Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 20. Juni 2017 Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 in seinem Beschluss zu der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (Drucksache 129/17(B) ) zu deren Artikel 1 (Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung) die Entschließung gefasst, die Bundesregierung zu bitten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann unschädlich ist, wenn die Genehmigung erst nachträglich erteilt wird.
Zu der Entschließung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat sich mit Schreiben vom 22. Mai 2017, das unter Bezug auf diese Entschließung mit den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt worden war, an die Europäische Kommission gewandt.
Darin wurde angefragt, ob eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland nachträglich erteilt werden kann in Fällen, in denen der Betriebsinhaber die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung erfüllen kann, aber vor der Umwandlung keine Genehmigung beantragt hat. Es wurde darauf hingewiesen, dass aus hiesiger Sicht eine solche Genehmigung möglich sein sollte, wenn alle Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, um Fälle unbilliger Härten zu vermeiden. Die Europäische Kommission wurde für den Fall, dass sie dieser Interpretation zustimmt, um Mitteilung der aus ihrer Sicht notwendigen Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung gebeten. Für den Fall, dass aus Sicht der Europäischen Kommission die derzeitigen Vorschriften eine solche nachträgliche Genehmigung nicht zulassen, wurde sie um Ergänzung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gebeten, um dies zu ermöglichen.
Eine Antwort der Europäischen Kommission steht noch aus. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens und die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird das Bundesministerium die Länder unterrichten.