989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
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Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Maßnahme 3: Online-Plattformen zur Erleichterung der Konformität von Produkten
Die Kommission stellt zu der Maßnahme 3 des langfristigen Aktionsplans zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften fest, dass Warenverkäufer auf Plattformen für den elektronischen Handel sich der EU-Produktvorschriften bewusst sein und sicherstellen müssen, dass keine rechtswidrigen und unsicheren Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sollen - so die Kommission - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Konformität von Produkten, die über Online-Plattformen verkauft werden, geprüft werden. Des Weiteren sollen bei der Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit bei Online-Verkäufen und in der globalen Online-Lieferkette untersucht werden.
Diese vorgeschlagenen Maßnahmen werden unterstützt.
Als weitere Maßnahme wird vorgeschlagen, die Notwendigkeit und die Ausgestaltung von Eigenkontrollen durch Plattformbetreiber zu prüfen, um sicherzustellen, dass nur rechtskonforme Waren auf Plattformen gehandelt werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Derzeit entfernen Plattformbetreiber in der Regel das betreffende Angebot, wenn sie Kenntnis von einer Beanstandung durch Behörden haben. Oft wird jedoch nach kurzer Zeit ein identisches oder vergleichbares Produkt von einem anderen Verkäufer und/oder unter anderer Bezeichnung erneut angeboten. Mit einer Verpflichtung, Eigenkontrollen in angemessenem Umfang zur Prüfung der Rechtskonformität der dort angebotenen Produkte vorzunehmen und nicht rechtskonforme Angebote gegebenenfalls zu entfernen, werden die Plattformbetreiber ebenfalls in die Verantwortung genommen. Dies ist gerechtfertigt, da Plattformbetreiber bedeutende Akteure im Online-Handel sind und mit der Bereitstellung des Marktplatzes einen entscheidenden Beitrag zum Verkauf der dort angebotenen Erzeugnisse leisten. Auch dürften sie technisch dazu in der Lage sein, entsprechende Suchalgorithmen zu entwickeln. Die Einführung entsprechender Eigenkontrollen durch Plattformbetreiber wird die Produktsicherheit und den Verbraucherschutz im Online-Handel wirksam verbessern.
2. Zu Maßnahme 21: Bessere Nutzung des Systems EU-Pilot
Der Bundesrat begrüßt es, dass die Kommission beabsichtigt, das System EU-Pilot besser zu nutzen und insbesondere dann verstärkt einzusetzen, wenn eine rasche Lösung binnen kurzer Zeit erreichbar scheint. Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 (vergleiche BR-Drucksache 819/16(B) ) insoweit kritisch zur Mitteilung der Kommission "EU-Recht - Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung" (C(2016) 8600 final) Stellung genommen. Dabei hat der Bundesrat auf die Vorzüge des Systems EU-Pilot gegenüber dem formalen Vertragsverletzungsverfahren hingewiesen und sich für eine weitgehende Beibehaltung ausgesprochen. Das System EU-Pilot sei sinnvoll, wenn eine schnelle Beseitigung von unionsrechtswidrigen Zuständen geboten ist, und biete gerade im politischen Mehrebenensystem Deutschlands die Möglichkeit, die betroffenen staatlichen Stellen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene frühzeitig zusammenzubringen. Gemeinsam mit den Interessenvertretern vor Ort gelinge es dann oft, in kurzer Zeit Kompromisse zu generieren,
die von hoher Akzeptanz vor Ort seien. Das System EU-Pilot habe sich insbesondere dann bewährt, wenn die behaupteten Rechtsverstöße nur durch Umstellung einer seit vielen Jahren geübten Praxis behoben werden könnten. Diese Bewertung unterstreicht der Bundesrat erneut und fordert die Kommission auf, sie bei der angestrebten Entwicklung "klare[r] und objektive[r] Kriterien ..., anhand deren ermittelt werden kann, wann EU-Pilot eingesetzt werden sollte" zu berücksichtigen.
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3. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.