Punkt 13 b) der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der Bundesrat möge den Gesetzentwurf in folgender Fassung beschließen:
'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
A. Problem
Mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13, hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) abgelehnt und sich damit gegen ein Parteiverbot nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes ausgesprochen.
Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips verstoßen und dass sie Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen. Zudem sei die Programmatik der NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet (vgl. Rn. 634 des Umdrucks). Im Ergebnis ist die Partei wegen ihres eigenen politischen Misserfolgs und der derzeit geringen politischen Einflussnahme nicht verboten worden.
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die NPD mit seinem jüngsten Urteil nicht als Partei verboten hat, gibt es andere Reaktionsmöglichkeiten, um aufzuzeigen, dass in Parteien kein Platz für Rassismus, Antisemitismus und Demokratiefeindlichkeit ist.
Das kann wirkungsvoll mithilfe eines Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung erreicht werden. Eine wehrhafte Demokratie muss es nämlich nicht hinnehmen, dass die Grundprinzipien der Verfassung mit ihren eigenen Mitteln untergraben werden. Die verfassungsrechtlich gebotene Toleranz anderer Meinungen und Ziele endet dort, wo konkrete extremistische Bestrebungen zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung genutzt werden.
Solche konkreten Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sollen zukünftig Tatbestandsvoraussetzung für einen Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung sein. Die Parteienfinanzierung soll für verfassungsfeindliche Parteien so weit wie möglich, insbesondere über eine Änderung des Grundgesetzes, eingeschränkt werden.
Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes sind Änderungen des Grundgesetzes nur zulässig, wenn nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze berührt werden. Einige wichtige Grundprinzipien des Grundgesetzes sind somit einer Verfassungsänderung entzogen. Die Chancengleichheit der Parteien, die durch einen Ausschluss extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung beeinträchtigt wäre, ist indes weder ein Grundsatz des Artikels 1 des Grundgesetzes noch des Artikels 20 des Grundgesetzes. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Konkretisierung des durch Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes absolut geschützten Demokratiegrundsatzes. Die Chancengleichheit der Parteien ist insofern einer systemimmanenten Modifizierung zugänglich, die durch besondere zwingende Gründe getragen sein muss. Einen solchen zwingenden Grund stellt die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie dar, die in den Entscheidungsgründen des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts eindringlich belegt wird.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
B. Lösung
Durch eine Grundgesetzänderung und entsprechende Folgeänderungen einfachgesetzlicher Normen wird die staatliche Teilfinanzierung für verfassungsfeindliche Parteien ausgeschlossen.
Zu den Einzelheiten wird auf den beigefügten Gesetzesantrag an den Bundesrat Bezug genommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine näher bezifferbaren Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht.
F. Sonstige Kosten
Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zwecke des Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, sind ab dem Zeitpunkt der dies feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen."
2. In § 33 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3" durch die Angabe " §§ 38, 41, 43, 44, § 46 Absätze 3 und 4 sowie § 47a Absatz 2" ersetzt.
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
2. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe "2," die Angabe "2a," eingefügt.
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen."
4. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "2," die Angabe "2a," eingefügt.
5. Im III. Teil wird in der Überschrift des Zweiten Abschnitts die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummern 2 und 2a" ersetzt.
6. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe "(Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes)" durch die Angabe "(Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes)" ersetzt.
7. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Erweist sich der Antrag als unbegründet, liegen aber die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 3 des Grundgesetzes vor, so spricht das Bundesverfassungsgericht auf einen hilfsweise gestellten Antrag eines nach § 43 Antragsberechtigten aus, dass die Partei oder ein rechtlich oder organisatorisch selbstständiger Teil der Partei von einer Teilfinanzierung durch staatliche Mittel ausgeschlossen ist. Der Ausspruch kann auf Ersatzorganisationen erstreckt werden. Die Vorschrift des § 40 gilt entsprechend."
8. Dem Zweiten Abschnitt des III. Teils wird folgender § 47a angefügt:
" § 47a
- (1) Die §§ 43 bis 45 und 47 gelten für den Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes auf Feststellung, ob eine Partei von einer staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, entsprechend.
- (2) Erweist sich der Antrag als begründet, so spricht das Bundesverfassungsgericht aus, dass die politische Partei von einer Teilfinanzierung durch staatliche Mittel ausgeschlossen ist. Der Ausspruch kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil einer Partei beschränkt werden. Er kann auf Ersatzorganisationen erstreckt werden. Die Vorschrift des § 40 gilt entsprechend."
9. § 66 wird aufgehoben.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter ", sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 8 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist," eingefügt.
2. § 34g Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Parteiengesetzes" die Wörter ", sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 8 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist," eingefügt.
- b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Parteicharakter" die Wörter ", sofern diese Vereine keine Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen" eingefügt.
In § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden nach dem Wort "unterhalten" die Wörter "oder ist die Partei von der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 18 Absatz 8 des Parteiengesetzes ausgeschlossen" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
Die Änderung des Grundgesetzes bedingt eine Änderung weiterer Gesetze. Dies sind zuvörderst das Parteiengesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz sowie das Körperschaftssteuergesetz.B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 18 Absatz 8 ParteiG):
Die Änderung des Grundgesetzes bedarf einer Umsetzung auf Ebene des Parteiengesetzes. Festzulegen ist insbesondere der Zeitpunkt, ab welchem eine Partei, hinsichtlich derer das Bundesverfassungsgericht einen Ausschluss von staatlicher Teilfinanzierung festgestellt hat, von der Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Diese Wirkung soll mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten.
Der Standort der neuen Vorschrift folgt der Binnensystematik des § 18 Parteiengesetz, wonach zunächst die Voraussetzungen und Maßstäbe der Teilfinanzierung geregelt werden und in Absatz 7 der Ausschluss einzelner Parteien von der Finanzierung. Die Anfügung eines weiteren Absatzes statt einer Inkorporation der Regelung in Absatz 1 Satz 3 oder in Absatz 7 ist aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes und aufgrund der voneinander abweichenden Zeitpunkte bzw. der den Ausschluss von der Teilfinanzierung auslösenden Kriterien vorzugswürdig.
Zu Nummer 2 (§ 33 Absatz 2 ParteiG):
Der Ausschluss von der Teilfinanzierung einer Partei aus staatlichen Mitteln soll sich nach § 46 Absatz 4 BVerfGG sowie § 47a Absatz 2 BVerfGG auch auf Ersatzorganisationen erstrecken. Die Vorschrift über das Verbot von Ersatzorganisationen ist entsprechend anzupassen.
Im Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird in Anlehnung an das dort bereits geregelte Parteiverbotsverfahren ein antragsgebundenes Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung eingefügt. Darauf gerichtete Anträge sollen sowohl eigenständig als auch in Form eines Hilfsantrags im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens gestellt werden können. Die Antragsberechtigung ist identisch mit der Regelung zum Parteiverbotsverfahren. Mögliche Antragsteller sind daher die Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, bei in nur einem Land existierenden Parteien auch die Landesregierung. Gemäß § 14 Absatz 2 BVerfGG ist innerhalb des Bundesverfassungsgerichts der Zweite Senat zuständig. Einer Ergänzung der Regelungen über die Zuständigkeit bedarf es daher nicht.
Buchstabe a) (§ 13 Nummer 2 BVerfGG):
Redaktionelle Anpassung hinsichtlich des Normzitats infolge der Einfügung bzw. Änderung der Absätze 3 und 4 in Artikel 21 des Grundgesetzes.
Buchstabe b) (§ 13 Nummer 2a BVerfGG):
Die Änderung führt im Bundesverfassungsgerichtsgesetz die neue Verfahrensart eines Antrags auf Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung ein. Die Formulierung orientiert sich an der für Verfahren nach § 13 Nummer 2 BVerfGG.
Zu Nummer 2 (§ 15 Absatz 4 BVerfGG):
Hinsichtlich der im Senat für die Entscheidung erforderlichen Mehrheiten sollen für die neue Verfahrensart dieselben Vorschriften gelten wie in Parteiverbotsverfahren. Hierfür sprechen die mit einem Parteiverbotsverfahren vergleichbare Bedeutung und Komplexität des Verfahrens nach § 13 Nummer 2a BVerfGG, dessen notwendiger Verfahrensablauf sowie die Möglichkeit eines Ausschlusses von Parteien aus staatlicher Teilfinanzierung im Rahmen eines Verbotsverfahrens nach § 46 Absatz 4. Daher ist der Wortlaut der Vorschrift um eine Bezugnahme auf das neue Verfahren nach § 13 Nummer 2a BVerfGG zu ergänzen.
Zu Nummer 3 (§ 23a BVerfGG):
Die neue Vorschrift stellt die bisher vom Bundesverfassungsgericht geübte Praxis, bei einem Senat anhängige Verfahren unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Einordnung nach dem BVerfGG miteinander zu verbinden bzw. verbundene zu trennen (z.B. BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1, 002/60 , BVerfGE 12, 205, 223; BVerfG, Beschl. v. 12.12.1967 - 2 BvL 014/62 , 003/64 , 011/65 , 015/66 und 2 BvR 15/67, BVerfGE 22, 387; BVerfG, Urt. v. 13.10.2016 - 2 BvE 3/16, 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, NJW 2016, 3583), nunmehr auf eine positivrechtliche, allgemeine und von den einzelnen Abschnitten des III. Teils des BVerfGG prinzipiell unabhängige Grundlage. Zugleich wird damit vermieden, für Verfahren nach § 13 Nummer 2 und Nummer 2a BVerfGG neben § 66 BVerfGG eine weitere Vorschrift betreffend die Verbindung und Trennung in das Gesetz implementieren zu müssen. Den für den internen Bereich des Bundesverfassungsgerichts geltenden Zuständigkeitsgrenzen w i.d.R. chnung getragen. Eine senatsübergreifende Verfahrensverbindung bleibt unzulässig. Dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausschluss einer Verbindung von Rechtssachen, in denen hinsichtlich mindestens einer das Plenum zuständig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 56/77, BVerfGE 51, 384, 385), kommt ebenso wenig nach § 23a in Betracht.
Zu Nummer 4 (§ 28 Absatz 1 BVerfGG):
Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sollen im Rahmen von Verfahren nach § 13 Nummer 2a dieselben Vorschriften gelten wie in Parteiverbotsverfahren. Daher ist der Wortlaut der Vorschrift um eine Bezugnahme auf das neue Verfahren in § 13 Nummer 2a zu ergänzen.
Zu Nummer 5 (Teil III, Überschrift des Zweiten Abschnitts):
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Verfahrens in § 13 Nummer 2a BVerfGG. Die Normierung spezieller Vorschriften betreffend das Verfahren nach § 13 Nummer 2a BVerfGG im selben Abschnitt wie das Parteiverbotsverfahren erscheint mit Blick auf die Parallelität des gebotenen Verfahrensablaufs sowie die mögliche Verknüpfung beider Verfahren (siehe § 46 Absatz 4) sinnvoll. Das Gesetz orientiert sich insoweit an bereits bestehenden Regelungen, z.B. der betreffend Verfahren nach § 13 Nummer 11 und Nummer 11a BVerfGG.
Zu Nummer 6 (§ 43 Absatz 1 BVerfGG):
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neuordnung des Artikels 21 des Grundgesetzes.
Zu Nummer 7 (§ 46 Absatz 4 BVerfGG):
Der angefügte Absatz erweitert die Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts in Parteiverbotsverfahren nach § 13 Nummer 2 BVerfGG, indem es ihm in Satz 1 für den Fall eines unbegründeten Antrags (wie z.B. in BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13) auf einen (hilfsweise) gestellten Antrag nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigter den Ausspruch erlaubt, dass die Partei von einer Teilfinanzierung aus staatlichen Mitteln ausgeschlossen ist. Damit wird eine vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren aufgezeigte Möglichkeit zur Sanktionierung verfassungsfeindlicher Parteien auch verfahrensrechtlich nachvollzogen.
Um eine differenzierte Entscheidungsmöglichkeit zu geben, ist in Satz 2 vorgesehen, dass der Ausspruch auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil einer Partei beschränkt werden kann. In umgekehrter Zielrichtung kann der Ausspruch auf Ersatzorganisationen einer Partei erstreckt werden. Damit stehen die Möglichkeiten eines Ausspruchs mit Blick auf den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung nicht hinter denen im Falle eines begründeten Antrags zurück.
Durch den Verweis auf § 40 BVerfGG in Satz 3 lässt das Gesetz einer Partei den Weg offen, im Falle einer Änderung der Verhältnisse einen Änderungsantrag beim Bundesverfassungsgericht stellen zu können.
Zu Nummer 8 (§ 47a BVerfGG):
Die Vorschrift beinhaltet zum einen Verfahrensregeln betreffend das neue Verfahren nach § 13 Nummer 2a BVerfGG und sieht zum anderen mögliche Tenorierungen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung vor.
Mit der Einfügung einer neuen Verfahrensart wird Antragsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, einen beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Antrag auf den Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung zu beschränken. Dies kann etwa dann vorzugswürdig sein, wenn ein Parteiverbotsverfahren, welches nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes an höhere rechtliche Hürden geknüpft ist, mit Blick auf den zu erwartenden Misserfolg, die kostenrechtliche Seite des Verfahrens (vgl. § 34a Absatz 3 BVerfGG) oder aus anderen Gründen zunächst nicht angestrengt werden soll. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass auch ein Antrag nach § 13 Nummer 2 BVerfGG Erfolg versprechend sein könnte, können Antragsberechtigte das Verfahren nach § 13 Nummer 2a BVerfGG für erledigt erklären und sich auf das Verfahren nach § 13 Nummer 2 BVerfGG konzentrieren. Im Rahmen dieses Verfahrens kann ebenso über einen Ausschluss von Parteien aus staatlicher Teilfinanzierung entschieden werden (s. o. zu Nummer 7).
§ 47a Absatz 1 BVerfGG erklärt die Vorschriften über das Parteiverbotsverfahren mit Ausnahme des § 46 BVerfGG für entsprechend anwendbar. Dies rechtfertigt sich aus dem prinzipiellen Gleichlauf der Verfahrensarten hinsichtlich der anzustellenden Ermittlungen und Vorgehensweisen des Gerichts. Da Verfahren nach § 13 Nummer 2a BVerfGG indes zu einem abweichenden Ausspruch des Gerichts führen, ist § 46 BVerfGG nicht entsprechend anzuwenden, sondern stattdessen eine eigene Rechtsfolgenbestimmung in das Gesetz aufzunehmen.
§ 47a Absatz 2 BVerfGG bezeichnet den Ausspruch des Gerichts im Falle der Begründetheit des Antrags. Das Bundesverfassungsgericht stellt in diesem Fall fest, dass die Partei von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Um eine differenzierte Entscheidungsmöglichkeit zu geben, ist in Satz 2 vorgesehen, dass der Ausspruch auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil einer Partei beschränkt werden kann. In umgekehrter Zielrichtung kann der Ausspruch auf Ersatzorganisationen einer Partei erstreckt werden. Damit entsprechen die Möglichkeiten eines Ausspruchs denen im Rahmen von Verfahren nach § 13 Nummer 2 BVerfGG.
Durch den Verweis auf § 40 BVerfGG in Satz 3 lässt das Gesetz einer Partei den Weg offen, im Falle einer Änderung der Verhältnisse und in den gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Grenzen einen Änderungsantrag beim Bundesverfassungsgericht stellen zu können.
Zu Nummer 9 (§ 66 BVerfGG):
Mit der Einfügung einer allgemeinen Regelung über die Möglichkeit der Verbindung und Trennung bei einem Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängiger Verfahren in § 23a BVerfGG bedarf es der Sonderregel in § 66 BVerfGG nicht mehr. Sie kann daher aufgehoben werden.
Hinsichtlich der mittelbaren bzw. indirekten Parteienfinanzierung müssen Anpassungen im Einkommensteuergesetz vorgenommen werden.
Zu Nummer 1 ( § 10b Absatz 2 EStG):
Die textlichen Ergänzungen in § 10b Absatz 2 EStG lehnen sich an die verfassungsrechtliche Ergänzung in Artikel 21 Absatz 3 GG an und stellen klar, dass Zuwendungen an Parteien, die gemäß § 18 Absatz 8 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind, nicht unter dem Gesichtspunkt der Gemeindienlichkeit abzugsfähig sind. Die Steuerverwaltung hat sich aufgrund der Bezugnahme auf § 18 Absatz 8 des Parteiengesetzes akzessorisch zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Parteienfinanzierung zu verhalten.
Soweit hierdurch für Steuerpflichtige eine bisher bestehende Vergünstigung entfällt, liegt hierin gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die anderen Parteien Zuwendungen zukommen lassen, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Differenzierung zwischen Zuwendungen an verfassungsfeindliche Parteien bzw. Wählervereinigungen und solchen an Parteien bzw. Wählervereinigungen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand der Bundesrepublik Deutschland achten, stellt ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, welches eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte zu rechtfertigen vermag.
Da Steuerermäßigungen für Parteispender mittelbar eine Förderung der Partei bzw. Wählervereinigung bewirken, ist die Chancengleichheit zwischen den Parteien bzw. Wählervereinigungen berührt. Eingriffe in die Chancengleichheit bedürfen von Verfassungs wegen eines besonderen, zwingenden Grundes (vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 29.9.1990 - 2 BvE 1, 3, 004/90 , 2 BvR 1247/90, BVerfGE 82, 322 [338]; BVerfG, Beschl. v. 17.6.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [105]; BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1 [20]). Ein solcher ist aber im Falle der Notwendigkeit einer Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, für Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, andere Regeln vorzugeben als für Parteien, die diese verfassungsrechtlichen Schutzgüter höchsten Ranges beachten.
Zu Nummer 2 ( § 34g Satz 1 EStG):
Die Änderungen in § 34g sollen Steuerermäßigungen bei Zuwendungen an verfassungsfeindliche politische Parteien sowie an verfassungsfeindliche unabhängige Wählervereinigungen ausschließen, da durch Steuerermäßigungen für Spender mittelbar eine Förderung der begünstigten Partei bzw. der Wählervereinigung bewirkt wird.
Nummer 1 nimmt Steuermäßigungen bei Zuwendungen an politische Parteien, die gemäß § 18 Abs. 8 des Parteiengesetzes von der Teilfinanzierung aus staatlichen Mitteln ausgeschlossen sind, von der Regelung in § 34g aus.
Nummer 2 regelt den Ausschluss von Steuerermäßigungen bei Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter, sofern diese Vereine Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen. Damit soll ein Gleichlauf zu den politischen Parteien erzielt werden, die gemäß § 18 Absatz 8 Parteiengesetz wegen ihrer verfassungsfeindlichen Ausrichtung von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind.
Soweit hierdurch für Steuerpflichtige eine Vergünstigung entfällt, liegt hierin ebenso wenig ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes wie im Rahmen der Änderung zu Nummer 1. Es liegt auch kein ungerechtfertigter Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien vor (siehe ebenfalls zu Nummer 1).
Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftssteuergesetzes)
Politische Parteien genießen hinsichtlich ihrer allgemeinen Aktivität steuerliche Privilegien. Insbesondere sind sie von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 KStG befreit. Mit der Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 KStG ist beabsichtigt, als verfassungsfeindlich anzusehende Parteien von diesem steuerrechtlichen Privileg auszuschließen.
Die Abschaffung des körperschaftssteuerrechtlichen Privilegs berührt ebenso die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb. Diesbezüglich gilt aber ebenso, dass die Notwendigkeit der Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes der Bundesrepublik Deutschlands im Einzelfall einen besonderen, zwingenden Grund darstellt, bestimmte Parteien von der steuerrechtlichen Privilegierung auszuschließen und sie so gegenüber anderen Parteien zu benachteiligen (siehe Begründung zu Artikel 3 Nummer 2). Bei der Umsetzung dessen hat sich die Finanzverwaltung an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu richten; ihr Handeln ist akzessorisch zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.'