Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 25. März 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Haushaltsausschusses - Drucksache 19/18133 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG) - Drucksache 19/18109 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 16.04.20
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen."
- b) § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
" § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend. Soweit durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen durch eine Finanzagentur nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft vertreten und deren Aufgaben durch diese Finanzagentur wahrgenommen werden, gelten § 3a Absatz 6a Satz 1 und 2 für die nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft errichtete Finanzagentur entsprechend."
- c) § 21 wird wie folgt geändert:
- d) § 22 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für die Rekapitalisierung ist eine angemessene Vergütung zu vereinbaren."
- bb) Dem Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Wörter angefügt:
"oder die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden."
- e) Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 4 gilt entsprechend für Unternehmen, die Gegenstand von durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen gewährten Stabilisierungsmaßnahmen sind, soweit in den Sitzungen dieser stabilisierten Unternehmen Vertreter der entsprechenden Finanzagentur oder einer Landesförderbank- oder -anstalt als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Soweit dieses Gesetz Vorgaben für als Aktiengesellschaft und in weiteren Rechtsformen verfasste Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese Vorgaben für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend. Soweit dieses Gesetz auf den oder die Fonds, den Bund, ihre jeweiligen Tochtergesellschaften und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen Bezug nimmt, gelten die Bestimmungen entsprechend auch für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen, die Bundesländer, ihre jeweiligen Tochtergesellschaften und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten, Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen."
- b) § 7c wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "anzumelden" die Wörter "und beim Bundesanzeiger einzureichen" angefügt.
- bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
"Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen."
3. Es wird folgender Artikel 3 eingefügt:
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
"die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt;".
2. Absatz 6 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;"."
4. Es wird folgender Artikel 4 eingefügt:
Das Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank und andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die Zentralbanken der anderen Vertragsstaaten und internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehreren Staaten gemeinsam errichtet werden, um zugunsten dieser Staaten Finanzierungsmittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu geben, wenn Mitgliedstaaten von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,"."
5. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 5.