Der Deutsche Bundestag hat in seiner 222. Sitzung am 21. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/12420 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation - Drucksache 17/10959 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 456/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 12 wie folgt geändert:
- aa) Die Angaben zu Unterabschnitt 2 werden wie folgt geändert:
- bb) Die Angaben zu Unterabschnitt 3 werden wie folgt geändert:
- b) In § 1 Absatz 3 wird die Angabe " § 138" durch die Wörter "die §§ 137 und 138" ersetzt.
- c) In § 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (BAnz AT 04.01.2013 B1),".
- d) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 7 wird vor den Wörtern "auf einem Schiff" das Wort "vorübergehend" gestrichen.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Arbeitgebers (§ 4 Absatz 2) oder des Reeders (§ 4 Absatz 1)" durch die Wörter "des anderen Arbeitgebers oder des Reeders" ersetzt.
- e) § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Reeder
- (1) Reeder im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. der Eigentümer des Schiffes oder
- 2. jede andere Organisation oder Person, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung in dem Vertrag mit dem Eigentümer verpflichtet hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die dem Reeder nach diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens auferlegt werden.
- (2) Der Reeder ist für die Einhaltung der Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn
- 1. eine andere Organisation oder Person bestimmte Aufgaben und Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllt oder
- 2. eine andere Organisation oder Person Arbeitgeber oder Ausbildender eines Besatzungsmitglieds ist (anderer Arbeitgeber).
- (3) Unabhängig von der Verantwortung des Reeders nach Absatz 2 ist auch der andere Arbeitgeber für die Einhaltung der Rechte und Pflichten des Reeders nach diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens verantwortlich. Der Reeder hat zur Wahrnehmung seiner Verantwortung nach Absatz 2 vertraglich mit dem anderen Arbeitgeber sicherzustellen, dass der andere Arbeitgeber die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Besatzungsmitglied erfüllt.
- (4) Der Reeder haftet auch für Zahlungsverpflichtungen des anderen Arbeitgebers aus dem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis; insoweit gelten die Vorschriften über den Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des Reeders für die Verpflichtung zur Heuer- oder Vergütungszahlung erstreckt sich auf die übliche Vergütung, es sei denn, dass sich ein abweichender Anspruch aus einer vom Reeder unterschriebenen Ausfertigung des Heuer- oder Berufsausbildungsvertrags ergibt.
- (5) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder Auszubildenden und Reedern über Ansprüche aus der Verantwortung des Reeders nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 sind ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig."
- f) In § 12 Absatz 6 werden die Wörter "Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem das Seediensttauglichkeitszeugnis seine Gültigkeit verliert" durch das Wort "Monate" ersetzt.
- g) In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ein Heuerverhältnis" durch die Wörter "die zu untersuchende Person ein Heuerverhältnis" ersetzt.
- h) § 29 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Ist der Heuervertrag mit einem anderen Arbeitgeber abgeschlossen, so ist an Bord die Kopie einer Ausfertigung mitzuführen, auf der der Reeder mit seiner Unterschrift seine Verantwortung nach § 4 Absatz 2 bestätigt hat."
- i) § 42 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter " § 49 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b" durch die Wörter " § 49 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
- bb) In Satz 4 werden die Wörter " § 49 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a" durch die Wörter " § 49 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- j) In § 43 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils im ersten Satz nach dem Wort "darf" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
- k) § 44 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Freitag" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
- bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hafenarbeitszeit" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
- bb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeiten" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
- l) In § 48 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Eine kurze Aufeinanderfolge von Häfen liegt dann vor, wenn zwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen des zu verlassenden Reviers und des anzufahrenden Reviers weniger als 36 Stunden liegen."
- m) § 49 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden die Nummern 2, 3 und 4 wie folgt gefasst:
- "2. abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 die Mindestruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in drei Abschnitt e aufzuteilen, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden und die beiden übrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde haben müssen; diese Ausnahmeregelung kann für höchstens zwei 24-StundenZeiträume in jedem Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen werden,
- 3. abweichende Regelungen von den §§ 43 und 44 zur See- und Hafenarbeitszeit sowie abweichende Regelungen von § 48 Absatz 1 zur Höchstarbeitszeit und zur Mindestruhezeit unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit nicht weniger als 70 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen beträgt; Abweichungen von der Mindestruhezeit dürfen höchstens für zwei aufeinander folgende Wochen zugelassen werden; zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträumen, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang ist, wie der unter die Ausnahmeregelung fallende Zeitraum, es sei denn, dass dem Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung gilt, eine Freistellung von mindestens gleicher Dauer folgt,
- 4. für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen abweichende Regelungen von § 42 Absatz 5 sowie über Nummer 2 und 3 hinaus auch abweichende Regelungen von § 45 Absatz 3 und von § 48 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord,".
- bb) In Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt.
- n) In § 55 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch das Wort "Besatzungsmitglieder" ersetzt.
- o) § 58 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ist nicht der Reeder, sondern eine andere Person Arbeitgeber oder Ausbilder des Besatzungsmitglieds und kommt die andere Person ihrer vertraglichen Verpflichtung nach Satz 2 nicht nach, ist der Reeder verpflichtet, im Namen und mit Wirkung für die andere Person den Urlaub zu gewähren."
- bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Jugendlichen Besatzungsmitgliedern haben Reeder und Kapitän den Urlaub spätestens nach sechsmonatigem ununterbrochenen Dienst an Bord zu gewähren."
- cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- p) In § 92 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer Ausbildungsberufe in der Seeschifffahrt staatlich anzuerkennen und Bestimmungen zu erlassen über".
- q) § 96 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
- 1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefischerei betroffen ist,
- 2. des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des Satzes 1 Nummer 1."
- r) § 108 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "oder ein" das Wort "weiterer" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "für Maritime Medizin," die Wörter "die oder" eingefügt.
- s) § 109 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Durchführung der medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord und die Führung, Verwaltung und vertrauliche Behandlung der Aufzeichnungen, insbesondere der ärztlichen Berichtsformulare, ist
- 1. der Schiffsarzt oder die Schiffsärztin oder
- 2. auf einem Schiff ohne Schiffsarzt oder Schiffsärztin der Kapitän zuständig. Der Kapitän kann im Falle des Satzes 1 Nummer 2 einen Schiffsoffizier mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Der Kapitän und für den Fall des Satzes 2 zusätzlich auch der Schiffsoffizier müssen über eine Ausbildung verfügen, die eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord gewährleistet. Die in Satz 3 genannten Personen müssen sich alle fünf Jahre in diesem Bereich durch die Teilnahme an einem zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang fortbilden. Die Anbieter medizinischer Wiederholungslehrgänge haben sicherzustellen, dass den Teilnehmern die für die angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Ein medizinischer Wiederholungslehrgang wird von der Berufsgenossenschaft zugelassen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des Satzes 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 113 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt werden."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Satz 1 angeführten Aufgaben von den dort genannten Personen wahrgenommen werden. Der Reeder hat ferner dafür zu sorgen, dass sein Schiff
- 1. bei Indienststellung,
- 2. bei einem Flaggenwechsel,
- 3. im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle nach Maßgabe des § 129 Absatz 2
hinsichtlich der medizinischen Räumlichkeiten und der medizinischen Ausstattung durch die Berufsgenossenschaft überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft kann sich der Mitwirkung von anerkannten Organisationen bedienen."
- cc) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Personen haben über die Durchführung der betriebseigenen Kontrollen und die Mitwirkung der Apotheke stets aktuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Ausstellung an Bord aufzubewahren."
- dd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 oder 2" ersetzt.
- t) § 113 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- u) § 129 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und".
- v) In § 131 Absatz 1 wird nach den Wörtern "auf Antrag des Reeders" das Wort "einmalig" eingefügt.
- w) § 133 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 werden die Wörter " § 130 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5" durch die Wörter " § 130 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
- x) In § 135 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Kommission" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.
- y) Dem § 143 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Erhält die Berufsgenossenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Kenntnis von Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass Tatbestände anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt sind, die in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen, so unterrichtet die Berufsgenossenschaft nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich die für Ermittlungen nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zuständige Behörde. Anzugeben sind die Tatsachen sowie Name, Anschrift und Telekommunikationsverbindung des Betroffenen, soweit die Angaben der Berufsgenossenschaft vorliegen und nach ihrer Einschätzung für die Ermittlungen der anderen Behörde erforderlich sind."
- z) § 145 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 werden die Wörter "für eine andere Person im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter "für einen anderen Arbeitgeber" ersetzt.
a1) § 146 wird wie folgt geändert:
b1) In Abschnitt 12 wird die Überschrift des Unterabschnitts 2 wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften".
c1) Vor dem § 149 wird folgender § 149 eingefügt:
" § 149 Gebühren
- (1) Für Amtshandlungen, einschließlich Abnahmen, Prüfungen, Überprüfungen, Untersuchungen, Begutachtungen und Auditierungen (Amtshandlungen) nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erhebt die Berufsgenossenschaft Gebühren und Auslagen.
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden.
- (3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben."
d1) Der bisherige § 149 wird § 150 und wie folgt gefasst:
" § 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen
Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Verfügung stellen. Das Zurverfügungstellen erfolgt durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich ist."
e1) Die bisherigen §§ 150 bis 152 werden die §§ 151 bis 153.
f1) In § 151 wird die Angabe " § 3 Absatz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.
g1) Folgender § 154 wird angefügt:
" § 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle
- (1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, soweit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt."
2. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "von Gefahren für die Meeresumwelt" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Wörter "und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs" eingefügt.
- bbb) Die Nummern 3 und 3a werden durch die folgenden Nummern 3 bis 3d ersetzt:
"3. die Anforderungen an die Besetzung von Seeschiffen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflichtungen des Reeders und des Kapitäns für die Durchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die Erteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungszeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Überwachung der Einhaltung der Schiffsbesatzungsvorschriften durch die zuständige Stelle;
3a. die Anforderungen an die Befähigung sowie die fachliche und persönliche Eignung der Besatzungsmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge einschließlich des Mindestalters der Bewerber, die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und der Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, für die Anerkennung ausländischer Nachweise und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und anderer rechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit diesen Nachweisen und die nach den völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften über die Ausbildung und Befähigung von Seeleuten von den seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen zu erfüllenden Qualitätsnormen;
3b. Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und Eignung, insbesondere durch die Abnahme von Prüfungen, sowie das Verfahren;
3c. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und entsprechende Urkunden vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können;
3d. die Anforderungen an die Erteilung eines Nachweises über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Seeleute;".
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Organisationen" die Wörter ",sonstige Sachverständige oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des privaten Rechts" eingefügt."
3. Artikel 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates2. Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2 sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und 3. die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen." "
- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:,4. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern " § 13 Absatz 1 oder 2" ein Komma und die Wörter " § 15 Absatz 2a Nummer 2" eingefügt."
4. Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.