- - des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten,
- - des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen,
- - des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen,
- - (des Rahmenbeschlusses ../../JI vom ... über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union) Ratsdok. 5213/08
Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 22. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 964/01 = AE-Nr. 013419,
Drucksache 698/02 = AE-Nr. 022654 und
Drucksache 082/05 (PDF) = AE-Nr. 050246.
Die Initiative erscheint auf Verlangen des Freistaates Thüringen vom 18.02.2008 gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.
Entwurf
Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates 200./.../JI vom... zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und zur Änderung
- - des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1
- - des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen2
- - des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen3
- - (des Rahmenbeschlusses ../../JI vom ... über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union)4
Der Rat der europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
- auf Vorschlag der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland5,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 6,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Das Recht eines Angeklagten, bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein, ist ein im Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte vorgesehenes Grundrecht (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erklärt, dass dieses Recht Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte ausmacht; auch hat er darauf hingewiesen, dass ein solches Recht des Angeklagten, bei der Verhandlung anwesend zu sein, nicht absolut ist, und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen auf das Recht verzichten kann, anwesend zu sein.
- (2) In den verschiedenen Rahmenbeschlüssen, mit denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen umgesetzt wird, wird die Frage der Abwesenheitsurteile nicht einheitlich behandelt. Diese Uneinheitlichkeit erschwert die Arbeit der Praktiker und behindert die justizielle Zusammenarbeit.
- (3) In Fällen, in denen die betreffende Person über das Verfahren nicht unterrichtet werden konnte, bieten diese Rahmenbeschlüsse keine zufrieden stellenden Lösungen. Gemäß den Rahmenbeschlüssen 2005/214/JI, 2006/783/JI und .../.../JI [Überstellung] kann die vollstreckende Behörde die Vollstreckung solcher Entscheidungen verweigern. Gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI kann die vollstreckende Behörde verlangen, dass die ausstellende Behörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein. Die Frage, ob diese Zusicherung als ausreichend zu erachten ist, ist von der vollstreckenden Behörde zu entscheiden, und es ist daher schwierig, genau zu bestimmen, wann eine Vollstreckung verweigert werden kann.
- (4) Es müssen daher klare und gemeinsame Lösungen gefunden werden, um die Verweigerungsgründe und den Ermessensspielraum der vollstreckenden Behörde festzulegen.
- (5) Diese Änderungen erfordern eine Änderung der bestehenden Rahmenbeschlüsse zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen. Die neuen Bestimmungen sollten als Grundlage für künftige Rechtsakte in diesem Bereich dienen.
- (6) Die gemeinsamen Lösungen für die Verweigerungsgründe in den bereits bestehenden Rahmenbeschlüssen sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Unterrichtung des Angeklagten über sein Recht auf ein neues Verfahren Rechnung tragen.
- (7) Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die Definition der Verweigerungsgründe in Rechtsakten zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Was ihren Anwendungsbereich anbelangt, so dienen Bestimmungen wie die Begriffsbestimmung eines Abwesenheitsurteils oder die Regeln im Zusammenhang mit dem Recht auf ein neues Verfahren nur zur Festlegung dieser Verweigerungsgründe. Sie sind nicht zu einer Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gedacht -
- 1 ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
- 2 ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.
- 3 ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59.
- 4 ABl. .... (letzte Fassung des Entwurfs: 9688/07 COPEN 86 + COR 1 REV 1)
- 5 ABl. ....
- 6 ABl. ....
Hat folgenden Rahmenbeschluss angenommen:
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
- 1. Das Ziel dieses Rahmenbeschlusses besteht darin, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu gewährleisten und zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verbessern.
- 2. Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.
- 3. Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Rahmenbeschlusses werden gemeinsame Regeln festgelegt werden für die Anerkennung und (oder) Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat (Entscheidungsmitgliedstaat) ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Verfahren, bei dem die Person nicht persönlich anwesend war, gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f des Rahmenbeschlusses ..../.../JI vom ..... über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union.
Artikel 2
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 1 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) Der Ausdruck "Abwesenheitsurteil" bezeichnet eine Entscheidung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
- 2. Es wird folgender Artikel 4 a eingefügt:
"Artikel 4a Abwesenheitsurteile Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass
- a) die betreffende Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint;
- b) die betreffende Person, nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich über ihr Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden ist
- i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht oder
- ii) innerhalb der geltenden Frist, die mindestens [...] Tage betrug, kein neues Gerichtsverfahren beantragt hat oder
- c) der betreffenden Person das Abwesenheitsurteil nicht persönlich zugestellt wurde,
- 3. Artikel 5 Absatz 1 wird gestrichen.
- 4. Im Anhang ("Bescheinigung") erhält das Feld d folgende Fassung:
Artikel 3
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 1 wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
- "e) "Abwesenheitsurteil" eine Entscheidung im Sinne von Unterabsatz a, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
- 2. In Artikel 7 Absatz 2
- - erhält Buchstabe g folgende Fassung:
- "g) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die betreffende Person im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist;"
- - wird ein neuer Gedankenstrich i mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"i) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person
- a) persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint, oder
- [b) gegenüber einer zuständigen Behörde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht, oder]
- c) nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt und sie über ihr Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden war:
- i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht; oder
- ii) innerhalb der geltenden Frist, die mindestens [...] Tage betrug, kein neues Gerichtsverfahren beantragt hat."
- 3. Im Anhang ("Bescheinigung") erhält das Feld h Nummer 3 folgende Fassung:
Artikel 4
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI
Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:
- "i) "Abwesenheitsurteil" eine Einziehungsentscheidung im Sinne von Buchstabe c, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
- 2. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- "e) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person
- a) persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung in Abwesenheit geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass eine solche Einziehungsentscheidung ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint; oder
- b) nachdem ihr die in Abwesenheit ergangene Einziehungsentscheidung zugestellt und sie über ihr Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden war:
- i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Einziehungsentscheidung nicht anficht; oder
- ii) innerhalb der geltenden Frist, die mindestens [...] Tage betrug, kein neues Gerichtsverfahren beantragt hat."
- 3. Im Anhang ("Bescheinigung") erhält das Feld j folgende Fassung:
Artikel 51
Änderungen des Rahmenbeschlusses .../.../JI
Der Rahmenbeschluss ../../JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
- "e) "Abwesenheitsurteil" ein Urteil im Sinne von der Definition in Buchstabe a, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
- 1 Nur in dem Fall, dass der Rahmenbeschluss betreffend die "Überstellung" (siehe Dok. 9688/07 COPEN 86 + COR 1 REV 1) vor dem vorliegenden Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen angenommen wird.
- 2. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- "f) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person
- a) persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass eine solche Entscheidung ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint; oder
- b) nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt und sie über ihr Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden war:
- i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht; oder
- ii) innerhalb der geltenden Frist, die mindestens [...] Tage betrug, kein neues Gerichtsverfahren beantragt hat.
- 3. Im Anhang ("Bescheinigung") erhält Feld k Nummer 1 folgende Fassung:
Artikel 6
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum [...1] nachzukommen.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.
- 3. Auf der Grundlage der vom Generalsekretariat des Rates übermittelten Informationen unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum [...] einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses, dem sie, soweit erforderlich, Gesetzgebungsvorschläge beifügt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu (Brüssel) am ...
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses.
Begründung zu der Initiative
der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland für einen Rahmenbeschluss 200./.../JI des Rates vom... zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und zur Änderung
- - des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten 1
- - des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen 2
- - des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen 3
- - (des Rahmenbeschlusses ../../JI vom ... über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union) 4
Einleitung
Ziel dieser Initiative für einen Rahmenbeschluss ist es, die Rechte der Bürger durch Festlegung eines klaren und kohärenten Konzepts für die Anerkennung von Abwesenheitsurteilen zu stärken. Die Initiative zielt ferner auf eine verstärkte Anwendung des Grundsatzes der "gegenseitigen Anerkennung" bei der Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union ab.
Gegenseitige Anerkennung
Der Europäische Rat von Tampere hat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. und 16. Oktober 1999 den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen als Eckstein der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union festgelegt. Im Haager Programm vom 4. und 5. November 2004 wurde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erneut bekräftigt.
In Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt eine Justizbehörde in einem Mitgliedstaat die Entscheidung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des einschlägigen EU-Rechtsakts. Von dieser Regel kann es einige Ausnahmen geben. In den vom Rat im Bereich der Zusammenarbeit in Strafsachen erlassenen Rahmenbeschlüssen sind diese Ausnahmen insbesondere unter den "Gründen für die Versagung der Anerkennung" aufgeführt. In Anwendung eines solchen Grundes für die Versagung der Anerkennung kann eine Justizbehörde in einem Mitgliedstaat beschließen, die Entscheidung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats nicht zu vollstrecken.
Gründe für die Versagung der Anerkennung bei Abwesenheitsurteilen Einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung, der in den Rahmenbeschlüssen über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen genannt wird, bezieht sich auf Abwesenheitsurteile, d.h. auf den Fall, dass die betreffende Person bei dem Verfahren, das zu der Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war. Ein solcher Grund für die Versagung der Anerkennung findet sich in dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten5, dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und dem Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (fertiggestellt, aber noch nicht angenommen)6.
Diese vier Rahmenbeschlüsse sehen jedoch hinsichtlich der Abwesenheitsurteile unterschiedliche Lösungen vor. So muss beispielsweise eine Einziehungsentscheidung vollstreckt werden, auch wenn die betreffende Person bei dem Verfahren zwar nicht anwesend, jedoch durch einen Anwalt vertreten war, während die Vollstreckungsbehörde unter denselben Umständen die Vollstreckung einer Bußgeldentscheidung verweigern könnte. Ein Europäischer Haftbefehl muss in bestimmten Fällen vollstreckt werden, wenn die Person - auch ohne von dem Strafverfahren, das zu der Haftstrafe geführt hat, unterrichtet worden zu sein - Anspruch darauf hat, ein Wiederaufnahmeverfahren im Entscheidungsstaat zu beantragen. Die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen oder Freiheitsstrafen darf nicht verweigert werden, wenn die Person die Entscheidung nicht angefochten hat 7, wobei unerheblich ist, ob die Person nach dem Recht des Entscheidungsstaates Recht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens hatte, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Ziele der Initiative: Verdeutlichung der Rechte der Bürger und verbesserte gegenseitige Anerkennung
Die vorgenannten Aspekte im Zusammenhang mit Abwesenheitsurteilen werfen zwei Arten von Problemen auf. Zunächst entsteht für die Bürger Unklarheit hinsichtlich ihrer Grundrechte. Insbesondere im Fall des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl stellt sich auch das Problem der Rechtsunsicherheit, da dieser Rahmenbeschluss so abgefasst ist, dass erheblicher Auslegungsspielraum besteht. Ferner führt die Unterschiedlichkeit der Ansätze in Bezug auf Abwesenheitsurteile zu Problemen bei der praktischen Umsetzung der Rechtsakte und steht einer wirksamen justiziellen Zusammenarbeit im Wege.
Mit der vorliegenden Initiative für einen Rahmenbeschluss werden Lösungen für diese Probleme angestrebt. Ziel ist es, die Rechte der Bürger zu stärken, indem die Kriterien für die Anwendung von Gründen für die Versagung der Anerkennung im Fall von Abwesenheitsurteilen klarer gefasst und kompatibler gestaltet werden. Auf diese Weise wird der Schutz der Grundrechte der Bürger auf Unionsebene erhöht und mehr Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig wird durch die Initiative die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung erleichtert. Mit der Initiative wird versucht, diese beiden Ziele unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen nationalen Rechtssysteme in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen.
Spezifisches Ziel: Stärkere Berücksichtigung des Rechts auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens Obwohl ein Wiederaufnahmeverfahren in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich definiert ist, kann generell festgestellt werden, dass es sich dabei um ein neues Gerichtsverfahren handelt, bei dem derselbe Gegenstand wie bei dem in Abwesenheit durchgeführten
Verfahren verhandelt wird, und das sich durch die folgenden drei Merkmale auszeichnet:
- a) Die betreffende Person hat das Recht, anwesend zu sein,
- b) der Sachverhalt wird (erneut) geprüft und
- c) bei dem Verfahren kann das ursprüngliche, in Abwesenheit ergangene Urteil aufgehoben werden.
Wie bereits angedeutet, sieht bislang nur der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl die Verpflichtung vor, ein Abwesenheitsurteil zu vollstrecken, wenn im Entscheidungsstaat ein angemessenes Recht auf ein Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden kann. Die in dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorgesehene Lösung ist jedoch insofern nicht zufriedenstellend, als vorgesehen ist, dass der Europäische Haftbefehl nur dann vollstreckt werden muss, wenn die ausstellende Behörde eine als "ausreichend erachtete" Zusicherung für das Recht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens geben kann. Diese Bestimmung ist in den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise ausgelegt worden und hat in einigen Mitgliedstaaten dazu geführt, dass die Vollstreckungsbehörde bestimmt hat, worin diese Zusicherung bestehen sollte, wodurch das Verfahren verzögert wurde.
Durch die Initiative wird in alle vier Rahmenbeschlüsse eine Ausnahme von den Gründen für die Versagung der Anerkennung aufgenommen, die mit dem Bestehen eines Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb einer bestimmten Mindestfrist zusammenhängt. Im Fall des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl kann dieses Recht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gewährt worden sein oder wird nach der Übergabe gewährt. Im Fall der übrigen drei Rahmenbeschlüsse muss das Recht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens bestehen (aber nicht wahrgenommen worden sein), bevor das Ersuchen um Vollstreckung des Urteils/der Entscheidung an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet wird.
Direkte Änderung der vier Rahmenbeschlüsse
Zur Erreichung der oben genannten Ziele werden die vier Rahmenbeschlüsse durch die Initiative direkt geändert. Dieses redaktionelle Verfahren wurde gewählt, um in Bezug auf die Art und genaue Wirkung der vorgeschlagenen Änderungen ein Maximum an Transparenz und Klarheit zu garantieren.
Die Initiative berührt nur grenzüberschreitende Fälle. Es bedarf keiner Harmonisierung oder Angleichung der Rechtsvorschriften in Bezug auf innerstaatliche Fälle. Die Initiative führt nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vier Rahmenbeschlüsse.
Das durch diese Initiative für einen Rahmenbeschluss geschaffene klare und gemeinsame Konzept in Bezug auf Abwesenheitsurteile dürfte auch eine hilfreiche Grundlage für künftige Instrumente auf Unionsebene darstellen.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1
In Artikel 1 werden Ziel und Anwendungsbereich des Vorschlags festgelegt. Mit dem vorliegenden Rahmenbeschluss sollen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten bestimmte Verfahrensstandards in Strafverfahren gewährleistet werden.
Artikel 2, 3, 4 und 5 (allgemeine Bemerkungen)
Die genannten Artikel enthalten die Änderungen, die an den betreffenden vier Rahmenbeschlüssen vorgenommen werden sollen.
Zunächst wird jeweils der Ausdruck "Abwesenheitsurteil" definiert, mit dem eine Entscheidung (bzw. ein Urteil) bezeichnet wird, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren8, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war. Hierbei muss betont werden, dass der Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung auf den Anwendungsbereich der betreffenden Rahmenbeschlüsse beschränkt ist. Die Definition stellt keine Maßnahme zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für rein innerstaatliche Fälle dar und lässt mögliche andere oder präzisere Definitionen des Begriffs "Abwesenheitsurteil" auf nationaler Ebene unberührt.
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 1 des Rahmenbeschlusses über Geldstrafen und Geldbußen berührt in keiner Weise die Verpflichtung des Vollstreckungsstaats, Entscheidungen nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Rahmenbeschlusses zu vollstrecken, dem zufolge eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße auch von einer nicht gerichtlichen Behörde getroffen werden kann, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein Gericht zu bringen (siehe Feld g Nummer 1 Ziffer ii der dem genannten Rahmenbeschluss beigefügten Bescheinigung).
Zum Zweiten wird mit diesen Artikeln einheitlich geregelt, in welchen Fällen die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils verweigert werden kann. Als Standardregel gilt, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung verweigern kann, wenn die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist.
Dies soll jedoch nicht in Fällen gelten,
- - in denen die betreffende Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaats über einen befugten Vertreter rechtzeitig über die Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint, oder
- - in denen die betreffende Person, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt und sie über ihr Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Urteil nicht anficht, oder sie innerhalb einer festgelegten Frist kein neues Gerichtsverfahren beantragt hat.
Diese Lösung wurde auf alle vier Rahmenbeschlüsse speziell zugeschnitten. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl enthält jedoch in Bezug auf Abwesenheitsurteile detailliertere Bestimmungen als die anderen drei Rechtsakte, da hier zusätzlich die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass - auch wenn der betreffenden Person das Abwesenheitsurteil noch nicht zugestellt wurde - sichergestellt werden kann, dass nach der Übergabe eine entsprechende Benachrichtigung erfolgt und die betreffende Person somit nach der Übergabe das Recht haben kann, ein neues Gerichtsverfahren zu beantragen.
Drittens sehen die genannten Artikel entsprechend überarbeitete Abschnitte der Bescheinigungen vor, die den Rahmenbeschlüssen als Anhänge beigefügt sind.
Artikel 2
Artikel 2 betrifft die geplanten Änderungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
- - Nach Artikel 4a Buchstabe a muss die betreffende Person persönlich vorgeladen oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaats über einen befugten Vertreter rechtzeitig über die Verhandlung unterrichtet worden sein. Der Rahmenbeschluss in der aktuellen Fassung sieht lediglich die - unklare - Anforderung vor, dass die betreffende Person persönlich vorgeladen oder auf andere Weise unterrichtet worden sein muss. Der neue Wortlaut wurde großteils aus dem Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen übernommen. Einen ähnlichen Wortlaut enthält auch der Rahmenbeschluss über Einziehungsentscheidungen.
- - Der neue Artikel 4a Buchstabe b Ziffer i sieht vor, dass Europäische Haftbefehle in Fällen vollstreckt werden können, in denen die betreffende Person, nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich über ihr Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Urteil nicht anficht. Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl enthält derzeit keine derartige Bestimmung, so dass hinsichtlich der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls Unsicherheit herrschen kann.
- - Der neue Artikel 4a Buchstabe b Ziffer ii berücksichtigt den Fall, dass die betreffende Person, nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich über ihr Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden ist, innerhalb einer festgelegten Frist kein neues Gerichtsverfahren beantragt hat. Auf diese Sachlage wird derzeit im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl nicht ausdrücklich eingegangen.
- - In dem neuen Artikel 4a Buchstabe c geht es um den Fall, dass der betreffenden Person das Abwesenheitsurteil nicht persönlich zugestellt wurde. Die Bestimmung ist präziser als die derzeitige Fassung, die keinen förmlichen Grund für die Nichtanerkennung enthält, sondern lediglich vorsieht, dass der Vollstreckungsstaat die Übergabe an die Bedingung knüpfen kann, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Dieser Fall tritt allerdings nur ein, wenn keiner der anderen Fälle vorliegt (siehe oben). Des Weiteren sind neue Anforderungen vorgesehen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die betreffende Person über ihren Anspruch unterrichtet wird und ausreichend Zeit hat, ihr Recht auszuüben.
Artikel 3
Artikel 3 betrifft die geplanten Änderungen des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Zur Zeit können die Behörden bei Abwesenheitsurteilen die Vollstreckung der Geldstrafe oder Geldbuße verweigern, sofern aus der Bescheinigung nicht hervorgeht, dass die betreffende Person über das Verfahren unterrichtet worden ist oder angegeben hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht. Können die ersuchenden Behörden dies nicht bescheinigen, so kann die Vollstreckung der Geldstrafe bzw. Geldbuße verweigert werden. Aus diesem Grund wird mit Artikel 3 - in Entsprechung zu Artikel 2 - eine neue Bestimmung in den Rahmenbeschluss eingefügt, die die Fälle abdeckt, in denen die mit der Geldstrafe bzw. Geldbuße belegte Person Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat und dieses Recht nicht ausübt. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b entspricht dem derzeitigen Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii zweiter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses über Geldstrafen und Geldbußen. In den verschiedenen Sprachfassungen des Rahmenbeschlusses ist dieser Passus allerdings offensichtlich unterschiedlich formuliert. Auch ist unklar, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person "die Entscheidung nicht anficht". Es wird noch festzulegen sein, ob dieser Passus beibehalten werden soll und wenn ja, was genau er aussagen soll.
Artikel 4 und 5
Diese Artikel beinhalten Änderungen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Artikel 4) und des - zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts bereits fertiggestellten, aber noch nicht angenommenen - Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (Artikel 5); diese Änderungen entsprechen denen des Artikels 3.
Artikel 6 und 7
Bei den Artikeln zur "Umsetzung" und zum "Inkrafttreten" handelt es sich um Standardvorschriften.
- 1 ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
- 2 ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.
- 3 ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59.
- 4 ABl. .... (letzte Fassung des Entwurfs: Dok. 9688/07 COPEN 86 + COR 1 REV 1).
- 5 Der Grund für die Versagung der Anerkennung versteht sich rechtlich als eine Verpflichtung, gemäß den vom Vollstreckungsstaat festgelegten Anforderungen Garantien für ein Wiederaufnahmeverfahren zu bieten.
- 6 Der Rahmenschluss könnte ausgedehnt werden, indem Änderungen an dem Rahmenbeschluss über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen vorgenommen werden, zu dem der Rat am 6./7. Dezember 2007 eine allgemeine Ausrichtung festgelegt hat.
- 7 Der genaue Wortlaut dieser Bestimmungen ist in den vier Rahmenbeschlüssen unterschiedlich. Auch gibt es Bedeutungsabweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen jedes dieser Rahmenbeschlüsse.
- 8 Gegebenenfalls wird die exakte Bedeutung des Ausdrucks "Verfahren" in diesem Zusammenhang noch genauer zu definieren sein.