Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 17/12488 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz) - Drucksache 17/8802 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 844/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt." "
- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
- c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.
- d) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2 und 6 genannten Auskünfte zu übermitteln.""
2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 59 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,".
2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern "( § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" die Wörter ", auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers," eingefügt."
3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft."