Der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Bremen, den 10. März 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat beschlossen, dem Bundesrat die in der Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Böhrnsen
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht zu schaffen.
Begründung:
Im Jahressteuergesetz 2010 ist die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaftsteuer- und im Schenkungsteuerrecht sowie im Grunderwerbsteuerrecht geregelt worden. Die Rechtsänderungen dienen dem Zweck, steuerliche Diskriminierungen abzubauen und setzen insoweit die Vorgaben der EU-Gleichbehandlungsrichtlinien um.
Eine steuerliche Diskriminierung besteht jedoch weiterhin im Einkommensteuerrecht.
Sachliche Gründe für die unterschiedliche Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bei den einzelnen Steuern sind nicht erkennbar. Im Gegenteil: aufgrund der größeren praktischen Relevanz der Einkommensteuer besteht hier ein noch größerer Handlungsbedarf. Der Einkommensteuer unterliegen Jahr für Jahr alle ein Einkommen erzielenden Bürgerinnen und Bürger, während Erbschaft- Schenkung- und Grunderwerbsteuer nur punktuell an einzelne Sachverhalte anknüpfen.
Einkommensteuerimmanente Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwischen beiden Formen des Zusammenlebens bestehen keine wesentlichen Unterschiede, die in Bezug auf die Einkommensbesteuerung eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebietet die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs.1 GG, der die Ehe unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hindert der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleichkommen.
Der Abbau der steuerlichen Diskriminierungen im Einkommensteuerrecht ist überfällig. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, für die Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe auch im Einkommensteuerrecht endlich die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen.