Der Deutsche Bundestag hat in seiner 93. Sitzung am 24. Februar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/4893 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drucksachen 17/3630, 17/4145 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.03.11
Erster Durchgang: Drucksache. 645/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und sonstige Anwendungen, die der sicheren Übermittlung von Nachrichten und Daten dienen, bleiben unberührt."
- b) In § 3 Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Der akkreditierte Diensteanbieter kann von dem amtlichen Ausweis eine Kopie erstellen. Er hat die Kopie unverzüglich nach Feststellung der für die Identität erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten."
- c) § 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer den Zugang zu seinem De-Mail-Konto und den einzelnen Diensten mit einer sicheren Anmeldung oder auf Verlangen des Nutzers auch ohne eine solche sichere Anmeldung ermöglichen. Für die sichere Anmeldung hat der akkreditierte Diensteanbieter sicherzustellen, dass zum Schutz gegen eine unberechtigte Nutzung der Zugang zum De-Mail-Konto nur möglich ist, wenn zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel eingesetzt werden; soweit bei den Sicherungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen. Der Zugang zum De-Mail-Konto erfolgt ohne eine sichere Anmeldung, wenn nur ein Sicherungsmittel, in der Regel Benutzername und Passwort, verwendet wird. Der Nutzer kann verlangen, dass der Zugang zu seinem De-Mail-Konto ausschließlich mit einer sicheren Anmeldung möglich sein soll."
- bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- d) § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Kennzeichnung" die Wörter ", die ausschließlich für De-Mail-Dienste genutzt werden darf;" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "stehen sollte" durch das Wort "steht" ersetzt.
- e) § 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne das Verlangen nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist" gestrichen.
- bb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse im Verzeichnisdienst auf ein Verlangen des Nutzers als Verbraucher nach Absatz 1 allein gilt nicht als Eröffnung des Zugangs im Sinne von § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung.
- (4) § 47 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend."
- f) § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- g) In § 10 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz ist der akkreditierte Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzer darüber zu informieren, dass er trotz Sperrung Nachrichten empfangen und abrufen kann."
- h) In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der akkreditierte Diensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen."
- i) § 13 wird wie folgt geändert:
- j) § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Datenschutz
"Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene Daten beim Nutzer eines De-Mail Kontos nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes."
- k) § 18 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
"Bevor das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wesentliche Änderungen an der Technischen Richtlinie vornimmt, hört es den Ausschuss De-Mail-Standardisierung im Sinne des § 22 an, und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sofern Fragen des Datenschutzes berührt sind."
- bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- l) In § 20 Absatz 3 wird das Wort "Zertifikaten" durch das Wort "Testaten" ersetzt.
- m) In § 21 werden nach der Angabe "19" die Wörter "jeweils unter Angabe der ausschließlich für die De-Mail-Dienste verwendeten Kennzeichnungen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" eingefügt.
- n) § 22 wird wie folgt geändert:
- o) § 23 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- cc) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 14 und 15.
- dd) In Absatz 2 wird die Angabe "und 13" durch die Angabe ", 13 und 14" ersetzt.
2. Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: "c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung." "
3. Artikel 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hierbei wird sie insbesondere auch prüfen, ob
- 1. gesetzliche Anpassungen im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Kommunikation per De-Mail zwischen Verbrauchern und Unternehmen
- 2. die Einführung einer Zertifizierung von Verbraucherschutzkriterien als Voraussetzung für die Akkreditierung von Diensteanbietern sowie
- 3. die verpflichtende Akkreditierung geboten sind."
4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
"Artikel 5
Berichtspflicht
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des De-Mail-Gesetzes darüber, ob und gegebenenfalls in welchen Rechtsgebieten De-Mail oder der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes die einzelnen Funktionen der Schriftform alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ersetzen könnte. Hierfür wird auch das Fachrecht auf Einsatzmöglichkeiten überprüft. Dabei sollten insbesondere Regelungen untersucht werden, die die Kommunikation mit staatlichen Stellen betreffen."
5. Artikel 5 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."