Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen
Drucksache 152/17(B)
Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 5 Absatz 3)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 5 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Ist der in der Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der Hintergrundwert einer hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."
Begründung:
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 beziehen sich die Hintergrundwerte auf hydrogeochemische Einheiten. Da sich Grundwasserkörper jedoch häufig aus mehreren hydrogeochemischen Einheiten zusammensetzen, führt die Festlegung eines einzigen abweichenden Schwellenwertes für den gesamten Grundwasserkörper in Teilen des Körpers zu einer Fehlbeurteilung des Grundwasserzustands. Wird der maximale Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheiten des Grundwasserkörpers berücksichtigt, so bedeutet dies für die hydrogeochemischen Einheiten mit niedrigerem Hintergrundwert, dass hier der Schwellenwert ungerechtfertigter Weise angehoben wird. Wird der minimale Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheiten des Grundwasserkörpers berücksichtigt, so bedeutet dies für die hydrogeochemischen Einheiten mit höherem Hintergrundwert, dass dort in der Regel der Schwellenwert überschritten und somit ein schlechter chemischer Zustand festgestellt werden muss. Um der Heterogenität der Grundwasserkörper gerecht werden zu können, ist somit die Möglichkeit für die Festlegung abweichender Schwellenwerte für Teile von Grundwasserkörpern einzuräumen.
Der neue Satz 2 dient zur Klarstellung, dass bei der Zustandsbestimmung der Grundwasserkörper auch Werte, die über einem abweichenden Schwellenwert liegen, aber auf natürliche, nicht anthropogen verursachte Ursachen zurückzuführen sind, behandelt werden wie Werte, die den Schwellenwert einhalten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8a Absatz 1 Nummer 6)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 8a Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 ist das Komma am Ende durch einen Punkt zu ersetzen.
- b) Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung geht über eine 1 : 1-Umsetzung der durch die Richtlinie 2014/80/EU geänderten Grundwasserrichtlinie hinaus. Teil C im Anhang der Richtlinie 2014/80/EU betrifft die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten über das im Teil A des Anhangs der Richtlinie 2014/80/EU geregelte Verfahren zur Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands im Rahmen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten haben insbesondere die dort konkret benannten Angaben zu machen. Eine Berichtspflicht in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 um eine Beschreibung der natürlichen, nicht durch menschliche Tätigkeiten verursachten Gründe und die Angabe, in welchem Umfang die Messergebnisse von den Hintergrundwerten der betreffenden hydrogeochemischen Einheit und von den Schwellenwerten abweichen, sieht die Richtlinie 2014/80/EU nicht vor. Die Formulierung der Anforderungen muss sich im Interesse einer 1 : 1-Umsetzung klar am Richtlinientext orientieren und keinen zusätzlichen Aufwand begründen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8a Absatz 2 Nummer 4)
In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 8a Absatz 2 Nummer 4 die Wörter "unter Angabe der Höhe der Überschreitung" zu streichen.
Begründung:
Die Streichung dient zur 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht. Die Richtlinie 2014/80/EU (Änderungsrichtlinie zu Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG - Grundwasserrichtlinie), die mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung umgesetzt werden soll, fordert lediglich Angaben zu den Überschreitungen, jedoch keine Angabe der Höhe der Überschreitung. Mit der nach Streichung verbleibenden Formulierung in § 8a Absatz 2 Nummer 4 wird diese Anforderung erfüllt.