A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wurde unter anderem das vorherige Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) abgelöst.
§ 18 des neuen Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) sieht nun die Errichtung eines Transparenzregisters vor, durch das Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 GwG) von Vereinigungen und von sonstigen Rechtsgestaltungen (§§ 20 und 21 GwG) nach der Maßgabe von § 23 GwG zugänglich gemacht werden. Das Transparenzregister vermittelt unter anderem den Zugang zu Daten zu wirtschaftlich Berechtigten, die bereits in anderen öffentlichen Registern vorhanden sind. Um diese Daten, soweit sie eine GmbH betreffen, für den Nutzer noch besser aufzubereiten und es ihm damit zu erleichtern, wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, hat der Gesetzgeber auch die inhaltlichen Vorgaben für die Erstellung von GmbH-Gesellschafterlisten erweitert. Diese Erweiterung ist durch die genannte Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben, entspricht aber Sinn und Zweck der EU-Regelung. Zugleich hat der Gesetzgeber in § 40 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu erlassen.
Die Verordnungsermächtigung verfolgt das Ziel, die GmbH-Gesellschafterlisten in inhaltlicher und struktureller Hinsicht zu vereinheitlichen. Dabei sollen jedoch ausreichende listengestalterische Flexibilität gewährt und unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden werden. Auch wenn sich in vielen Fragen zu Struktur und Aufbau der Gesellschafterliste mittlerweile eine teilweise gefestigte (Register-)Praxis etabliert hat, sind doch zahlreiche Fragen weiterhin streitig.
Zu nennen sind hier exemplarisch die Fragen um die Zuordnung der laufenden Nummern zu den einzelnen Gesellschaftsanteilen (vor allem bei Teilungen von Anteilen, ihrer Übertragung oder nach Kapitalmaßnahmen) sowie die Möglichkeit und Ausgestaltung einer Veränderungsspalte. Hier hat sich teilweise eine heterogene Praxis herausgebildet; diese Uneinheitlichkeit läuft aber schon per se den Zielen der einfachen Identifikation der Gesellschafter und der Sicherstellung transparenter Gesellschafterverhältnisse zuwider. Die Verordnung soll behutsam auf eine Harmonisierung der Listen hinwirken, strebt aber nicht in allen Fällen zwingende Einheitlichkeit an, was durch die häufige Verwendung der Begriffe "sollen", "dürfen", "können" zum Ausdruck kommt. Es erscheint wünschenswert, auch in den vorgenannten Fragen auf eine gewisse Vereinheitlichung der Praxis hinzuwirken, ohne sie jedoch in allen Fällen zu erzwingen.
B. Lösung
Die Verordnung regelt Einzelheiten zur Ausgestaltung einer Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG, um durch eine stärker vereinheitlichte Praxis unter anderem dem Ziel der schnellen und effektiven Identifikation der Gesellschafter und der Zuordnung der Geschäftsanteile Rechnung zu tragen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Verordnung ein allenfalls geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand als Umstellungsaufwand. Dieser ist im Rahmen der "onein, one-out-Regel" nicht zu berücksichtigen. Eine besondere Betroffenheit von kleinen und mittleren Unternehmen ist hierdurch ebenfalls nicht gegeben. Sind Geschäftsführer zur Einreichung von Gesellschafterlisten nach § 40 Absatz 1 GmbHG zuständig, müssen sie bei einer künftigen Veränderung die Gesellschafterliste an die nunmehrigen Vorgaben anpassen. Selbiges gilt für Notare, sofern diese für die Einreichung der Gesellschafterlisten nach § 40 Absatz 2 GmbHG zuständig sind. Jenseits dieses Umstellungsaufwands wird die grundsätzliche Struktur der Gesellschafterliste wie bisher durch das GmbHG vorgegeben, so dass der Erfüllungsaufwand hauptsächlich auf dem Ermächtigungsgesetz beruht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder als Träger der Registergerichte entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Registergerichte haben auch weiterhin die Gesellschafterliste ohne materielle Einzelprüfung in den Registerordner aufzunehmen und lediglich kursorisch auf ihre formelle Richtigkeit zu überprüfen. Die erstrebte Vereinheitlichung der Gesellschafterlisten dürfte gar Ressourcen schonen, weil formelle Mängel leichter erkannt werden können. Die Verordnung ist in vielen Punkten auch mehr Handreichung für die Praxis und enthält daher viele nicht-zwingende Regelungen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung - GesLV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. April 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung - GesLV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Helge Braun
Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung - GesLV)
Vom ...
Auf Grund des § 40 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der durch Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Nummerierung von Geschäftsanteilen
- (1) In der Gesellschafterliste sind die Geschäftsanteile fortlaufend und in eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern mit ganzen arabischen Zahlen (Einzelnummern) oder, in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen, mit ganzen arabischen Zahlen in dezimaler Gliederung (Abschnitt snummern) zu nummerieren (Nummern). Die numerische Zuordnung von Geschäftsanteilen kann für jeden Gesellschafter zusammengefasst werden. Die Gesellschafterliste kann sowohl nach Geschäftsanteilen als auch nach Gesellschaftern sortiert werden.
- (2) Eine für einen Geschäftsanteil einmal vergebene Nummer darf nicht für einen anderen Geschäftsanteil verwendet werden (Nummerierungskontinuität). Eine Änderung der Nummern ist nur in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen zulässig.
- (3) Neue Einzelnummern sind zu vergeben, wenn neue Geschäftsanteile geschaffen, Geschäftsanteile zusammengelegt oder Geschäftsanteile geteilt werden. Es muss jeweils die nächste freie ganze arabische Zahl vergeben werden. Werden neue Geschäftsanteile geschaffen oder Geschäftsanteile geteilt, können die neu entstandenen Geschäftsanteile auch durch Abschnitt snummern gekennzeichnet werden; Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) Wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich würde oder geworden ist, dürfen die Geschäftsanteile in einer Bereinigungsliste abweichend von Absatz 2 Satz 1 nummeriert werden.
§ 2 Veränderungsspalte
- (1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.
- (2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
- (3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:
- 1. die Teilung von Geschäftsanteilen,
- 2. die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
- 3. die Einziehung von Geschäftsanteilen,
- 4. die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
- 5. die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
- 6. die Kapitalherabsetzung,
- 7. der Anteilsübergang.
- (4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.
§ 3 Wegfallen der Altangaben
Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.
§ 4 Prozentangaben
- (1) Die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderlichen Angaben zur prozentualen Beteiligung am Stammkapital dürfen nach dem kaufmännischen Prinzip bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden. Eine Abrundung auf 0,0 Prozent, 25,0 Prozent oder 50,0 Prozent ist nicht zulässig. Alternativ können die Angaben ohne Rundung durch das Weglassen der Nachkommastellen bis auf eine Dezimalstelle dargestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend.
- (2) Der Gesamtumfang der prozentualen Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist vor der Rundung (Absatz 1 Satz 1) oder dem Weglassen von Nachkommastellen (Absatz 1 Satz 3) der Einzelbeteiligungen zu errechnen. Für die Angabe des Gesamtumfangs gilt Absatz 1 entsprechend.
- (3) Die Summe der Prozentangaben nach den Absätzen 1 und 2 braucht nicht 100 Prozent zu ergeben.
- (4) Beträgt der Anteil des Nennbetrags eines einzelnen Geschäftsanteils weniger als 1 Prozent vom Stammkapital, genügt diese Angabe. Entsprechendes gilt, wenn die addierten Nennbeträge der Geschäftsanteile eines Gesellschafters weniger als 1 Prozent vom Stammkapital betragen.
- (5) Die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind in separaten Spalten aufzuführen. Die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind in weiteren separaten Spalten oder in an die Gesellschafterliste anschließenden separaten Zeilen aufzuführen.
§ 5 Übergangsvorschriften
Diese Verordnung findet auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe Anwendung, dass die in dieser Verordnung bestimmten Anforderungen erst zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Gesellschafterliste einzureichen ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten Monats, der auf die Verkündung folgt] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wurde unter anderem das vorherige Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) abgelöst.
§ 18 des neuen Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) sieht nun die Errichtung eines Transparenzregisters vor, durch das Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 GwG) von Vereinigungen und von sonstigen Rechtsgestaltungen (§§ 20 und 21 GwG) nach der Maßgabe von § 23 GwG zugänglich gemacht werden. Das Transparenzregister vermittelt unter anderem den Zugang zu Daten zu wirtschaftlich Berechtigten, die bereits in anderen öffentlichen Registern vorhanden sind. Um diese Daten, soweit sie eine GmbH betreffen, für den Nutzer noch besser aufzubereiten und es ihm damit zu erleichtern, wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, hat der Gesetzgeber auch die inhaltlichen Vorgaben für die Erstellung von GmbH-Gesellschafterlisten erweitert. Diese Erweiterung ist durch die genannte Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben, entspricht aber Sinn und Zweck der EU-Regelung. Zugleich hat der Gesetzgeber in § 40 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu erlassen.
Die Verordnungsermächtigung verfolgt das Ziel, die GmbH-Gesellschafterlisten in inhaltlicher und struktureller Hinsicht zu vereinheitlichen. Dabei sollen jedoch ausreichende listengestalterische Flexibilität gewährt und unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden werden. Auch wenn sich in vielen Fragen zu Struktur und Aufbau der Gesellschafterliste mittlerweile eine teilweise gefestigte (Register-)Praxis etabliert hat, sind doch zahlreiche Fragen weiterhin streitig.
Zu nennen sind hier exemplarisch die Fragen um die Zuordnung der laufenden Nummern zu den einzelnen Gesellschaftsanteilen (vor allem bei Teilungen von Anteilen, ihrer Übertragung oder nach Kapitalmaßnahmen) sowie die Möglichkeit und die Ausgestaltung einer Veränderungsspalte. Hier hat sich teilweise eine heterogene Praxis herausgebildet; diese Uneinheitlichkeit läuft aber schon per se den Zielen der einfachen Identifikation der Gesellschafter und der Sicherstellung transparenter Gesellschafterverhältnisse zuwider. Die Verordnung soll behutsam auf eine Harmonisierung der Listen hinwirken, strebt aber nicht in allen Fällen zwingende Einheitlichkeit an, was durch die häufige Verwendung der Begriffe "sollen", "dürfen", "können" zum Ausdruck kommt. Es erscheint wünschenswert, auch in den vorgenannten Fragen auf eine gewisse Vereinheitlichung der Praxis hinzuwirken, ohne sie jedoch in allen Fällen zu erzwingen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung regelt Einzelheiten zur Ausgestaltung einer Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG, um durch eine stärker vereinheitlichte Praxis unter anderem dem Ziel der schnellen und effektiven Identifikation der Gesellschafter und der Zuordnung der Geschäftsanteile Rechnung zu tragen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Kompetenz zum Erlass der Verordnung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates folgt aus § 40 Absatz 4 GmbHG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Verordnungsentwurf vereinheitlicht die bei den Registergerichten eingereichten Gesellschafterlisten und hat so eine Verwaltungsvereinfachung zur Folge.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Verordnung regelt Einzelheiten zur Ausgestaltung einer Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG, die eine schnellere und effektivere Identifikation der Gesellschafter und der Zuordnung der Geschäftsanteile ermöglichen sollen. Damit leistet sie einen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, fördert die Durchsetzung des Rechts und stärkt damit insgesamt den sozialen Zusammenhalt im Sinne der Management-Regel Nr. 10 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Verordnung ein allenfalls geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand als Umstellungsaufwand. Dieser ist im Rahmen der "onein, one-out-Regel" nicht zu berücksichtigen. Eine besondere Betroffenheit von kleinen und mittleren Unternehmen ist hierdurch ebenfalls nicht gegeben. Sind Geschäftsführer für die Einreichung von Gesellschafterlisten nach § 40 Absatz 1 GmbHG zuständig, müssen sie bei einer künftigen Veränderung die Gesellschafterliste an die nunmehrigen Vorgaben anpassen. Selbiges gilt für Notare, sofern diese für die Einreichung der Gesellschafterlisten nach § 40 Absatz 2 GmbHG zuständig sind. Jenseits dieses Umstellungsaufwands wird die grundsätzliche Struktur der Gesellschafterliste wie bisher durch das GmbHG vorgegeben, so dass der Erfüllungsaufwand hauptsächlich auf dem Ermächtigungsgesetz beruht.
Die Verordnung klärt Zweifelsfragen zur Ausgestaltung dieser Struktur. War beispielsweise bisher eine Prozentzahl in die Liste einzutragen, bei der diskutiert wurde, ob und wie sie gerundet werden dürfe, sind nunmehr in der Frage der Rundung die Vorgaben der Verordnung zu beachten, welche durch Klärung von Zweifelsfragen zu einer Vereinfachung der Abläufe führen. Soweit in der Praxis sich Routinen zur Ausgestaltung der Gesellschafterliste herausgebildet haben, werden viele dieser durch die in der Verordnung angestrebte behutsame Vereinheitlichung von vorneherein zulässig bleiben, im Übrigen ist eine einmalige formelle Anpassung der bisherigen vereinheitlichten Abläufe, beispielsweise durch die Beifügung einer zusätzlichen Tabellenspalte an eine tabellarische Vorlage, erforderlich.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder als Träger der Registergerichte entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Registergerichte haben auch weiterhin die Gesellschafterliste ohne materielle Einzelprüfung in den Registerordner aufzunehmen und lediglich kursorisch auf ihre formelle Richtigkeit zu überprüfen. Die erstrebte Vereinheitlichung der Gesellschafterlisten dürfte gar Ressourcen schonen, weil formelle Mängel leichter erkannt werden können. Die Verordnung ist in vielen Punkten auch mehr Handreichung für die Praxis und enthält daher viele nicht-zwingende Regelungen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder verbraucherpolitischer Bedeutung sind ebenso wenig wie demografische Auswirkungen zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist aufgrund ihrer überwiegend formelltechnischen Natur nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Nummerierung von Geschäftsanteilen)
Absatz 1 korrespondiert mit § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG, wonach der Gesellschafterliste die laufenden Nummern der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Die Nummerierung bringt nicht die Anzahl der Angaben in der Gesellschafterliste zum Ausdruck, sondern gibt jedem Geschäftsanteil eine Individualisierung. Wie die Nummerierung zu bewerkstelligen ist, ist bislang offengeblieben, sodass die Entscheidung über die Art der Nummerierung dem Ermessen der Geschäftsführer oder Notare (also der Listenersteller) überlassen blieb. Ausgehend vom Regelungszweck des § 40 GmbHG musste bereits bisher Ermessensleitlinie sein, die Gesellschafterliste möglichst so zu gestalten, dass die Gesellschafter klar identifiziert werden und bestmögliche Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse erzielt wird. Die nunmehrige Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung der Geschäftsanteile unter Verwendung ausschließlich ganzer arabischer Zahlen als Einzelnummern (Beispiel: 1, 2, 3) oder Abschnitt snummern (Beispiel: 1.1, 1.2, 1.3) dient diesen Zwecken. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Geschäftsanteile zweifelsfrei und transparent identifiziert und einem Gesellschafter zugeordnet werden können. Dies entspricht bereits der gängigen Praxis. Neben der Gliederung nach Geschäftsanteilen ist es auch möglich, die Gesellschafterliste nach Gesellschaftern zu sortieren, sofern die Nummerierung der Anteile insgesamt fortlaufend im Sinne dieser Verordnung bleibt (siehe hierzu die nachfolgende Erläuterung zu Absatz 2). So bleibt es z.B. zulässig, aus Vereinfachungsgründen mehrere Geschäftsanteile zusammenfassend zu bezeichnen (Beispiel: Statt insgesamt 20 Spalten in die Gesellschafterliste aufzunehmen, werden nur zwei Spalten aufgenommen, wobei in der ersten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 10, die alle dem Gesellschafter A gehören, und in der zweiten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 11 bis 20, die alle dem Gesellschafter B gehören, zusammengefasst aufgeführt werden. Siehe hierzu auch die nachfolgenden tabellarischen Sortierungs- und Nummerierungsbeispiele). Im Sinne der Listenklarheit dürfen auch Geschäftsanteile, die nicht unmittelbar fortlaufend nummeriert sind, in einer Spalte der Gesellschafterliste zusammengefasst werden, sofern insgesamt in der Liste eine fortlaufende Nummerierung im Sinne der Verordnung besteht (Beispiel: Gesellschafter A mit den Geschäftsanteilen der laufenden Nummern 1, 2 und 4, Gesellschafter B mit den Geschäftsanteilen der laufenden Nummern 3, 5 und 6; insgesamt besteht auch bei dieser Darstellung eine fortlaufende Nummerierung von Nummer 1 bis 6). Es ist ferner zulässig, bei der Gliederung nach Gesellschaftern sowohl lediglich einzelne (und nicht alle) als auch alle Geschäftsanteile eines Gesellschafters zusammenzufassen. Ferner können auch Geschäftsanteile eines Gesellschafters, die nicht den gleichen Nennbetrag aufweisen, zusammengefasst werden, wobei jedoch die eindeutige Zuordnung der Geschäftsanteile zum Gesellschafter gewahrt sein muss. Dies kann dadurch erfolgen, dass mehrere Anteile mit gleichem Nennbetrag in Untergliederungen zusammengefasst werden. Auch bei der Gliederung nach Gesellschaftern gilt natürlich für die Geschäftsanteile § 1 Absatz 1 Satz 1: Unzulässig ist die Gliederung nach Gesellschaftern unter Zuhilfenahme römischer Zahlen für die Anteile (Beispiel: Gesellschafter A mit Geschäftsanteilen I.1 und I.2; Gesellschafter B mit Geschäftsanteilen II.1. und II.2), von Dezimalzahlen (Beispiel: Gesellschafter A hält Anteile 1,1 und 1,2) oder von Buchstaben (Beispiel: Anteil Nr. a, Anteil Nr. b, Anteil Nr. c).
Absatz 2 erklärt es (mit Ausnahme von Absatz 4) für unzulässig, eine einmal vergebene Nummer eines Geschäftsanteils neu zu vergeben, um sicherzustellen, dass Geschäftsanteile zweifelsfrei identifizierbar sind. Bleibt die alte Nummer frei (Wegfall), ist die Nummerierung zwar nicht mehr "fortlaufend" im strengen Sinn. Allerdings wurden die Nummern im Zeitverlauf fortlaufend vergeben, was für die Zwecke der fortlaufenden Nummerierung im Sinne dieser Verordnung genügt.
Indem eine einmal erfolgte Nummerierung auch in den nachfolgenden Gesellschafterlisten beibehalten wird, wird im Sinne des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes die Zuordnung der einzelnen Geschäftsanteile zu den Gesellschaftern zweifelsfrei ermöglicht. Ebenfalls ist es daher unzulässig, jene Geschäftsanteile neu zu nummerieren, bei denen sich keine Veränderung, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Vergabe einer neuen Nummer führt, ergeben hat. Beim Übergang des Geschäftsanteils auf einen anderen Gesellschafter (etwa kraft Rechtsgeschäfts oder durch Gesamtrechtsnachfolge) ist deshalb die bisherige Nummer des Geschäftsanteils beizubehalten. Nur die Angaben über die Person des Gesellschafters ändern sich, nicht der Geschäftsanteil selbst. Eine Ausnahme hiervon ist die Bereinigung der Gesellschafterliste nach Absatz 4.
Nach Absatz 3 müssen neue Einzelnummern dann vergeben werden, wenn Geschäftsanteile geteilt, Geschäftsanteile zusammengelegt oder neue Geschäftsanteile geschaffen werden. Die Aufstockung eines Geschäftsanteils ist von Absatz 3 somit nicht erfasst, da hierbei keine neuen Geschäftsanteile geschaffen werden. Im Fall der Teilung und der Schaffung neuer Geschäftsanteile können die neu entstandenen Geschäftsanteile auch nach Abschnitt snummern gegliedert werden, um die Herkunft der Geschäftsanteile zu verdeutlichen. Bei der Vergabe neuer Nummern (Einzel- oder Abschnitt snummern) sollen jeweils die nächsten freien ganzen arabischen Zahlen (bei Abschnitt snummern: in dezimaler Gliederung) vergeben werden, die noch nicht genutzt sind. Für alle neu geschaffenen Geschäftsanteile, d.h. auch den verbleibenden "Restanteil" des ursprünglichen Geschäftsanteils bei Teilung, sind neue Einzel- oder Abschnitt snummern zu vergeben. Die bisherigen Nummern können oder - im Fall des § 2 Absatz 2 - müssen in der Veränderungsspalte erwähnt werden; im Übrigen fallen sie weg und dürfen nur im Fall der Bereinigung nach Absatz 4 wiederverwendet werden.
Nummerierungs- und Sortierungsbeispiel vor Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Anteile:
Nummer | Nennbetrag | Gesellschafter | (...) Weitere Angaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 3 GmbHG und dieser Verordnung |
1 | 15.000 € | Max Meier, geb. am 01.01.1990, München |
2 | 5.000 € | Maria Kell, geb. am 17.12.1980, Dresden |
3 | 5.000 € | Franz Huber, geb. am 22.03.1965, Passau |
Stammkapital: 25.000 € |
Nummerierungs- und Sortierungsbeispiel nach Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Anteile:
Gesellschafter | Nennbetrag | Nummer | (...) |
Max Meier, geb. am 01.01.1990, München | Je 15.000 € | 4 | Weitere Angaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 3 GmbHG und dieser Verordnung |
Maria Kell, geb. am 17.12.1980, Dresden | Je 5.000 € | 5 |
Franz Huber, geb. am 22.03.1965, Passau | Je 5.000 € | 6
| |
Stammkapital: 50.000 € |
Absatz 4 erlaubt die Einreichung einer "(nummerierungs-)bereinigten" Gesellschafterliste (Bereinigungsliste), wenn diese aufgrund zahlreicher Veränderungen in ihrer Nummerierung unübersichtlich geworden ist oder wenn die Unübersichtlichkeit in der Gestaltung der Nummerierung einer gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste droht. In diesem Fall darf die Nummerierung abweichend von Absatz 2 Satz 1 erfolgen, so dass z.B. bereits verwendete Nummern für andere Geschäftsanteile oder für Geschäftsanteile neue Nummern vergeben werden, auch wenn keine Veränderungen bei diesen eingetreten sind. Eine solche Umschreibung ist sowohl im Grundbuch- als auch im Handelsregisterverfahren möglich (vgl. § 28 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung und § 21 Absatz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters). In Anlehnung an die dazu entwickelten Grundsätze ist auch eine Bereinigung der Nummerierung der Gesellschafterliste zulässig, wenn dies Klarstellungszwecken dient. Nicht von Absatz 4 erfasst ist die (natürlich gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 GmbHG anlassbezogene) Einreichung einer Gesellschafterliste, die die Nummerierung unberührt lässt und zu anderen
Aktualisierungen führt, wie z.B. zu einer Anpassung der Gesellschafterliste an die Anforderungen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen. Das Gleiche gilt für Änderungen der gewählten Darstellung in der Gesellschafterliste (z.B. unterschiedliche Spaltenlayouts, ein Wechsel zwischen der Zusammenfassung nach Geschäftsanteilen und der nach Gesellschaftern, ein Wechsel zwischen Rundung der prozentualen Beteiligung und Weglassen der Nachkommastellen, jeweils im Verhältnis von Gesellschafterliste zu Gesellschafterliste), die ebenfalls ohne Beachtung der Voraussetzungen von Absatz 4 im Rahmen der durch § 40 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 GmbHG geregelten Kompetenzordnung möglich sind. Weiter nicht unter Absatz 4 fallen informatorische Angaben wie die Durchnummerierung mehrerer kurz nacheinander einzureichender Listen oder die Betitelung einer Liste z.B. als "Bereinigungsliste". Ferner nicht von Absatz 4 erfasst ist die Einreichung einer Korrekturliste im Fall einer inkorrekten aktuellen Gesellschafterliste.
Absatz 4 ändert nichts an der in § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GmbHG niedergelegten Kompetenzverteilung für die Listenerstellung und -einreichung. Lediglich aus Anlass einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG darf der nach den Bestimmungen des GmbHG mit der Einreichung befasste Notar oder Geschäftsführer zusammen mit der Verzeichnung der Veränderungen gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 in der Gesellschafterliste eine Bereinigung der Gesellschafterliste vornehmen. In aller Regel wird der Notar es sein, der aus Anlass einer Mitwirkung an einer Veränderung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG prüft, ob Unübersichtlichkeit bereits vorliegt (aufgrund historischer Vorgänge) oder durch die Veränderung entstehen würde. Ist dies der Fall, ist er berechtigt, eine Bereinigungsliste zu erstellen. Die Geschäftsführer könnten dies außerhalb der notariellen Mitwirkung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG auch, sind aber im Regelfall gut beraten, die Fassung der Bereinigungsliste dem sachkundigen Notar zu überlassen. Das mag anders sein, wenn sie über eine Rechtsabteilung verfügen oder sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
Ebenfalls ändert diese Verordnung nichts an der eingeschränkten registergerichtlichen Prüfung der Aufnahmefähigkeit der Gesellschafterliste. Es bleibt bei einer rein formellen Prüfung, ausgenommen die Beanstandung materieller Mängel, wenn diese offensichtlich zutage treten. So liegt die Beurteilung, ob der Tatbestand einer "unübersichtlich" nummerierten Gesellschafterliste vorliegt, im pflichtgemäßen Ermessen des Einreichenden und unterliegt, außer im Fall ganz grober, offensichtlicher Verstöße, nicht der Prüfung des Registergerichts. Unübersichtlichkeit im Sinne des Absatzes 4 könnte sich z.B. aus einer zu weitgehenden Verwendung von Abschnitt snummern nach Absatz 3 Satz 3 dieser Verordnung ergeben (Beispiel: Nummer 1.1.1.1.1.2, 1.1.1.1.1.3).
Zu § 2 (Veränderungsspalte)
§ 2 regelt, dass Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste nach Maßgabe der in § 2 folgenden Absätze in eine Veränderungsspalte einzutragen sind. Eine solche Spalte macht die historische Entwicklung der Beteiligung seit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste deutlich. Solange es keinerlei Veränderungen gibt, die in eine Spalte eingetragen werden sollen, besteht natürlich keine Notwendigkeit, eine leere Spalte anzufügen. Das folgt aus dem Verordnungstext, denn es ist eine Spalte nur beizufügen, in der Veränderungen einzutragen sind. Wo keine Veränderungen einzutragen sind, ist folglich auch keine Spalte beizufügen. Entwicklungen, die vor den Veränderungen liegen, die in der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste verzeichnet sind, sind durch Einsicht in ältere Gesellschafterlisten nachzuvollziehen. Die Veränderungsspalte hat nur informatorische Bedeutung und ist somit insbesondere nicht Gegenstand der Bescheinigung des Notars nach § 40 Absatz 2 Satz 2 GmbHG.
Absatz 2 regelt, dass im Fall der Bereinigung der Gesellschafterliste gemäß § 1 Absatz 4 zwingend eine Veränderungsspalte beizufügen ist, in der einzutragen ist, dass eine Bereinigungsliste erstellt wurde, und in der die bisherige Nummerierung (vor Bereinigung) vermerkt wird, um insbesondere dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen.
Absatz 3 regelt, welche Veränderungen im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste in der Veränderungsspalte eingetragen werden sollten. Es handelt sich in allen Fällen um Veränderungen, die auf den Bestand oder die Nummerierung der Geschäftsanteile Einfluss nehmen oder einen Wechsel der Inhaberschaft zur Folge haben. Eine zwingende Pflicht zur Aufnahme solcher inhaltlicher Angaben besteht allerdings nicht, wie aus der eingangs verwendeten Formulierung "sollte" deutlich wird. Allerdings wird dadurch das Ermessen des Listenerstellers in eine bestimmte Richtung gelenkt.
Absatz 4 regelt für die übrigen denkbaren Veränderungen im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste, dass sie in die Veränderungsspalte aufgenommen werden können, aber nicht müssen. Bei Änderungen, die weder Einfluss auf den Bestand oder die Nummerierung der Geschäftsanteile nehmen, noch einen Wechsel der Inhaberschaft zur Folge haben, ist die Erwähnung in der Veränderungsspalte weniger dringlich, wenn auch aus informatorischen Gesichtspunkten nicht kategorisch abzulehnen. Daher werden hier solche Inhaltsangaben lediglich zugelassen, aber nicht als Soll-Vorschrift ausgestaltet.
Beispiel der Handhabung der Veränderungsspalte bei Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile - Situation vor Kapitalerhöhung:
Nummer | Nennbetrag | Nummer | (...) Weitere Angaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 3 GmbHG und dieser Verordnung |
1 | 15.000 € | Max Meier, geb. am 01.01.1990, München |
2 | 5.000 € | Maria Kell, geb. am 17.12.1980, Dresden |
3 | 5.000 € | Franz Huber, geb. am 22.03.1965, Passau |
Stammkapital: 25.000 € |
Beispiel der Handhabung der Veränderungsspalte bei Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile - Situation nach Kapitalerhöhung:
Gesellschafter | Nennbetrag | Nummer | (...) Weitere Angaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 3 GmbHG und dieser Verordnung | Veränderung |
Max Meier, geb. am 01.01.1990, München | Je 15.000 € | 4 | Geschäftsanteil Nr. 4 wurde neu geschaffen im Wege der Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Ge- schäftsanteile |
Maria Kell, geb. am | Je 5.000 € | 5 | Geschäftsanteil Nr. 5 wurde neu |
17.12.1980, Dresden | | | | geschaffen im Wege der Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Ge- schäftsanteile |
Franz Huber, geb. am 22.03.1965, Passau | Je 5.000 € | 3, 6 | Geschäftsanteil Nr. 6 wurde neu geschaffen im Wege der Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Ge- schäftsanteile |
Stammkapital: 50.000 € | |
Zu § 3 (Wegfallen der Altangaben)
§ 3 befasst sich mit der Vorgehensweise, wenn Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG eintreten und nunmehr die historischen Angaben überholt sind. Im Sinne einer klaren und übersichtlichen Gesellschafterliste sind die historischen Angaben vollständig zu entfernen. Eine Streichung der bisherigen Angaben oder ein Belassen der historischen Spalte, der historischen Nummer oder weiterer einzelner Angaben, ggf. verbunden mit einem die Aufhebung kennzeichnenden Zusatz wie z.B. "aufgehoben" ist jeweils nicht zulässig. Streichungen oder ein solches unvollständiges Entfernen würden die Liste weniger leicht lesbar machen. Die Veränderungsspalte nach § 2 macht die Veränderungen im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste jeweils nachvollziehbar. Zur fortlaufenden Nummerierung im Sinne dieser Verordnung siehe schon oben die Begründung zu § 1.
Zu § 4 (Prozentangaben)
§ 4 befasst sich mit den neu eingefügten Pflichten zur Angabe der prozentualen Beteiligung. Die Pflicht zur Angabe der prozentualen Beteiligung ist zunächst auf den einzelnen Anteil bezogen (§ 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG). Für den Fall, dass ein Gesellschafter mehr als einen Anteil hält, ist zusätzlich seine gesamte prozentuale Beteiligung am Stammkapital anzugeben (§ 40 Absatz 1 Satz 3 GmbHG).
Absatz 1 erklärt es für zulässig (aber nicht für erforderlich), dass die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG nach dem kaufmännischen Prinzip bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden. Folglich wird, wenn die erste wegfallende Nachkommastelle eine 0, 1, 2, 3, oder 4 ist, abgerundet, wohingegen, wenn die erste wegfallende Nachkommastelle größer oder gleich 5 ist, aufgerundet wird. Durch die Formulierung "bis auf eine Dezimalstelle" wird klargestellt, dass eine Rundung auf mehr als eine Nachkommastelle weiterhin zulässig ist. Eine Darstellung der Nachkommastellen oder der prozentualen Beteiligung als Bruchzahl, z.B. um einer Rundung zu entgehen, ist hingegen nicht zulässig. Eine hilfreiche Regelung für die Darstellung von Beteiligungen, die kleiner als ein Prozent sind, findet sich in Absatz 4. Ein Sonderproblem ergibt sich dann, wenn auf den Wert von 25,0 Prozent abgerundet oder die Zahlenkette hier abgebrochen würde. Denn damit würde die Gesellschafterliste den falschen Anschein erwecken, der betreffende Gesellschafter sei kein wirtschaftlich Berechtigter, ist doch hierfür eine Beteiligung von "mehr als 25 Prozent" erforderlich. Ähnlich ist der Fall gelagert, wenn auf 50,0 Prozent abgerundet wird oder die Zahlenkette dort abgebrochen wird. Auch hier kann der falsche Anschein erweckt werden, es bestünde keine mittelbare Kontrolle eines wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 bis 4 GwG, da die mittelbare Kontrolle insbesondere bei Innehaben der Mehrheit der Stimmrechte (§ 290 Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs) angenommen wird. Liegt ein solcher Sonderfall vor, sollte insgesamt auf eine spätere Nachkommastelle gerundet werden bzw. die Angabe der Nachkommastellen später abbrechen (z.B. 25,01 Prozent oder 25,001 Prozent). Eine Abrundung auf 0,0 Prozent, 25,0 Prozent oder 50,0 Prozent wäre jeweils irreführend und hat zu unterbleiben.
Die geringfügigen rechnerischen Unschärfen, die durch Rundungen und Weglassungen im Sinne einer besseren Listenübersichtlichkeit entstehen, haben genauso wie die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG keine rechtlichen Auswirkungen auf die Rechtstellung der Gesellschafter. Insbesondere wird hierdurch § 16 GmbHG nicht tangiert. Rechtlich bedeutsam sind lediglich die Angaben zu den Geschäftsanteilen. Da dies eine Selbstverständlichkeit ist, bedurfte es keiner Regelung dazu im GmbHG oder in der Verordnung.
Steht ein Geschäftsanteil mehreren Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit zu, ist der Umfang der prozentualen Beteiligung der Gesamthandsgemeinschaft anzugeben. Ist ein Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft oder einer anderen Gemeinschaft oder Gesellschaft keine natürliche Person, so ist nur der direkt an der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter, d.h. die nicht natürliche Person, in der Gesellschafterliste und bei der Berechnung der prozentualen Beteiligung zu berücksichtigen, nicht die hinter der nicht natürlichen Person stehenden mittelbar beteiligten Personen.
Absatz 2 erlaubt die Rundungen auch bei der addierten Prozentzahl (Gesamtbeteiligung). Werden bei den Angaben zu den einzelnen Geschäftsanteilen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG Rundungen vorgenommen oder Nachkommastellen weggelassen, sind für eine gegebenenfalls erforderliche Gesamtbeteiligungsangabe nach § 40 Absatz 1 Satz 3 GmbHG aber nicht diese Einzelangaben zu addieren, da dies zu verstärkten Unschärfen führen würde. Vielmehr ist die Gesamtbeteiligung vor der Rundung oder dem Weglassen von Nachkommastellen zu errechnen. Der so ermittelte Gesamtumfang kann aber seinerseits wieder gerundet werden oder es kann nach der ersten Nachkommastelle abgebrochen werden, ohne dass gerundet werden würde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ggf. kann ein Hinweis in die Gesellschafterliste aufgenommen werden, ob gerundet wurde oder nicht. Das ist aber nicht zwingend. Stehen mehrere Geschäftsanteile mehreren Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit zu, ist der Gesamtumfang der prozentualen Beteiligung der Gesamthandsgemeinschaft anzugeben.
Die Verordnung geht von einem Konsistenzgebot aus. Dieses verlangt, dass innerhalb einer Gesellschafterliste durchweg nach demselben kaufmännischen Prinzip gerundet oder nach derselben Anzahl Nachkommastellen die Angabe abgebrochen wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn aufgrund einer sonst unzulässigen Abrundung bzw. einem sonst unzulässigen Weglassen der Nachkommastellen gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 Halbsatz 2 so viele Nachkommastellen angegeben werden müssen, dass ersichtlich wird, dass der Gesellschafter mehr als 0,0, 25,0 oder 50,0 Prozent des Stammkapitals hält (wobei die Regelung in Absatz 4 unberührt bleibt). In diesem Fall sind zwar die Geschäftsanteile, die von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 Halbsatz 2 erfasst sind, dieser Vorschrift entsprechend durch Runden oder Weglassen der Nachkommastellen darzustellen; die übrigen Geschäftsanteile dürfen jedoch auf weniger Nachkommastellen gerundet oder ihre Darstellung darf nach weniger Nachkommastellen abgebrochen werden. Die Entscheidung für die Rundung oder das Weglassen der Nachkommastellen sowie für die Anzahl der dargestellten Nachkommastellen bei den nicht von Absatz 1 Satz 2 oder 3 Halbsatz 2 erfassten Geschäftsanteilen muss auch in diesem Fall einheitlich erfolgen. Jenseits dieser Ausnahme ist eine "Mischform" aus Rundungen und Weglassungen innerhalb einer Liste nicht zulässig. Der Wechsel zwischen Rundung und Weglassung von einer Gesellschafterliste zur anderen ist aber möglich.
Absatz 3 stellt klar, dass es als Konsequenz aus den zum Teil unvermeidlichen Unschärfen vorkommen kann, dass die Gesamtbeteiligungsangabe gemäß Satz 3 von der Summe der geschäftsanteilsbezogenen Einzelangaben gemäß Satz 1 abweicht. Dies ist natürlich zulässig.
Absatz 4 enthält eine Erheblichkeitsschwelle. Sie dient als Erleichterung für die Praxis, gerade wenn kleine Stückelungen erfolgt sind. Hier genügt es, statt der genauen oder gerundeten Prozentzahl schlicht "< 1 Prozent" oder "kleiner 1%" anzugeben oder eine sinngemäße Angabe in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Dies erleichtert auch das Vorgehen, sofern Geschäftsanteile in verschiedene Tranchen eingeteilt sind. Hält beispielsweise bei einer GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 50 000 Euro der Gesellschafter 1 die Geschäftsanteile Nummer 1 bis 10 mit einem Nennbetrag von jeweils einem Euro, kann angegeben werden, dass jeder Geschäftsanteil eine prozentuale Beteiligung von "< 1 Prozent" bzw. "kleiner 1 %" vermittelt. Selbiges gilt auch, wenn die Prozentangabe nach § 40 Absatz 1 Satz 3 diesen Wert nicht übersteigt. Diese Angabeerleichterung ist vom Sinn der Prozentangabepflicht des GmbHG und der Verordnungsermächtigung gedeckt, da Kleinstangaben die Übersichtlichkeit nicht erleichtern und es dem Gesetz um die rasche Erfassung gewichtiger Beteiligungsverhältnisse geht.
Absatz 5 befasst sich mit der technischen Anfertigung der Gesellschafterliste. Wird nach Gesellschaftern sortiert, können die Prozentangaben in separaten Spalten für jeden Gesellschafter aufgeführt werden. Ebenso ist es zulässig, an das Ende der Gesellschafterliste gesonderte Zeilen mit Angaben zu den addierten prozentualen Beteiligungsverhältnissen anzufügen; diese können auch darstellerisch von der Gesellschafterliste abgesetzt sein. Es darf allerdings kein gesondertes Dokument sein.
Zu § 5 (Übergangsvorschriften)
§ 5 regelt die Anwendung der Verordnung auf bereits gegründete Gesellschaften. Sie findet auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 6 bereits gegründet sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Anforderungen erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG eine Gesellschafterliste einzureichen ist. Dies verhindert Verzögerungen im Gründungsverfahren, da somit eine Gesellschafterliste, die bei Gründung noch entsprechend der alten Rechtslage gestaltet wurde, weiter eingereicht werden kann und nicht durch eine neue Gesellschafterliste ersetzt werden muss. Ferner wird klargestellt, dass eine neue Gesellschafterliste nicht "anlasslos" einzureichen ist, um den Anforderungen der Verordnung zu entsprechen. Grundsätzlich gilt diese Verordnung auch für Gesellschaften, die gemäß § 2 Absatz 1a GmbHG durch "Musterprotokoll" gegründet wurden. Solange jedoch das Musterprotokoll die Gesellschafterliste ersetzt, gelten für dieses lediglich die Formalien des Musterprotokolls als höherrangiges Recht.
Zu § 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Das Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des ersten Monats, der auf die Verkündung folgt, um der von der Verordnung betroffenen gesellschaftsrechtlichen Praxis genügend Möglichkeit zu geben, sich auf die formellen Neuerungen einzustellen.