A. Problem und Ziel
Durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/719 wird ermöglicht, dass das zulässige Gesamtgewicht für den Betrieb von zweiachsigen Kraftomnibussen von 18,00 t auf 19,50 t angehoben werden kann. Diese Regelung soll in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übernommen werden.
Für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern in Personenkraftwagen (Pkw) ist die richtige Sicherung mit einem geeigneten Rückhaltesystem entscheidend. Rückhaltesysteme für den Rollstuhl und Rückhaltesysteme für den Rollstuhlnutzer werden, bis auf fest am Rollstuhl montierte Beckengurte, im Fahrzeug zur Verfügung gestellt und zählen damit zur Fahrzeugausrüstung.
Bei seriengefertigten, rollstuhlgerechten Fahrzeugen erfolgt die Genehmigung des Fahrzeugs inklusive der Rückhaltesysteme über die europäische Richtlinie 2007/46/EG. Werden die Bestandsfahrzeuge betrachtet, lässt sich feststellen, dass diese in der Regel nicht als rollstuhlgerechte Fahrzeuge über die Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden. Vielmehr sind die eingesetzten Fahrzeuge herkömmliche Serienfahrzeuge, die für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen umgebaut und mit einem RollstuhlRückhaltesystem und/oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem nachgerüstet werden.
- *. ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/758 (ABI. L 123 vom 19.05.2015 S. 77).
Die vorliegende Änderungsverordnung hat zum Ziel, für den Einbau, den Umbau oder die Nachrüstung von Rollstuhl-Rückhaltesystemen und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen in Pkw einheitliche Anforderungen in Anlehnung an die Richtlinie 2007/46/EG vorzuschreiben. Damit soll gewährleistet werden, dass eine gleichwertige Sicherheit bei der Beförderung gewährleistet wird. Weiterhin wird durch die Vereinheitlichung von Rückhaltesystemen das Risiko einer falschen Anwendung minimiert.
Für Pkw wird damit die Schnittstelle für Rollstühle zur Verfügung gestellt, die im Allgemeinen nach dem Gesetz über Medizinprodukte als für die Beförderung in Kraftfahrzeugen geeigneter Rollstuhl hergestellt wurden.
Gleichzeitig wird der Umsetzung der in der Richtlinie (EU) Nr. 91/671/EWG angelegten Gurtanlegepflicht Rechnung getragen, wonach die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der betreffenden Klasse, die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen. Unter Sicherheitssystemen sind auch Rückhaltesysteme zu verstehen.
Der Anhang der StVZO wird aufgrund einer redaktionellen Anpassung geändert.
Die Änderung der Fahrpersonalverordnung betrifft redaktionelle Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welche zum 2. März 2016 volle Gültigkeit erlangt. Zeitgleich wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG aufgehoben, auf die sich die bisherigen Bußgeldtatbestände beziehen.
B. Lösung
Erlass der Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
- *. Gesetz über Medizinprodukte in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 278 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundeskanzleramt Berlin, 1. April 2016
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helge Braun
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ... 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet
- - auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f, g, s und Nummer 3 1. Halbsatz und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, und - auf Grund des § 2 Nummer 1 Buchstabe e des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst:
" § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle"
2. § 34 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen
3. § 35a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle".
- b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:
- (4a) Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem RollstuhlnutzerRückhaltesystem ausgerüstet sein. Rollstuhl-Rückhaltesysteme und RollstuhlnutzerRückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben. Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist wahlweise anstelle des Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und RollstuhlnutzerRückhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:1999 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen angewendet werden.
- (4b) Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau oder die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten Änderung."
- c) In Absatz 13 werden die Wörter "ihres Verwendungszwecks" durch die Wörter "ihrem Verwendungszweck" ersetzt.
4. In § 69a Absatz 3 Nummer 7 werden nach dem Wort "Rückhaltesysteme," die Wörter "des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, RollstuhlnutzerRückhaltesysteme, Verankerungen und Sicherheitsgurte," eingefügt.
5. In § 72 Absatz 2 Nummer 1b wird folgender Satz angefügt:
" § 35a Absatz 4a in Verbindung mit Absatz 4b ist ab dem 1. September 2016 für alle Personenkraftwagen anzuwenden, bei denen ein Einbau, Umbau oder eine Nachrüstung mit Rollstuhlstellplätzen, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen erfolgt."
6. Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a) In der ersten Spalte wird in der den § 32d Absatz 4 betreffenden Zeile die Angabe " § 32d Absatz 4" durch die Angabe "32b Absatz 4" ersetzt.
- b) Nach der den § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt:
Zur Vorschrift des/der | sind folgende Bestimmungen anzuwenden: |
" § 35a Absatz 4a | Anhang XI Anlage 3 der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 08.03.2014 S. 3)." |
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wie folgt gefasst:
" § 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme".
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sein" die Wörter " ; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene RollstuhlnutzerRückhaltesysteme" eingefügt.
2. In § 49 Absatz 1 Nummer 20a werden nach dem Wort "Sicherheitsgurten" ein Komma und die Wörter "Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 100 wird folgende Nummer 100.1 eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
"100.1 | Vorgeschriebenes Rollstuhl- Rückhaltesystem oder Roll- stuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt | § 21a Absatz 1 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 20a | 30 €". |
| "Rollstuhlplätze und Rückhaltesysteme | | |
203a | Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer beför- dert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war | § 35a Absatz 4a Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 7 | 35 £ |
203b | Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war | § 35a Absatz 4a Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 7 | 35 £ |
203c | Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer beför- dert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen RollstuhlRückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war | § 35a Absatz 4a Satz 2, 3, 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 | 30 £ |
203d | Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer beför- dert wurde, in Betrieb genom- men, obwohl der Rollstuhlstell- platz nicht mit dem vorgeschriebenen RollstuhlRückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war | § 35a Absatz 4a Satz 2, 3, 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 | 30 £ |
203e | Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl- Rückhaltesystem oder Roll- stuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde | § 35a Absatz 4a Satz 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 | 30 £ |
203f | Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl- Rückhaltesystem oder Roll- stuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde | § 35a Absatz 4a Satz 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 | 30 €". |
Die Fahrpersonalverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 475 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig"
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Abs. 1 erster Halbsatz" durch die Angabe "Absatz 1" und die Wörter "ein Kontrollgerät" durch die Wörter "einen Fahrtenschreiber" ersetzt.
- cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes nicht sorgt,"
- dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen Artikel 32 Absatz 4 das Fahrzeug mit mehr als nur einem einzigen Fahrtenschreiber ausrüstet,"
- ee) In Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1" durch die Wörter "Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1" ersetzt.
- ff) In Nummer 4 werden die Wörter "Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2" durch die Wörter "Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2" und die Wörter "das eingebaute Kontrollgerät" durch die Wörter "den eingebauten Fahrtenschreiber" ersetzt.
- gg) In Nummer 5 werden die Wörter "Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2" durch die Wörter "Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3" ersetzt.
- hh) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
5a. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Satz 1 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,"
- ii) In Nummer 6 werden die Wörter "Artikel 14 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter "Artikel 33 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- jj) In Nummer 7 werden die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1" und die Angabe "Unterabs. 2" durch die Angabe "Unterabsatz 2" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig"
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 1" und die Wörter "ein Kontrollgerät" durch die Wörter "einen Fahrtenschreiber" ersetzt.
- cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes nicht sorgt,"
- dd) In Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2" durch die Wörter "Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3" ersetzt.
- ee) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 12 eingefügt:
- "4. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt,
- 5. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,
- 6. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte verwendet,
- 7. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,
- 8. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richtigen Steckplatz eingeschoben ist,
- 9. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der dort genannten Zeit übereinstimmt,
- 10. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht richtig oder nicht zu Beginn der dort genannten Zeiten betätigt,
- 11. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 12. entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingibt,"
- ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 1a, und die Wörter "Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3" werden durch die Wörter "Artikel 27 Absatz 2" ersetzt.
- gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 13, und es werden die Angabe "Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5" durch die Wörter "Artikel 35 Absatz 2" ersetzt und nach dem Wort "einträgt" die Wörter "oder eine Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt" eingefügt.
- hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14, und es werden die Wörter "Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b" durch die Wörter "Artikel 36 Absatz 1 oder 2" und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- ii) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15, und es werden die Angabe "Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 2" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- jj) Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.
- kk) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 1b, und es werden die Angabe "Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3" durch die Wörter "Artikel 29 Absatz 5" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Einbaubetriebsinhaber, Werkstattinhaber oder Fahrzeughersteller vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einen Fahrtenschreiber einbaut oder repariert."
- e) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG" durch die Wörter "Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt und nach den Wörtern "Schaublatt verfälscht," das Wort "verschleiert," eingefügt und die Wörter "des Kontrollgerätes" durch die Wörter "des Fahrtenschreibers" und die Wörter "Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht," durch die Wörter "Fahrtenschreiber verfälscht, verschleiert," ersetzt.
- f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Nachprüfungsberichte ab der Erstellung nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt."
2. § 24a wird aufgehoben
3. Der bisherige § 25 wird § 22.
Artikel 5
Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2. Artikel 3 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass Ziel
Durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/719 wird ermöglicht, dass das zulässige Gesamtgewicht für den Betrieb von zweiachsigen Kraftomnibussen von 18,00 t auf 19,50 t angehoben werden kann. Diese Regelung soll in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übernommen werden.
Für seriengefertigte, rollstuhlgerechte Fahrzeuge besteht die Möglichkeit, eine Genehmigung für ein rollstuhlgerechtes Fahrzeug auf Basis des Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG einzuholen. Dabei ist die für eine sichere Beförderung zwingende Verwendung von geeigneten Rückhaltesystemen Teil der Anforderungen. In der Personenbeförderung werden überwiegend Personenkraftwagen (Pkw) eingesetzt, die nachträglich für die Beförderung von Rollstuhlnutzern umgebaut werden. Auch bislang schon werden Rückhaltesysteme für den Rollstuhl und Rückhaltesysteme für Rollstuhlnutzer in diesem Zusammenhang nachgerüstet.
Mit der vorliegenden Verordnung sollen in Anlehnung an die Anforderungen an rollstuhlgerechte Fahrzeuge aus der Richtlinie 2007/46/EG einheitliche Anforderungen bei der Nachrüstung von Rückhaltesystemen für Rollstühle und Rückhaltesystemen für Rollstuhlnutzer national vorgeschrieben werden.
Der Anhang der StVZO wird aufgrund einer redaktionellen Anpassung geändert.
In der Fahrpersonalverordnung sollen die Bußgeldtatbestände redaktionell angepasst werden.
II. Inhalt der Regelung
Durch die Anhebung des zulässigen Gesamtgewichtes von 18,00 t auf 19,50 t für zweiachsige Kraftomnibusse wird eine Regelung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/719 in die StVZO übernommen.
Mit der Änderung der Richtlinie 2007/46/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 214/20143 werden zur Harmonisierung der technischen Anforderungen für die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für rollstuhlgerechte Fahrzeuge strengere Anforderungen festgelegt. Diese Anforderungen gelten insbesondere für Rückhaltesysteme für Rollstühle und Rückhaltesysteme für Rollstuhlnutzer sowie für ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte.
Die vorliegende Verordnung stellt sicher, dass hohe Anforderungen an die Sicherheit bei der Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen (Rollstuhlnutzer) bestehen. Dabei verweist der Verordnungstext bei einer Ausrüstung, Nachrüstung oder Umrüstung von Pkw mit entsprechenden Rückhaltesystemen auf die Richtlinie 2007/46/EG. Bei Personenkraftwagen (Pkw) handelt es sich um Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (im Sinne des Abschnitts 1 Ziffer 1 der Anlage XXIX StVZO), die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Die Grundlage für die Prüfung der Rückhaltesysteme bilden die ebenfalls von der Richtlinie 2007/46/EG zu Grunde gelegte Norm ISO 10542-1:2012 und die ECE-Regelungen Nr. 14 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte) und Nr. 16 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-KinderRückhaltesysteme für Kraftfahrzeuginsassen, II. Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-KinderRückhaltesystemen).
Alternativ wird auch die Anwendung der Norm DIN 75078-2:1999 statt der Norm ISO 10542 1:2012 ermöglicht, da eine gleichwertige Wirkung erzielt wird.
Berücksichtigt werden neben den technischen Voraussetzungen auch die Anforderungen der Richtlinie (EU) Nr. 91/671/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2003/20/EG, sowie die Anforderungen der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen.
Die vorliegende Verordnung betrifft ausschließlich Fahrzeuge der Kategorie M1 (Pkw). Die Anforderungen für die Beförderung von Rollstuhlnutzern in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute mit mehr acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen (M2) / mehr als 5 Tonnen (M3)) sind bereits europaweit geregelt (EU-Richtlinie 2001/85/EG) und wurden in nationales Recht übernommen (§ 30d Abs. 4 StVZO).
Redaktionelle Anpassung des Anhangs der StVZO und der Bußgeldtatbestände in der Fahrpersonalverordnung.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die vorliegende Verordnung ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union.
Diese Verordnung ist ein binnenmarktrelevanter Rechtsakt, der im Allgemeinen der Verpflichtung zur Notifizierung gemäß Richtlinie 98/34/EG unterliegt. Die Verordnung sieht die Anwendung einer nationalen DIN-Norm vor. Dies stellt keine Einschränkung des freien Binnenmarkts dar, da die Anwendung lediglich als Alternative zu den bestehenden, europaweit harmonisierten Anforderungen vorgesehen ist.
Von einer Notifizierung nach Richtlinie 98/34/EG kann daher abgesehen werden, da der freie Warenverkehr nicht beeinträchtigt wird und kein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes geschaffen wird.
Die Anpassung an europäisches Recht erfordert die redaktionelle Anpassung der Bußgeldtatbestände in der Fahrpersonalverordnung.
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
V. Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich keine berechenbaren, relevanten Kosten für den Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung.
1. Für die Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Bereits heute sind für Pkw privater Halter, wenn diese mit einem oder mehreren Rollstuhlplätzen ausgerüstet sind, geeignete Rückhaltesysteme erforderlich. Serienmäßige Pkw, typgenehmigt nach 2007/46/EG, Anhang XI, Anlage 3 "Rollstuhlgerechtes Fahrzeug" erfüllen diese Vorschriften bereits. Jedoch finden auch in national genehmigten Pkw, welche im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf den gleichen Ausrüstungsstand überführt werden sollen, bereits diese Rückhaltesysteme Anwendung. Deshalb ist bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung nicht von einer Erhöhung der Umrüstkosten bzw. einer Verteuerung der Fahrzeuge auszugehen. Der bereits im Verkehr befindliche Bestand an Fahrzeugen unterliegt keiner Umrüstungspflicht auf die in der vorliegenden Verordnung genannten technischen Anforderungen.
2. Für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Hinsichtlich der technischen Anforderungen an Rückhaltesysteme unterscheiden sich private und gewerblich eingesetzte Pkw nicht. Die Ausführungen zu vorstehender Ziffer 1 gelten somit entsprechend. Fahrzeuge mit Rollstuhlplätzen gewerblicher Halter sind bereits heute nach dem Stand der Technik mit geeigneten Rückhaltesystemen auszurüsten. Der Bestand an Fahrzeugen unterliegt keiner Umrüstungspflicht.
3. Für die Verwaltung
Es ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Für Pkw, die im Auftrag von Bund, Land oder Kommune eingesetzt werden, gelten die Ausführungen zu vorstehender Ziffer 1 analog.
VI. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitische Auswirkung.
VIII. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
- zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1 Nummer 1:
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der neuen Inhalte ergänzt.
Zu Artikel 1 Nummer 2:
Durch die Anhebung des zulässigen Gesamtgewichtes von 18,00 t auf 19,50 t für zwei achsige Kraftomnibusse wird eine Regelung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/719 in die StVZO übernommen. In Erwägungsgrund 11 dieser Richtlinie wird diese Änderung wie folgt begründet:
Seit der Verabschiedung der Richtlinie 96/53/EG ist das Durchschnittsgewicht der Fahrgäste von Kraftomnibussen und ihres Gepäcks erheblich gestiegen. Angesichts der durch die genannte Richtlinie auferlegten Gewichtsobergrenzen hat dies zu einer schrittweisen Verringerung der Zahl der beförderten Fahrgäste geführt. Zudem erhöht die Ausrüstung, die erforderlich ist, um die geltenden technischen Anforderungen, wie sie sich beispielsweise aus Euro VI ergeben, zu erfüllen, das Gewicht der Fahrzeuge, die diese transportieren. Da mit Blick auf eine bessere Energieeffizienz kollektive Verkehrsträger gegenüber dem Individualverkehr zu bevorzugen sind, sollte die vorherige Zahl der Fahrgäste pro Kraftomnibus wieder erreicht und dabei dem gestiegenen Gewicht der Fahrgäste und ihres Gepäcks Rechnung getragen werden. Dies kann über eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts für zweiachsige Kraftomnibusse erfolgen, wobei jedoch die Obergrenzen so ausgelegt sein sollten, dass die Straßeninfrastruktur nicht infolge einer rascheren Abnutzung geschädigt wird.
Zu Artikel 1 Nummer 3:
Zu a)
Die Überschrift wurde um den neuen Inhalt in § 35a ergänzt und neu gefasst.
Zu b)
Bei der Beförderung von Rollstuhlnutzern in Pkw ist ein geeignetes Rückhaltesystem für den Rollstuhl sowie ein geeignetes Rückhaltesystem für den Rollstuhlnutzer von großer Wichtigkeit. Unter Rollstuhlnutzer im Sinne des Verordnungstextes sind Personen zu verstehen, die im Rollstuhl sitzend in Pkw befördert werden. Durch die richtige Sicherung wird ermöglicht, dass im Falle eines Unfalls das notwendige Sicherheitsniveau gewährleistet wird.
Die Anforderungen für Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme und Rollstuhlstellplätze leiten sich aus der Richtlinie 2007/46/EG ab. In Anhang XI Anlage 3 dieser Richtlinie sind die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge festgelegt. Diese kommen jedoch nur bei Neufahrzeugen zur Anwendung, für die auf Basis der Richtlinie 2007/46/EG eine Genehmigung als rollstuhlgerechtes Fahrzeug erteilt wird. Damit werden jedoch keine Fahrzeuge erfasst, die bereits zum Verkehr zugelassen sind oder Neufahrzeuge, die bereits eine gültige Genehmigung haben und zugelassen werden können. Bei diesen Fahrzeugen ist es daher notwendig, in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anforderungen festzulegen, die bei einem Einbau, Umbau oder einer Nachrüstung mit einem Rollstuhlstellplatz, Rollstuhl-Rückhaltesystem, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem, ihren Verankerungen und Sicherheitsgurten greifen.
In dieser Verordnung werden die Anforderungen für den Rollstuhlstellplatz und die zugehörigen Rückhaltesysteme den harmonisierten Anforderungen aus der Richtlinie 2007/46/EG zu rollstuhlgerechten Fahrzeugen gleichgesetzt. Hierzu sind vor allem die Anwendung der Norm ISO 10542-1:2012 (Technical systems and aids for disabled or handicapped persons - Wheelchair tiedown and occupantrestraint systems - Part 1: Requirements and test methods for all systems), die ECE-Regelungen Nr. 14 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte) und Nr. 16 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-KinderRückhaltesysteme für Kraftfahrzeuginsassen, II. Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen) zu nennen.
Jeder Pkw muss für die Beförderung von Rollstuhlnutzern an jedem Rollstuhlstellplatz mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem für die Sicherung des Rollstuhls und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem für die Sicherung des Rollstuhlnutzers ausgerüstet sein. Neben diesen Systemen müssen auch die dabei zum Einsatz kommenden Verankerungen und Sicherheitsgurte den im Anhang genannten Bestimmungen genügen.
Durch die Vereinheitlichung von nach der Richtlinie 2007/46/EG und nach der StVZO genehmigten Fahrzeugen (Pkw; Umbauten), wird ein durchgehend hohes Sicherheitsniveau erreicht und gleichzeitig die Bedienung standardisiert.
In Deutschland wurde 1999 die Norm DIN 75078-2:1999 veröffentlicht, die für die Sicherung eines Rollstuhlnutzers auf einen Rollstuhlplatz optional auch den sogenannten Kraftknoten vorsieht. Da die DIN 75078-2:1999 ein vergleichbares Schutzniveau wie die Norm ISO 10542-1:2012 bietet, wird die Anwendung dieser DIN-Norm als Alternative zur ISO-Norm zugelassen. Wird die Norm DIN 75078-2:1999 bei der Begutachtung bzw. bei der Fahrzeuggenehmigung zugrunde gelegt, wird für die Beförderung von Rollstuhlnutzern auf einen Rollstuhlplatz empfohlen, dass Einrichtungen mitgeführt werden, die eine Kompatibilität mit Rückhaltesystem nach der Norm ISO 10542-1:2012 ermöglicht.
Voraussetzung für die Beförderung ist, darauf zu achten, dass das notwendige Wissen hinsichtlich der richtigen Anwendung und des richtigen Einsatzes der Rückhaltesysteme vorhanden ist, um das Risiko eines falschen Anlegens der Rückhaltesysteme zu vermeiden. Die Verantwortung für das richtige Anlegen der Rückhaltesysteme trägt der Fahrzeugführer, da diese Verantwortung zum Beförderungsantritt und während der Beförderung nicht durch den Fahrzeughalter oder die im Rollstuhl sitzende Person übernommen werden kann. Der Fahrzeughalter hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer das richtige Anlegen der Rückhaltesysteme beherrscht.
Für den Fall, dass ein Rollstuhlstellplatz gleichzeitig als Platz des Fahrzeugführers vorgesehen ist, sind die im Anhang genannten Bestimmungen zu der Vorschrift in § 35a Absatz 4a nicht ausreichend. Hier sind weitergehende Vorkehrungen zu treffen, die eine sichere Bedienung bei der Fahraufgabe zulassen. Da dies von den jeweiligen Einschränkungen des Rollstuhlnutzers abhängt, ist hierzu eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht durch eine allgemeine, für den Regelfall anzuwendende Bestimmung in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abgedeckt werden kann.
Wird in einem Fahrzeug die Möglichkeit des wechselweisen Einbaus herkömmlicher Sitze anstelle eines Rollstuhlstellplatzes oder mehrerer Rollstuhlstellplätze vorgesehen, gelten die Bestimmungen für Sitze, Sicherheitsgurte, Verankerungen und Rückhaltesysteme für diese Sitzplätze unverändert. Dies ist bei der Konstruktion des Fahrzeugs durch den Hersteller zu berücksichtigen und bei der Begutachtung und Abnahme des Fahrzeugs durch den Sachverständigen sicherzustellen.
Der Absatz 4b wurde hinzugefügt, um den Einbau, den Umbau oder die Nachrüstung von Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen zu dokumentieren. Der Nachweis darüber erfolgt über die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gemäß § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 oder durch einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3. Einschlägig ist das Datum der Feststellung der Änderung von den in Absatz 4a Satz 1 genannten Einrichtungen. Die Ordnungsbehörden können anhand des Datums feststellen, welcher Vorschriftenstand anwendbar ist.
Von der Verordnung nicht erfasst wird die Möglichkeit, dass im Rollstuhl sitzende Personen für die Beförderung im Fahrzeug auf einen Fahrzeugsitz umgesetzt werden und der Rollstuhl während der Fahrt im Laderaum transportiert wird. Die Entscheidung, ob für die Beförderung eines Rollstuhlnutzers ein Umsetzen auf einen Fahrzeugsitz erfolgen kann oder ob der Rollstuhlnutzer im Rollstuhl sitzend befördert werden muss, ist vom Behinderungsbild abhängig. Grundsätzlich ist das Umsetzen des Rollstuhlnutzers in einen fahrzeugeigenen Sitz vorzuziehen, da die Schutzwirkung größer ist. Die Beurteilung, ob eine Beförderung aufgrund des Behinderungsbildes im Rollstuhl sitzend oder im Fahrzeugsitz erfolgen kann, ist nicht ausschließlich durch den Fahrzeugführer möglich.
zu c)
Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur ohne inhaltliche Auswirkungen.
Zu Artikel 1 Nummer 4:
In § 69a Absatz 3 Nummer 7 wurde die Ergänzung zu dem in § 35a neu eingeführten Absatz 4a hinzugefügt. Damit wird der Ordnungswidrigkeitentatbestand für den Fall ergänzt, dass ein Pkw, vorsätzlich oder fahrlässig, ohne die vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesysteme oder ohne die vorgeschriebenen Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme in Betrieb genommen wird.
Zu Artikel 1 Nummer 5:
In § 72 Absatz 2 Nummer 1b wurde die Übergangsbestimmung für die Bestimmung zu Rollstuhlstellplätzen, Rollstuhl-Rückhaltesystemen und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen hinzugefügt.
Zu Artikel 1 Nummer 6:
Zu a)
Im Anhang erfolgt eine redaktionelle Änderung.
Zu b)
Es wurden die neu anzuwendenden Bestimmungen zu § 35a Absatz 4a eingefügt.
Zu Artikel 2 Nummer 1:
Zu a)
Die Überschrift wurde an den neuen Inhalt in § 21a angepasst.
Zu b)
Gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) Nr. 91/671/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2003/20/EG, sowie gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen schreiben die Mitgliedsstaaten vor, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klasse M1 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen. Aus der Belegung des Rollstuhlplatzes mit einem im Rollstuhl sitzenden Fahrzeuginsassen folgt somit eine Anlegepflicht.
Entsprechend wird die verhaltensrechtliche Verpflichtung zum Anlegen von Sicherheitsgurten erweitert auf vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, welche mit der entsprechenden Ausrüstungsvorschrift korrespondiert, die mit der vorliegenden Verordnung in die StVZO eingeführt wird.
Zu Artikel 2 Nummer 2:
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a wurde um die in § 21a neu eingefügten Begriffe RollstuhlRückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme erweitert. Damit wird der Ordnungswidrigkeitentatbestand für den Fall ergänzt, dass ein Pkw, vorsätzlich oder fahrlässig, zur Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen in Betrieb genommen wird, ohne dass die vorgeschriebenen Rückhaltesysteme angelegt sind.
Zu Artikel 3 Nummer 1:
In der Bußgeldkatalog-Verordnung wurr Tatbestand Nummer 100.1 neu eingefügt. Der Regelsatz in Höhe von 30 Euro entspricht dem Regelsatz, welcher für das Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes vorgesehen ist (Nummer 100). Beide Tatbestände sind als gleichwertig zu betrachten.
Zu Artikel 3 Nummer 2:
Mit dem Ziel der Einführung einer wirksamen Sanktionsmöglichkeit wird der Tatbestand der Beförderung von Rollstuhlnutzern ohne erforderlichen Rollstuhlstellplatz, getrennt für Fahrzeughalter (Nummer 203a) und Fahrzeugführer (Nummer 203b), eingeführt. Zudem wird die Inbetriebnahme von Personenkraftwagen mit Rollstuhlstellplatz ohne vorgeschriebene Rückhaltesysteme, getrennt für Fahrzeughalter (Nummer 203c) und Fahrzeugführer (Nummer 203d) aufgenommen. Da bei einer falschen Anwendung oder einem falschen Anlegen der Rückhaltesysteme das Verletzungsrisiko für die Rollstuhlnutzer signifikant steigt, werden Fahrer und Halter eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in gesonderten Tatbeständen (Nummer 203e und 203f) dazu angehalten, den Betrieb des Rollstuhlrückhaltesystems oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise sicherzustellen.
Für die Tatbestände werden die Regelsätze in der Höhe von 30 Euro (Tatbestand Nummer 203c, 203d, 203e und 203f) und 35 Euro (Tatbestand Nummer 203a und 203b) festgelegt. Die Bemessung orientiert sich an den bestehenden Regelsätzen der Nummer 203.1 (Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag) und der Nummer 100 (vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt).
Zu Artikel 4 Nummer 1:
Primär handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1), welche zum 2. März 2016 volle Gültigkeit erlangt und die zeitgleich aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ersetzt, auf die sich § 23 FPersV (a. F.) bezog.
Entfallen ist die Ordnungswidrigkeiten-Norm des § 23 Absatz 2 Nummer 13 FPersV (a. F.), da sich deren Regelung in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG spiegelte und nunmehr vom § 23 Absatz 2 Nummer 15 (n. F.) erfasst wird.
Neu ist die Ordnungswidrigkeiten-Norm in § 23 Absatz 1 Nummer 2a FPersV (n. F.). Mit dieser Norm lassen sich nunmehr jene Fälle ahnden, in denen ein Fahrzeug in unzulässiger Weise entgegen Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit mehr als einem Fahrtenscheiber ausgerüstet ist.
Ebenfalls neu ist die mit dem § 23 Absatz 1 Nummer 5a FPersV (n. F) geschaffene Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen gegen Artikel 33 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Demnach handelt der Unternehmer ordnungswidrig, der ein Schaublatt oder den dort genannten Ausdruck nicht mindestens ein Jahr lang in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form aufbewahrt.
Zusätzlich normiert ist § 23 Absatz 5 FPersV (n. F.). Nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind die Nachprüfungsberichte der Fahrtenschreiber ab der Erstellung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Adressat dieser Verpflichtung ist der Werkstattinhaber.
Zu Artikel 4 Nummer 2:
Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gelten unter Maßgabe des Artikels 48 Satz 2 ab dem 2. März 2016. Eine Ausnahme wurde durch den dritten Satz des Artikels 48 geschaffen: die Artikel 24, 34 und 45 gelten bereits seit dem 2. März 2015. Aus diesem Grund war es notwendig, mit dem § 24a FPersV (a. F.) eine Sanktionsgrundlage für die Regelungen des Artikels 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern) zu schaffen. Diese sich an den Fahrer richtenden Ordnungswidrigkeiten-Normen wurden im § 23 Absatz 2 Nummer 4 bis 12 FPersV (n. F.) übernommen. Der § 24a FPersV (a. F.) ist daher zu streichen.
Zu Artikel 4 Nummer 3:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, um das Alter der Verordnung (EU) in der Paragraphenfolge abzubilden.
Zu Artikel 5:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag der Verkündung in Kraft. Dabei ist zu beachten, dass in Artikel 1 Nummer 5 (§ 72 StVZO) die Anwendung der zum Tag der Verkündung erlassenen technischen Ausrüstungsvorschriften zum 1. September 2016 festgelegt wurde.
Artikel 3 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. Die zwischen dem Tag der Verkündung und dem 1. Februar liegende Zeitspanne soll genutzt werden, um erste Erfahrungswerte bei der Anwendung der Vorschriften zu sammeln.
- 3. ABl. L 69 vom 08.03.2014 S. 3