A. Problem und Ziel
Die bisherigen Vorschriften der Europäischen Union zur Kontrolle des Anbaus von Nutzhanf werden angepasst, um eine weitere Anbauform zu ermöglichen. Außerdem werden die entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union teilweise in eine andere Verordnung der Europäischen Union überführt. Die Regelungen der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) zur Durchführung der erforderlichen Kontrollen sind daher anzupassen.
B. Lösung
Erlass dieser Verordnung
C. Alternativen
Keine.
Die Regelungen sind erforderlich zur Durchführung Rechts der Europäischen Union.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird durch den neuen § 10 Absatz 2 Satz 3 der InVeKoSVerordnung eine zusätzliche Informationspflicht eingeführt, deren Kosten aber als geringfügig zu betrachten sind, da es sich nur um eine ergänzende Angabe zu den sonstigen umfangreichen Angaben im Sammelantrag handelt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Keine
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Februar 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung)
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16 und 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) und §§ 15 Satz 1 und 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom [einsetzen: Tag der Ausfertigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoSVerordnung (BGBl. I S. )] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) "in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,".
- b) In Buchstabe c wird die Angabe "in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe "in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
" ersetzt.
2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
"Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
"Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen."
- b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. § 28 wird wie folgt geändert:
5. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe "Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
" ersetzt.
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen sowie"
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 bis spätestens zum 15. September desselben Jahres zu machen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zur Zeit werden die Vorschriften der Europäischen Union über die Kontrolle des Anbaus von Nutzhanf geändert und der Anbau von Hanf als Zwischenfrucht berücksichtigt. Außerdem werden die entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union teilweise in eine andere Verordnung der Europäischen Union überführt. Die diesbezüglichen Regeln der InVeKoS-Verordnung sind entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die InVeKoS-Verordnung legt fest, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Überwachung des Anbaus von Nutzhanf zuständig ist und verweist dabei auf die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union. Da die Vorschriften der Europäischen Union auf die Bezug genommen wird, geändert werden, ist auch der Verweis entsprechend zu ändern. Durch die Berücksichtigung des Anbaus von Nutzhanf auch als Zwischenfrucht sind die Vorschriften der InVeKoS-Verordnung entsprechend anzupassen, um dieser Anbauform Rechnung zu tragen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vorschrift dient der Regelung des von den entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union geforderten Kontrollsystems für den Anbau von Nutzhanf.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung trägt nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Da es sich um rein verfahrensrechtliche Regelungen handelt, berührt die Verordnung keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
DieVerordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit § 10 Absatz 2 Satz 3(neu) wird eine ergänzende Informationspflicht bei dem Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht eingeführt.
Zu Kontrollzwecken sind die dafür vorgesehenen Flächen im Sammelantrag gesondert zu bezeichnen und die zu verwendende Sorte anzugeben. Vor dem Hintergrund der bereits erforderlichen Angaben für den Sammelantrag ist nur von einem minimalen zusätzlichen Zeitaufwand auszugehen, so dass hier lediglich von einem geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwand auszugehen ist. Mit der Änderung in § 12 wird für eine bereits bestehende Informationspflicht lediglich ein späterer Termin festgesetzt, um auf die Besonderheiten beim Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht einzugehen. Die "Onein-One-out-Regelung" kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei dieser Informationspflicht um die Umsetzung von Recht der Europäischen Union handelt.
(1) Bund
Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
(2) Länder
Aus den weiteren Änderungen der InVeKoS-Verordnung ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder. Mit der Änderung in § 32 wird für eine bereits bestehende Informationspflicht lediglich ein späterer Termin festgesetzt, um auf die Besonderheiten beim Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht einzugehen.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
V. Befristung; Evaluierung
Da es sich um Vorschriften zur Durchführung von durch das Recht der Europäischen Union vorgeschriebenen Kontrollen handelt, ist eine Befristung oder Evaluierung unabhängig von den Vorschriften der Europäischen Union nicht angezeigt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2)
Diese Vorschriften zu Nutzhanf sind künftig nicht mehr in der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sondern in der Verordnung (EU) Nr. 639/2014
enthalten. Die Verweise sind daher anzupassen. Eine materiell rechtliche Änderung ergibt sich daraus nicht.
Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 2)
Die Ergänzung ist unter Berücksichtigung der neuen Regelungen der Europäischen Union zu Nutzhanf erforderlich, die nun auch den Anbau als Zwischenfrucht zulassen.
Zu Kontrollzwecken ist es erforderlich, auch die Flächen zu kennen, auf denen Nutzhanf nicht als Hauptkultur im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 angebaut werden soll, da ansonsten im Sammelantrag nur die Hauptkulturen, die auf einer Fläche angebaut werden sollen, anzugeben sind. Auch ist es für die Kontrollplanung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erforderlich, dass die Sorte angegeben wird, die als Zwischenfrucht ausgesät werden soll.
Zu Nummer 3 (§ 12)
Beim Anbau von Nutzhanf sind durch den Betriebsinhaber die Saatgutetiketten einzureichen. Die Frist für die Abgabe ist in Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 geregelt bzw. entsprechend dieser Vorschrift von den Mitgliedstaaten beim Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht zu bestimmen.
§ 12 legt fest, dass die Etiketten bei den Landesstellen einzureichen sind und bestimmt die Frist zur Einreichung der Etiketten im Falle des Anbaus von Nutzhanf als Zwischenfrucht.
Zu Nummer 4 (§ 28)
Da die Regelungen zur Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehaltes künftig in der Verordnung (EU) Nr. 639/2014
enthalten sein werden, ist der Verweis in Absatz 1 entsprechend anzupassen. Materiellrechtliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.
Der neue Absatz 4 legt fest, dass Nutzhanf, der als Zwischenfrucht angebaut wird, nach Ablauf der Vegetationsperiode geerntet werden darf.
Zu Nummer 5 (§ 29)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das Recht der Europäischen Union. Satz 2 hat sich durch Zeitablauf erledigt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 6 (§ 32)
Mit den Änderungen wird eine spätere Frist für die Mitteilungspflicht festgelegt, wenn Nutzhanf als Zwischenfrucht angebaut wird.
Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.