Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 18. Februar 2005 zu der oben genannten Entschließung wie folgt Stellung genommen:
Der Bundesrat hat in seiner Entschließung festgestellt, dass dem Dienstleistungssektor eine zunehmende Bedeutung bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze zukommt und deshalb die Potenziale - insbesondere auch im Bereich hauswirtschaftlicher Dienstleistungsagenturen - genutzt werden müssen.
Zur Reform des Arbeitsmarktes wurden die Vorschläge der Hartz-Kommission durch das Erste und Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 4607 ff und 4621 ff) umgesetzt. Einer der Kernpunkte dabei war die Bekämpfung von Schwarzarbeit arbeitsloser Menschen durch das Konzept der "Ich-AG" als Vorstufe zur vollwertigen Selbtständigkeit sowie die Neuregelung der "Mini-Jobs" bei Dienstleistungen in Privathaushalten. Hierzu wurde zur steuerlichen Förderung unter anderem § 35a in das Einkommensteuergesetz (EStG) neu aufgenommen.
§ 35a EStG sieht Steuerermäßigungen auf die Einkommensteuer bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vor. Voraussetzung ist jeweils, dass die Tätigkeit in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird. Der Steuerpflichtige kann den Ermäßigungsanspruch geltend machen, wenn er Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei so genannten Minijobs im Sinne des § 8a SGB IV (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist. Zudem sind andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden, begünstigt (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann gem. § 35a Abs. 2 EStG die Steuerermäßigung aber auch für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen, bei der er Auftraggeber einer Dienstleistungsagentur oder eines Unternehmers als Erbringer der Dienstleistung ist. Begünstigt sind dann z.B. die Inanspruchnahme von Reinigungsarbeiten über eine Dienstleistungsagentur oder eines Pflegedienstes.
Die Steuerermäßigung beträgt nach § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 € im Jahr, und nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 € im Jahr. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 € im Jahr.