klinischen Psychologie angepasst werden.