Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 31. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. Januar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 28. Januar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937 und AE-Nr. 061732
Begründung
1. Einleitung
Das europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS) trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Da mit seiner Hilfe auf wirtschaftlich effiziente Weise Emissionsreduzierungen in absoluten Zahlen erzielt werden können, bildet es die Speerspitze und "eines der wichtigsten Instrumente"1 der EU- Klimapolitik.
In der ersten Phase des EU-EHS (2005 bis 2007) ist es gelungen, den freien EU-weiten Handel mit Emissionszertifikaten einzuführen und die erforderliche Infrastruktur für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (einschließlich Register) zu schaffen, und bislang wurden zwei Erfüllungszeiträume erfolgreich abgeschlossen. Das System ist zum weltgrößten einheitlichen Kohlenstoffmarkt geworden, auf den volumenmäßig 67 % und wertmäßig 81 % des globalen Kohlenstoffmarktes entfallen2. Zudem hat es als Triebfeder des globalen Marktes für Emissionsgutschriften gewirkt und Investitionen in Emissionsminderungsprojekte (JI- und CDM-Projekte) ausgelöst, über die derzeit 147 Länder indirekt mit dem EU-EHS verknüpft sind.
Die Umweltwirksamkeit der ersten Phase des EU-EHS hätte größer sein können, wurde aber dadurch eingeschränkt, dass in einigen Mitgliedstaaten und Sektoren übermäßig viele Zertifikate zugeteilt wurden, was größtenteils auf die Zuhilfenahme von Projektionen und das Fehlen von überprüften Emissionsdaten zurückzuführen ist. Sobald solche Daten vorlagen, haben sie rasch zu einer Korrektur der Marktpreise für die Zertifikate geführt - ein überzeugender Beweis dafür, dass der Kohlenstoffmarkt funktioniert.
Die Grundsätze und Mechanismen, die im ersten Handelszeitraum für Probleme sorgten, kamen in der zweiten Phase in den meisten nationalen Zuteilungsplänen (NAP) der Mitgliedstaaten erneut zum Tragen. Dank des Vorliegens von überprüften Emissionsdaten und der gewonnenen Erfahrung konnte die Kommission jedoch viel besser sicherstellen, dass die nationalen Zuteilungspläne tatsächliche Emissionsminderungen bewirken. Die genehmigten NAP-Entscheidungen lassen eine Emissionsverminderung gegenüber den überprüften Emissionen von 2005 um 6,5 % in absoluten Zahlen erkennen, womit sichergestellt ist dass das als System für Deckelung und Handel (Capand-Trade-System) konzipierte EUEHS tatsächliche Emissionsreduktionen erbringen wird. Die im ersten Zeitraum gewonnenen Erfahrungen und die Bewertung der NAP des zweiten Zeitraums gaben jedoch guten Grund zu der Annahme, dass die allgemeine Funktionsweise des EU-EHS in einigen Punkten verbessert werden könnte.
Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die Kommission im November 2006 im Einklang mit Artikel 30 der EU-EHS-Richtlinie3 eine Mitteilung "Errichtung eines globalen Kohlenstoffmarkts - Bericht nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2003/87/EG"4, in der sie die wichtigsten Punkte ermittelte, die im Hinblick auf eine Straffung des EU-EHS überprüft werden sollten.
Im März 2007 bekräftigte der Europäische Rat das Ziel der EU, ihre Emissionen von Treibhausgasen (THG) bis 2020 um 30 % zu reduzieren, sofern sich andere entwickelte Länder zu vergleichbaren Emissionsreduzierungen verpflichten und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag leisten. Ferner ging der Rat die feste und unabhängige Verpflichtung ein, die THG-Emissionen bis 2020 - unabhängig von einem etwaigen internationalen Übereinkommen - um mindestens 20 % zu reduzieren. Längerfristig, d. h. bis 2050, sollten die Industrieländer dem Europäischen Rat zufolge ihre Emissionen gegenüber 1990 gemeinsam um 60-80 % verringern5.
Vor diesem Hintergrund und um die Sicherheit und Berechenbarkeit des Emissionshandelssystems zu verbessern, sollten in der Richtlinie automatische, berechenbare Anpassungen bei Abschluss eines künftigen internationalen Übereinkommens vorgesehen werden. Diese Anpassungen sollten den Beitrag des EU-EHS zu einer Emissionsreduzierung von 30 % erhöhen und den Zuteilungsmechanismus, die Anpassung der für die EU als Ganzes geltenden Obergrenze sowie die Verwendung von Gutschriften aus JI- und CDM-Projekten und etwaiger weiterer im Rahmen des Übereinkommens vorgesehener Typen von Gutschriften und/oder Mechanismen betreffen.
In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Februar 2007 betonte der Rat die Entschlossenheit der EU, Europa in einen in hohem Maße energieeffizienten Wirtschaftsraum mit niedrigem Treibhausgasausstoß umzuwandeln. Außerdem forderte er die Kommission auf, "Vorschläge vorzulegen die wirksame Anreize für zukunftsweisende Investitionsentscheidungen zugunsten kohlenstoffarmer Technologien bieten"6.
Alle diese Punkte wurden in der Arbeitsgruppe "Emissionshandel" des Europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP) erörtert, die von März bis Juni 2007 vier Mal für acht Tage zusammentrat. Die Ergebnisse dieser Sitzungen lieferten einen wichtigen Beitrag zur Überarbeitung der EU-EHS-Richtlinie7. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie sollen drei allgemeine Ziele erreicht werden:
- 1. volle Ausschöpfung der durch das EU-EHS gebotenen Möglichkeiten, in wirtschaftlich effizienter Weise zu den allgemeinen Verpflichtungen der EU zur Treibhausgasreduzierung beizutragen
- 2. Verfeinerung und Verbesserung des EU-EHS im Lichte der gewonnenen Erfahrungen;
- 3. Beitrag zur Umwandlung Europas in einen Wirtschaftsraum mit niedrigem Treibhausgasausstoß und Schaffung von wirksamen Anreizen für zukunftsweisende Investitionsentscheidungen zugunsten kohlenstoffarmer Technologien, indem ein deutliches, unverzerrtes und langfristiges CO₂-Preissignal gegeben wird.
2. Geltungsbereich
Den Geltungsbereich des EU-EHS straffen und ausweiten ...
Eine Konsolidierung der Auslegung des Begriffs "Feuerungsanlage", wie sie im zweiten NAP-Leitliniendokument der Kommission enthalten ist, würde die uneinheitliche Anwendung des Geltungsbereichs der Richtlinie abstellen und weitgehend dem Vorgehen der Kommission bei der Bewertung der NAP in Phase 2 entsprechen. Zusammen mit einer expliziten Definition von "Feuerungsanlage", die alle ortsfesten Feuerungseinheiten umfasst, bei deren Betrieb Treibhausgase freigesetzt werden, würde sie die erforderliche rechtliche und technische Klarheit für eine einheitliche Anwendung der Richtlinie schaffen. Ergänzend sollte eine explizite Liste von Tätigkeiten (ebenfalls in Anhang I der Richtlinie) aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass auch Prozessemissionen, die mit der Konsolidierung der oben genannten Auslegung des Begriffs "Feuerungsanlage" möglicherweise nicht klar erfasst wurden mitberücksichtigt werden. Neue Tätigkeiten und Gase, die derzeit nicht unter das EU-EHS fallen (s. weiter unten), sollten ebenfalls in die Liste von Tätigkeiten aufgenommen werden.
Eine Ausweitung des Erfassungsbereichs des EU-EHS durch Einbeziehung neuer Sektoren und Gase würde die Umweltwirksamkeit des Systems verstärken und neue und zusätzliche Möglichkeiten für Emissionsminderungen im Rahmen des Systems schaffen, wodurch das Minderungspotenzial erhöht und die Minderungskosten unter Umständen verringert würden8.
Der Umfang des Minderungspotenzials oder der Minderungskosten stellt nicht unbedingt ein Kriterium für die Einbeziehung eines bestimmten Sektors in das EU-EHS dar, da in das System bereits Sektoren einbezogen sind, die ein möglicherweise nur begrenztes Minderungspotenzial aufweisen jedoch wichtige THG-Emissionsquellen umfassen. Außerdem ist es wichtig der Emission von Treibhausgasen im Lichte der vom Europäischen Rat festgesetzten neuen Emissionsreduktionsziele einen wirtschaftlichen Wert zuzuordnen. Diese Ziele lassen sich nur erreichen, wenn durch die erforderlichen wirtschaftlichen Signale, die sich aus einem eindeutigen unverzerrten und für möglichst viele Industriezweige geltenden Kohlenstoffpreis ergeben zukunftsweisende Investitionsentscheidungen zugunsten kohlenstoffarmer Technologien ausgelöst werden.
Aus diesen Gründen sollten CO₂-Emissionen aus der Herstellung von petrochemischen Erzeugnissen, Ammoniak und Aluminium in das EU-EHS einbezogen werden. Dasselbe gilt für N₂O-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure und Glyoxalsäure sowie für PFC-Emissionen aus dem Aluminiumsektor, die alle mit hinreichender Genauigkeit gemessen und überprüft werden können.
Mit der Einbeziehung dieser Sektoren und Gase würde der Erfassungsbereich des EU-EHS um bis zu schätzungsweise rund 100 Mio. t CO₂ oder 4,6 % der Zertifikate für Phase 2 ausgeweitet. Zusammen mit einer Straffung des Geltungsbereichs des EU-EHS durch eine konsolidierte Auslegung des Begriffs "Feuerungsanlage" würde der Gesamterfassungsbereich des EU-EHS um 140 bis 150 Mio. t CO₂ oder 6,6 bis 7,1 % mehr Zertifikate gegenüber der Phase 2 ausgeweitet.9
Das Emissionshandelssystem sollte nur auf Emissionen ausgeweitet werden, für die eine Überwachung, Berichterstattung und Prüfung mit demselben Maß an Genauigkeit möglich ist, wie es im Rahmen der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfvorschriften nach der derzeitigen Richtlinie vorgeschrieben ist. Dies ist beim Schiffsverkehr der Fall, die in diesem Vorschlag nicht mit enthalten ist, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach einer umfassenden diesbezüglichen Folgenabschätzung einbezogen werden könnte. Auf Emissionen aus der Land- und Forstwirtschaft trifft dies nicht zu, wenngleich die Verbrennung von Biomasse im Rahmen des EU-EHS als emissionsneutral angesehen wird. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich dafür ausgesprochen, dass die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS für die Reduzierung von Emissionen, insbesondere durch Vermeidung des Abholzens von Wäldern, verwendet werden10.
Darüber hinaus wird die Ausweitung des Geltungsbereichs weiter erleichtert, wenn die Kommission die Möglichkeit erhält, in ihrer Genehmigung von Anträgen auf einseitige Einbeziehung weiterer, in Anhang I der Richtlinie nicht aufgeführter Tätigkeiten und Gase andere Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ebenfalls solche Tätigkeiten und Gase einzubeziehen.
- ... die Gesamtkosten des Systems potenziell senken, indem alternative Maßnahmen für Kleinemittenten ermöglicht werden ...
Kleine und große Emittenten tragen in ungleichem Maße zu den unter das EU-EHS fallenden Gesamtemissionen bei. So entfallen auf die 7 % größten Anlagen 60% der Gesamtemissionen, während die 1 400 kleinsten Anlagen (rund 14 % aller Anlagen) für nur 0,14 % verantwortlich sind. Kleinanlagen könnten daher auf kosteneffizientere Weise zu den Emissionsreduktionen beitragen. Der für Feuerungsanlagen derzeit geltende Schwellenwert von 20 MW Feuerungswärmeleistung wird zwar beibehalten, sollte aber mit einem Emissionsschwellenwert von 10 000 t CO₂/Jahr (jedoch ohne Emissionen aus Biomasse) kombiniert werden, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlagen 25 MW nicht überschreitet. Dies bedeutet, dass Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, aber weniger als 25 MW, die in jedem der drei Jahre vor der Antragstellung weniger als 10 000 t Kohlendioxid emittiert haben, aus dem EU-EHS ausgeschlossen werden können sofern
- (1) aus Gründen der Fairness und um Verzerrungen des Binnenmarktes zu vermeiden, Maßnahmen (z.B. steuerlicher Art) existieren, mit denen ein gleichwertiger Beitrag der aus dem System ausgeschlossenen Anlagen zu den Gesamtreduktionszielen erreicht wird;
- (2) die Mitgliedstaaten bei der Kommission den Ausschluss der Anlagen (mit Weiterführung solcher Maßnahmen sowie einer Überwachung) beantragen und die Kommission innerhalb von sechs Monaten keine Einwände erhebt.
Der Schwellenwert von 10 000 t Kohlendioxid bietet relativ gesehen die größten Vorteile in Bezug auf eine Verringerung der Verwaltungskosten je (potenziell) aus dem System ausgeschlossene Tonne. Auf diese Weise würden im Rahmen des EU-EHS Verwaltungskosten von 4,2 EUR je ausgeschlossene Tonne eingespart, wobei die Verwaltungskosten für gleichwertige Verwaltungsmaßnahmen nicht bekannt sind. Rund 4 200 Anlagen, die für etwa 0,7 % der gesamten Emissionen im Rahmen des EHS verantwortlich sind, könnten ausgeschlossen werden.
Eine Änderung der Aggregationsregel entsprechend dem zweiten Leitliniendokument der Kommission dahingehend, dass Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW aus dem Anwendungsbereich der Aggregationsklausel ausgeschlossen werden, kann zum Ausschluss von schätzungsweise 800 weiteren derzeit unter das System fallenden Kleinstanlagen führen.
- ... mit neuen Möglichkeiten durch CO₂-Abscheidung und -speicherung ...
Angesichts des langfristigen Potenzials für Emissionsreduktionen durch CO₂-Abscheidung und -speicherung und in Abwartung des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/xx/EG über die Speicherung von CO₂ in geologischen Formationen sollten Anlagen, die Treibhausgas-Emissionen abscheiden befördern und speichern, in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden. Während Artikel 24 bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinie den geeigneten Rechtsrahmen für die einseitige Einbeziehung solcher Anlagen bildet, sollten Tätigkeiten, die die Abscheidung, Beförderung und geologische Speicherung von Treibhausgas-Emissionen betreffen in Anhang I der Richtlinie explizit aufgeführt werden, um Klarheit zu schaffen.
Um die nötigen Anreize für die geologische Speicherung von Emissionen zu schaffen, brauchen keine Zertifikate für gespeicherte Emissionen zurückgegeben zu werden. Allerdings sollte keine kostenfreie Zuteilung für die Abscheidung, Beförderung und geologische Speicherung von Treibhausgas-Emissionen erfolgen.
- ... ohne aber andere Maßnahmen im Verkehrsbereich zu ersetzen ...
Obwohl die Treibhausgas-Emissionen aus dem Straßen- und Schiffsverkehr weiter zunehmen, ist eine eingehendere Analyse einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich, damit die Kommission entscheiden kann, ob der Emissionshandel der beste Weg ist, um hier etwas zu erreichen. Emissionen aus dem Straßen- und Schiffsverkehr sind in diesem Vorschlag daher nicht mitberücksichtigt.
3. Überwachung, Berichterstattung, Prüfung
- Verbesserung der Bestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung ...
Die bisherigen Erfahrungen bei der Überwachung und Berichterstattung haben gezeigt, dass die Praktiken der Mitgliedstaaten teilweise voneinander abweichen. Um die Gesamtleistung des Überwachungs- und Berichterstattungssystems in der EU zu verbessern, sollte eine im Ausschussverfahren erlassene Verordnung die derzeitigen Leitlinien ersetzen.
- ... in Kombination mit harmonisierten Vorschriften für die Prüfung und Akkreditierung ...
Die derzeitige Richtlinie und ihre Anhänge regeln lediglich einige grundlegende Erfordernisse und Aspekte des Prüfverfahrens. Infolgedessen weichen die Prüfpraktiken in den Mitgliedstaaten voneinander ab und gewährleisten nicht unbedingt die für die allgemeine Glaubwürdigkeit der Prüfung erforderlichen gleichen Ausgangsbedingungen. Eine im Ausschussverfahren erlassene Verordnung sollte gemeinsame Anforderungen an die Prüfung vorsehen um eine gewisse Qualität des Prüfverfahrens zu gewährleisten, während durch Änderungen der Anhänge IV und V der Richtlinie weitere Verbesserungen ermöglicht werden sollten.
Diese Verordnung sollte zudem im Interesse des Binnenmarktes eine gemeinschaftsweite Akkreditierung der Prüfstellen ermöglichen.
- ... und überarbeitete Einhaltungsvorschriften ...
Damit sicher ist, dass die bei Nichteinhaltung der Vorschriften geltenden Sanktionen ausreichend hoch bleiben, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes zu gewährleisten sollte die bei Emissionsüberschreitung anzuwendende Sanktion an die jährliche Inflationsrate der Eurozone angepasst werden. Damit würde die abschreckende Wirkung der derzeitigen Bestimmung auch ohne häufige Überarbeitung sichergestellt.
- ... stärken das Vertrauen in das EU-EHS und seine Glaubwürdigkeit ...
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung sind für das Funktionieren und die allgemeine Glaubwürdigkeit des EU-EHS innerhalb und außerhalb der EU von grundlegender Bedeutung. Die Umweltwirksamkeit und -integrität des Systems und somit sein allgemeiner Ruf und seine Akzeptanz hängen in hohem Maße von einem soliden, verlässlichen und vertrauenswürdigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem ab, das für jede unter das System fallende Anlage ein hinreichend genaues Emissionsniveau gewährleistet.
Vor diesem Hintergrund hält die Kommission die höheren Verwaltungskosten, die durch eine Verordnung kurzfristig entstehen könnten, für gerechtfertigt, da die Verwaltungskosten längerfristig sehr viel niedriger wären. Darüber hinaus würde die Verordnung für mehr Sicherheit, Transparenz und Verlässlichkeit in Bezug auf die tatsächlichen Emissionsniveaus sorgen und somit das Vertrauen des Marktes in das System stärken. Längerfristig dürften diese Vorteile etwaige kurzfristig entstehende höhere Verwaltungskosten weitgehend aufwiegen und sie werden die Gesamtkosten der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Betreiber und die nationalen Behörden verringern, sobald elektronische Tools in stärkerem Maße zum Einsatz kommen.
- ... mit einem einfachen und soliden Registrierungssystem
Die Zertifikate müssen ohne Einschränkung zwischen Personen innerhalb der Gemeinschaft übertragbar sein. Aus diesem Grunde und angesichts der technischen, politischen und administrativen Risiken, die mit dem derzeitigen Registrierungssystem verbunden sind, sowie aufgrund der Ungewissheit über die künftige Entwicklung des UN-Registrierungssystems sollten die ab dem 1. Januar 2013 vergebenen Zertifikate im Gemeinschaftsregister erfasst werden. Dies vereinfacht nicht nur das System, sondern ist auch notwendig, um sicherzustellen dass das EU-EHS mit anderen Emissionshandelssystemen in Drittländern und Verwaltungseinheiten verknüpft werden kann.
4. Weitere Harmonisierung und stärkere Berechenbarkeit
Eine für die EU als Ganze geltende Obergrenze, mit der das Reduktionsziel von 20 % erreicht wird, und eine lineare Herabsetzung sorgen für langfristige Berechenbarkeit ...
Ein auf der Festsetzung nationaler Obergrenzen basierendes System bietet keine ausreichende Gewähr, dass die vom Europäischen Rat im März 2007 bestätigten Emissionsreduktionsziele erreicht werden. Außerdem dürfte ein solches System nicht dazu beitragen, die Kosten der Emissionsreduktionen zu minimieren. Damit diese Ziele verwirklicht werden können, sollte in der Richtlinie daher eine für die EU als Ganze geltende Obergrenze festgesetzt werden.
Darüber hinaus werden so eine langfristige Perspektive und eine größere Berechenbarkeit geboten die für langfristige Investitionen in eine effiziente Emissionsminderung erforderlich sind. Am besten lässt sich dies erreichen durch einen Handelszeitraum von acht Jahren (bis 2020) und eine lineare Herabsetzung der Obergrenze, mit der der Reduktionspfad über 2020 hinaus fortgesetzt und den Investoren somit ein klares Signal gesendet wird.
Die Höhe der für die EU als Ganze geltenden Obergrenze für das EU-EHS muss kosteneffizient und mit der Verpflichtung der EU, die Emissionen bis zum Jahr 2020 um 20 % zu reduzieren vereinbar sein. Die lineare Verringerung, die mit diesem Grundsatz vereinbar ist, beträgt 1,74 % jährlich, womit eine Reduktion um 21 % unter den für 2005 gemeldeten Emissionen erzielt wird. Dieser Reduktionspfad wurde berechnet beginnend bei der Mitte des Zeitraums 2008-12 auf Basis der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge an Zertifikaten, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden.
- ... während die Versteigerung das Grundprinzip für die Zuteilung ist, wobei die Verlagerung von CO₂-Emissionen ("carbon leakage") verhindert werden muss ...
Mit der Versteigerung werden Effizienz, Transparenz und Einfachheit des EHS am besten gewährleistet und unerwünschte Verteilungseffekte vermieden. Zudem entspricht die Versteigerung am besten dem Verursacherprinzip und macht frühzeitige Maßnahmen zur Emissionsminderung lohnend. Aus diesen Gründen sollte die Versteigerung das Grundprinzip für die Zuteilung sein. Damit die Reduktionsziele für 2020 erreicht werden, wird die europäische Wirtschaft jedoch größere Anstrengungen unternehmen müssen, als sie ihr für die Zeit bis 2012 abverlangt werden, und ohne vergleichbare Auflagen für die Industrie in Drittländern könnte es zu Verlagerungseffekten kommen, d.h. zur Verlagerung von Treibhausgase emittierenden Tätigkeiten aus der EU in Drittländer und damit zu einer Erhöhung der globalen Emissionen.
Vor diesem Hintergrund sollte die vollständige Versteigerung der Zertifikate ab 2013 für den Stromsektor und für die Abscheidung und Speicherung von CO₂ zur Regel werden, wobei die Fähigkeit dieser Sektoren, die Opportunitätskosten abzuwälzen, berücksichtigt wird. Zur Förderung einer effizienteren Stromerzeugung könnten für die von Stromgeneratoren erzeugte Fernwärme oder die von ihnen an Industrieanlagen gelieferte Wärme jedoch kostenfreie Zertifikate vergeben werden.
Für Anlagen in anderen Sektoren sollte ein allmählicher Übergang gelten, beginnend mit kostenfreien Zuteilungen in Höhe von 80 % ihres Anteils an der Gesamtmenge der zu vergebenden Zertifikate. Dieser Anteil würde jedes Jahr um einen gleichen Prozentsatz gesenkt werden, und 2020 würde es keine kostenfreien Zuteilungen mehr geben.
Sollten sich andere Industrieländer und andere große Emittenten an einem internationalen Übereinkommen, mit dem das Ziel einer Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 2°C erreicht werden soll, nicht beteiligen, so könnte es in bestimmten energieintensiven Sektoren und Teilsektoren in der Gemeinschaft, die im internationalen Wettbewerb stehen, zur Verlagerung von CO₂-Emissionen kommen. Dies könnte die Umweltintegrität und den Nutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen untergraben. Der europäischen Industrie muss deutlich gemacht werden, dass die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen ergreifen wird. Die Kommission wird die Lage bis spätestens Juni 2011 überprüfen, sich mit allen relevanten Sozialpartnern ins Benehmen setzen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission bis 30. Juni 2010 ermitteln, in welchen energieintensiven Sektoren oder Teilsektoren Emissionsverlagerungen stattfinden dürften. Sie wird als Grundlage für ihre Analyse untersuchen, wieweit die Kosten der erforderlichen Zertifikate nicht ohne einen erheblichen Verlust von Marktanteilen an Anlagen außerhalb der EU, die keine vergleichbaren Maßnahmen zur Emissionsminderung unternehmen in die jeweiligen Produkte eingepreist werden können. Energieintensive Sektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO₂-Emissionen ermittelt wurde könnten bis zu 100 % kostenfreie Zuteilungen erhalten, oder es könnte ein wirksames "CO₂-Ausgleichssystem" eingeführt werden, um eine vergleichbare Grundlage für Anlagen aus der Gemeinschaft, bei denen ein erhebliches Risiko von Verlagerungen besteht, und Anlagen aus Drittländern zu schaffen. Mit einem solchen System könnten Importeuren Vorschriften auferlegt werden, die nicht weniger günstig wären als diejenigen, die für Anlagen in der Gemeinschaft gelten (z.B. indem die Rückgabe von Zertifikaten vorgeschrieben wird). Alle getroffenen Maßnahmen müssten mit den Grundsätzen der UNFCCC - insbesondere mit dem Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Fähigkeiten - im Einklang stehen und der besonderen Situation der am wenigsten entwickelten Länder Rechnung tragen. Zudem müssten die Maßnahmen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft, einschließlich derjenigen im Rahmen des WTO-Übereinkommens, im Einklang stehen.
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass 2013 mindestens zwei Drittel der Gesamtmenge von Zertifikaten versteigert werden.
In der Richtlinie ist festgelegt, welchen Anteil an der Gesamtmenge von Zertifikaten die Mitgliedstaaten versteigern werden. Nach dem Vorschlag werden 90 % der insgesamt zu versteigernden Zertifikate auf Basis des relativen Anteils an den Emissionen von 2005 im Rahmen des EU-EHS aufgeteilt11. Aus Gründen der Fairness und der Solidarität und zur Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten sollten 10 % der insgesamt zu versteigernden Zertifikate zu Lasten derjenigen Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von mehr als 20 % über dem EU-Durchschnitt umverteilt werden. Bei dieser Umverteilung werden Mitgliedstaaten mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und guten Wachstumschancen mehr erhalten.
Die Versteigerung von Zertifikaten sollte ohne Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt und ohne Verzerrungen des Zertifikatsmarktes erfolgen. Mit der Richtlinie wird daher die Rechtsgrundlage für eine Verordnung über die Konzipierung und Durchführung der Versteigerungen geschaffen.
Mit den Versteigerungen werden signifikante Einkünfte erzielt. Gemäß dem in Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Vorsorgeprinzip sollte ein bestimmter Anteil der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten verwendet werden zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen, zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Emissionsminderung und Anpassung, zur Entwicklung von erneuerbaren Energieträgern, damit die EU ihre Verpflichtung, bis 2020 20 % der Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen, einhalten kann, zur Abscheidung und geologischen Speicherung von Treibhausgasen, zur Finanzierung von Beiträgen zum Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien, für Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Erleichterung der Anpassung in Entwicklungsländern sowie zur Regelung sozialer Fragen wie einem etwaigen Anstieg der Strompreise in Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen.
Im Dezember 2006 legte die Kommission einen Rechtsvorschlag vor, der darauf abzielt, die Klimaauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die CO₂-Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in das Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten einbezogen werden. Die Kommission stellte in ihrer Folgenabschätzung fest dass die Luftfahrtindustrie in der Lage sein dürfte, die Kosten der Teilnahme an dem System weitgehend oder gar vollständig an ihre Kunden weiterzugeben, legte sich in der Frage, welcher Anteil der Zertifikate nach 2012 versteigert werden sollte, aber nicht fest und erklärte stattdessen, für künftige Zeiträume solle bei dem zu versteigernden Anteil die allgemeine Überarbeitung der Richtlinie berücksichtigt werden. Diese Überarbeitung ist nun abgeschlossen. Der Luftverkehr sollte wie andere Industrien, die übergangsweise kostenfreie Zuteilungen erhalten - und nicht wie Stromgeneratoren - behandelt werden, d. h. ab 2013 sollte die Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr so erfolgen, dass im Jahr 2013 80 % der Zertifikate kostenfrei zugeteilt werden und anschließend die kostenfreie Zuteilung für den Luftverkehr jährlich um die gleiche Menge zurückgeführt wird, bis 2020 ein Nullstand erreicht ist. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten sich weiterhin um ein Übereinkommen über globale Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgas-Emissionen aus dem Luftverkehr bemühen.
- ...eine übergangsweise erfolgende kostenfreie Zuteilung, auch für neue Marktteilnehmer, muss nach harmonisierten gemeinschaftsweiten Vorschriften vorgenommen werden ...
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die übergangsweise erfolgende kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten nach harmonisierten gemeinschaftsweiten Vorschriften vorgenommen werden. Diese Vorschriften sollten den Techniken mit der größten Treibhausgas- und Energieeffizienz, den effizientesten Substituten und alternativen Herstellungsprozessen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von Treibhausgasen Rechnung tragen, und sie dürfen keine falschen Anreize zu einer Steigerung der Emissionen bieten.
Anlagen, die geschlossen wurden, werden keine Zertifikate mehr kostenfrei erhalten. Der Vorschlag sieht die Schaffung einer gemeinschaftlichen Reserve für neue Marktteilnehmer vor. Die Zuteilungen aus dieser Reserve sollten den Zuteilungsregeln für bestehende Anlagen folgen.
5. Verknüpfung mit Emissionshandelssystemen in Drittländern und geeignete Wege zur Einbeziehung von Entwicklungs- und Schwellenländern
- Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen zwecks Schaffung eines globalen Kohlenstoffmarktes ...
Das EU-EHS sollte über Vereinbarungen und Abkommen mit anderen verbindlichen Emissionshandelssystemen, die in Drittländern oder Verwaltungseinheiten Gesamtobergrenzen für Emissionen festsetzen, verknüpft werden können, damit die Zertifikate im Rahmen des EU-EHS und des mit ihm zu verknüpfenden Emissionshandelssystems gegenseitig anerkannt werden.
Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2007 hat sich die EU verpflichtet, ihre Treibhausgas-Emissionen im Falle eines internationalen Übereinkommens um 30 % zu reduzieren. Die Bedingungen eines solchen Übereinkommens werden sich auf die kombinierte Zahl von Zertifikaten auswirken, die im Rahmen des mit anderen Emissionshandelssystemen verknüpften EU-EHS zur Verfügung stehen. Infolgedessen sind Bestimmungen vorzusehen, damit gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden können.
- ... der in Bezug auf Projektgutschriften bereits existiert, aber einer Harmonisierung bedarf ...
Projektgutschriften ermöglichen es den Betreibern in der EU, den Verpflichtungen im Rahmen des EHS nachzukommen, indem sie in Emissionsminderungsprojekte außerhalb der EU investieren. Dies kann ein Anreiz für Länder sein, sich einem internationalen Übereinkommen anzuschließen, und für die Unternehmen eine kurzfristig kostengünstige Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen darstellen.
Gemäß den Bedingungen für die Phase 2 dürfen Gutschriften für etwa 1 400 Mio. t (oder im Schnitt 280 Mio. t jährlich) in das EU-EHS einbezogen werden. Bezogen auf die Emissionen von 2005 bedeutet die geschätzte Obergrenze von Phase 2 eine Verringerung um rund 130 Mio. t. Werden die Gutschriften von den Betreibern in vollem Umfang verwendet, so würden in der Gemeinschaft nur in geringem Maße Reduzierungen vorgenommen und könnten die Emissionen im Rahmen des EU-EHS im Extremfall sogar ansteigen, was es der EU erschweren würde, ihre Gesamtreduktionsziele für 2020 zu erreichen. Daher sollten die restlichen für den zweiten Handelszeitraum (2008-2012) genehmigten CDM-Gutschriften im dritten Handelszeitraum noch verwendet werden können. Dementsprechend sollte den Betreibern die Möglichkeit zugesichert werden, diese Gutschriften nach 2012 zu verwenden, indem die Mitgliedstaaten den Betreibern gestatten müssen, bestimmte CER, die für vor dem Jahr 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben wurden, gegen ab 2013 gültige Zertifikate einzutauschen. Dasselbe sollte auch für CER aus hochwertigen, vor 2013 aufgestellten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit nach 2013 gelten.
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Verwendung von Gutschriften für Emissionsminderungen durch die Betreiber im Rahmen des gemeinschaftlichen Emissionshandelssystems harmonisiert werden. Sobald die Gemeinschaft ein zufrieden stellendes internationales Übereinkommen geschlossen hat, sollte der Zugang zu Gutschriften aus Projekten in Drittländern parallel zur Steigerung des Emissionsreduktionsniveaus, das mit dem Gemeinschaftssystem erreicht werden soll (d.h. von 20 % auf 30 %), erhöht werden. Bei Ausbleiben eines solchen Abkommens würde die Möglichkeit der weiteren Verwendung von CER diesen Anreiz untergraben und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in Bezug auf die verstärkte Verwendung erneuerbarer Energien erschweren.
Während ab 2013 vor Inkrafttreten eines künftigen internationalen Klimaschutzübereinkommens keine ERU mehr vergeben werden können, könnten Projekte, die zuvor bereits ERU generiert haben, im Rahmen bilateraler oder multilateraler Abkommen mit Drittländern weiter anerkannt werden. Sobald ein internationales Klimaschutzübereinkommen in Kraft ist, sollten CDM-Gutschriften nur dann im Rahmen des EU-EHS akzeptiert werden, wenn die betreffenden Drittländer das internationale Übereinkommen ratifiziert haben. Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, um unternehmerisches "Trittbrettfahren" in Ländern zu verhindern, die nicht Mitglied eines internationalen Übereinkommens sind, es sei denn, die betreffenden Unternehmen sind in Drittländern oder Verwaltungseinheiten ansässig, die mit dem EU-Emissionshandelssystem verknüpft sind.
Die Verwendung von CER muss mit dem Ziel der EU im Einklang stehen, bis 2020 20 % der Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen sowie Energieeffizienz, Innovation und die technologische Entwicklung zu fördern. Soweit mit der Verwirklichung dieser Ziele vereinbar sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, mit Drittländern Abkommen zu schließen um in diesen Ländern Investitionen zu mobilisieren, die echte zusätzliche Reduzierungen von Treibhausgas-Emissionen bewirken und zugleich die Innovationstätigkeit in europäischen Unternehmen sowie die technologische Entwicklung in Drittländern anregen.
Solche Abkommen können von mehr als einem Land ratifiziert werden.
Für Projekte zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen in der Gemeinschaft sollten Zertifikate vergeben werden dürfen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des EU-EHS zu gewährleisten. Als Bedingung wäre es notwendig, auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Vorschriften für solche Projekte zu erlassen, die doppelte Anrechnung von Emissionsreduzierungen sowie etwaige Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft auszuschließen und weitere politische Maßnahmen zur Reduzierung von nicht unter das EU-EHS fallenden Emissionen zu treffen. Zu guter Letzt dürfen diese Projekte keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, sondern sollten auf einfachen und leicht handhabbaren Vorschriften basieren.
6. Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Vorschlags wird die vorgeschriebene Vorlage von nationalen Zuteilungsplänen entfallen. Sollte sich das Inkrafttreten verzögern, so müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-EHS in seiner derzeitigen Form bis Juni 2011 nationale Zuteilungspläne für den Zeitraum 2013-17 erstellen und übermitteln. Ab 2013 dürfen gemäß der derzeitigen Richtlinie sämtliche Zertifikate versteigert werden. Die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten würde eine staatliche Beihilfe darstellen, die gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag begründet werden muss. Im Hinblick auf eine größere Sicherheit und Berechenbarkeit ist die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt der Ansicht, dass die nationalen Zuteilungspläne nur akzeptiert werden könnten, wenn die Gesamtmenge zumindest in einem diesem Vorschlag entsprechenden Maße abnimmt und die vorgeschlagenen kostenfreien Zuteilungen die in diesem Vorschlag festgesetzte oder in seinem Rahmen noch festzusetzende Menge nicht überschreiten.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission12, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14, nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags15, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG16 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft eingeführt, um die Verringerung von Treibhausgas-Emissionen in einer kostenwirksamen und wirtschaftlich effizienten Weise zu fördern.
- (2) Das Hauptziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), die mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen17 im Namen der Gemeinschaft angenommen wurde, besteht darin, Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Interferenz mit dem Klimasystem verhindern würde. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte die globale jährliche Oberflächenmitteltemperatur gegenüber den vorindustriellen Werten um nicht mehr als 2°C zunehmen. Der jüngste Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC)18 zeigt, dass die globalen Treibhausgas-Emissionen ihren Höchststand 2020 erreicht haben müssen, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll. Dies setzt voraus, dass die Gemeinschaft ihre Bemühungen verstärkt und Industrieländer rasch einbezogen werden und dass die Einbindung von Entwicklungsländern in den Prozess der Emissionsverringerung gefördert wird.
- (3) Der Europäische Rat19 ist die feste Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgas-Emissionen der Gemeinschaft bis 2020 gegenüber 1990 insgesamt um mindestens 20 % bzw. um 30 % zu reduzieren, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsminderungen und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer zu einem ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten. Bis 2050 sollten die globalen Treibhausgas-Emissionen im Vergleich zu 1990 um mindestens 50 % geringer sein. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieser Reduktionsziele beitragen.
- (4) Um diese langfristigen Ziele zu erreichen, empfiehlt es sich, ein berechenbares Schema vorzugeben, auf dessen Grundlage die Emissionen der unter das Gemeinschaftssystem fallenden Anlagen verringert werden sollten. Damit die Gemeinschaft ihre Verpflichtung, die Treibhausgas-Emissionen gegenüber 1990 um mindestens 20 % kostenwirksam zu reduzieren, einhalten kann, sollten die diesen Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate bis 2020 um 21 % unter dem Emissionsniveau dieser Anlagen von 2005 liegen.
- (5) Um die Sicherheit und Berechenbarkeit des Gemeinschaftssystems zu verbessern, sollte der Beitrag des Gemeinschaftssystems zur Erreichung eines allgemeinen Reduktionsziels von mehr als 20 % erhöht werden, vor allem angesichts der Zielvorgabe des Europäischen Rates, bis 2020 die Verringerung von 30 % zu erreichen die von Forschungskreisen zur Vermeidung gefährlicher Klimaauswirkungen für erforderlich gehalten wird.
- (6) Sobald ein internationales Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern in Kraft ist, das angemessene globale Maßnahmen für die Zeit nach 2012 vorsieht sollte die Vergabe von Gutschriften für Emissionsreduktionen in diesen Ländern gefördert werden. Bis es soweit ist, sollte die weitere Verwendung von Gutschriften aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft dennoch besser gewährleistet werden.
- (7) Obgleich die im ersten Handelszeitraum erzielten Erfahrungen zeigen, dass das Gemeinschaftssystem Potenzial hat, und die nationalen Zuteilungspläne für den zweiten Handelszeitraum bis 2012 bedeutende Emissionsminderungen gewährleisten werden hat die Überprüfung bestätigt, dass ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem unerlässlich ist, wenn die Vorteile des Emissionshandels besser genutzt, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen erleichtert werden sollen. Darüber hinaus sollte mehr Berechenbarkeit gewährleistet und der Anwendungsbereich des Systems um neue Sektoren und Gase erweitert werden, um einerseits das stärkere CO₂-Preissignal zu senden, das als Anreiz für die erforderlichen Investitionen notwendig ist und andererseits neue Minderungsmöglichkeiten zu eröffnen, die zu niedrigeren allgemeinen Minderungskosten und einer besseren Effizienz des Systems führen werden.
- (8) Die Definition des Begriffs "Treibhausgase" sollte mit der Definition der UNFCCC in Einklang gebracht werden, und das Erderwärmungspotenzial einzelner Treibhausgase sollte näher bestimmt und auf den neuesten Stand gebracht werden.
- (9) Das Gemeinschaftssystem sollte auf andere Anlagen ausgedehnt werden, für die eine Überwachung, Berichterstattung und Prüfung mit demselben Maß an Genauigkeit möglich ist, wie es im Rahmen der geltenden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfvorschriften vorgeschrieben ist.
- (10) Soweit für Kleinanlagen, deren Emissionen einen Schwellenwert von 10 000 Tonnen CO₂/Jahr nicht überschreiten, gleichwertige Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen, auch steuerlicher Art, existieren, sollten Verfahrensvorschriften festgelegt werden, wonach die Mitgliedstaaten solche Kleinanlagen aus dem Emissionshandelssystem ausschließen können, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden tatsächlich angewandt. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bietet dieser Schwellenwert für die Verringerung der Verwaltungskosten je aus dem System ausgeschlossene Tonne relativ gesehen die größten Vorteile. Da es künftig keine fünfjährigen Zuteilungszeiträume mehr geben wird sollte im Interesse der Sicherheit und Berechenbarkeit des Systems festgelegt werden wie häufig die Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen überprüft werden müssen.
- (11) Die der Gemeinschaft als Ganzer zugeteilte Menge an Zertifikaten sollte ab Mitte des Zeitraums 2008-2012 linear zurückgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Emissionen durch das Handelssystem im Zeitverlauf schrittweise und berechenbar verringert werden. Der jährliche Rückgang an Zertifikaten sollte 1,74 % der Zertifikate entsprechen die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden, damit das Gemeinschaftssystem auf kosteneffiziente Weise dazu beiträgt, dass die Gemeinschaft ihrer Verpflichtung, bis 2020 einen Emissionsrückgang von insgesamt mindestens 20 % zu erzielen, nachkommen kann.
- (12) Dieser Beitrag entspricht einer im Rahmen des Gemeinschaftssystems erfolgenden Emissionsverringerung im Jahr 2020 um 21 % unter den für 2005 gemeldeten Werten und berücksichtigt auch die Wirkung der Ausweitung des Anwendungsbereichs im Zeitraum 2008-2012 gegenüber dem Zeitraum 2005-2007 und die Emissionswerte für den Handelssektor aus dem Jahr 2005, die für die Prüfung der für den Zeitraum 082012 vorlegten nationalen Zuteilungspläne Bulgariens und Rumäniens zugrunde gelegt wurden, mit dem Ergebnis, dass im Jahr 2020 maximal 1 720 Millionen Zertifikate zugeteilt werden. Die genauen Emissionsmengen werden berechnet, sobald die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 Zertifikate vergeben haben, da die Genehmigung der Zuteilungen an bestimmte Anlagen voraussetzte, dass die Emissionen dieser Anlagen nachgewiesen und geprüft wurden. Nach abgeschlossener Vergabe der Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 wird die Kommission die für die Gemeinschaft als Ganze vergebene Menge an Zertifikaten veröffentlichen. Diese Menge sollte in Bezug auf Anlagen angepasst werden, die im Zeitraum 2008-2012 bzw. ab 2013 unter das Gemeinschaftssystem fallen.
- (13) Die der europäischen Wirtschaft abverlangten zusätzlichen Bemühungen setzen unter anderem voraus, dass das überarbeitete Gemeinschaftssystem in der Gemeinschaft mit höchstmöglichem Grad an wirtschaftlicher Effizienz und auf Basis vollständig harmonisierter Zuteilungsbedingungen funktioniert. Die Versteigerung sollte daher das Grundprinzip für die Zuteilung sein, weil sie das einfachste und nach allgemeiner Auffassung wirtschaftlich effizienteste System ist. Dadurch dürften auch Zufallsgewinne wegfallen und neue Marktteilnehmer und Wirtschaftssysteme mit überdurchschnittlich hohem Wachstum von denselben Wettbewerbsbedingungen profitieren wie existierende Anlagen.
- (14) Alle Mitgliedstaaten werden beträchtlich investieren müssen, um die CO₂-Intenstität ihrer Wirtschaftssysteme bis 2020 zu verringern, und Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Einkommen noch immer weit unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt und deren Wirtschaftssysteme dabei sind, die wohlhabenderen Mitgliedstaaten einzuholen, werden viel unternehmen müssen, um ihre Energieeffizienz zu verbessern. Angesichts der Ziele, die Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu eliminieren und beim Übergang der EU zu einem Wirtschaftsraum mit niedrigem CO₂-Ausstoß das höchste Maß an wirtschaftlicher Effizienz zu gewährleisten, ist es nicht zweckdienlich, die Wirtschaftssektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems von zu Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich zu behandeln. Daher ist es notwendig, andere Mechanismen zu entwickeln, um die Bemühungen jener Mitgliedstaaten mit relativ niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und besseren Wachstumschancen zu unterstützen. 90 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate sollten auf Basis ihres relativen Anteils an den Emissionen von 2005 im Rahmen des Gemeinschaftssystems unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. 10 % dieser Menge sollten im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft zugunsten der vorgenannten Mitgliedstaaten verteilt und zur Reduzierung von Emissionen und zur Anpassung an die Klimaauswirkungen verwendet werden. Bei der Verteilung dieser 10 % sollten die Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2005 und die Wachstumschancen von Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, d. h. Mitgliedstaaten mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und guten Wachstumschancen sollten mehr erhalten. Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen, das mehr als 20 % über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, sollten bei dieser Verteilung einen Beitrag leisten, es sei denn, die im Dokument SEK(2008) 85 geschätzten Direktkosten des Gesamtpaketes überschreiten 0,7% des BIP.
- (15) Angesichts der beträchtlichen Bemühungen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an die unweigerlichen Folgen des Klimawandels erforderlich sind, empfiehlt es sich, mindestens 20 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten zu folgenden Zwecken zu verwenden: Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen; Anpassung an die Klimaauswirkungen; Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Emissionsverringerung und Anpassung; Entwicklung erneuerbarer Energieträger, damit die EU ihrer Verpflichtung, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, nachkommen kann; Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 die Energieeffizienz der Gemeinschaft um 20% zu steigern; Abscheidung und geologische Speicherung von Treibhausgasen; Beitrag zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien20; Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Erleichterung der Anpassung in Entwicklungsländern; Regelung sozialer Fragen wie dem möglichen Anstieg der Strompreise in Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Dieser Prozentanteil liegt wesentlich unter den von den öffentlichen Behörden erwarteten Nettoversteigerungseinkünften und berücksichtigt potenzielle Einkommenswegfälle aus Körperschaftssteuern. Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten sollten außerdem verwendet werden, um die administrativen Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftssystems zu finanzieren. Die Verwendung von Versteigerungsgeldern zu den genannten Zwecken sollte überwacht werden. Eine diesbezügliche Mitteilung befreit die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, die Kommission über bestimmte nationale Beihilfemaßnahmen zu unterrichten. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.
- (16) Folglich sollte die vollständige Versteigerung der Zertifikate ab 2013 für den Stromsektor zur Regel werden, wobei die Fähigkeit dieses Sektors, die CO₂-Kostensteigerung abzuwälzen, berücksichtigt wird, und für die Abscheidung und Speicherung sollten Zertifikate nicht kostenfrei zugeteilt werden, weil der Anreiz für diese Maßnahmen in Zertifikaten besteht, die in Bezug auf gespeicherte Emissionen nicht zurückgegeben werden müssen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können Stromgeneratoren kostenfreie Zertifikate für durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG erzeugte Wärme erhalten, sofern für solche von Anlagen in anderen Sektoren erzeugte Wärme kostenfreie Zertifikate vergeben werden.
- (17) Für andere Sektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach im Jahr 2013 80 % der Menge kostenfrei zugeteilt würden, die dem Prozentanteil der gemeinschaftsweiten Gesamtemissionen im Zeitraum 2005-2007 entspricht, die die betreffenden Anlagen im Rahmen der in der Gemeinschaft jährlich zugeteilten Gesamtmenge an Zertifikaten ausgestoßen haben. Danach sollte die kostenfreie Zuteilung bis 2020 Jahr für Jahr in gleicher Höhe auf Null reduziert werden.
- (18) Um Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu minimieren, sollte die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten an Anlagen im Wege harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften ("Benchmarks") übergangsweise gestattet werden. Diese Vorschriften sollten den Techniken mit der größten Treibhausgas- und Energieeffizienz, den effizientesten Substituten und alternativen Herstellungsprozessen, der Verwendung von Biomasse, erneuerbaren Energien sowie der Abscheidung und Speicherung von Treibhausgasen Rechnung tragen. Sie sollten keinen Anreiz zur Emissionssteigerung bieten und gewährleisten, dass ein zunehmender Anteil der betreffenden Zertifikate versteigert wird. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Marktes müssen Zuteilungen vor Beginn des Handelszeitraums festgesetzt werden. Die Vorschriften sollten auch gewährleisten, dass ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten, die Industrieanlagen mit Strom und Wärme versorgen, vermieden werden. Sie sollten auch für neue Marktteilnehmer gelten, die denselben Tätigkeiten nachgehen wie existierende Anlagen, denen Zertifikate übergangsweise kostenfrei zugeteilt werden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer keine Zertifikate kostenfrei zugeteilt werden. Zertifikate, die im Jahr 2020 noch in der Reserve für neue Marktteilnehmer sind sollten versteigert werden.
- (19) Die Gemeinschaft wird bei der Aushandlung eines ehrgeizigen internationalen Übereinkommens, mit dem das Ziel der Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur auf 2°C erreicht wird, weiterhin Vorreiter sein und fühlt sich angesichts der auf Bali21 erzielten Fortschritte in dieser Richtung besonders bestärkt. Sollten andere Industrieländer und andere Großemittenten von Treibhausgasen diesem internationalen Übereinkommen nicht beitreten, so könnte dies einen Anstieg von Treibhausgas-Emissionen in Drittländern bewirken, deren Industrien nicht an vergleichbare CO₂-Auflagen gebunden sind ("carbon leakage"), und zugleich einen wirtschaftlichen Nachteil für bestimmte energieintensive, im internationalen Wettbewerb stehende Sektoren und Teilsektoren in der Gemeinschaft bedeuten. Dies könnte die Umweltintegrität und den Nutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen untergraben. Um der Gefahr von Verlagerungseffekten zu begegnen, wird die Gemeinschaft für Sektoren oder Teilsektoren, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, Zertifikate in Höhe von bis zu 100 % kostenfrei zuteilen. Die Ermittlung dieser Sektoren und Teilsektoren und die erforderlichen Maßnahmen werden überprüft, um sicherzustellen, dass gegebenenfalls Maßnahmen getroffen werden, und um einen Überausgleich zu vermeiden. In Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass das Risiko der CO₂-Verlagerung auf andere Weise nicht vermieden werden kann und in denen der Strom einen großen Teil der Produktionskosten ausmacht und effizient erzeugt wird, können die getroffenen Maßnahmen dem Stromverbrauch des Produktionsprozesses Rechnung tragen ohne dass die Gesamtzertifikatmenge geändert werden muss.
- (20) Die Kommission sollte daher die Lage bis Juni 2011 überprüfen, sich mit allen relevanten Sozialpartnern ins Benehmen setzen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 ermitteln, in welchen energieintensiven Industriezweigen oder Teilsektoren CO₂-Emissionsverlagerungen stattfinden dürften. Sie sollte als Grundlage für ihre Analyse untersuchen, wieweit die Kosten der erforderlichen Zertifikate nicht ohne einen erheblichen Verlust von Marktanteilen an Anlagen außerhalb der Gemeinschaft, die keine vergleichbaren Maßnahmen zur Emissionsminderung unternehmen, in die jeweiligen Produkte eingepreist werden können. Energieintensive Industrien, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO₂-Emissionen ermittelt wurde, könnten eine größere Menge kostenloser Zuteilungen erhalten, oder es könnte ein wirksames "CO₂-Ausgleichssystem" eingeführt werden, um eine vergleichbare Grundlage für Anlagen aus der Gemeinschaft, bei denen ein erhebliches Risiko von Verlagerungen besteht, und Anlagen aus Drittländern zu schaffen. Mit einem solchen System könnten Importeuren Vorschriften auferlegt werden, die nicht weniger günstig wären als diejenigen, die für Anlagen in der Gemeinschaft gelten (z.B. indem die Rückgabe von Zertifikaten vorgeschrieben wird). Alle getroffenen Maßnahmen müssten mit den Grundsätzen der UNFCCC- und insbesondere mit dem Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Fähigkeiten, im Einklang stehen die besondere Situation der am wenigsten entwickelten Länder würde dabei ebenfalls berücksichtigt. Zudem müssten die Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, auch den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen, in Einklang stehen.
- (21) Um in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte auf harmonisierte Weise festgelegt werden, wie die Gutschriften für außerhalb der Gemeinschaft erzielte Emissionsreduktionen von den Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems zu verwenden sind. Das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC gibt quantifizierte Emissionsziele für Industrieländer vor, die im Zeitraum 2008-2012 erreicht werden sollten, und sieht Gutschriften für erzielte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions, CER) und Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units, ERU) aus Projekten zur nachhaltigen Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) bzw. aus Projekten zur gemeinsamen Umsetzung von Klimaschutzprojekten (Joint Implementation, JI) vor, die von Industrieländern zur Erreichung eines Teils ihrer Emissionsziele verwendet werden können. Obgleich nach der Kyoto-Rahmenregelung ab 2013 keine ERU generiert werden können, ohne dass neue Emissionsziele für Gastländer quantifiziert werden, können CDM-Gutschriften potenziell weiter generiert werden. Sobald ein internationales Klimaschutzübereinkommen in Kraft ist, sollte die weitere Verwendung von CER und ERU aus Ländern, die Vertragspartner dieses Übereinkommens sind, möglich sein. Bei Ausbleiben eines solchen Übereinkommens würde die Möglichkeit der weiteren Verwendung von CER und ERU diesen Anreiz untergraben und die Verwirklichung des Ziels der Gemeinschaft, verstärkt erneuerbare Energien einzusetzen, erschweren. Die Verwendung von CER und ERU dürfte mit dem Ziel der Gemeinschaft, bis 2020 20 % der Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu erzeugen, in Einklang stehen und Energieeffizienz, Innovation und technologische Entwicklung fördern. Soweit dies mit der Erreichung der genannten Ziele vereinbar ist, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden Abkommen mit Drittländern zu schließen, um Anreize für Emissionsreduktionen in diesen Ländern zu schaffen, die zu echten zusätzlichen THG-Emissionsreduktionen führen und gleichzeitig Innovationsmaßnahmen seitens gemeinschaftsansässiger Unternehmen und die technologische Entwicklung von Drittländern fördern. Derartige Abkommen können von mehreren Ländern ratifiziert werden. Sobald die Gemeinschaft ein zufrieden stellendes internationales Übereinkommen ausgehandelt hat, sollte der Zugang zu Gutschriften aus Projekten in Drittländern parallel zur Steigerung des Emissionsreduktionsniveaus erhöht werden, das mit dem Gemeinschaftssystem erreicht werden soll.
- (22) Im Interesse der Berechenbarkeit sollte es den Betreibern zugesichert werden, dass sie für den Zeitraum 2008-2012 genehmigte, aber nicht verwendete CER und ERU aus Projekttypen, die im Zeitraum 2008-2012 von allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems anerkannt wurden, auch nach 2012 noch verwenden dürfen. Da die Mitgliedstaaten im Besitz von Betreibern befindliche CER und ERU nicht vor 2015 zwischen Verpflichtungszeiträumen im Rahmen internationaler Übereinkommen übertragen dürfen (so genanntes Ansparen von Gutschriften für die Nutzung in künftigen Verpflichtungszeiträumen oder "banking"), und dann auch nur, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Ansparen dieser CER und ERU im Rahmen diesbezüglich begrenzter Rechte zu gestatten, sollte diese Zusicherung in der Form erfolgen dass die Mitgliedstaaten es Betreibern gestatten müssen, CER und ERU, die für vor dem Jahr 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben wurden, gegen ab 2013 gültige Zertifikate einzutauschen. Da die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden sollten, CER und ERU zu akzeptieren, bei denen nicht sicher ist, dass sie sie zur Erfüllung ihrer geltenden internationalen Verpflichtungen verwenden können sollte diese Auflage nicht über das Datum des 31. Dezember 2014 hinausgehen. Betreiber sollten für CER aus Projekten, die vor 2013 zur Verringerung von Emissionen in der Zeit nach 2013 aufgestellt wurden, dieselbe Zusicherung erhalten.
- (23) Für den Fall, dass sich der Abschluss eines internationalen Übereinkommens verzögert sollte über Abkommen mit Drittländern die Möglichkeit vorgesehen werden Gutschriften aus hochwertigen Projekten im Rahmen des Gemeinschaftssystems zu verwenden. Derartige Abkommen, die bilateral oder multilateral sein können könnten es gestatten, im Rahmen des Gemeinschaftssystems weiterhin Projekte anzuerkennen, die bis 2012 ERU generierten, nach der Kyoto-Rahmenregelung dazu jedoch nicht mehr in der Lage sind.
- (24) Die am wenigsten entwickelten Länder sind gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig und nur zu einem sehr geringen Prozentsatz für Treibhausgas-Emissionen verantwortlich. Daher sollte den Bedürfnissen dieser Länder besondere Priorität eingeräumt werden, wenn zur Erleichterung der Anpassung von Entwicklungsländern an die Klimaauswirkungen Einkünfte aus Versteigerungen verwendet werden. Da in diesen Ländern bisher nur sehr wenige CDM-Projekte aufgestellt wurden, sollte zugesichert werden, dass Gutschriften aus Projekten, die nach 2012 in diesen Ländern anlaufen, selbst bei Ausbleiben eines internationalen Übereinkommens akzeptiert werden. Dieser Anspruch sollte den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2020 zuerkannt werden, vorausgesetzt, sie haben bis zu diesem Zeitpunkt entweder ein internationales Klimaschutzübereinkommen oder ein bilaterales bzw. multilaterales Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert.
- (25) Sobald das künftige internationale Klimaschutzübereinkommen in Kraft ist, sollten CDM-Gutschriften aus Drittländern nur im Rahmen des Gemeinschaftssystems akzeptiert werden, wenn diese Länder das internationale Übereinkommen ratifiziert haben.
- (26) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten Projekttätigkeiten nur genehmigen, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Übereinkommens ist, um unternehmerisches "Trittbrettfahren" in Ländern zu verhindern, die nicht Mitglied eines internationalen Übereinkommens sind, es sei denn, die betreffenden Unternehmen sind in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten ansässig, die mit dem EU-Emissionshandelssystem verknüpft sind.
- (27) Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die Vorschriften des Gemeinschaftssystems für die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung verbessert werden.
- (28) Um die Erfassung aller Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Fackeln und thermischen bzw. katalytischen Nachbrennern zu regeln, sollte diese Richtlinie um die Definition des Begriffs der Feuerungsanlage erweitert werden.
- (29) Um sicherzustellen, dass Zertifikate zwischen Personen innerhalb der Gemeinschaft uneingeschränkt übertragen werden können und dass das Gemeinschaftssystem ab Januar 2013 mit Emissionshandelssystemen in Drittländern und in subföderalen und regionalen Verwaltungseinheiten verknüpft werden kann, sollten alle Zertifikate in dem nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 0422 angelegten Gemeinschaftsregister geführt werden. Diese Maßnahme sollte unbeschadet der Führung von nationalen Registern für Emissionen erfolgen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen.
- (30) Ab 2013 sollte die Abscheidung, Beförderung und geologische Speicherung von Treibhausgasen in harmonisierter Weise im Gemeinschaftssystem erfasst sein.
- (31) Es ist angezeigt, die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems und von Zertifikaten zu regeln, die im Rahmen anderer verbindlicher THG-Emissionshandelssysteme mit Obergrenzen für absolute Emissionen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen.
- (32) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Gemeinschaftssystem sollte es möglich sein, Zertifikate für Projekte zu vergeben, die Treibhausgas-Emissionen reduzieren vorausgesetzt, diese Projekte werden nach auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften durchgeführt und führen nicht dazu, dass Emissionsreduzierungen doppelt angerechnet oder der Anwendungsbereich des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft bzw. weitere politische Maßnahmen zur Reduzierung von nicht unter das EU-EHS fallenden Emissionen verhindert werden.
- (33) [Was die Vorgehensweise bei der Zuteilung anbelangt, so sollte der Luftverkehr wie andere Industrien, die übergangsweise kostenfreie Zuteilungen erhalten - und nicht wie Stromgeneratoren - behandelt werden. Dies bedeutet, dass im Jahr 2013 80 % der Zertifikate kostenfrei zugeteilt werden sollten und anschließend die kostenfreie Zuteilung für den Luftverkehr jährlich um die gleiche Menge zurückgeführt werden sollte bis 2020 ein Nullstand erreicht ist. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten sich weiterhin um ein Übereinkommen über globale Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgas-Emissionen aus dem Luftverkehr bemühen und die Lage in diesem Sektor im Rahmen der nächsten Überprüfung des Gemeinschaftssystems prüfen.]
- (34) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse23 festgelegt werden. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, die Versteigerung von Zertifikaten, die übergangsweise gemeinschaftsweite Zuteilung von Zertifikaten, die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Umsetzung harmonisierter Projektvorschriften zu regeln. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen bzw. zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung oder Änderung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen handelt, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
- (35) Die Richtlinie 2003/87/EG sollte in diesem Sinne geändert werden.
- (36) Es ist angezeigt, die Vorschriften, auf deren Grundlage das überarbeitete Gemeinschaftssystem ab 2013 funktionieren wird, frühzeitig umzusetzen.
- (37) Im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung des Handelszeitraums 2008-2012 und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die für das Funktionieren des überarbeiteten Gemeinschaftssystems ab 2013 erforderlichen Maßnahmen erlässt, sollten die Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG weiterhin Anwendung finden.
- (38) Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag.
- (39) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
- (40) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können und sich angesichts der Tragweite und Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme auf Gemeinschaftsebene besser verwirklichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen erlassen. Nach dem in dem genannten Artikel vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG
Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind."
- (2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c) "Treibhausgase" die in Anhang II aufgeführten Gase und sonstige sowohl natürliche als auch anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, welche die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben
- b) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
h) "neuer Marktteilnehmer" eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der nach Übermittlung der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 1 an die Kommission eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde;
- c) Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
"[t)] "Feuerungsanlage" eine ortsfeste technische Einheit, in der Brennstoffe zur getrennten oder gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft oxidiert und sonstige unmittelbar damit zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Abgaswäsche, durchgeführt werden; [u)] "Stromgenerator" eine Anlage, die ab 1. Januar 2005 Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und nur unter die Kategorie "Strom- oder Wärmeversorgung" in Anhang I fällt."
- (3) Artikel 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
d) geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der Verordnung gemäß Artikel 14.
- (4) Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die zuständige Behörde prüft die Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen mindestens alle fünf Jahre und nimmt gegebenenfalls Änderungen vor."
- (5) Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
Menge der für die Gemeinschaft als Ganze zugeteilten Zertifikate
Die Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich für die gesamte Gemeinschaft vergeben werden wird ab Mitte des Zeitraums 2008-2012 linear zurückgeführt. Die Menge wird im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilt wurden, linear um 1,74 % verringert.
Die Kommission veröffentlicht bis 30. Juni 2010 die absolute Menge der Zertifikate für 2013, die auf der Gesamtmenge der Zertifikate basiert, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden.
Die Kommission überprüft den linearen Koeffizienten spätestens im Jahr 2025."
- (6) Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
"Artikel 9a
Anpassung der Menge der für die Gemeinschaft als Ganze zugeteilten Zertifikate
- 1. Für Anlagen, die im Zeitraum 2008-2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 in das Gemeinschaftssystem einbezogen waren, wird die Menge der ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate nach Maßgabe der durchschnittlichen jährlichen Menge der Zertifikate angepasst, die für diese Anlagen während des Zeitraums ihrer Einbeziehung vergeben wurden, ihrerseits angepasst um den linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9.
- 2. Für die Anlagen, die erst ab 2013 unter das Gemeinschaftssystem fallen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass deren Betreiber der betreffenden zuständigen Behörde von unabhängiger Stelle geprüfte Emissionsdaten vorlegen können, damit diese mit Blick auf die Menge der zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden können.
Diese Angaben sind der betreffenden zuständigen Behörde bis spätestens 30. April 2010 im Einklang mit den gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Vorschriften zu übermitteln.
Sind die Angaben hinreichend belegt, so teilt die zuständige Behörde diese der Kommission bis 30. Juni 2010 mit, und die anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasste Menge der zu vergebenden Zertifikate wird entsprechend angepasst.
- 3. Die Kommission veröffentlicht die angepassten Mengen gemäß den Absätzen 1 und 2."
- (7) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
Versteigerung von Zertifikaten
- 1. Ab dem Jahr 2013 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß Artikel 10a kostenfrei zugeteilt werden.
- 2. Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus
- a) 90 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt wird, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den im Rahmen des Gemeinschaftssystems geprüften Emissionen des Jahres 2005 entsprechen;
- b) 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht.
Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Anteil der Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am Gemeinschaftssystem teilgenommen haben, auf Basis ihrer im Rahmen des Gemeinschaftssystems geprüften Emissionen des Jahres 2007 berechnet.
Gegebenenfalls werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Prozentsätze anteilig angepasst, um sicherzustellen, dass die Umverteilung 10 % entspricht.
- 3. Mindestens 20 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2, einschließlich sämtlicher Versteigerungseinkünfte gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes, sind für folgende Zwecke zu verwenden:
- a) Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen, einschließlich des Beitrags zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Anpassung an die Klimaauswirkungen und Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Emissionsminderung und Anpassung, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie;
- b) Entwicklung erneuerbarer Energieträger, damit die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen nachkommen kann, bis 2020 zum einen 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken und zum anderen die Energieeffizienz um 20% zu steigern;
- c) Abscheidung und geologische Speicherung von Treibhausgasen, insbesondere aus Kohlekraftwerken;
- d) Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern;
- e) Erleichterung der Anpassung der Entwicklungsländer an die Auswirkungen des Klimawandels;
- f) Regelung sozialer Fragen von Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, z.B. durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Isolierung und g) Deckung der Kosten für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems.
- 4. Die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichte, die sie gemäß der Entscheidung 280/2004/EG vorlegen, Angaben über die für jeden dieser Zwecke verwendeten Einkünfte auf.
- 5. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 eine Verordnung über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, um ein offenes, transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Die Versteigerungen werden so konzipiert, dass die Betreiber, und insbesondere kleine und mittlere unter das Gemeinschaftssystem fallende Unternehmen, uneingeschränkt Zugang haben und etwaige andere Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen. Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung wird nach dem in [Artikel 23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
- (8) Folgende Artikel 10a und 10b werden eingefügt:
"Artikel 10a
Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenfreien Zuteilung
- 1. Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2011 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf eine harmonisierte Zuteilung der in den Absätzen 2 bis 6 und Absatz 8 genannten Zertifikate. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 stellen soweit wie möglich sicher, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für treibhausgas- und energieeffiziente Techniken und die Reduzierung von Emissionen geboten werden, indem sie den effizientesten Techniken, Substituten, alternativen Herstellungsprozessen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von Treibhausgasen Rechnung tragen und bieten keine Anreize zu einer Steigerung der Emissionen. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenfreie Zuteilung. Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Gemeinschaft ein internationales Klimaschutzübereinkommen geschlossen hat, das Reduktionsziele für Treibhausgas-Emissionen vorschreibt, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind um sicherzustellen, dass eine kostenfreie Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Übereinkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.
- 2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfolgt keine kostenfreie Zuteilung für Stromgeneratoren, Abscheidungsanlagen, Pipelines für die Beförderung oder Speicherstätten von Treibhausgas-Emissionen.
- 3. Bei Erzeugung von Wärme durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs können Stromgeneratoren Zertifikate kostenfrei zugeteilt werden, um die Gleichbehandlung gegenüber anderen Wärmeerzeugern zu gewährleisten. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasst.
- 4. Die Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die im Jahr 2013 Tätigkeiten durchführen und denen im Zeitraum 2008-2012 Zertifikate kostenfrei zugeteilt wurden, darf im Verhältnis zur jährlichen Gesamtmenge der Gemeinschaft den prozentualen Anteil der entsprechenden Emissionen dieser Anlagen im Zeitraum 2005-2007 nicht überschreiten. Gegebenenfalls wird ein Berichtigungskoeffizient angewendet.
- 5. Die Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die erst ab dem Jahr 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, darf im Jahr 2013 die geprüften Gesamtemissionen dieser Anlagen im Zeitraum 2005-2007 nicht überschreiten. In den darauffolgenden Jahren wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen jährlich anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasst.
- 6. Fünf Prozent der gemäß den Artikeln 9 und 9a der Gemeinschaft als Ganzer für den Zeitraum 2013-2020 zugeteilten Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer bereitgehalten als die Höchstmenge, die neuen Marktteilnehmern nach den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften zugeteilt werden kann. Die Zuteilungen werden anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasst. Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenfrei zugeteilt.
- 7. Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels [und Artikel 3c Absatz 2] kostenfrei zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, und danach wird die kostenfreie Zuteilung bis 2020 Jahr für Jahr in gleicher Höhe auf Null reduziert.
- 8. Im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 werden Anlagen in Sektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen besteht, Zertifikate in Höhe von bis zu 100 % der gemäß den Absätzen 2 bis 6 vorgegebenen Menge kostenfrei zugeteilt.
- 9. Spätestens bis zum 30. Juni 2010 und danach alle drei Jahre ermittelt die Kommission die Sektoren gemäß Absatz 8.
Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung wird nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Bei der Ermittlung gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor die Kosten der erforderlichen Zertifikate ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO₂-effiziente Anlagen außerhalb der Gemeinschaft in die Produkte einpreisen kann, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
- a) den Umfang, in dem eine Versteigerung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten bewirken würde;
- b) den Umfang, in dem einzelne Anlagen des betreffenden Sektors die Emissionswerte, beispielweise durch Einsatz der effizientesten Techniken, senken können;
- c) die Marktstruktur, den relevanten geografischen und Produktmarkt und das Ausmaß, in dem der Sektor dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist;
- d) die Auswirkungen des Klimawandels und der energiepolitischen Maßnahmen, die außerhalb der EU in dem betreffenden Sektor durchgeführt werden oder voraussichtlich durchgeführt werden sollen.
Für die Beurteilung, ob der durch das Gemeinschaftssystem bewirkte Kostenanstieg abgewälzt werden kann, können u. a. Schätzungen der aufgrund des gestiegenen CO₂-Preises entgangenen Verkäufe oder der Auswirkungen auf die Rentabilität der betreffenden Anlagen herangezogen werden.
Artikel 10b
Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO₂-Emissionen
- Spätestens im Juni 2011 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen und des Ausmaßes, in dem diese zu globalen Treibhausgas-Emissionsreduktionen führen nach Konsultation aller relevanten Sozialpartner dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Analysebericht vor, in dem sie die Situation in Bezug auf energieintensive Sektoren und Teilsektoren untersucht, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO₂-Emissionen ermittelt wurde. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Vorschläge unterbreitet, die Folgendes betreffen können:
- - Anpassung des Anteils von Zertifikaten, die diesen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10a kostenfrei zugeteilt werden,
- - Einbeziehung der Importeure von Produkten, die von den gemäß Artikel 10a ermittelten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das Gemeinschaftssystem.
- Bei der Prüfung, welche Maßnahmen angemessen sind, werden auch etwaige bindende sektorspezifische Abkommen berücksichtigt, die zu globalen Emissionsreduktionen führen, die eine für eine wirksame Bekämpfung des Klimawandels erforderliche Größenordnung aufweisen überwacht und überprüft werden können und für die verbindliche Durchsetzungsbestimmungen gelten."
- (9) Die Artikel 11 und 11a erhalten folgende Fassung:
"Artikel 11
Nationale Umsetzungsmaßnahmen
- 1. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht und unterbreitet der Kommission bis 30. September 2011 die Liste der in seinem Hoheitsgebiet unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenfrei zugeteilten Zertifikate, die im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 10a Absatz 1 berechnet wurden.
- 2. Bis 28. Februar jeden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 10 und 10a berechnete Menge der in dem betreffenden Jahr zu verteilenden Zertifikate. Anlagen, die den Betrieb einstellen, erhalten Zertifikate nicht mehr kostenfrei.
"Artikel 11a
Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem vor Inkrafttreten eines künftigen internationalen Klimaschutzübereinkommens
- 1. Bis zum Inkrafttreten eines künftigen internationalen Klimaschutzübereinkommens und vor Anwendung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 finden die Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels Anwendung.
- 2. Betreiber können, sofern sie die ihnen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilten CER/ERU nicht ausgeschöpft haben, die zuständige Behörde darum ersuchen, ihnen im Tausch gegen CER und ERU für bis 2012 erfolgte Emissionsminderungen aus Projekttypen, die von allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum 2008-2012 anerkannt wurden, Zertifikate zuzuteilen die ab 2013 gültig sind. Die zuständige Behörde nimmt einen solchen Austausch bis zum 31. Dezember 2014 auf Antrag vor.
- 3. Sofern die den Betreibern von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilten CER/ERU nicht ausgeschöpft worden sind, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER aus vor 2013 aufgestellten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013 gegen Zertifikate auszutauschen, die ab 2013 gültig sind. Unterabsatz 1 gilt für alle Projekttypen, die von allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum 2008-2012 anerkannt wurden.
- 4. Sofern die den Betreibern von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilten CER/ERU nicht ausgeschöpft worden sind, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER, die für die Verringerung von Emissionen ab 2013 vergeben wurden, gegen Zertifikate aus neuen Projekten, die ab 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern lanciert werden, auszutauschen. Unterabsatz 1 gilt für CER für alle Projekttypen, die von allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum 2008-2012 anerkannt wurden, bis die betreffenden Länder ein Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
- 5. Sofern die den Betreibern von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilten CER/ERU nicht ausgeschöpft worden sind und sich der Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens verzögert, ist es möglich, im Rahmen des Gemeinschaftssystems Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern durchgeführt werden, zu verwenden, wobei festgelegt ist, in welchem Umfang sie genutzt werden können. Gemäß diesen Abkommen dürfen die Betreiber Gutschriften aus Projekttätigkeiten in diesen Drittländern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftssystems verwenden.
- 6. Die Abkommen gemäß Absatz 5 sehen vor, dass Gutschriften aus Technologien für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz, die den Technologietransfer und die nachhaltige Entwicklung fördern, im Rahmen des Gemeinschaftssystems verwendet werden können. Ein solches Abkommen kann auch die Verwendung von Gutschriften aus Projekten vorsehen, bei denen das Referenzszenario unterhalb des Niveaus der kostenfreien Zuteilung im Sinne der Maßnahmen von Artikel 10a oder unterhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Niveaus liegt.
- 7. Nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens werden im Rahmen des Gemeinschaftssystems nur CER aus Drittländern zugelassen, die das Übereinkommen ratifiziert haben."
- (10) Dem Artikel 11b Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten genehmigen Projekttätigkeiten nur, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz entweder in einem Land, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Übereinkommens ist, oder in einem Land oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten haben, die mit dem Gemeinschaftssystems gemäß Artikel 25 verknüpft sind."
- (11) Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die ab 1. Januar 2013 vergebenen Zertifikate sind gültig für Emissionen in Achtjahreszeiträumen, beginnend am 1. Januar 2013."
- b) Absatz 2 wird gestrichen.
- c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Vier Monate nach Beginn jedes Zeitraums gemäß Absatz 1 werden Zertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß Artikel 12 Absatz 3 zurückgegeben und gelöscht wurden, von der zuständigen Behörde gelöscht."
- (12) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen
- 1. Die Kommission erlässt eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen - und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten - aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung basiert und in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen für die einzelnen Treibhausgase das Erderwärmungspotenzial der betreffenden Gase angibt.
Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung wird nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
- 2. Die Verordnung kann den genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Informationen, insbesondere aus dem IPCC, Rechnung tragen und kann auch vorschreiben dass Betreiber über Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern berichten müssen, die von energieintensiven, potenziell im internationalen Wettbewerb stehenden Industrien produziert werden, und dass diese Informationen unabhängig zu überprüfen sind.
Diese Vorschriften können auch die Berichterstattung über die Höhe der unter das Gemeinschaftssystem fallenden und mit der Herstellung solcher Güter verbundenen Emissionen aus der Stromerzeugung umfassen.
- 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder Betreiber einer Anlage der zuständigen Behörde nach Ende jedes Kalenderjahres über die Emissionen dieser Anlage in dem betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe dieser Verordnung Bericht erstattet."
- (13) Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Prüfung und Akkreditierung"
- b) Folgende Absätze werden angefügt:
"Die Kommission erlässt eine Verordnung über die Prüfung von Emissionsberichten und die Akkreditierung von Prüfstellen, in der die Bedingungen für die Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung und den Entzug der Akkreditierung von Prüfstellen sowie gegebenenfalls für die Überwachung und gegenseitige Begutachtung (Peer Evaluation) festgelegt sind.
Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung wird nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
- (14) Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Für ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate erhöht sich die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex."
- (15) Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die ab dem 1. Januar 2013 vergebenen Zertifikate werden im Gemeinschaftsregister erfasst."
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem enthält geeignete Modalitäten, nach denen das Gemeinschaftsregister die zur Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1b erforderlichen Transaktionen und sonstigen Vorgänge vornimmt."
- (16) Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend."
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung, Akkreditierung, Informationstechnologien und die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie."
- (17) Artikel 22 erhält folgende Fassung:
"Artikel 22
Änderungen der Anhänge
- Unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen kann die Kommission die Anhänge dieser Richtlinie mit Ausnahme von Anhang I ändern. Die Anhänge IV und V können geändert werden um die Überwachung und Prüfung der Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern.
- Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
- (18) Artikel 24 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- (2) Genehmigt die Kommission die Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase, so kann sie gleichzeitig anderen Mitgliedstaaten die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Gase gestatten.
- (3) Die Kommission kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats eine Verordnung über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten, Anlagen und Treibhausgasen, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, erlassen, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.
Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung wird nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
- (19) Folgender Artikel 24a wird eingefügt:
"Artikel 24a
Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung
- 1. Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen für die Vergabe von Zertifikaten in Bezug auf Projekte erlassen die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Minderungen von Treibhausgas-Emissionen außerhalb des Gemeinschaftssystems bewirken.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Solche Maßnahmen dürfen nicht zur doppelten Anrechnung von Emissionsminderungen führen und der Durchführung anderer politischer Maßnahmen zur Verringerung von nicht unter das Gemeinschaftssystem fallenden Emissionen nicht im Wege stehen. Vorschriften werden nur erlassen, wenn eine Einbeziehung gemäß Artikel 24 nicht möglich ist, und bei der nächsten Überprüfung des Gemeinschaftssystems wird untersucht, ob die Erfassung dieser Emissionen gemeinschaftsweit harmonisiert werden kann.
- 2. Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die die Vergabe von Gutschriften für Projekte auf Gemeinschaftsebene im Sinne von Absatz 1 regelt.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
- (20) In Artikel 25 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
(1a) Es können Abkommen geschlossen werden, die die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems und von Zertifikaten vorsehen die im Rahmen anderer verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgas-Emissionen mit Obergrenzen für absolute Emissionen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen. (1b) Mit Drittländern oder subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten können nicht bindende Vereinbarungen getroffen werden, um eine administrative und technische Koordinierung in Bezug auf Zertifikate im Rahmen des Gemeinschaftssystems oder anderer Handelssysteme für Treibhausgas-Emissionen mit Obergrenzen für absolute Emissionen vorzusehen."
- (21) Die Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 27
Ausschluss von Kleinfeuerungsanlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen
- 1. Die Mitgliedstaaten können Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 25 MW, die der zuständigen Behörde in jedem der drei vorangegangenen Jahre Emissionen von weniger als 10 000 t CO₂-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:
- a) Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen;
- b) er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem beliebigen Kalenderjahr 10 000 t CO₂-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;
- c) er bestätigt - für den Fall, dass eine Anlage in einem beliebigen Kalenderjahr 10 000 t CO₂-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die gleichwertigen Maßnahmen nicht mehr Kraft sind -, dass die betreffende Anlage wieder in das System aufgenommen wird;
- d) er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.
- 2. Wenn die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ab dem Tag, an dem die Mitteilung zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit erfolgt ist, keine Einwände erhebt, so gilt die Mitteilung als angenommen.
Nach der Rückgabe von Zertifikaten für den Zeitraum, in dem die Anlage in das Emissionshandelssystem einbezogen war, wird die betreffende Anlage aus dem System ausgeschlossen und der Mitgliedstaat vergibt für sie keine weiteren kostenfreien Zertifikate gemäß Artikel 10a.
"Artikel 28
Anpassungen nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens
- 1. Sobald die Gemeinschaft ein internationales Klimaschutzübereinkommen geschlossen hat, das verbindliche Reduktionen von Treibhausgas-Emissionen bis 2020 vorsieht die über die vom Europäischen Rat vereinbarten Mindestreduktionsziele hinausgehen gelten die Absätze 2, 3 und 4.
- 2. Ab dem Jahr, das auf den Abschluss des internationalen Übereinkommens gemäß Absatz 1 folgt, wird der lineare Koeffizient angehoben, so dass sich die für die Gemeinschaft im Jahr 2020 zugeteilte Menge gegenüber der gemäß Artikel 9 festgelegten Menge um eine Menge an Zertifikaten verringert, die der Gesamtreduktion der Treibhausgas-Emissionen der Gemeinschaft über 20 % hinaus, zu der das internationale Übereinkommen die Gemeinschaft verpflichtet, entspricht; diese Menge wird multipliziert mit dem Anteil an den gesamten Treibhausgas-Emissionsreduktionen für das Jahr 2020, den das Gemeinschaftssystem gemäß den Artikeln 9 und 9a beiträgt.
- 3. Die Betreiber dürfen CER, ERU oder sonstige gemäß Absatz 4 genehmigte Gutschriften aus Drittländern, die das internationale Übereinkommen geschlossen haben bis zur Hälfte der gemäß Absatz 2 vorgenommenen Reduktionen nutzen.
- 4. Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, die es den Betreibern gestatten, gegebenenfalls im Rahmen des Gemeinschaftssystems zusätzlich zu den in Artikel 11a Absätze 2 bis 5 genannten Projekttypen weitere Projekttypen zu verwenden oder andere im Rahmen des internationalen Übereinkommens geschaffene Mechanismen zu nutzen.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
- (22) Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
- (23) Anhang II dieser Richtlinie wird als Anhang IIa angefügt.
- (24) Anhang III wird gestrichen.
Artikel 2
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2012 nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Die Mitgliedstaaten erlassen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dem mit Artikel 1 Nummer 6 dieser Richtlinie eingefügten Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und dem mit Artikel 1 Nummer 9 dieser Richtlinie geänderten Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG bis spätestens [31. Dezember 2009] nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2013 an. Bei Erlass der Vorschriften gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Sie unterrichten die Kommission davon.
Artikel 3
Übergangsbestimmung
- Die Richtlinie 2003/87/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2004/101/EG gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2012.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den [...].
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden, sowie Feuerungsanlagen, die ausschließlich Biomasse verwenden, fallen nicht unter diese Richtlinie.
- 2. In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Berechnung der Gesamtkapazität von Feuerungsanlagen werden Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW für die Zwecke dieser Berechnung nicht mitberücksichtigt."
- 3. Die Tabelle wird wie folgt geändert:
- a) Die erste Reihe von Tätigkeitskategorien erhält folgende Fassung:
"Strom- und Wärmeversorgung | |
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen) | Kohlendioxid |
Sonstige Anlagen zur Energieumwandlung und -umformung |
Mineralölraffinerien | Kohlendioxid |
Kokereien | Kohlendioxid" |
- b) Die zweite Reihe von Tätigkeitskategorien wird wie folgt geändert:
- i) In der Überschrift wird das Wortglied "Eisen" gestrichen.
- ii) Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:
"Herstellung und Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW, einschließlich Walzwerke, Nachbrenner, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen | Kohlendioxid |
Herstellung von Aluminium (Primäraluminium, und Sekundäraluminium bei Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW) | Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen, einschließlich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW | Kohlendioxid" |
- c) Die dritte Reihe von Tätigkeitskategorien wird wie folgt geändert:
- i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 500 t pro Tag oder von Kalk, einschließlich Brennen von Dolomit und Magnesit, in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag";
- ii) in Absatz 3 werden folgende Worte gestrichen:
"und/oder einer Ofenkapazität über 4 m³ und einer Besatzdichte über 300 kg/m³";
- iii) folgende Absätze werden hinzugefügt:
"Anlagen zur Herstellung von Steinwolle mit einer Produktionskapazität von über 20 t/Tag | Kohlendioxid |
Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW | Kohlendioxid" |
- 4. Die folgenden Reihen von Tätigkeitskategorien werden hinzugefügt:
"Chemische Industrie | |
Herstellung von Industrieruß durch Verbrennung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW | Kohlendioxid |
Herstellung von Salpetersäure | Kohlendioxid und Stickoxid |
Herstellung von Adipinsäure | Kohlendioxid und Stickoxid |
Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure | Kohlendioxid und Stickoxid |
Herstellung von Ammoniak | Kohlendioxid |
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t/Tag | Kohlendioxid |
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t/Tag | Kohlendioxid |
Herstellung von Sodaasche (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) | Kohlendioxid |
Abscheidung, Beförderung und geologische Speicherung von Treibhausgas-Emissionen | Alle in Anhang II aufgelisteten Treibhausgase |
Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie xxxx/xx/EG24 zugelassenen Speicherstätte | Alle in Anhang II aufgelisteten Treibhausgase |
Pipelines für die Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie xxxx/xx/EG zugelassenen Speicherstätte |
Gemäß der Richtlinie xxxx/xx/EG zugelassene Speicherstätten für die geologische Speicherung von Treibhausgasen | Alle in Anhang II aufgelisteten Treibhausgase" |
Anhang II
Der Richtlinie 2003/87/EG wird folgender Anhang IIa angefügt:
"Anhang IIa
Erhöhung - im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft - des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels
| Anteil des Mitgliedstaats |
Belgien | 10% |
Bulgarien | 53% |
Tschechische Republik | 31% |
Estland | 42% |
Griechenland | 17% |
Spanien | 13% |
Italien | 2% |
Zypern | 20% |
Lettland | 56% |
Litauen | 46% |
Luxemburg | 10% |
Ungarn | 28% |
Malta | 23% |
Polen | 39% |
Portugal | 16% |
Rumänien | 53% |
Slowenien | 20% |
Slowakei | 41% |
Schweden | 10%" |
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 Emissionshandelssystem - Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2007, abrufbar unter http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/07/st11/st11429.de07.pdf
- 2 Weltbank, State and Trends of the Carbon Market, Mai 2007.
- 3 Richtlinie 2003/87/EG.
- 4 KOM (2006) 676 vom 13.11.2006.
- 5 ibid
- 6 Ziele der EU für die Weiterentwicklung der internationalen Klimaschutzregelung über das Jahr 2012 hinaus - Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2007, abrufbar unter: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/07/st06/st06621.de07.pdf
- 7 Die Berichte über die besprochenen Themen und die Ergebnisse der Erörterungen können abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/environment/climat/emission/review_en.htm
- 8 Es wurde vorgebracht, dass die Erfüllungskosten durch die Einbeziehung neuer Sektoren und Gase um 30-40 % verringert werden könnten, sofern bestimmte Voraussetzungen wie u. a. eine genaue Überwachung, Berichterstattung und Prüfung erfüllt sind. Siehe Schlussbericht der ersten Sitzung der ECCP-Arbeitsgruppe "Emissionshandel" über die Überarbeitung des EU-EHS in Bezug auf den Geltungsbereich der Richtlinie, http://ec.europa.eu/environment/climat/emission/review_en.htm
- 9 Bei diesen Zahlen handelt es sich um Schätzwerte, die weiter präzisiert werden können.
- 10 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung und politische Einigung des Rates über den Vorschlag der Kommission zur Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-EHS.
- 11 Sobald vollständige Zahlen für 2006 vorliegen, ist die Kommission bereit in Erwägung zu ziehen, dass die durchschnittlichen Emissionen aus den Jahren 2005 und 2006 als Grundlage für diese Aufteilung herangezogen werden.
- 12 ABl. C vom , S. .
- 13 ABl. C vom , S. .
- 14 ABl. C vom , S. .
- 15 ABl. C vom , S. .
- 16 ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).
- 17 ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.
- 18 Vierter Sachstandsbericht des Weltklimarates vom 17. November 2007 in Valencia, Spanien; abrufbar unter www.ipcc.ch
- 19 Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 in Brüssel.
- 20 KOM (2006) 583 vom 6.10.2006.
- 21 13. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien und dritte Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls vom 3.-14. Dezember 2007 auf Bali, Indonesien.
- 22 ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
- 23 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 24 Richtlinie xxxx/xx/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid.