Der Deutsche Bundestag hat in seiner 32. Sitzung am 19. März 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksachen 17/624, 17/625 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010) - Drucksachen 17/200, 17/201 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Den Einzelplänen hat der Deutsche Bundestag in der Fassung der Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses - Drucksachen 17/601 bis 17/616, 17/619 bis 17/622 und 17/623 - mit beigefügter Änderung des Einzelplans 14 - Geschäftsbereich der Verteidigung - (Änderungsantrag auf Drucksache 17/1076) zugestimmt.
Der Gesamtplan ist als Anlage beigefügt.
- 1. In § 1 wird die Angabe "325 400 000 000 Euro" durch die Angabe "319 500 000 000 Euro" ersetzt.
- 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "85 800 000 000 Euro" durch die Angabe "80 200 000 000 Euro" ersetzt.
- 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "475 295 000 000 Euro" durch die Angabe "477 295 000 000 Euro" ersetzt.
- b) In Nummer 8 wird die Angabe "4 000 000 000 Euro" durch die Angabe "6 000 000 000 Euro" ersetzt.
- 4. In § 6 wird nach Absatz 8 folgender neue Absatz 9 angefügt:
"(9) Die im Bundeshaushaltsplan 2010 ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen ab einer Gesamtsumme von 10 Mio. Euro pro Titel dürfen bis zur Hohe von maximal 90 Prozent in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung gilt nicht für Verpflichtungsermächtigungen bei Titeln der Gruppen 518, 558, 711 bis 739, 861 und die Zuweisungstitel an die Länder für Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibnitz e. V. der Gruppe 882 sowie die Titel der institutionellen Forderung der Gruppe 894. Soweit die Begrenzung bei einem Titel nicht erbracht werden kann, darf das Bundesministerium der Finanzen den Ausgleich bei anderen Ausgabetiteln zulassen."
- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "23 000 000 000 Euro" durch die Angabe "7 000 000 000 Euro" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "120 000 000 Euro" durch die Angabe "180 000 000 Euro" ersetzt.
- 6. Nach § 19 wird folgender neue § 20 eingefügt:
" § 20 Stelleneinsparung
- (1) Im Haushaltsjahr 2010 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart wurden.
- (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
- (3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2010 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen
- 1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
- 2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
- (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2010 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
- (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2009 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2010 nachzuholen.
- (7) Das Nahere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen."
- 7. Der bisherige § 20 wird § 21 und wie folgt geändert:
- 8. Die bisherigen §§ 21 bis 23 werden die §§ 22 bis 24.
- 9. Im neuen § 23 wird die Angabe "§§ 3 bis 21" durch die Angabe "§§ 3 bis 22" ersetzt.
Änderung des Einzelplans 14 - Geschäftsbereich der Verteidigung -In Kapitel 14 16 - Militärische Beschaffungen - wird folgender neuer Titel eingerichtet:
"870 01 - 032 | Soll 2010 |
Ausgaben für die Inanspruchnahme aus dem EADS/Airbus im Zusammenhang mit der Beschaffung des Großraumtransportflugzeuges A400M von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährten Exportkredit" | - |
Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren | 500 000 T. |
Haushaltsvermerk
Die Verpflichtungsermächtigung ist gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Erläuterungen:
Die Programmnationen haben sich am 5. März 2010 mit der Industrie über die Grundsätze der zusätzlichen Finanzierung und damit über die Fortführung des Beschaffungsvorhabens Airbus A400M geeinigt, darunter auf die Gewährung eines Exportkredits ("Export Levy Facilities") an die Industrie von insgesamt 1,5 Mrd. Euro. Der deutsche Anteil am Exportkredit in Höhe von voraussichtlich 500 Mio. Euro soll von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt und vom Bund abgesichert werden. Der Exportkredit ist verzinslich und verkaufsabhängig rückzahlbar. Das Zinsausfallrisiko kann derzeit nicht beziffert werden und ist daher nicht veranschlagt."
Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2010
- Teil I: Haushaltsubersicht
- - Einnahmen
- - Ausgaben
- - Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
- - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
- Teil II: Finanzierungsubersicht
- Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Der Gesamtplan befindet sich im PDF-Dokument
- Fristablauf: 09.04.10
- Erster Durchgang: Drucksache. 001/10 (PDF)