Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 - neu -; Nr. 3
§ 2 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Diese Vorgehensweise entspricht der Praxis und soll lediglich klarstellend festgeschrieben werden. Im Übrigen berücksichtigt die Änderung die von den deutschen Beschussämtern und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im September 2004 gemeinsam vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Buchstabe b:
Es wird eindeutig klargestellt, dass die Ladedaten nur bei Böllern aufgestempelt werden müssen.
2. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1
In § 20 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "Abbildung 5, 6 oder 7" durch die Wörter "Abbildung 5 bis 7 oder 10 bis 12 jeweils" zu ersetzen.
Begründung
Da sich die Pflichten nach § 20 Abs. 1 auf alle Zulassungsverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 beziehen dürften, sollte in § 20 Abs. 2 Satz 1 auch ein möglichst vollständiger Verweis auf die in Erfüllung dieser Verpflichtungen jeweils zu vergebenden Zulassungszeichen erfolgen.
3. Zu § 39 Überschrift
In der Überschrift zu § 39 sind nach dem Wort "Verpackungen" die Wörter "und Munition" anzufügen.
Begründung
In diesem Paragrafen wird die Kennzeichnung nicht nur auf Verpackungen, sondern auch auf Munition geregelt.
4. Zu § 43 Satz 2
In § 43 Satz 2 sind die Wörter "und der § 14 Satz 3" zu streichen.
Begründung
Die keinerlei Bezug zu beschussrechtlichen Angelegenheiten aufweisende Streichung des § 14 Satz 3 AWaffV entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung und ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Gerade auch im Hinblick auf die in den betreffenden Fällen regelmäßig zu verzeichnenden Besonderheiten (Abgelegenheit, umfangreiche Waffenbestände ) wird ein Abweichen von den regulären Aufbewahrungsanforderungen des § 13 AWaffV jeweils nur auf Grundlage einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bei - zumindest im Regelfall - unverzichtbarer Unterstützung der Waffenbehörden auch durch die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen in Betracht kommen können. Die "Soll-Vorschrift" des § 14 Satz 3 AWaffV bildet somit einen praktisch unabdingbaren Bestandteil der Rechtfertigung für ein entsprechendes Abweichen und sollte daher nicht zur Disposition gestellt werden; die hinsichtlich der beabsichtigten Streichung des § 14 Satz 3 AWaffV behaupteten Probleme der Waffenbehörden bei der Zusammenarbeit mit den kriminalpolizeilichen Beratungsstellen konnten hier bislang ebenfalls nicht verzeichnet werden.
5. Zu Anlage I Nummer 4.2.2 Satz 1
In Anlage I Nummer 4.2.2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
"In Kartuschenlager darf Patronenmunition nach den Maßtafeln weder zu laden noch abzufeuern sein."
Begründung
Entsprechend der bisherigen Regelung (vgl. Nr. 4.3.1 der Anlage I zur 3.WaffV) sollte auch in der grundlegenden Aussage zur Verwendbarkeit von Munition in Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen im Sinne des § 8 BeschG weiterhin ein Ausschluss der Ladbarkeit von Patronenmunition erwähnt werden bzw. im Vordergrund stehen, zumal eine ausschließliche Betrachtung des Abfeuerns von problemlos ladbarer Patronenmunition kaum einen hinlänglichen/verlässlichen Schutz gegen eine entsprechende, in aller Regel mit fatalen Folgen verbundene, Verwendung derartiger Munition in SRS-Waffen bieten würde.
6. Zu Anlage I Nummer 6.1.2
In Anlage I sind in Nummer 6.1.2 die Wörter "Patronen- und Kartuschenmunition" durch das Wort "Munition" zu ersetzen..
Begründung
Da beispielsweise die pyrotechnische Munition neben der Patronen- und Kartuschenmunition eine weitere eigenständige Munitionsart darstellt, die nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4.1 zum Waffengesetz (vgl. auch Nummer 6.3.1 der vorliegenden VO) ebenfalls nicht in unbrauchbar gemachte Waffen ladbar sein darf, sollte auch in Nummer 6.1.2 der Anlage I in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und den sonstigen Ausführungen der Vorlage lediglich der Oberbegriff der "Munition" gebraucht werden.
7. Zu Anlage II Abbildung 1 (Kennbuchstabe PN)
In der Anlage II sind in der Abbildung 1 beim Beschusszeichen für das Verschießen von Schwarzpulver die Kennbuchstaben "PN" durch die Kennbuchstaben "SP" zu ersetzen.
Begründung
Das Beschusszeichen für das Verschießen von Schwarzpulver (Bundesadler PN) stößt bei vielen betroffenen Bürgern auf Unverständnis, da die Abkürzung "PN" nicht nachvollziehbar ist. Die häufig genannte Begründung, das Stempelzeichen mit "PN" ist wegen der internationalen Anpassung so gewählt worden, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Nur Italien führt wie Deutschland zur Zeit in dem Stempel für den Schwarzpulverbeschuß "PN". Von den dreizehn C.I.P.-Mitgliedstaaten haben sechs ein eigenes, nationales Schwarzpulverbeschusszeichen, sieben Staaten haben kein besonders Zeichen. Großbritannien verwendet als Kürzel "BP" für "Black powder", Frankreich führt in dem entsprechenden Zeichen "F". Daher spricht nichts gegen die Verwendung der Abkürzung "SP" - für "Schwarzpulver" - in dem nationalen Beschusszeichen für Feuerwaffen, die zum Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind.
8. Zu Anlage II Abbildung 1 (Kennbuchstabe F)
In der Anlage II ist in der Abbildung 1 beim Beschusszeichen "Freiwilliger Beschuss" die Verweisung "§ 5 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 6 Abs. 2" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Klarstellung. Die Freiwillige Beschussprüfung ist in § 6 und nicht in § 5 (Instandsetzungsbeschuss) geregelt.
9. Zu Anlage II Abbildung 11
In Anlage II ist Abbildung 11 um das folgende Zulassungszeichen zu ergänzen:
Begründung
Da hinsichtlich des Zulassungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 BeschG (unbrauchbar gemachte Schusswaffen; Zier- und Sammlerwaffen ) eine ausschließliche Zuständigkeit der parallel auch als Beschussamt agierenden Behörden nicht vorgesehen ist und somit ggf. auch andere Behörden die Verwendung eines individuellen Zulassungszeichens zwingend vorschreiben müssen, ist eine Beschränkung der Abbildung 11 auf an die Beschusszeichen der existierenden Beschussämter angelehnte Zulassungszeichen nicht möglich. In Anbetracht des Umstandes, dass etwa in Berlin eine im vorgenannten Sinne abweichende Zuständigkeit für diese konkrete Zulassungsverfahren bereits besteht, sollte die Abbildung 11 daher zumindest um das vorstehend wiedergegebene Zeichen für Berlin ergänzt werden.
10. Zu Anlage III Nr. 4.1.1; Nr. 4.2.1; Nr. 4.4.1
Anlage III ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4.1.1 erster Spiegelstrich ist die Angabe "§ 24 Abs. 2" durch die Angabe "§ 24 Abs. 3" zu ersetzen.
- b) In Nummer 4.2.1 erster Spiegelstrich und in Nummer 4.4.1 Satz 1 ist jeweils die Angabe "§ 27 Abs. 4" durch die Angabe "§ 31 Abs. 4" zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Klarstellung. Die Kennzeichnung von Munition ist in § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes geregelt.
Zu Buchstabe b:
§ 27 Abs. 4 der Beschussverordnung regelt die Ausnahme, unter welchen Bedingungen von den normalen Feld-Zugprofilen abgewichen werden kann. Demgegenüber wird in Nummer 4.2.1 erster Spiegelstrich ein Munitionstyp angesprochen, der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist; die Lagermaße müssen den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen. Dieser Fall wird in § 31 Abs. 4 der Beschussverordnung geregelt.
11. Zu Anlage IV Nr. 4.4
In Anlage IV Nr. 4.4 ist die Angabe "10 °C" durch die Angabe "bei - 10 °C" zu ersetzen.
Begründung
- 1. Die Anlage 2 der "Ersten Verordnung zum Waffengesetz" ist wortgleich als Anlage IV der vorliegenden Verordnung übernommen worden.
- 2. Die Reizstofflösung soll (offensichtlich) auch bei Temperaturen von bis zu - 10 °C versprühbar sein. Daher darf es oberhalb dieser Temperatur nicht zur Bildung von Kristallen kommen, die den Sprühvorgang behindern würden