Der Bundesrat hat in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
A Änderungen
1. Zu § 7 Satz 2 Nr. 2
In § 7 Satz 2 Nr. 2 sind nach den Wörtern "für Tiere, die" die Wörter "von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und" einzufügen.
Begründung
Die bisherige Regelung bezog sich nur auf Rinder. Da im Grundsatz (Genehmigung des Abtriebs) von Vieh die Rede ist, sollte sich auch die konkrete Ausnahme auf Vieh beziehen. Der Abtrieb von einer Schlachtstätte in einen Mastbetrieb wird nicht als erforderlich angesehen, da das in die Schlachtstätte verbrachte Vieh geschlachtet werden kann. In Schlachtstätten wird Vieh mit sehr unterschiedlichem Gesundheitsstatus aus einer Vielzahl von Betrieben zusammengebracht. Da die Notwendigkeit des Abtriebs nicht gegeben ist und das Verbringen dieser Tiere in einen Betrieb ein hohes seuchenhygienisches Risiko darstellt, wird diese Ausnahme nicht befürwortet.
Im Gegensatz dazu ist zu regeln, wohin Vieh, welches auf einem Schlachtviehmarkt nicht verkauft wurde, verbracht werden kann.
2. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2
In § 10 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "mindestens einen Werktag vor Beginn der Tätigkeit" durch die Wörter "jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung, dass mit der Formulierung in Satz 2 nicht jeder Wechsel der Weidefläche anzuzeigen ist. Denn die in Satz 2 vorgesehene Anzeigepflicht beim Treiben von Wanderschafherden innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese angrenzende Gemeindegebiete könnte sonst zu einer fast täglichen Anzeige des aktuellen Standortes führen. Es sollte ausreichen, wenn einmalig zu Beginn der Weidesaison der voraussichtliche Bewegungsradius der Schafherde innerhalb des Zuständigkeitsbereichs derselben Veterinärbehörde angezeigt wird.
3. Zu § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- a) In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist die Angabe "und Nr. 3 bis 6 Buchstabe a" durch die Angabe "und Nr. 3 bis 5 Buchstabe a" zu ersetzen.
- b) In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist die Angabe "Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8" zu streichen.
Begründung
Redaktionelle Anpassungen.
4. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
§ 15 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 ist nach dem Wort "Sammelstellen" das Wort "jeweils" einzufügen.
- b) In Absatz 4 ist nach den Wörtern "Sammelstellen unter Angabe der" das Wort "jeweils" einzufügen.
Begründung
Aus der bisherigen Formulierung geht nicht klar hervor, ob die jeweils ausgeführten Tätigkeiten (Viehhandel, Transport, Sammelstelle) unter einer gemeinsamen Registriernummer erfasst werden sollen oder ob für jede Tätigkeit eine separate Registriernummer vergeben werden soll. Die Tierseuchenreferenten haben auf ihrer Sitzung am 25./26.10.2006 beschlossen, dass Viehhändler, die gleichzeitig eine Sammelstelle betreiben, für beide Tätigkeiten jeweils eine Registriernummer benötigen. Dies sollte analog für Viehhandels- und Transportunternehmen gelten.
5. Zu § 17 Abs. 2 Satz 2
In § 17 Abs. 2 Satz 2 sind nach dem Wort "soweit" die Wörter "die Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüglich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Viehsammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wird und" einzufügen.
Begründung
Mit der zusätzlichen Formulierung soll klargestellt werden, unter welcher Bedingung Ausnahmen von der Reinigung und Desinfektion am Ort der Schlachtstätte genehmigt werden sollen.
In der Praxis kann es vorkommen, dass kleinere Schlachtstätten keine geeigneten Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Viehtransportfahrzeugen haben. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, dass über eine Ausnahmeregelung völlig auf die Reinigung und Desinfektion verzichtet wird. Durch den Änderungsvorschlag in Absatz 2 wird erreicht, dass die für die Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen- und Zoonoseerregern essenzielle Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge in jedem Fall durchgeführt wird, jedoch aus Praktikabilitätsgründen im Ausnahmefall auf andere Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion ausgewichen werden kann.
6. Zu § 22 Abs. 2
In § 22 Abs. 2 sind die Wörter "das verwendete Desinfektionsmittel" durch die Wörter "Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels" zu ersetzen.
Begründung
Mit dieser Formulierung soll konkret geregelt werden, über welche Tatbestände schriftliche Aufzeichnungen zu machen sind. Die vorgeschlagene Fassung ist der alten ViehVerkV entlehnt.
Die in der Verordnung enthaltene Fassung ist zu unbestimmt und birgt die Gefahr einer differenzierten Rechtsauslegung, was bei behördlichen Kontrollen der Aufzeichnungen zu Vollzugsproblemen führen kann.
7. Zu § 25 Abs. 3 Satz 3
§ 25 Abs. 3 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
- Ergänzend zu § 73 Abs. 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes hat im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.
Begründung
Redaktionelle Klarstellung.
8. Zu § 26 Abs. 1 Satz 3
In § 26 Abs. 1 Satz 3 ist das Wort "Winterstandort" durch das Wort "Betriebssitz" zu ersetzen.
Begründung
Auch bei der Schafhaltung im Winter finden vielfach Wanderungsbewegungen statt, die es nicht ermöglichen, einen festen Winterstandort anzugeben.
9. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter "Sauen, Jungsauen, Ebern und Mastschweinen sowie Ferkeln bis zu 30 Kilogramm" durch die Wörter "Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
Anlage 12 ist wie folgt zu ändern:
- a) Das Wort "Sauen" ist durch das Wort "Zuchtsauen" zu ersetzen.
- b) Die Wörter "davon Jungsauen", "davon Eber" und "davon Mastschweine" sind durch die Wörter "davon sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 Kilogramm" zu ersetzen.
Begründung
Für die Tierseuchenbekämpfung ist eine Kategorisierung der Schweine nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm und Ferkeln bis zu 30 Kilogramm ausreichend. Eine stärkere Differenzierung erschwert bzw. verhindert die Verwendung von Angaben, die der Tierhalter im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 2 der Behörde bereits zu einem anderem Datum oder einem anderen Stichtag mitgeteilt hat.
10. Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
- 2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
Begründung
Tierseuchenrechtliche Maßnahmen richten sich u. a. nach dem Alter der Tiere (Alter der Kennzeichnung; TSE-Untersuchungspflicht). Um die Überwachung hier zu verbessern, sollten die Stichtagsmeldung entsprechend differenziert werden. Daneben lassen sich Synergieeffekte nutzen, sofern die Stichtagsmeldung in der Datenbank auch für andere Behörden, z.B. die Tierseuchenkassen, nutzbar ist. Bei Rindern können die Daten bereits aus HIT gezogen werden. Bei Schweinen ist die Differenzierung der Stichtagsmeldung mit der Ablöseverordnung umgesetzt worden. Daher sollte auch bei der Stichtagsmeldung für Schafe und Ziegen entsprechend verfahren werden.
11. Zu § 26 Abs. 3 Satz 2
In § 26 Abs. 3 Satz 2 sind die Wörter "den Tierhalter auf Antrag" zu streichen.
Begründung
Die Möglichkeit, die Schweine-, Schaf- bzw. Ziegenhalter von der Anzeigepflicht zu befreien, wenn z.B. Tierzahlen von anderen Behörden oder Verwaltungen übernommen werden können, sollte grundsätzlich anerkannt werden und nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden. Dies würde die Tierhalter und Veterinärverwaltung entlasten und entspräche damit dem allgemeinen Bestreben nach Bürokratieabbau.
12. Zu § 27 Abs. 4 Nr. 3 - neu -
§ 27 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Mit der zusätzlichen Nummer 3 soll sichergestellt werden, dass auch auf der Transponderohrmarke äußerlich die vorgeschriebene Ohrmarkennummer abgelesen werden kann. Die Regelung in der Verordnung gibt dies nicht eindeutig vor. Im Falle von Nämlichkeitskontrollen im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen ist es erforderlich, dass die Identität von Tieren unverzüglich festgestellt werden kann. Bei einseitigem Ohrmarkenverlust und Nichtverfügbarkeit eines geeigneten Transponderlesegerätes - das Vorhalten eines solchen ist im Übrigen in der Verordnung nicht geregelt - würde immer noch die Identität des Einzeltieres anhand der äußeren Beschriftung der Transponderohrmarke feststellbar sein.
13. Zu § 30a - neu -Nach § 30 ist folgender § 30a einzufügen:
§ 30a Stammdatenblatt
- Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält."
Folgeänderungen:
- a) In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe "§ 30 Rinderpass" die Angabe "§ 30a Stammdatenblatt" einzufügen.
- b) Anlage 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Angabe "(zu § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 2)" ist durch die Angabe "(zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 30a Satz 2)" zu ersetzen.
- bb) In der Überschrift ist die Angabe "§ 27 Abs. 3 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 30a Satz 2" zu ersetzen.
- c) Anlage 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Angabe "(zu § 30 Abs. 1)" ist durch die Angabe "(zu § 30 Abs. 1 und § 30a)" zu ersetzen.
- bb) Im oberen rechten Feld sind die Wörter "Rinderpass nach § 30 der Viehverkehrsverordnung" durch die Wörter "Rinderpass nach § 30 / Stammdatenblatt nach § 30a der Viehverkehrsverordnung" zu ersetzen.
Begründung
Die gänzliche Abschaffung des Rinderpasses im nationalen Bereich hat zur Folge, dass im Falle eines innergemeinschaftlichen Verbringens im Einzelfall bei der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle ein Rinderpass beantragt werden muss. Dies führt auf Grund der notwendigen Einzelfallbearbeitung zu einer Kostensteigerung für den Pass. Bei Auktionen, Märkten und Veranstaltungen, bei denen ein innergemeinschaftliches Verbringen möglich werden kann, sind im Vorfeld für alle Tiere Pässe zu beantragen, da sich erst auf der Veranstaltung entscheidet, welches Tier wohin verkauft wird. Die vollständige Abschaffung des Rinderpasses im nationalen Bereich führt deshalb nicht zu der erhofften Entbürokratisierung.
Die Diskussionen auf Bundesebene zur Abschaffung des Rinderpasses hatten in erster Linie das Ziel, die doppelte Eintragung des Lebenslaufes auf der Rückseite des Passes, der auf Grund der gleichzeitigen Meldeverpflichtung der Tierbewegungen in der HIT-Datenbank häufig unvollständig war und somit zu Sanktionen im Rahmen von CC-Kontrollen führte, abzuschaffen. Die Vorderseite mit den Stammdaten der Tiere sollte hingegen erhalten bleiben.
Die routinemäßige Ausstellung eines Stammdatenblattes bei Eingang der Geburtsanzeige stellt für den Tierhalter eine Bestätigung seiner korrekten Meldung des Tieres in der Datenbank dar. Die Stammdaten können gleichzeitig im Rahmen der BSE-Untersuchung und Rindfleischetikettierung genutzt werden.
Daher wird eine Lösung dahingehend angestrebt, dass ein die Stammdaten enthaltendes Papier für alle Rinderhalter weiterhin amtlicherseits ausgestellt wird, das im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr in ein Drittland nach Vervollständigung den EG-Vorgaben genügt und das Tier als Rinderpass begleiten kann. Erforderlich ist dafür, dass jeder Besitzer seine Registriernummer und das Datum des Zu- und Abgangs in das Stammdatenblatt einträgt und das Papier bei Verkauf des Tieres an den nächsten Besitzer mitgibt. Sobald der letzte Tierhalter das Stammdatenblatt unterschreibt, erfüllt es die Anforderungen, die § 30 an den Rinderpass stellt, so dass das Stammdatenblatt als Rinderpass verwendet werden kann. Der Wirtschaft bleibt damit überlassen, durch laufende vollständige Eintragungen beim Handel mit den Tieren selbst dafür zu sorgen, dass auf einen Antrag auf Ausstellung eines Rinderpasses bei der zuständigen Behörde verzichtet werden kann. Für Tiere, insbesondere Kälber, die unmittelbar aus ihrem Geburtsbetrieb oder über eine Sammelstelle verbracht oder ausgeführt werden, stellt dieses Verfahren eine deutliche Vereinfachung dar.
Da für das Stammdatenblatt weder Eintragungen noch die Weitergabe verpflichtend sind, ist eine CC-Relevanz für den nationalen Bereich nicht gegeben. Sofern Angaben fehlen, gilt das Papier nicht als Rinderpass, so dass z.B. auch eine Bußgeldbewehrung nicht erforderlich ist.
14. Zu § 31 Abs. 1 Satz 2
§ 31 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
- Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Durch den Bezug zum EG-Recht, das ein aktuelles Bestandsregister fordert, wird klargestellt, dass dies nur über die Forderung einer unverzüglichen Eintragung mit Ausnahme des Geburtsvermerks erreicht werden kann.
Dies hat auch insbesondere im Rahmen von Fachrechtskontrollen (auch Cross Compliance relevant) Bedeutung für die Sanktionierung von Verstößen.
15. Zu § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 4
- a) In § 31 Abs. 2 sind die Wörter "hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder elektronischer Form zu führen" durch die Wörter "gilt § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend" zu ersetzen.
- b) In § 35 Abs. 2 ist die Angabe "Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.
- c) In § 40 Abs. 2 ist die Angabe "Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.
- d) In § 43 Abs. 1 Satz 4 ist die Angabe "Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.
Begründung
Um Doppelregelungen zu vermeiden, sollte in § 31 Abs. 2 auf die Vorschriften in § 25 verwiesen werden.
Die Führung eines Bestandsregisters sollte auch als Loseblattsammlung möglich sein.
16. Zu § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2
- a) In § 32 Abs. 2 sind die Wörter "Ohrmarken für Rinder" durch die Wörter "Ohrmarken nach § 27 Abs. 3 oder 4" zu ersetzen.
- b) In § 36 Abs. 2 sind die Wörter "Kennzeichen für Schafe und Ziegen" durch die Wörter "Kennzeichen nach § 33 Abs. 3 oder 4" zu ersetzen.
- c) In § 41 Abs. 2 sind die Wörter "Ohrmarken für Schweine" durch die Wörter "Ohrmarken nach § 37 Abs. 3" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung, dass Ohrmarken, die nicht zur Kennzeichnung nach der ViehVerkV bestimmt sind, keinerlei Verkehrsbeschränkungen unterliegen.
17. Zu § 33 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 - neu -, 3 - neu -
§ 33 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 ist nach dem Wort "Ohrmarken" das Wort ", Transponder" einzufügen.
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
2. das zweite Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 aus einer Ohrmarke oder einem Transponder bestehen und als a) Ohrmarke die Anforderungen nach Nummer 1 oder b) Transponder die Anforderungen nach Nummer 6 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 erfüllen.
- bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann das zweite Kennzeichen bei Ziegen aus einer Fußfessel bestehen, soweit sie dieselben Angaben enthält wie die Ohrmarke nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und so beschaffen ist, dass sie nur einmal verwendet werden kann und die vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält."
- cc) Im neuen Satz 3 ist die Angabe "Satz 1 Nr. 2 gilt" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten" zu ersetzen.
Begründung
Die Verordnung (EG) Nr. 021/2004 ermöglicht als zweites Kennzeichen auch den Einsatz elektronischer Transponder. Im Sinne einer 1 : 1-Umsetzung soll den Betrieben diese Möglichkeit ebenfalls eingeräumt werden.
Als zweites Kennzeichen von Ziegen sollten auch die weiteren Kennzeichnungsmöglichkeiten offen stehen.
18. Zu § 33 Abs. 5 Satz 2 - neu -, 3 - neu -Dem § 33 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen:
"Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeichnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, soweit
- 1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 und 3 entsprechen und
- 2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregister nach § 35 eingetragen worden ist.
Absatz 4 gilt entsprechend."
Begründung
In den Bund-Länder-Beratungen zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EG) 021/2004 wurde - auch dem Wunsch der Schafzuchtverbände folgend - vereinbart, bei den Vorgaben zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen nicht über das EU-Recht hinauszugehen.
Die Verordnung (EG) 021/2004 sieht in Artikel 4 Abs. 6 die Möglichkeit vor, die Nachkennzeichnung auch mit einer anderen Nummer durchzuführen, sofern die Rückverfolgbarkeit nicht gefährdet ist. Dies soll durch einen entsprechenden Vermerk im Bestandsregister erfüllt werden.
Die Nachkennzeichnung mit einem identischen Kenncode ist im Vergleich zum Wert eines Gebrauchsschafes mit sehr hohen Kosten verbunden und ist nur in der Herdbuchzucht zweckmäßig, da hier die Zucht- und Leistungsdaten unter einer Nummer gespeichert werden.
19. Zu § 33a - neu -
Nach § 33 ist folgender § 33a einzufügen:
§ 33a Anzeige von Bestandsveränderungen
- Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ab dem 1. Januar 2008 innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
- 2. der Registriernummer seines Betriebes,
- 3. des Datums des Verbringens,
- 4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
- 5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht."
Folgeänderungen:
Begründung
Umsetzung des Artikels 8 Abs. 3 und 5 der Verordnung 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003.
20. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
In § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 ist nach der Angabe "nach Anhang III" die Angabe "Abschnitt I" einzufügen.
Begründung
Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte präzisiert werden, da der Anhang III aus insgesamt 15 Abschnitten mit einzelnen Kapiteln besteht.
21. Zu § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
In § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 ist vor dem Wort "identifiziert" das Wort "unmittelbar" einzufügen.
Begründung
Mit dieser Einfügung wird klargestellt, dass unmittelbar am gekennzeichneten Schwein (i.d.F. vorrangig durch Schlagstempelung) die Herkunftsidentität identifiziert werden kann. Eine mittelbare Kennzeichnung in Verbindung mit einer Paralleldokumentation ist nicht zweckmäßig und sichert nicht in jedem Fall den unverzüglichen Herkunftsnachweis, da die dazu notwendige Paralleldokumentation nicht ständig verfügbar ist.
22. Zu § 40 Abs. 1 Satz 2
In § 40 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort "Ohrmarkennummer" durch die Wörter "Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 37 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Anlage 12 Spalte 3 ist das Wort "Ohrmarkennummer" durch die Wörter "Ohrmarkennummern/Kennzeichen" zu ersetzen.
Begründung
Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG führt aus, dass jeder Halter von Schweinen ein Register führt, das eine stets auf dem neuesten Stand zu haltende Übersicht über den Schweinebestand darstellt, "auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestandes und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderung. In allen Fällen ist das angebrachte Kennzeichen anzugeben." Es wird jedoch nicht explizit geregelt, dass die Zugänge bzw. Abgänge zahlenmäßig den Ohrmarkennummern der jeweiligen Herkunftsbetriebe zuordbar sein müssen, was im Tierseuchenfall auch keine Rolle spielt, da hier alle Kontaktbetriebe reglementiert werden müssen. Die nationale Umsetzung der Richtlinie 92/102/EWG sollte deshalb die Möglichkeit eröffnen, Sammellieferungen von Schweinen unter Angabe aller Ohrmarkennummern, die in dieser Lieferung vorkommen, in einer Zugangs- bzw. Abgangsmeldung im Bestandsregister zu erfassen.
Im Muster des Bestandsregisters in Anlage 12 sollte nicht nur die Angabe von Ohrmarkennummern, sondern im Fall, dass die Tiere unmittelbar zum Schlachten verbracht werden, auch die Angabe des lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens, z.B. der Schlagstempelnummer, möglich sein.
23. Zu § 40 Abs. 1 Satz 4 - neu -
Dem § 40 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
- "Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass
- 1. die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen,
- 2. diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und
- 3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird."
Begründung
Ferkelaufzucht- und Schweinemastbetriebe stallen Partien häufig mit Tieren aus mehreren Ursprungsbetrieben ein oder geben solche Partien wieder ab. Fehler bei der Übertragung der (zahlreichen) Ohrmarkennummern in das Bestandsbuch werden vermieden, wenn Verweise im Bestandsbuch auf beigelegte Belege (z.B. Lieferscheine) ausreichen, aus denen die Ohrmarkennummern der verbrachten Tiere und die Angaben zum vorherigen Tierhalter bzw. zum Übernehmer eindeutig hervorgehen. Darüber hinaus wird dadurch der bürokratische Aufwand auch im Sinne der Entschließung des Bundesrates vom 16. Juni 2006, BR-Drucksache 290/06(B) , wesentlich reduziert und die Bestandsregisterführung einfacher und übersichtlicher gestaltet, ohne dass die Sicherheit hinsichtlich der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr beeinträchtigt würde.
24. Zu § 43 Abs. 1 Satz 1
In § 43 Abs. 1 Satz 1 ist nach der Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2" die Angabe "und Abs. 2" einzufügen.
Begründung
Um angezeigte sonstige Tierhaltungen in den üblicherweise elektronisch geführten Registern führen und verarbeiten zu können, bedarf es einer eindeutigen Schlüsselnummernzuweisung für die jeweilige Haltung. Als Schlüsselnummer kommt ausschließlich die Registriernummer nach § 26 ViehVerkV - neu - bzw. § 24b ViehVerkV - alt - in Betracht. Der Änderungsvorschlag schafft die Rechtsgrundlage für die Registrierung sonstiger Tierhaltungen verbunden mit der dazu erforderlichen Registriernummernvergabe.
25. Zu § 45a - neu - (§ 5 Abs. 5 - neu -, § 28 Abs. 1 Nr. 5a TierNebV)
Nach § 45 ist folgender § 45a einzufügen:
§ 45a Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
- Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb verwertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten werden, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einem Verfahren unterzogen worden sein, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bleibt unberührt."
- 2. In § 28 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt," "
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist die Angabe "18 und 19" durch die Angabe "18, 19 und 20" zu ersetzen.
Begründung
Zu Nummer 1:
Die Bioabfallverordnung legt die Anforderungen an die Behandlung fest, regelt aber nicht die Verbringung der Bioabfälle in die Nutztierbetriebe, in denen sich Anlagen befinden. Insoweit besteht derzeit eine Regelungslücke.
Nach Klarstellung in der Verordnung (EG) 1774/2002 durch die Verordnung (EG) 808/2003 (Anfügen des Kapitels IX in Anhang II) wird von dieser Rechtsvorschrift nur noch tierisches Material aus der ersten Stufe der Abwasserbehandlung erfasst, das 6 mm oder größer ist. Abwasser, das diesen Vorbehandlungsprozess durchlaufen hat sowie Abwasser aus Betrieben, die ausschließlich Material der Kategorie 3 aufnehmen, ist in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu behandeln.
Vor dem Hintergrund, dass in zunehmendem Maße Bioabfälle tierischen Ursprungs wie Schlämme aus der Abwasserbehandlung - auch aus anderen Mitgliedstaaten - in Biogasanlagen eingesetzt werden und Biogasanlagen zum überwiegenden Teil in Betrieben mit Nutztierhaltung stehen, muss dem seuchenhygienischen Risiko, das von diesem Material ausgeht, Rechnung getragen werden.
Durch eine Hygienisierung vor dem Verbringen in Betriebe mit Nutztierhaltung kann dem Risiko im Hinblick auf die Übertragung von hochkontagiösen Seuchen wie Schweinepest, Geflügelpest und Maul- und Klauenseuche entgegengewirkt werden.
Zu Nummer 2:
Die Ergänzung regelt die erforderliche Bußgeldbewehrung.
26. Zu Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe b
In Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe b sind die Wörter "ein Raum für den beamteten Tierarzt" durch die Wörter " soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt" zu ersetzen.
Begründung
Die bisherige Formulierung "soweit erforderlich" sollte in Bezug auf den Raum für den beamteten Tierarzt beibehalten werden. Damit bleibt der für die Zulassung eines Viehhandels- bzw. Transportunternehmens zuständigen Behörde Ermessen, diesen Raum je nach örtlichen Gegebenheiten bzw. Größe des Unternehmens und Tieraufkommen zu fordern. In kleineren Unternehmen besteht die Möglichkeit, andere vorhandene, geeignete Räume zu nutzen. Für Sammelstellen ist dieser Raum zu fordern.
27. Zu Anlage 2 Nr. 2
In Anlage 2 Nr. 2 sind die Wörter "Vieh darf nur gehandelt," durch die Wörter "Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt," zu ersetzen.
Begründung
Die Anlage 2 bezieht sich auf die §§ 12 bis 14. Dort sind ebenfalls die Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd und Geflügel genannt. Aus Gründen der Einheitlichkeit und weil Vieh i. S. des Tierseuchengesetzes weitere Tierarten definiert, die für Viehhandels-, Transportunternehmen und Sammelstellen nur eine geringe Bedeutung haben, ist - wie bisher - die Aufzählung der Tierarten beizubehalten.
28. Zu Anlage 7 Nr. 3 und 5
Anlage 7 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Buchstabe a:
In der Datenbank kann der Übernehmer nicht hinterlegt werden, daher muss auch in Anlage 7 nur die Information zum jeweiligen Vorbesitzer eingetragen werden.
Zu Buchstabe b:
Der Rinderpass wird durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle ausgegeben; die ausgebende Stelle und das Ausgabedatum sind auf dem Pass im oberen linken Feld bereits anzugeben. Da die Unterschrift der zuständigen Behörde EG-rechtlich nicht verlangt wird, ist Nummer 5 der Anlage überflüssig.
Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels muss der Rinderpass nur vom letzen Tierhalter vervollständigt werden.
29. Zu Anlage 9 Nr. 1 und 2
In Anlage 9 ist in Nummer 1 Abschnitt C (Rückseite/Lochteil) und Nummer 2 Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) das Wort "Bestandsregistriernummer" durch die Wörter "nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer" zu ersetzen.
Begründung
Die Neufassung dient der Klarstellung, welche Registriernummer für den Aufdruck auf den Ohrmarken zu verwenden ist.
30. Zu Anlage 11 Abschnitt B
Anlage 11 Abschnitt B ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Fußnotenhinweis "1" ist der Überschrift des Abschnitts B anzufügen und als Angabe nach dem Wort "Abgang" in Spalte 4 zu streichen.
- b) Die Spalte "Aktueller Bestand" ist zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die Fußnote 1 muss sich auf alle Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen beziehen, da die Möglichkeit gegeben sein soll, den Teil B der Anlage 11 durch Begleitpapiere zu ersetzen. Das Begleitpapier muss insbesondere auch für die Zugänge als Ersatz der Dokumentation im Bestandsregister verwendbar sein, denn gerade bei Zugängen liegt dieses im Bestand verbindlich vor.
Zu Buchstabe b:
Ein jeweiliges Aufrechnen des aktuellen Bestandes nach den Verbringungen ist nicht im EU-Recht gefordert. Es erfordert gerade bei Schafhaltern einen großen Aufwand und wäre, um eine konkrete Aussage über den aktuellen Bestand zu erhalten, auch auf Abschnitt C abzustimmen.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der EU-Kommission darauf hinzuwirken, die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 dahingehend zu ändern, dass bei einer Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank der Tierpass nach Artikel 6 Abs. 1 lediglich die Angaben gemäß Artikel 14 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1 erster bis sechster Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG sowie die Kennnummer des Betriebes, in dem das Tier zuletzt gehalten wurde, enthalten muss.
Begründung
Die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 vorgeschriebene Übermittlung der Kennnummern aller Vorbesitzer und des Datums jeder Verbringung mittels Rinderpass hat für den aufnehmenden Mitgliedstaat keine Aussagekraft, da ihm betriebsbezogene Daten wie Name und Anschrift nicht vorliegen. Aufklärung von Unstimmigkeiten oder Ermittlungen im Rahmen von Seuchen müssen ohnehin über die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaates erfolgen. Für einen Zugriff auf die Tierdaten reicht den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die Ohrmarkennummer.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bis zu einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 im Sinne der Ziffer 1, das Gesetz über die Verwendung der zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten (Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz - RiRegDG) dahingehend zu ändern, dass einem Rinderhalter zusätzlich Auskunft über die Registriernummern aller Betriebe, in denen das Tier gehalten wurde, sowie das Zu- und Abgangsdatum jeder Verbringung ermöglicht wird. Damit soll im Falle einer innergemeinschaftlichen Verbringung oder Ausfuhr eines Rindes in ein Drittland das Stammdatenblatt nach § 30a ViehVerkV vom letzten Rinderhalter vervollständigt oder mittels EDV bereits ausgefüllt werden können.
Begründung
In der Übergangszeit, solange eine EU-Verpflichtung zur Angabe der Vorbesitzer und des Datums jeder Verbringung auf dem Tierpass besteht, ermöglicht die Freigabe der notwendigen Daten in der Rinderdatenbank dem letzten Tierhalter, das Stammdatenblatt nach eigenen Ergänzungen als Rinderpass zu verwenden. Die Handhabung des Stammdatenblattes wird deutlich vereinfacht, da der letzte Tierhalter nicht auf Angaben des Vorbesitzers angewiesen ist. Zudem eröffnet sich für jeden Tierhalter die Option, die Rinderdatenbank zum Ausdruck eines Stammdatenblattes mit den notwendigen Angaben zu den Vorbesitzern zu nutzen. Es entfällt damit eine kostenpflichtige und verwaltungsaufwändige Anforderung eines Rinderpasses bei der zuständigen Behörde.
Tierseuchenrechtlich besteht ein erhebliches Interesse an möglichst fehlerfreien Dokumenten. Um den Gefahren und Bedenken des geplanten automatischen Abrufs auf elektronischem Wege gegenüber den bisherigen Angaben auf der Rückseite des bisherigen Rinderpasses zu begegnen, könnten Vorkehrungen getroffen werden, wie z.B.:
- - Beschränkung des Zugriffs auf die Rinderdatenbank nur für den konkreten Halter,
- - Wegfall der Angaben zu Namen und Anschrift gegenüber dem bisherigen Rinderpass,
- - Anonymisierung durch Beschränkung auf die Registriernummer,
- - ggf. weitere Beschränkung des elektronischen Zugriffs, indem die Einsicht in Daten über Vorbesitzer nicht am Bildschirm, sondern ausschließlich über einen Ausdruck des mit den notwendigen Daten versehenen Stammdatenblattes ermöglicht wird.
- 3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich auf EU-Ebene nachdrücklich dafür einzusetzen, dass die Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen hinsichtlich der Notwendigkeit der Einzeltierkennzeichnung geändert wird.
Die Einzelkennzeichnung stellt aus seuchenprophylaktischer Sicht keine wesentliche Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Bestandskennung dar. Außerdem erfordert die Einzeltierkennzeichnung seitens des Tierhalters einen hohen investiven und bürokratischen Aufwand.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der EU-Kommission dafür einzusetzen, dass in jedem Fall die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung zum 1. Januar 2008 spätestens im Rahmen des "Health Check" 2008 überprüft und bis zu einer nach Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen vorgesehenen Entscheidung des Rates ausgesetzt wird.
Begründung
Die obligatorische Einführung einer elektronischen Einzeltierkennzeichnung führt bei Schaf- und Ziegenhaltern zu zusätzlichem bürokratischen und finanziellem Aufwand. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Ersatzohrmarken. Besonders beim Einsatz in der Landschaftspflege und bei der Verwendung von Knotengitterzäunen treten häufig Ohrmarkenverluste auf.
Die höheren Kosten der elektronischen Kennzeichnung führen zudem zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Ländern, die gemäß Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen zur Einführung der elektronischen Kennzeichnung nicht verpflichtet sind.
Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 regelt, dass die Kommission dem Rat vor dem 30. Juni 2006 einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die elektronische Kennzeichnung sowie geeignete Vorschläge unterbreitet, auf deren Basis der Rat unter anderem über Änderungen und über einen anderen Zeitpunkt der verbindlichen Einführung der elektronischen Kennzeichnung beschließen kann. Eine solche Ratsbefassung ist bisher nicht erfolgt. Es bietet sich dafür der "Health Check" an, der jedoch erst 2008 erfolgt. Deshalb sollte bis zu einer erneuten Ratsentscheidung der derzeit gültige Einführungstermin 1. Januar 2008 für die obligatorische elektronische Einzeltierkennzeichnung ausgesetzt werden.