Der Bundesrat hat in seiner 859. Sitzung am 12. Juni 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage Än d e r u n g e n zur Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3), Nummer 4 (§ 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1), Nummer 5 (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu -), Nummer 11 (§ 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. § 3 wird wie folgt gefasst:"
§ 3
- (1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologischanatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass
- 1. diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tuberkulose untersucht werden und
- 2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.
Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.
- (2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.
- (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
- 2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
- (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten."
- b) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. § 7a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2
- 1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung auf,
- 2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei allen über sechs Wochen alten der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.
Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können
- 1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausgenommen werden,
- 2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt worden sind." "
- c) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b werden die Wörter "mindestens sechs Wochen" durch die Wörter "mindestens acht Wochen" ersetzt.
- b) In Buchstabe c wird das Wort "und" am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) im Falle einer positiven molekularbiologischen Untersuchung im Schlachthof bei den Rindern des Bestandes, aus dem das positiv molekularbiologisch untersuchte Rind stammt, eine Untersuchung mit einer Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat und," "
- d) Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:
"11. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder"
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe ", § 10 Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Begründung
In Anbetracht der erheblichen finanziellen Auswirkungen einer flächendeckenden Tuberkulinisierung auf die Milchwirtschaft sollte unter Berücksichtigung der zu erwartenden niedrigen Prävalenz ein abgestuftes Untersuchungsverfahren installiert werden, das zunächst eine Intensivierung der Untersuchung anlässlich der Fleischuntersuchung mittels PCR vorsieht. Falls dieses Monitoring Anhaltspunkte für eine erhöhte Tuberkuloseprävalenz ergibt, kann in einem zweiten Schritt eine flächendeckende Tuberkulinisierung erwogen werden.
In Artikel 4 Nummer 1 ist die Angabe "§ 4 Absatz 3 Satz 3, Satz 4 Nummer 2 und Satz 5" durch die Angabe "§ 4 Absatz 3 Satz 3, 4, 5 Nummer 2 und Satz 6" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Klarstellung.
3. Zu Artikel 6 (Änderung der Schweinepest-Verordnung)
Artikel 6 ist zu streichen.
Begründung
Die Schweinepest-Verordnung wurde in § 14a Absatz 6 und 7 bereits im Zusammenhang mit der BR-Drucksache 164/09(B) , Ziffer 4, geändert. Die vorliegende Änderung der Schweinepest-Verordnung (Artikel 6 der BR-Drucksache 163/09 (PDF) ) kann daher entfallen.
4. Zu Artikel 6a - neu - (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)
Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:
"Artikel 6a
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Begründung
Durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) wurde § 4 Absatz 3 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung dahingehend geändert, dass die bisher bestehende Auskunftspflicht des Tierhalters von Rindern, Schafen und Ziegen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Impfung seiner Tiere gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde. Der Tierhalter von Rindern hat danach der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf das Einzeltier bezogen jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter Tiere, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes anzuzeigen. Für Tierhalter von Schafen und Ziegen hingegen wurde eine auf den Bestand bezogene Anzeige des Impfstatus des Betriebes vorgegeben.
Die in der Regierungsvorlage (Artikel 2 der BR-Drucksache 164/09 (PDF) vom 18. Februar 2009) vorgeschlagene Änderung des § 4 Absatz 3 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung hatte grundsätzlich eine bestandsbezogene Mitteilungspflicht des Tierhalters zum Stand der Impfung zum Inhalt. Darüber hinaus war eine Anordnungsbefugnis für die zuständige Behörde zur Vorgabe einer einzeltierbezogenen Mitteilungspflicht vorgesehen. Diese Textfassung entsprach in vollem Umfang den im Programm 2009 der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 unter Nummer 2.4 enthaltenen Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von geimpften Tieren sowie von Beständen, in denen geimpft wird. Dieses Programm wurde durch Artikel 4 der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39) genehmigt. Identische Regelungen enthielt der Notimpfplan der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2008, der durch die Entscheidung 2008/655/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66) genehmigt wurde. Die Länder müssen davon ausgehen können, dass diese Regelungen auch für Überprüfungen der Impfdurchführung durch EU-Missionen den maßgeblichen Rechtsrahmen bilden.
Die am 16. April 2009 in Kraft getretene Fassung des § 4 Absatz 3 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung geht für Halter von Rindern deutlich über das geforderte Maß hinaus.
Die Verpflichtung des Tierhalters zur Anzeige der einzeltierbezogenen Impfdaten für Rinder und der bestandsbezogenen Impfdaten für Schafe und Ziegen gegenüber der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb der Frist von sieben Tagen beinhaltet die Meldung dieser Daten an die HIT-Datenbank. Die Kompetenz für die Eingabe der Daten in die HIT-Datenbank liegt bei den zuständigen Behörden oder den Impftierärzten. Für den für die Eingabe der Daten entstehenden Zeit- und Verwaltungsaufwand erheben die Impftierärzte Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte. Eine einzeltierbezogene Datenerfassung zieht einen deutlich höheren Zeitaufwand und somit höhere Kosten für die Rinderhalter nach sich.
Dieser Vorschlag greift den Artikel 2 der BR-Drucksache 164/09 (PDF) vom 18. Februar 2009 erneut auf und verfolgt das Ziel, den Regelungsinhalt des § 4 Absatz 3 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung auf das fachlich Notwendige und hinsichtlich des Bürokratie- und Kostenaufwands für den Tierhalter, die Impftierärzte und die zuständigen Behörden leistbare Maß zurückzuführen.
Die bestandsbezogene Impfdokumentation in HIT ermöglicht
- - die Sicherstellung der Einhaltung der Impfpflicht,
- - einen Überblick über die Terminierung der notwendigen Wiederholungsimpfungen zu erhalten und deren Durchführung sicherzustellen,
- - die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Impfsituation zu informieren und
- - eine ordnungsgemäße Zertifizierung im Rahmen von innergemeinschaftlichen oder Drittlandverbringungen.
Eine einzeltierbezogene Impfdokumentation kann optional für Bestände, die regelmäßig Rinder innergemeinschaftlich verbringen oder in Drittländer ausführen, zielführend sein. Diesbezüglich kann die zuständige Behörde von ihrer Anordnungsbefugnis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 Gebrauch machen.
Die verpflichtende einzeltierbezogene Erfassung in der HIT-Datenbank durch jeden Rinderhalter ist unverhältnismäßig und insbesondere in Großbeständen nicht praktikabel.
5. Zu Artikel 6b - neu - (Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)
Nach Artikel 6a ist folgender Artikel 6b einzufügen:
"Artikel 6b
Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben."
Folgeänderung:*
Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
- Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe c und f, des § 17c Absatz 2, des § 17d Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, der §§ 17h und 73 a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 78 Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a und 13, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 und den §§ 29 und 30 und des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
- * Unter Berücksichtigung der Ergänzungen aus Ziffer 1.
Begründung
Mit der Vierundzwanzigsten Änderungsverordnung wurden Verbringungsverbote wegen des Auftretens von Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in Frankreich für bestimmte Gebiete in Deutschland im Wege einer Dringlichkeitsverordnung in die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung aufgenommen. Die Geltungsdauer der Verordnung beträgt sechs Monate (hier bis zum 8. November 2009) und kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Vor dem Hintergrund, dass die gnitzenaktive Zeit erst im Mai/Juni beginnt, ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass Frankreich die auf das deutsche Gebiet ausstrahlenden Maßnahmen aufheben wird. Insoweit bedarf es einer Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung. Sollten die Maßnahmen in Frankreich dennoch aufgehoben werden, müsste die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung erneut im Wege einer Dringlichkeitsverordnung angepasst werden.