Der Deutsche Bundestag hat in seiner 93. Sitzung am 24. Februar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/4776 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder - Drucksache 17/3305 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.03.11
Erster Durchgang: Drucksache. 486/10 (PDF)
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 835 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht."
- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 850k wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
§ 314 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 3 wird die Angabe " § 835 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt.
- 2. In Absatz 4 wird die Angabe j 835 Abs. 4" durch die Angabe j 835 Absatz 5" ersetzt." 4. Artikel 3 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 3 sowie Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 29. Mai 2009 in Kraft."