Der Deutsche Bundestag hat in seiner 152. Sitzung am 12. März 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 19/17818 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes - Drucksachen 19/17293,17587 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 03.04.20
Erster Durchgang: Drucksache. 003/20 (PDF)
1. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 2a bis 2c eingefügt:
"Artikel 2a
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes regeln." angefügt.
- b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
- (2) Für die Entscheidung über einen bis einschließlich 19. Dezember 2019 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach § 1 ist bis zum 30. Juni 2020 dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 ist für die Entscheidung dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (3) Für eine berechtigte Person, die am 19. Dezember 2019 bereits Leistungen nach § 1 erhält, und in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1, in denen Leistungen nach § 1 gewährt werden, ist bis zum 31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist; dies gilt auch, wenn Anträge auf zusätzliche Leistungen gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2021 ist dasjenige Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die leistungsberechtigte Person im Sinne des Satzes 1 ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 Feststellungen zu dem Ort der Schädigung nicht möglich, so ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
- (5) Haben berechtigte Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 bleibt das nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmte Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, wenn der Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt nach der Schädigung ins Ausland verlegt wird."
- c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 6 bis 8.
- d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "hatte" die Wörter "und eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich ist" eingefügt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland," angefügt.
- b) In Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "Nummer 2" eingefügt.
Artikel 2b
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2022" und die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2024" und die Angabe "31. Dezember 2024" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.
Artikel 2c
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2025" ersetzt."
2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 2a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Artikel 2a Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 20. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Die Artikel 2b und 2c treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 30. Dezember 2019 in Kraft."