A. Problem und Ziel
Mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503), das am 22. Juli 2017 in Kraft getreten ist, wurde das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um Vorgaben zur Einführung eines bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgeltes ergänzt. Die vorliegende Verordnung setzt die neu aufgenommene Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EnWG um. In einer danach erlassenen Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass die Übertragungsnetzentgelte ab dem 1. Januar 2019 teilweise und ab dem 1. Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich festgelegt werden. Die Grundsatzentscheidung, in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 1. Januar 2023 schrittweise bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte einzuführen, hat der Gesetzgeber damit bereits im Netzentgeltmodernisierungsgesetz getroffen. Die vorliegende Rechtsverordnung soll dies umsetzen und entsprechende Folgeänderungen auf Verordnungsebene vornehmen.
B. Lösung
Die vorliegende Rechtsverordnung sieht ab dem 1. Januar 2019 eine schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte vor. Die Vereinheitlichung soll in fünf Schritten erfolgen, so dass die betroffenen Netzentgelte ab dem 1. Januar 2023 bundeseinheitlich sind. Im Kalenderjahr 2019 wird für 20 Prozent der Erlösobergrenzen, die für die Entgeltbildung relevant sind, ein bundeseinheitlicher Entgeltanteil an den Übertragungsnetzentgelten ermittelt. In den Folgejahren steigert sich dieser Anteil an den Erlösobergrenzen um jeweils 20 Prozent. Damit werden ab dem Kalenderjahr 2023 die Übertragungsnetzentgelte vollständig bundeseinheitlich gebildet. Aus den Änderungen, die auf die schrittweise Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte zielen, folgt technischer Anpassungsbedarf bestehender Regelungen in der Stromnetzentgeltverordnung, der mit dieser Rechtsverordnung umgesetzt wird. Darüber hinaus enthält die Rechtsverordnung Folgeänderungen und systematische Klarstellungen, die sich aus der Einfügung der Regelungen zu bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten in die Stromnetzentgeltver-ordnung ergeben. Schließlich werden in diesem Zusammenhang einige Regelungen in der Stromnetzentgeltverordnung aufgehoben, die überholt sind oder keine praktische Bedeutung mehr haben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Umsetzung betrifft ausschließlich vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Diese müssen in der Übergangsphase von 2019 bis 2022 zusätzlich zur allgemeinen Netzentgeltbestimmung einen bundeseinheitlichen Netzentgeltanteil bestimmen. Hierzu sind Abstimmungen und ein einheitliches Vorgehen bei der Datenermittlung notwendig. Da diese Prozesse auf langjährig bestehenden Erfahrungen aufbauen, ergibt sich dadurch von 2019 bis 2022 nur ein geringfügig höherer Aufwand in Höhe von schätzungsweise jährlich 38 500 Euro. Zudem sind aufgrund der bundesweiten Vereinheitlichung dauerhaft die Mehr- und Mindereinnahmen unter den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern auszugleichen, die gegenüber den individuellen Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber anfallen. Hierfür sind einmal jährlich Ausgleichsbeträge zu kalkulieren sowie jeweils monatlich zu verbuchen. Hieraus folgt ein marginal höherer Aufwand in Höhe von jährlich 1 600 Euro.
Kleinere und mittlere Unternehmen sind von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Eine Informationspflicht wird ergänzt. Die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, ab 2023 ihre gemeinsame Internetseite um das bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu ergänzen. Die "One in, one out Regel" bzw. die sogenannte Bürokratiebremse der Bundesregierung wird beachtet. Die neuen Belastungen der Wirtschaft werden durch Entlastungen an anderer Stelle kompensiert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei der Bundesnetzagentur entsteht durch die Verordnung in der Übergangsphase von 2019 bis 2022 ein jährlicher Personalkostenaufwand in Höhe von ca. 22 300 Euro. In diesem Zeitraum sind zusätzlich zur allgemeinen Netzentgeltbildung auch die ergänzenden Abläufe zur Bildung des bundeseinheitlichen Netzentgeltanteils zu überwachen. Der Personalmehraufwand in der Übergangsphase soll innerhalb des Einzelplans 09 kompensiert werden. Ab 2023 tritt im Saldo keine Zusatzbelastung mehr ein.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die Einzelpreise ändern sich insoweit, als durch ihre bundesweite Vereinheitlichung die Übertragungsnetzentgelte teilweise steigen und teilweise sinken, ohne dass sich das durchschnittliche Preisniveau ändert.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 25. April 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Vom ...
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b in Verbindung mit § 24a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 24 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, § 24 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist sowie § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchtstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) eingefügt worden ist und § 24a durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte".
- b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung".
- c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
"Teil 3
(weggefallen)".
- d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger;".
- b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. versorgte Fläche in Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche sowie in Mittel- und Hochspannung die geografische Fläche des Netzgebietes;".
3. § 3 wird wie folgt geändert:
4. In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 10 Abs. 3" durch die Angabe " § 6b Absatz 3"ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 3" durch die Angabe " § 6b Absatz 3"ersetzt.
6. In § 11 Satz 1 werden die Wörter "Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind" durch die Wörter "Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen" ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
"Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
- (1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug gebracht.
- (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
- (3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
- (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander auszugleichen.
- (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.
- (3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulierungsverordnung zulässigen Erlösen und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsver-ordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden."
9. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden."
10. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 14d."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ermitteln für die betroffene Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4."
11. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 2" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden."
- c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden."
12. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der §§ 14a bis 14c anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
- 1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu dekkenden Kosten entspricht, und
- 2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen."
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
- (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.
- (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
- (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen."
14. Teil 3 wird aufgehoben.
15. § 27 wird wie folgt geändert:
16. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
17. § 31 Nummer 2 bis 4 wird aufgehoben.
18. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2" gestrichen.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
- e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
- f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 3 bis 6.
- g) Der bisherige Absatz 11 wird aufgehoben.
- h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 7.
19. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1.2 werden die Wörter "Messung und Abrechnung" durch das Wort "Messstellenbetrieb" ersetzt.
- b) Die Nummern 10, 10a und 11 werden durch folgende Nummer 10 ersetzt:
"10. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"
10.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz";
10.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt"
10.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";
10.4 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";
10.5 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mittelspannung"
10.6 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung";
10.7 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Niederspannung"."
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt."
21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2."
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2."
- c) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt."
22. Der Anlage 4 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt."
§ 17 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "und des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung" gestrichen.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung" gestrichen.
- c) In Satz 4 werden die Wörter "und § 30 der Stromnetzentgeltverordnung bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503), das am 22. Juli 2017 in Kraft getreten ist, wurde das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um Vorgaben zur Einführung eines bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgeltes ergänzt. Nach der neu aufgenommenen Verordnungsermächtigung in § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EnWG ist in einer Rechtsverordnung vorzusehen, dass die Übertragungsnetzentgelte ab dem 1. Januar 2019 teilweise und ab dem 1. Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich festgelegt werden. Die Angleichung soll zum 1. Januar 2023 abgeschlossen sein. Sie soll, wie in der Gesetzesbegrün-dung ausgeführt, nach Möglichkeit in fünf gleich großen Schritten erfolgen, so dass ab dem 1. Januar 2023 die Übertragungsnetzentgelte bundesweit einheitlich sind. Die vorliegende Mantelverordnung setzt dies durch Änderung der Stromnetzentgeltverordnung um.
Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass die Netzentgelte in den vier Übertragungsnetzgebieten immer mehr durch Umstände bestimmt werden, die der einzelne Netzbetreiber nicht beeinflussen kann. Die Unterschiede bei der Höhe der Übertragungsnetzentgelte beruhen zum Beispiel in erheblichem Maße auf den Kosten für das Einspeisemanagement und die Netzengpassentlastung. Auch der Ausbau der Übertragungsnetze und die daraus folgenden Netzkosten beruhen in immer stärkerem Maße auf bundesweiten Notwendigkeiten und auf Bundesebene zu treffenden Leitentscheidungen. Die Energiewende ist eine gesamtdeutsche Aufgabe, die nicht zu Lasten derjenigen Regionen gehen darf, in denen gute Erzeugungsbedingungen für Strom aus erneuerbaren Energien bestehen, die andererseits aber nicht über ausreichend Lastabnahme in Privathaushalten und Industrie verfügen, um den erzeugten Strom erzeugungsnah zu verbrauchen.
Jeder Übertragungsnetzbetreiber wird auch nach der Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte wie bisher separat reguliert und für ihn eine eigene Erlösobergrenze nach den Vorschriften der Anreizregulierung ermittelt. Lediglich die sich daraus abzuleitenden Netzentgelte werden stufenweise angeglichen. Daraus folgende Mehr- oder Mindererlöse der einzelnen Übertragungsnetzbetreiber sind untereinander auszugleichen. Auf diese Weise sollen die Einnahmen aus den Netzentgelten bei jedem Übertragungsnetzbetreiber im Ergebnis in der Höhe verbleiben, die sich für das jeweilige Kalenderjahr aus seiner Erlösobergrenze ergibt.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EnWG ist vom Verordnungsgeber vorzusehen, dass die Übertragungsnetzentgelte ab dem 1. Januar 2019 schrittweise vereinheitlicht werden. Die vorliegende Rechtsverordnung setzt diese gesetzliche Verpflichtung um.
Alle Netzentgelte müssen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG jeweils zum 15. Oktober des Vorjahres veröffentlicht werden. Sind Netzentgelte noch nicht ermittelt, sind nach § 20 Absatz 1 Satz 2 EnWG zumindest vorläufige Entgelte zu veröffentlichen. Danach müssen die Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2019, auf deren Bildung der erste Schritt zur Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte einwirkt, spätestens zum 15. Oktober 2018 vorliegen. Um den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes Rechnung zu tragen, ist eine Verabschiedung dieser Rechtsverordnung rechtzeitig vor diesem Datum zwingend erforderlich.
§ 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EnWG gibt ebenfalls vor, dass ab dem 1. Januar 2023 die Übertragungsnetzentgelte bundesweit einheitlich sein müssen. Auch dem muss die Rechtsverordnung Rechnung tragen. Hieraus ergibt sich ein schrittweiser Anpassungsprozess, der über einen Zeitraum von fünf Jahren läuft und nach der Gesetzesbegründung in möglichst gleichmäßigen Schritten erfolgen soll. Die vorgesehenen Änderungen der Stromnetzentgeltverordnung tragen auch diesen Vorgaben Rechnung.
Aus den dargestellten Änderungen, die auf die schrittweise Einführung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zielen, ergibt sich ein technischer Anpassungsbedarf bestehender Regelungen in der Stromnetzentgeltverordnung, der mit dieser Rechtsverordnung ebenfalls umgesetzt wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um bundeseinheitliche Bedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz zu schaffen, werden die Übertragungsnetzentgelte schrittweise bis zum 1. Januar 2023 vereinheitlicht. Dies entspricht den bindenden gesetzlichen Vorgaben in der Verordnungsermächtigung des § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EnWG.
Die Grundsatzentscheidung, in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 1. Januar 2023 schrittweise bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte einzuführen, hat der Gesetzgeber bereits im Netzentgeltmodernisierungsgesetz getroffen. Die vorliegende Rechtsverordnung setzt dies technisch um.
Die Rechtsverordnung ordnet zum einen die Einführung vollständig vereinheitlichter Übertragungsnetzentgelte zum 1. Januar 2023 an. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, fügt sie hierzu auch Regelungen zur technischen Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, zum Ausgleich der Mehr- oder Mindereinnahmen aufgrund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte und zum Datenaustausch zur Bildung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte ein.
Zum anderen gestaltet die Rechtsverordnung die schrittweise Einführung ab dem 1. Januar 2019 näher aus. Hierzu wird eine Übergangsregelung aufgenommen, die den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 erfasst. Dabei wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 24a Nummer 1 EnWG für einen schrittweise steigenden Anteil der Übertragungsnetzkosten einen bundeseinheitlichen Netzentgeltanteil zu bestimmen. Dieser bundeseinheitliche Netzentgeltanteil wird im jeweiligen Übergangsjahr mit dem Netzentgeltanteil addiert, der wie bisher unternehmensindividuell bestimmt wird. Der Gesetzesbegründung entsprechend erfolgt die Vereinheitlichung in fünf gleich großen Schritten, die sich auf den zu vereinheitlichenden Kostenanteil beziehen. Demgemäß erfasst der bundeseinheitliche Netzentgeltanteil im Jahr 2019 jeweils 20 Prozent, im Jahr 2020 jeweils 40 Prozent, im Jahr 2021 jeweils 60 Prozent und im Jahr 2022 jeweils 80 Prozent der betroffenen Übertragungsnetzkosten.
Darüber hinaus enthält die Rechtsverordnung Folgeänderungen und systematische Klarstellungen, die sich aus der Einfügung der Regelung zu bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten in die Stromnetzentgeltverordnung ergeben. Schließlich werden in diesem Zusammenhang einige Regelungen in der Stromnetzentgeltverordnung aufgehoben, die überholt sind oder keine praktische Bedeutung mehr erlangen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Ermächtigungsgrundlage
Die Rechtsverordnung stützt sich auf die Verordnungsermächtigungen in §§ 24 in Verbindung mit 24a EnWG. Die Regelungen zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte fußen insbesondere auf § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sowie auf § 24a Nummer 1 EnWG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Ein Widerspruch zu dem Recht der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Verträgen ist nicht erkennbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die Übertragungsnetzentgelte werden bundesweit schrittweise ab dem 1. Januar 2019 angeglichen. Zum 1. Januar 2023 werden die Übertragungsnetzentgelte bundesweit einheitlich sein.
Dies wird zu keiner Änderung der Gewinne der Übertragungsnetzbetreiber führen. Die Grundlagen für die Entgeltbildung werden auch weiterhin kostenorientiert im Rahmen der Anreizregulierung nach § 21a EnWG ermittelt. Mehr- oder Mindererlöse, die sich bei dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber aufgrund der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte ergeben, werden unter ihnen ausgeglichen, so dass der jeweilige Übertragungsnetzbetreiber nur Einnahmen in Höhe seiner jeweiligen Erlösobergrenze erhält.
Auf Seite der Netzkunden führt die Vereinheitlichung im bundesweiten Schnitt ebenfalls zu keiner Änderung. Die Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte führt zu keiner Erhöhung der zu verteilenden Netzkosten. Das bundeseinheitliche Durchschnittsentgelt bleibt also unverändert. Allerdings werden sich durch die Vereinheitlichung regional unterschiedliche Entwicklungen ergeben. In den Übertragungsnetzgebieten, in denen die ursprünglichen individuellen Netzentgelte des Übertragungsnetzbetreibers unterhalb des bundesweiten Durchschnitts liegen, wird die Vereinheitlichung die dortigen Netzentgelte erhöhen und somit bei den entsprechenden Übertragungsnetzbetreibern zu Mehreinnahmen führen. Demgegenüber werden die Übertragungsnetzentgelte in den Gebieten gegenüber der ursprünglichen netzbetreiberindividuellen Entgeltbildung sinken, in denen die Übertragungsnetzentgelte über dem bundesweiten Durchschnitt lagen. In welcher Höhe dieser Vereinheitlichungseffekt wirken wird, hängt insbesondere von der künftigen Entwicklung der Netzkosten bzw. der Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber und der Absatzentwicklung in den jeweiligen Übertragungsnetzgebieten ab.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Rechtsverordnung sollen die bisherigen §§ 22 bis 26 StromNEV aufgehoben werden. Dies betrifft alle Netzbetreiber, nicht nur die Übertragungsnetzbetreiber. Mit § 21 StromNEV wird zudem eine Veröffentlichungspflicht gestrichen, die praktisch nicht mehr relevant war. Die §§ 22 bis 26 StromNEV betreffen das bisherige Vergleichsverfahren, das die Regulierungsbehörde durchführen konnte. Das Vergleichsverfahren soll aufgehoben werden, weil es ebenfalls keine praktische Relevanz mehr hat. Eingeführt wurden die §§ 22 bis 26 StromNEV vor Beginn der Anreizregulierung. In diesem Zusammenhang werden auch Mitteilungspflichten von Netzbetreibern nach § 26 StromNEV abgeschafft.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und die Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie nicht Adressaten der Regelungen sind.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Folgende Regelungen sind im Grundsatz geeignet, den laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu senken: Aufhebung der Veröffentlichungspflicht nach § 21 StromNEV und der Mitteilungspflichten im Vergleichsverfahren nach § 26 StromNEV sowie als Folgeänderung die Aufhebung der Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Nummern 2 bis 4. Praktisch wird das Vergleichsverfahren seit Jahren nicht mehr durchgeführt, sodass es hier allerdings schon zuvor keinen Aufwand für die Netzbetreiber mehr gegeben haben dürfte. Durch die Aufhebung der Regelung entfällt lediglich ein theoretisch bestehender Aufwand endgültig.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes, die im parlamentarischen Verfahren eingefügt wurden, wurden die Kosten der Offshore-Anbindung herausgenommen und ab dem 1. Januar 2019 in eine Offshore-Netzumlage überführt. Dadurch entfällt der hierzu bisher vorgesehene Kostenausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen der Netzentgelte. Ersetzt wird er durch eine Anweisung bzw. Vereinnahmung der Ausgleichzahlungen für Mehr- oder Mindereinnahmen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 14c Absatz 2 Satz 2, auch i.V.m. § 32a Absatz 1 und 5. Durch die Ermittlung der Mehr- oder Mindereinnahmen entsteht Erfüllungsaufwand für die Übertragungsnetzbetreiber.
Steigerungen des laufenden Erfüllungsaufwands für die vier betroffenen Übertragungsnetzbetreiber ergeben sich insgesamt pro Jahr bei den vier betroffenen Übertragungsnetzbetreibern aus der schrittweisen Einführung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte in dem Zeitraum von 2019 bis 2022:
Lfd. Nr. | Vorgabe | Regelung | Fallzahl (jährlich) | steigender Erfüllungsaufwand |
1 | Bildung eines bundeseinheitlichen Entgeltanteils durch die vier betroffenen Übertragungsnetzbetreiber | § 32a i. V. m. § 14b Absatz 1, § 14d und § 16 Absatz 2 Satz 2 | 1 | 38 600 Euro |
2 | Ermittlung der Mehr- oder Mindereinnahmen durch die vier betroffenen Übertragungsnetzbetreiber | § 14c (auch i. V. m. § 32a Absatz 1 und 5) | 1 | 1 600 Euro |
Aus der Veröffentlichungspflicht nach § 27 Absatz 3 ergibt sich kein höherer Erfüllungsaufwand. Eine Veröffentlichung der Netzentgelte im Internet muss bereits nach § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG erfolgen. Die zusätzlich zu veröffentlichenden Daten liegen ohnehin vor. Die Internetseite, auf der zu veröffentlichen ist, gibt es bereits.
In der Übergangsphase bilden die Übertragungsnetzbetreiber neben einen Entgeltanteil nach den bisherigen Regelungen sowie einen bundeseinheitlichen Entgeltanteil. Solange sie neben dem individuellen Entgeltanteil zusätzlich den bundeseinheitlichen Entgeltanteil bilden, ergibt sich hieraus in dem Zeitraum von 2019 bis 2022 jeweils ein Mehraufwand von ca. 40 200 Euro pro Jahr. Angesetzt wird ein Mehraufwand von insgesamt 125 Stunden (120 Stunden und 5 Stunden) pro Übertragungsnetzbetreiber im hohen Qualifikationsniveau (80,40 Euro pro Stunde).
Ab dem Jahr 2023 ergibt sich aus den aufgeführten Regelungen nur insoweit ein sehr geringer Mehraufwand, als es um den Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen nach dem neuen § 14c StromNEV geht. Hierfür wird ein Mehraufwand von schätzungsweise jährlich 1 600 Euro veranschlagt.
Im Übrigen löst ab dem Jahr 2023 der Mechanismus zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte die bisherige Bildung unternehmensindividueller Übertragungsnetzentgelte vollständig ab. Zwar ist dafür weiterhin ein Datenaustausch nach dem neuen § 14d StromNEV erforderlich. Bei einer Gesamtbetrachtung steigt der Aufwand jedoch nicht, da es sich um einen elektronischen Austausch ohnehin vorliegender Daten handelt.
Für andere Wirtschaftsunternehmen ergibt sich keine Steigerung des laufenden Erfüllungsaufwands. Die Verordnung sorgt vielmehr für eine schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte. Die Harmonisierung wird im Interesse der Netzkunden die Schwankungsbreite von Änderungen bei der Höhe der Übertragungsnetzentgelte dämpfen, die zuletzt starken jährlichen Schwankungen unterworfen waren.
Aus der Verordnung ergibt sich somit eine jährliche Belastung der Wirtschaft im Zeitraum von 2019 bis 2022 in Höhe von insgesamt ca. 40 200 Euro und dem Jahr ab 2023 in Höhe von insgesamt ca. 1 600 Euro.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der laufende Erfüllungsaufwand steigt auf Bundesebene von 2019 bis 2022 jährlich um 22 300,80 Euro. Die Verordnung erhöht den Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes nur sehr geringfügig. Bei der Bundesnetzagentur entsteht dadurch zusätzlicher Aufwand in der Übergangsphase von 2019 bis 2022, dass sie nicht nur die Bildung der Netzentgelte jedes einzelnen Übertragungsnetzbetreibers, sondern auch die ergänzenden Abläufe überwacht, die zur Bildung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte erforderlich sind. Durch die gemeinsame Entgeltbildung wird die Herstellung von öffentlicher Transparenz zur Entgeltbildung erhöht. Der damit verbundene laufende Erfüllungsaufwand wird pro Jahr auf jeweils rund 160 Stunden im höheren Dienst und im gehobenen Dienst veranschlagt. Dies entspricht 13 540,80 Euro bzw. 8 760 Euro. Der Mehrbedarf an Personalmitteln in der Übergangsphase von 2019 bis 2022 soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
Ab dem Jahr 2023 überprüft die Bundesnetzagentur allein das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt, nicht mehr die individuellen Übertragungsnetzentgelte, so dass im Saldo keine Zusatzbelastung mehr eintritt.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte führt, wie oben dargestellt, zu keiner Erhöhung der zu verteilenden Netzkosten. Die Einzelpreise ändern sich daher nur insoweit, als die Übertragungsnetzentgelte durch ihre bundesweite Vereinheitlichung in einigen Regionen sinken und in anderen Regionen steigen werden, ohne dass sich aber das durchschnittliche Preisniveau ändert. Dies gilt auch für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen, soweit sie als Verbraucher an den Strommärkten teilnehmen.
Bei privaten Haushalten entfallen auf die Übertragungsnetzentgelte derzeit etwa ein Viertel der Netzkosten. Die Netzentgelte machen ihrerseits ungefähr ein Viertel des Strompreises für Haushaltskunden aus.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung kommen nicht in Betracht, da die schrittweise bundesweite Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte eine unbedingte gesetzliche Vorgabe umsetzt. Eine gesonderte Evaluierung ist zudem nicht erforderlich, da die Übertragungsnetzentgelte und deren Entwicklung Gegenstand von Veröffentlichungspflichten sowie der Regulierung durch die Bundesnetzagentur sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Bei den Änderungen unter Buchstabe a bis e handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Buchstabe a enthält eine Folgeänderung zur Aufhebung der §§ 22 bis 26. Die in § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 enthaltene Definition der versorgten Fläche im Sinne des § 27 Absatz 2 Nummer 6 wird in den Definitionskatalog des § 2 überführt.
In Buchstabe b wird
Der Definitionskatalog der Stromnetzentgeltverordnung durch den Begriff der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergänzt. Der Begriff wird vor dem Hintergrund der Einfügung der §§ 14a ff gesetzlich definiert. Die Definition dient der Klarstellung, welche Übertragungsnetzbetreiber von der Vereinheitlichung der Netzentgelte erfasst sind. Vereinheitlicht werden die Übertragungsnetzentgelte der vier Unternehmen bzw. deren Rechtsnachfolger, die derzeit im Allgemeinen als die Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland wahrgenommen werden. Sie grenzen sich von denjenigen Betreibern von Übertragungsnetzen im Sinne des EnWG ab, die keine Regel-zonenverantwortung haben.
Die Regelung geht von der Definition des Betreibers von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG aus. Da die Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 7. März 2017, EnVR 21/16, Baltic Cable AB) im Ergebnis auch Unternehmen, die ausschließlich einen Interkonnektor betreiben, in diesem Sinne als Übertragungsnetzbetreiber angesehen hat, bedarf es für die Zwecke dieser Verordnung einer zusätzlichen Eingrenzung. Daher wird ergänzend auf den Begriff der Regelzonenverantwortung abgestellt, die ein Unternehmen als Betreiber eines Interkonnektors nicht trägt. Soweit zukünftig die Betreiber von Interkonnektoren in den Mechanismus der Bildung eines bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts einbezogen werden sollen, bedarf es hierfür gesonderter Regelungen im Zusammenhang mit einer grundsätzlichen Einbeziehung von Interkonnektoren in die Netzregulierung.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung werden namentlich aufgezählt, um Missverständnisse in der Abgrenzung zu Übertragungsnetzbetreibern in angrenzenden Staaten zu vermeiden. Auch Übertragungsnetzbetreiber in angrenzenden haben im Regelfall eine Regelzonenverantwortung, aber in ihrem jeweiligen ausländischen Netzgebiet. Soweit ausländische Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsleitungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betreiben, unterfallen diese Leitungen bzw. die Netzentgelte der ausländischen Übertragungsnetzbetreiber nicht dem vorliegenden Vereinheitlichungsmechanismus.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Netzentgelte werden, soweit die Anreizregulierungsverordnung greift, aus festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt, nur ansonsten aus Kosten nach § 4.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift enthält eine Neuregelung zur Grundlage der Entgeltbestimmung für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Der neu eingefügte Absatz 3 regelt die schrittweise Vereinheitlichung ihrer Übertragungsnetzentgelte.
Satz 1 normiert das Zielmodell des § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchtstabe b EnWG. Danach bestimmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ab dem 1. Januar 2023 für ihre jeweiligen Übertragungsnetzebenen jeweils gemeinsam ein bundeseinheitliches Netzentgelt. Nach Satz 2 erfolgt dies unter Verwendung einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion.
Die beiden betroffenen Ebenen sind die Höchstspannungsebene und die Umspannebene von der Höchstspannung auf die Hochspannung. Für jede Ebene wird ein eigenes bundeseinheitliches Netzentgelt gebildet. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 17 Absatz 2 Satz 1 bedeutet dies, dass für beide Ebenen jeweils ein bundeseinheitlicher Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und ein bundeseinheitlicher Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde jeweils kleiner und größer Knickpunkt zu ermitteln ist.
Bis zum 31. Dezember 2022 ist nach Satz 3 für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber die Übergangsregelung des neu eingefügten § 32a anzuwenden. Danach erfolgt ab dem 1. Januar 2019 die schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte in fünf gleichen Schritten.
Zu Nummern 4 und 5 (§ 4 und § 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung von Verweisen in das Energiewirtschaftsgesetz.
Zu Nummer 6 (§ 11)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die bisherige Übergangsregelung des § 32 Absatz 4 wird in § 11 integriert.
Netzentgelte werden, soweit die Anreizregulierungsverordnung greift, aus festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt, nur ansonsten aus Kosten nach § 4 Stromnetzentgeltverordnung.
§ 11 ist nach der bisherigen Übergangsregelung des § 32 Absatz 4 nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a EnWG bestimmt werden. Da die Anwendung der Anreizregulierung der Regelfall ist, hat § 11 seine praktische Bedeutung fast vollständig verloren. Allerdings gibt es im Einzelfall neue
Netzbetreiber, deren Netzentgelte noch nicht im Wege der Anreizregulierung bestimmt worden sind. Deshalb wird § 11 nicht aufgehoben.
Zu Nummer 7 (§ 14)
Es handelt sich bei Buchstabe a um eine redaktionelle Berichtigung vor dem Hintergrund von Änderungen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Ein gesondertes Abrechnungsentgelt ist nicht mehr vorgesehen. Der Begriff der Messung wird sprachlich angepasst.
Durch die Änderung in Buchstabe b wird klargestellt, dass die Grundsätze der Kostenwälzung für die Betreiber von Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung unverändert fortgelten.
Zu Nummer 8 (Abschnitt 2a neu)
Der neu eingefügte Abschnitt 2a regelt das Zielmodell für die Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte, das ab dem 1. Januar 2023 gelten soll. Im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 ist die Übergangsregelung nach § 32a anzuwenden.
In § 14a wird von der Ermächtigungsgrundlage in § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EnWG Gebrauch gemacht. Nach Satz 1 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden.
Nicht zu vereinheitlichen sind nach Satz 2 die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3. Der Messstellenbetrieb ist eine gesonderte Aufgabe und von den allgemeinen Netzentgelten zu unterscheiden ist. Auch ohne die bundesweite Vereinheitlichung gehören sie nicht mehr zu den Netzentgelten. Insoweit hat die Regelung nur klarstellende Bedeutung. Auch die Netzentgelte, die für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 festzulegen sind, sind bereits heute von den allgemeinen Netzentgelten zu unterscheiden. Sie orientieren sich nach § 19 Absatz 3 Satz 2 an den individuell zurechenbaren Kosten der jeweiligen singulär genutzten Betriebsmittel und sind daher für eine bundesweite Vereinheitlichung nicht geeignet. Unberührt bleiben von dieser Regelung die übrigen individuellen Netzentgelte (z.B. § 19 Absatz 2 StromNEV). Die individuellen Netzentgelte werden bei den Übertragungsnetzbetreibern zukünftig jedoch auf Grundlage des bundeseinheitlichen Netzentgelts bzw. in der Übergangszeit auf Grundlage des Netzentgelts ermittelt, das sich aus der Summe des unternehmensindividuellen und des bundeseinheitlichen Netzentgelt ergibt. § 14b regelt, wie die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte ermittelt werden. Absatz 1 Satz 1 stellt der Ermächtigungsgrundlage nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EnWG folgend klar, dass die Grundlage der Ermittlung die festgelegten individuellen Erlösobergrenzen der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr sind. Die Vorschrift nimmt hierzu § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) in Bezug. Danach kann die Regulierungsbehörde, in diesem Fall die Bundesnetzagentur, Entscheidungen zu den Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV treffen. Die festgelegten Erlösobergrenzen bilden die Grundlage für die weiteren Schritte zur Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte. Nach Absatz 1 Satz 2 werden von dieser Grundlage, der Vorgabe des § 14a Satz 2 entsprechend, die Anteile in Abzug gebracht, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen. Nach Absatz 2 Satz 1 bilden die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber jeweils einen gemeinsamen Kostenträger für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die bundeseinheitlichen Kostenträger durch die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber ist nach Absatz 2 Satz 2 die Kostenstellenrechnung jedes dieser Übertragungsnetzbetreiber. Auf der weiterhin unternehmensindividuellen Grundlage werden bundeseinheitliche Kostenträger gebildet. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass die Anteile an der Erlösobergrenzen, die nach Absatz 1 Satz 2 von der Grundlage für die Ermittlung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte abzuziehen sind, bei der Zuordnung nach Absatz 2 Satz 2 nicht berücksichtigt werden. Die beiden Kostenträger, auf dem nach Absatz 2 die jeweiligen Kosten addiert worden sind, sind nach Absatz 3 jeweils die Grundlage für die Bildung des Netzentgelts für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Dabei werden die Netzentgelte unter Verwendung einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ermittelt. Die Grundsätze der Kostenwälzung der Netz- und Umspannebenen nach § 14 bleiben unberührt.
Aus der Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte folgen zwangsläufig Mehr- oder Mindereinnahmen der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber im Vergleich zu den Erlösen, die sie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Erlösobergrenzen, die der Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte zugrunde liegen, im jeweiligen Kalenderjahr erzielen dürften. Daher sieht § 14c einen Ausgleich dieser Mehr- oder Mindereinnahmen zwischen den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern vor. Absatz 1 bestimmt im Grundsatz, dass die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber solche Mehr- oder Mindereinnahmen untereinander auszugleichen haben. Nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt dieser Ausgleich auf Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 21, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist im Rahmen der Verprobung sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in dem Netzgebiet des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht. Grundlage des Ausgleichs von Mehr- oder Mindereinnahmen sind danach die erwarteten Erlöse, die sich auf Grundlage der prognostizierten Absatzstruktur des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers bei Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte ergeben. Auf dieser Grundlage ergeben sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber für das Folgejahr erwartete Erlöse. In dem Umfang, in dem die erwarteten Erlöse von den unternehmensindividuellen Erlösobergrenzen abweichen, die sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber aus der Anreizregulierung nach Maßgabe des § 14b Absatz 1 ergeben, entstehen Mehr- oder Mindereinnahmen. Übertragungsnetzbetreiber, die Mehreinnahmen erzielen, müssen diese an die Übertragungsnetzbetreiber abführen, die Mindereinnahmen erzielen. Die Beträge, die auf diese Weise für das Folgejahr ermittelt werden, sind nach Absatz 2 Satz 2 dann beginnend im Folgejahr monatlich in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats auszugleichen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des ermittelten Gesamtbetrages für das Kalenderjahr anfällt. Die erste Rate eines Jahres, die für den Monat Januar anfällt, ist damit bis spätestens zum 15. Februar des Jahres und die letzte Rate, die für den Monat Dezember anfällt, bis spätestens zum 15. Januar des Folgejahres zu zahlen. Ein Plan-Ist-Abgleich der prognostizierten Erlöse mit den erzielbaren Erlösen wird nach Absatz 3 Satz 2 nicht vorgenommen, um einen gesonderten Ausgleichsmechanismus zu vermeiden. Daher erlöschen nach Absatz 3 Satz 1 durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 die Ansprüche nach Absatz 1. Ein Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 bezieht sich auf die Zahlung des Betrages, der auf Basis einer Prognose ermittelt wurde. Die Abweichungen, die sich zwischen den für ein Kalenderjahr nach § 4 ARegV zulässigen Erlösen und den tatsächlich erzielbaren Erlösen im Laufe eines Kalenderjahres ergeben können, werden nach Absatz 3 Satz 3 im Nachgang unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 ARegV und unter Berücksichtigung der geleisteten oder erhaltenen Ausgleichzahlungen ausgeglichen.
§ 14d regelt den zwischen den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern erforderlichen Datenaustausch, um die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu ermitteln. Nach Satz 1 haben sie rechtzeitig für das Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Hierzu gehören insbesondere die Daten, die zur Bestimmung der zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten nach § 16 Absatz 1 Satz 4 und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Zu Nummer 9 (§ 15)
Der neu eingefügte § 15 Absatz 2 Satz 2 soll klarstellen, dass die Grundsätze für die Kalkulation der Netzentgelte nach § 15 Absatz 2 auch für die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte gelten, die nach § 14b zu ermitteln sind.
Zu Nummer 10 (§ 16)
Buchstabe a fügt § 16 Absatz 1 einen neuen Satz 4 an. Dieser stellt klar, dass die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber zur Bildung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zeitgleiche gemeinsame Jahreshöchstlasten jeweils für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung bilden müssen. Die zeitgleiche gemeinsame Jahreshöchstlast ist nicht zwangsläufig identisch mit einem der Zeitpunkte, in dem die individuelle Jahreshöchstlast eines Netzbetreibers auf der betroffenen Netz- oder Umspannebene vorliegt. Die zeitgleiche gemeinsame Jahreshöchstlast ergibt sich vielmehr jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die Addition der vier individuellen Lasten den höchsten Jahreswert ergibt.
Buchstabe b fügt § 16 Absatz 2 einen neuen Satz 2 an. Er stellt klar, dass die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermitteln.
Zu Nummer 11 (§ 17)
Buchstabe a enthält eine Folgeänderung in § 17 Absatz 3, die sich aus der Ergänzung des § 16 Absatz 2 ergibt. Der Verweis auf den bisherigen Absatz 2 wird zu einem Verweis auf Absatz 2 Satz 1. Der neu eingefügte § 16 Absatz 2 Satz 2, der im Falle der Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte anzuwenden ist, wird ergänzend in Bezug genommen.
Die Buchstaben b und c fügen in § 17 Absatz 4 und 5 jeweils die Klarstellung an, dass die dort enthaltenen Regelungen auch für die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber bei der Ermittlung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte gelten.
Zu Nummer 12 (§ 20)
Buchstabe a enthält Folgeänderungen. Der bisherige § 20 Absatz 1 wird dazu neu gefasst. In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezugnahme auf § 21 gestrichen, weil der bisherige § 21 wegfällt und durch eine inhaltlich andere Regelung ersetzt wird. Der neue Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1 auch in Bezug auf die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte gilt. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 1 Satz 3. Die dortige Nummer 1 bleibt unverändert. Nummer 2 enthält den Änderungen in Nummer 6 entsprechend Folgeänderungen, die sich aus dem Wegfall des Abrechnungsentgelts und eines selbständigen Entgelts für die Messung ergeben.
Buchstabe b ergänzt die Dokumentationspflichten im Rahmen der Verprobung nach § 20 Absatz 2. Sie regelt, dass die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber auch die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen haben.
Zu Nummer 13 (§ 21 neu)
§ 21 wird neu gefasst, da seine bisherige Regelung keine praktische Relevanz mehr hat.
An seiner Stelle wird ein neuer § 21 eingefügt, der aus systematischen Gründen Regelungen zu den Netzentgelten, die bisher in § 17 ARegV enthalten sind, in die Stromnetzentgeltverordnung überführt. Diese Regelungen sind das Bindeglied zwischen der Ermittlung von Netzentgelten aus Netzkosten, wie es in § 4 geregelt ist, und aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV festgelegten Erlösobergrenzen.
Vor Einführung der Anreizregulierung wurden die Netzentgelte aus den Netzkosten nach § 4 gebildet. Soweit die Netzkosten jedoch der Anreizregulierung unterliegen, sind die Netzkosten nach § 4 nur noch die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Erlösobergrenzen, aber nicht mehr die maßgebliche Grundlage für die Bildung der Netzentgelte. Die Netzentgelte müssen sich bei Netzbetreibern, die der Anreizregulierung unterliegen, aus deren jeweiliger Erlösobergrenze ableiten lassen. Der bisherige § 17 Absatz 1 Satz 1 ARegV regelt dies. Ergänzt wurde § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 ARegV, die eine entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften der Stromnetzentgeltverordnung auf die Bildung von Netzentgelten aus den Erlösobergrenzen vorsieht. Diese Regelungen werden für die Stromnetzentgelte in redaktionell angepasster Form in den neuen Absatz 1 überführt.
§ 17 Absatz 1 Satz 4 ARegV wird nicht übernommen, da eine entsprechende Klarstellung durch die Überführung in die Stromnetzentgeltverordnung überflüssig wird.
§ 30 StromNEV soll aber auch weiterhin unberührt bleiben. Die Absätze 2 und 3 übernehmen in redaktionell angepasster Form die bisherigen Reglungen des § 17 Absatz 2 und 3 ARegV, soweit die Stromnetzentgeltverordnung betroffen ist.
Zu Nummer 14 (Teil 3)
Teil 3 und damit die §§ 22 bis 26 werden aufgehoben, da das Vergleichsverfahren mittlerweile keine praktische Relevanz mehr hat. Anreize für eine effiziente Leistungserbringung werden durch die Anreizregulierung gesetzt.
Zu Nummer 15 (§ 27)
Buchstabe a enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der §§ 22 bis 26.
In Buchstabe b wird den Veröffentlichungspflichten nach § 27 ein neuer Absatz 3 angefügt. Er regelt im Zusammenhang mit der Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte ergänzende Veröffentlichungspflichten der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber.
Die Jahreshöchstlast der einzelnen Übertragungsnetzbetreiber ist bereits nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 der Stromnetzzugangsverordnung zu veröffentlichen. Absatz 3 stellt klar, dass dies auch für die bundeseinheitlich gebildete gemeinsame Jahreshöchstlast erfolgen soll. Die gemeinsame Jahreshöchstlast im Sinne der Vorschrift liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem die addierten Lasten der vier Übertragungsnetzbetreiber den höchsten Wert ergeben. Angesichts des unterschiedlichen Normzwecks zielt Absatz 3 auf die Jahreshöchstlast, die dem jeweiligen Preisblatt zugrunde liegt. Da das Preisblatt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung die Netzentgelte für das kommende Kalenderjahr enthält, liegen der Kalkulation der Netzentgelte naturgemäß Annahmen in Bezug auf die für die Entgeltbildung relevanten Grundlagen zugrunde.
Zu Nummer 16 (§ 30)
Bei der Aufhebung des Absatzes 3 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Teils 3.
Zu Nummer 17 (§ 31)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des Teils 3.
Zu Nummer 18 (§ 32)
In § 32 werden die bisherigen Absätze 1, 2, 4, 6 und 11 wegen fehlender inhaltlicher Relevanz aufgehoben.
Zu Nummer 19 (§ 32a neu)
Mit § 32a wird eine Übergangsvorschrift zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 neu eingefügt.
Absatz 1 Satz 1 erklärt die Regelungen zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte, soweit sie auch für den Übergangszeitraum relevant sind, für diesen Zeitraum für entsprechend anwendbar. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die Übertragungsnetzentgelte in dem Übergangszeitraum rechnerisch aus zwei Bestandteilen zusammensetzen, deren Addition die maßgeblichen Übertragungsnetzentgelte im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG ergibt. Ein Netzentgeltanteil wird wie bisher unternehmensindividuell nach den geltenden allgemeinen Regeln bestimmt. Der zweite Netzentgeltanteil wird nach den Vorgaben des § 14b bundeseinheitlich gebildet. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass der unternehmensindividuell gebildete Entgeltanteil auf Basis einer unternehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und der bundeseinheitlich gebildete Netzentgeltanteil wie das spätere bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt auf Basis einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ermittelt wird.
Absatz 2 befasst sich mit der Ermittlung des bundeseinheitlich gebildeten Anteils an den Übertragungsnetzentgelten. Absatz 2 Satz 1 regelt, in welchen zeitlichen Schritten die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte erfolgt. Der Gesetzesbegründung folgend ist vorgesehen, dass die Vereinheitlichung in fünf Schritten von jeweils 20 Prozent erfolgen soll. Der prozentuale Anteil bezieht sich auf die jeweiligen Erlösobergrenzen der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im jeweiligen Kalenderjahr. Im Kalenderjahr 2019, also ab dem 1. Januar 2019, sind danach 20 Prozent der jeweiligen Erlösobergrenzen die Grundlage des bundeseinheitlich gebildeten Anteils der Übertragungsnetzentgelte. Im Kalenderfahr 2022, also bis zum 31. Dezember 2022, beträgt dieser Anteil dann 80 Prozent. Diese anteiligen Erlösobergrenzen sind nach Absatz 2 Satz 2 auf den gemeinsamen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusammenzuführen, also den jeweiligen gemeinsamen Kostenträgern für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass für diese Netz- und Umspannebene dann jeweils der bundeseinheitlich gebildete Netzentgeltanteil unter Verwendung der bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 bestimmt wird.
Absatz 3 bezieht sich auf den weiterhin unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteil. Dieser Anteil an den Netzentgelten soll nach den bisherigen Grundsätzen für die Bildung unternehmensindividueller Netzentgelte ermittelt werden. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage beziehen sich diese Grundsätze jedoch nicht mehr auf die gesamte Erlösobergrenze, sondern auf einen schrittweise geringer werdenden Anteil. Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass Grundlage für die Ermittlung dieses Anteils der jeweils verbleibende Anteil an den Erlösobergrenzen der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ist, der nicht Grundlage des bundeseinheitlich gebildeten Anteils ist. Im Kalenderjahr 2019 sind dies also 80 Prozent der jeweiligen Erlösobergrenzen und im Kalenderjahr 2022 nur noch 20 Prozent. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass diese Kosten weiterhin den unternehmensindividuellen Kostenträgern nach Anlage 3 zuzuordnen sind. Absatz 3 Satz 3 stellt klar, dass auf dieser Grundlage unter Verwendung der unternehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 1 jeweils der unternehmensindividuell gebildete Netzentgeltanteil zu bestimmen ist.
Absatz 4 ergänzt die Verpflichtung der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung ihrer Netzentgelte. Nach Absatz 4 Satz 1 sind mit der Veröffentlichung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 auch die Höhe des bundeseinheitlich gebildeten und des unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils anzugeben. Absatz 4 Satz 2 gibt vor, dass das eigentliche Netzentgelt, das Ergebnis der Addition der beiden Entgeltanteile ist, im Vordergrund der Darstellung zu stehen hat. Dies entspricht den Vorgaben des § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG, der eine Veröffentlichung der Entgelte für den Netzzugang verlangt, nicht vorrangig einzelner Entgeltanteile. Diese Angabe soll im Interesse der Transparenz durch eine Darstellung des Rechenschrittes ergänzt werden, indem nach der Angabe der Netzentgelte auch die beiden Entgeltanteile aufgeführt werden, deren Addition zu diesem Netzentgelt geführt hat.
Auch in der Übergangsphase bedarf es bereits eines Ausgleichs von Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich aufgrund des bundeseinheitlichen gebildeten Netzentgeltanteils ergeben. Hierzu verweist Absatz 5 auf den Mechanismus des § 14c.
Zu Nummer 20 (Anlage 2)
Es handelt sich bei den Buchstaben a und b um Folgeänderungen, die sich entsprechend der Änderungen unter Nummer 6 aus dem Wegfall des Abrechnungsentgelts und eines selbständigen Entgelts für die Messung ergeben.
Buchstabe c stellt klar, dass die bisherige Praxis fortgeführt werden soll, Umspannungen aus der Höchstspannungsebene auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt für die Zwecke dieser Verordnung der Umspannebene von Höchstspannung auf Hochspannung regulatorisch zuzurechnen.
Zu Nummer 21 (Anlage 3)
Die Buchstaben a und b enthalten Folgeänderungen aufgrund der Einführung gemeinsamer Kostenträger nach § 14b Absatz 2.
Buchstabe c entspricht der Ergänzung durch Nummer 20 Buchstabe c.
Zu Nummer 22 (Anlage 4)
Anlage 4 Nummer 4 wird im Zusammenhang mit der schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte ergänzt. Der neu angefügte Satz bestimmt im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Entgeltbildungsgrundsätze, die für die Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte wesentlich ist, den Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsstundendauer von null Stunden und überlässt dessen Bestimmung nicht mehr den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern.
Zu Artikel 2 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)
Bei den Änderungen des § 17 Absatz 1 ARegV handelt es sich um Folgeänderungen, die sich aus der Neufassung des § 21 der Stromnetzentgeltverordnung ergeben.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Mantelverordnung. Im Interesse einer baldmöglichen Anwendung der Regelungen, die für die Bildung der Übertragungsnetzentgelte ab dem Kalenderjahr 2019 gelten sollen, soll die Mantelverordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten.