843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die Ausbildungssituation Jugendlicher und der um Ausbildung bemühter junger Menschen weiter zu verbessern. Auch Schülerinnen und Schüler, denen Schulabschluss und Einstieg in eine Ausbildung schwerer fallen, sollten bereits in der Schule aufgefangen und beim Einstieg in die Berufsausbildung wirksam unterstützt werden. Berufliche Bildung soll die Grundlage für eine freie und aktive Lebensgestaltung, für Anerkennung und Wohlstand bilden.
Der Bundesrat hält indes den in dem vorliegenden Gesetzentwurf gewählten Finanzierungsweg eines Ausbildungsbonus für ordnungspolitisch bedenklich und daher in dieser Form für nicht unterstützenswert:
Bei der Bereitstellung zusätzlicher Ausbildungsplätze handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die insoweit aus Steuermitteln und nicht zu Lasten der Beitragszahler finanziert werden muss. Zur Stärkung der Ertragskraft des Mittelstands und der Kaufkraft der Verbraucher sollte vielmehr jede Gelegenheit genutzt werden, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung weiter zu senken oder zumindest stabil zu halten.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 22 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB III), Nr. 4 (§ 421r Abs. 10 SGB III), Artikel 1a - neu - (§ 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1b Satz 1 SGB II)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel einzufügen:
"Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Vierten Kapitels" die Wörter ", im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels, soweit diese für eine zweite Ausbildung geleistet werden" eingefügt und die Angabe "und 421q" wird durch die Angabe ", 421q und 421r" ersetzt.
- 2. In Absatz 1b Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildungsvermittlung" die Wörter ", die Berufsausbildungsbeihilfe, soweit diese für eine zweite Ausbildung geleistet wird, und den Ausbildungsbonus" eingefügt."
Begründung
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Bundesagentur für Arbeit für die Entscheidungen über die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe für eine zweite Ausbildung sowie über die Gewährung eines Ausbildungsbonus auch dann zuständig sein, wenn der ausbildungssuchende Jugendliche oder junge Erwachsene Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält.
In diesen Fällen kann jedoch der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Förderungsbedarf des Auszubildenden sowie die Erreichbarkeit einer beruflichen Eingliederung mit dem ersten Ausbildungsabschluss besser als die Bundesagentur für Arbeit einschätzen soweit der Grundsicherungsträger auch die Ausbildungsvermittlung selbst übernommen hat. Da der Grundsicherungsträger bei einer erfolglosen Ausbildungssuche die passiven Leistungen zu tragen hat, muss er auch selbst über den Einsatz der möglichen Instrumente für eine Eingliederung des Hilfesuchenden entscheiden können.
Soweit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Aufgabe der Ausbildungsvermittlung auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen hat soll er auch die Gewährung der beiden genannten Leistungen übertragen können.
Wegen der originären Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die Anordnungsermächtigung für die Bundesagentur durch eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ersetzt.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
- 3a. § 64 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
Begründung
Zusätzliche Fahrt- und Unterbringungskosten, die bei der Beschulung in Form des Blockunterrichts entstehen, können bedürftigen Jugendlichen im Rahmen der Förderung der Berufsausbildung nach gegenwärtiger Rechtslage nicht erstattet werden.
In § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III heißt es ausdrücklich: "Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen."
Wiederholt sind Fälle bekannt geworden, in denen bedürftige Jugendliche die Ausbildung abgebrochen haben, weil sie nicht in der Lage waren, die Kosten für die Teilnahme am Blockunterricht aufzubringen. Insbesondere für den Personenkreis der benachteiligten Jugendlichen erhöht sich mit dem Ausbildungsabbruch die Wahrscheinlichkeit, dass sie ohne qualifizierte Berufsausbildung bleiben. Bestenfalls gelingt es Arbeitsvermittlern, diese Personen in ungelernte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln.
Das Risiko, erneut arbeitslos zu werden, ist dann besonders groß.
Durch den Wegfall der Regelung sollen in begründeten Fällen bedürftigen Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern wohnen und für die der Blockunterricht nicht in angemessener Zeit von zu Hause aus zu erreichen ist, Kosten erstattet werden können. Damit soll eine Gleichbehandlung mit Auszubildenden im Rechtskreis des SGB II erreicht werden, die diese Kosten im Rahmen der Einkommensbereinigung von der Ausbildungsvergütung absetzen können. Auch Auszubildende aus dem Rechtskreis des SGB III müssen bei finanziellen Engpässen die Möglichkeit haben, staatliche finanzielle Unterstützung - zumindest in Form eines zinslosen Darlehens - zu erhalten. Denn für Auszubildende aus dem Rechtskreis des SGB III, die nach der dortigen Definition bedürftig sind, sind auch bei Ansparung aus der Ausbildungsvergütung Deckungslücken nicht ausgeschlossen.
Die Neufassung des § 64 SGB III soll sicherstellen, die Zahl der Ausbildungsabbrüche zu verringern und die finanziellen Voraussetzungen schaffen dass benachteiligte junge Menschen die Ausbildung durchstehen und erfolgreich abschließen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 421r Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 4 SGB III)
In Artikel 1 Nr. 4 § 421r ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- [a) In Satz 2 Nr. 1 sind die Wörter "keinen Schulabschluss haben oder" durch die Wörter "keinen Schulabschluss haben und" zu ersetzen.]
- b) Satz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist zu streichen.
- bb) In Nummer 2 ist die Ziffer "2" zu streichen und nach den Wörtern "bemüht haben und" das Wort "höchstens" einzufügen.
Begründung
Durch die engere Zielgruppenabgrenzung kann besser sichergestellt werden, dass durch das neue Instrument diejenigen Jugendlichen erreicht werden, die ohne Bonus keine Chancen auf eine betriebliche Ausbildung erhalten.
Die von den Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Gewerkschaften geäußerte Kritik am bisherigen Gesetzentwurf muss Ernst genommen werden.
Deshalb haben die Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder im Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung - dem gesetzlichen Beratungsgremium der Bundesregierung in Fragen der Beruflichen Bildung - bereits am 7. März 2008 in einem gemeinsamen Beschluss eine engere Fassung der Zielgruppe gefordert. Eine daran orientierte Änderung dient damit auch einer breiteren Akzeptanz bei den Akteuren der beruflichen Ausbildung und schafft so verbesserte Voraussetzungen für eine zielgerechte Umsetzung.
5. [AS]
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 421r Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III)
In Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist nach dem Wort "benachteiligt" die Angabe "nach § 242 Abs. 1 Satz 1" einzufügen.
Begründung
Die Regelung, nach der Altbewerber, die sozial benachteiligt sind, gefördert werden können, ist unklar. Nach der Begründung soll dieser Begriff wie in § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB III ausgelegt werden. Diese Begründung trägt jedoch nicht.
Auch § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB III setzt die soziale Benachteiligung voraus, ohne sie selbst einzugrenzen. Die Nummern 1 bis 4 des zweiten Halbsatzes müssen zur "sozialen Benachteiligung" hinzukommen, um die soziale Benachteiligung zu erläutern. Die von der Praxis entwickelten Beispiele zur sozialen Benachteiligung wie "Verhaltensgestörte, ehemals Drogenabhängige oder strafentlassene Jugendliche" (Niesel, Kommentar SGB III, § 242 Anm. 3) können auch im konkreten Einzelfall zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen.
Damit liegt erst mit der Bezugnahme auf die Nummern 1 bis 4 des § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB III eine eindeutige gesetzliche Regelung vor.
Eine solche klare Regelung ist notwendig. Die Länder legen eigene Förderprogramme auf Bayern zum Beispiel "Fit for Work". Wenn die Länder weiter Programme oder Projekte auflegen, ist eine eindeutige Abgrenzung der Förderbereiche unabdingbar. Das bayerische Landesprogramm "Fit for Work" wird 2008 wegen dieser Bundesregelung weitgehend überarbeitet werden.
7. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 421r Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 421r Abs. 1 Satz 4 wie folgt zu ändern:
Begründung
Durch die vorgeschlagene Änderung werden die bisher vorgesehenen Zielgruppen für den Ausbildungsbonus um Ausbildungsplatzbewerber ergänzt, die sich schon einmal in betrieblicher Ausbildung befanden, diesen Ausbildungsplatz aber infolge einer Betriebsstilllegung oder Betriebseinschränkung verloren haben.
Diese so genannten Konkurslehrlinge können oftmals nur schwer in ein weiterführendes betriebliches Ausbildungsverhältnis vermittelt werden. Die vom Auszubildenden nicht zu beeinflussende Unterbrechung der Ausbildung durch Konkurs des Ausbildungsbetriebs hat oftmals den Ausbildungsabbruch zur Folge und kann dann dazu führen, dass der betroffene Jugendliche erneut als Altbewerber auf dem Ausbildungsmarkt auftritt.
Es ist zu erwarten, dass die Gewährung eines Ausbildungsbonus in diesem Sonderfall die sofortige Integration der betroffenen Ausbildungsplatzbewerber in ein weiterführendes Ausbildungsverhältnis für die besondere Zielgruppe der so genannten Konkurslehrlinge erheblich erleichtern wird.
Die Entscheidung zur Gewährung des Ausbildungsbonus für so genannte Konkurslehrlinge soll immer unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden. Daher soll die Leistung nur als Ermessensleistung in das Gesetz aufgenommen werden.
8. Zu Artikel 1 Nr. 4 ( § 421r Abs. 3 SGB III)*
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 421r Abs. 3 die Wörter "oder dem Seemannsgesetz" durch die Wörter ", dem Seemannsgesetz oder einem vergleichbaren Landesgesetz" zu ersetzen.
Begründung
Gefördert werden können ausschließlich betriebliche Berufsausbildungen, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt werden, d.h. die Förderung einer entsprechenden Ausbildung auf landesrechtlicher Grundlage ist danach ausgeschlossen. Hamburg hat auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21.11.2006 (HmbGVBl. S. 554) in Ablösung der ausgelaufenen Ausbildungsberufe Altenpflegehelfer/in und Krankenpflegehelfer/ in eine neue Berufsausbildung geschaffen, die sich dual vollzieht, d.h. wie in Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz findet die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz in Betrieben (z.B. Pflegeheimen) und in der Berufsschule statt. Entsprechend erklärt der § 3 des genannten Gesetzes das Berufsbildungsgesetz für entsprechend anwendbar.
Da es sich also bei der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz um eine duale, betriebliche Ausbildung handelt, die zudem für Absolventinnen der Hauptschule besonders geeignet ist, und solche nach der Intention des Gesetzgebers die Förderung auslösen, wäre es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn nur jene betrieblichen Ausbildungen, die auf ein Bundesgesetz beruhen, förderungsfähig wären.
- * Wird bei Annahme mit Ziffer 9 redaktionell angepasst.
9. Zu Artikel 1 Nr. 4 ( § 421r Abs. 3 SGB III)*
In Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 3 sind die Wörter "oder dem Seemannsgesetz" durch die Wörter ", dem Seemannsgesetz oder in vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberufen mit betrieblichen Ausbildungsverträgen (z.B. Altenpfleger/in, Altenpflegehelfer/in)" zu ersetzen.
Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ermöglicht nur eine Förderung von beruflichen Ausbildungen im dualen System.
In der Folge werden den Trägern der praktischen Ausbildung in den Altenpflegeberufen (Heime und ambulante Dienste, die die Ausbildungsvergütung sicherstellen) Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit weiterhin versperrt bleiben.
Dem soll mit dieser Änderung entgegengewirkt werden.
Denn die Ausbildung zum/zur Altenpfleger/in, Altenpflegehelfer/in findet inzwischen in ambulanten Diensten und Heimen in weit überwiegend privaten Rechtsformen mit betrieblichen Ausbildungsverträgen und Ausbildungsvergütungen statt. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine nicht vertretbare Benachteiligung dieser Betriebe, dass ihnen die vorgesehenen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit für zusätzliche Ausbildungsplätze zu Gunsten von Altbewerbern versperrt bleiben. Angesichts des demographischen Wandels sollte die unbestritten zukunftsträchtige Branche Altenpflege nicht systematisch aus der Qualifizierungsoffensive der Bundesregierung ausgeschlossen bleiben.
- * Wird bei Annahme von Ziffer 8 redaktionell angepasst.
10. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 421r Abs. 7 Satz 1a - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 7 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- Bei schwerbehinderten Auszubildenden kann die Zusätzlichkeit abweichend von Absatz 4 auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten in dem ausbildenden Betrieb steigt.
Begründung
Der Ausbildungsbonus als zusätzlicher Anreiz für Betriebe zur Einstellung von Altbewerbern als Auszubildende macht es vergleichsweise attraktiver, sich für nicht behinderte junge Menschen als neue Auszubildende zu entscheiden. Die vorgesehene Erhöhung des Ausbildungsbonus um 30 Prozent reicht allein nicht aus um den zuvor bestehenden Abstand der möglichen Förderleistungen wieder herzustellen. Um einen zusätzlichen Anreiz dafür zu setzen, schwerbehinderte Auszubildende einzustellen, soll für diesen sehr eng gefassten Bewerber/innen/kreis die Zusätzlichkeit alternativ zu der Regelung in Absatz 4 auch dadurch nachgewiesen werden können, dass die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten in dem ausbildenden Betrieb steigt.
Hierdurch entsteht kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand, da die Meldepflichten für die Ausgleichsabgabe ohnehin bestehen.
Die Definition der Zusätzlichkeit entspricht im Übrigen anderen - auf diesen Personenkreis abgestimmten - Förderprogrammen der Bundesregierung (z.B. JOB 4 000). Mitnahmeeffekte sind daher nicht zu befürchten.
11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 421r Abs. 8 Satz 1 SGB III)
In Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 8 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Die Leistung ist vorrangig gegenüber Leistungen der Länder für den gleichen Zweck.
Begründung
Der Ausbildungsbonus ist als gesetzliche Leistung im SGB III konzipiert. Der Bund ist vorrangig für den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsstellenmarkt zuständig. Wo die Länder als freiwillige Leistungen eigene Sonderprogramme zur Verbesserung des Ausbildungsstellenangebots auflegen geschieht dies als freiwillige Leistung und damit nachrangig gegenüber gesetzlichen Leistungen und Leistungen des Bundes. Dieses Prinzip kann und darf hier nicht einfach umgekehrt werden.
12. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 421s Abs. 6 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nr. 4 § 421s Abs. 6 sind nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:
- Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung bieten selbst keine Maßnahmen der Berufsvorbereitung und -ausbildung an. Satz 2 gilt nicht für Träger der Jugendhilfe im Bereich des § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 durch diesen Träger für erforderlich hält.
Begründung
Bereits im Bundesprogramm "Kompetenzagenturen" erwies sich die Forderung nach Trägerneutralität der Kompetenzagenturen als wesentliche Grundlage, um schnell und nachhaltig eine hohe regionale Akzeptanz gegenüber dem von den Kompetenzagenturen verantworteten Case-Management zu schaffen.
Gelingende Berufseinstiegsbegleitung ist auf die Kombination ganz unterschiedlicher inner- und außerschulischer Instrumente bzw. Förderbausteine angewiesen. Förderentscheidungen müssen zuvorderst im Interesse eines gelingenden individuellen Übergangs der/des Jugendlichen getroffen und nicht von Anbieterinteressen geleitet werden. Das Aufgabenfeld der Berufseinstiegsbegleiter wird im Interesse der zu fördernden Jugendlichen von Lebenswelt- und Sozialraumorientierung geprägt. Träger der Berufseinstiegsbegleitung sollen maßnahmeunabhängig agieren, individuelle Übergangsprozesse trägerneutral unterstützen und möglichst Erfahrungen in der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit nachweisen können.
Die Beschränkung gilt nicht für Jugendhilfeträger, die das Jugendamt auf Grund ihrer Erfahrungen im Bereich der Berufsvorbereitung und -ausbildung als Träger der geplanten Berufseinstiegsbegleitung für Notwendig erachtet.
Bewährte Maßnahmestrukturen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit und das langjährige Knowhow vieler Projektträger sollten hier nicht ungenutzt bleiben.
13. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 421s Abs. 8 Satz 2 SGB III)
In Artikel 1 Nr. 4 § 421s Abs. 8 Satz 2 sind nach den Wörtern "Die Bundesagentur bestimmt" die Wörter "im Einvernehmen mit den Kultusministerinnen und -ministern der Länder" einzufügen.
Begründung
Die Bundesagentur für Arbeit verfügt nicht über die bei den Kultusministerien vorhandenen Kenntnisse über die Eignung von Schulen als Modellschulen zur Erprobung der Berufseinstiegsbegleitung. Sie kann daher nur im Einvernehmen mit den Kultusministerien eine zweckentsprechende Auswahl treffen.
Angesichts der begrenzten Zahl der Modellschulen werden nicht alle Kommunen beteiligt werden können. Daher wäre die kommunale Ebene für eine Abstimmung mit der Bundesagentur nicht geeignet.
14. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 421s Abs. 8 Satz 2a - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nr. 4 § 421s Abs. 8 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
- In den Abstimmungsprozess werden die Schulträger ebenso wie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen.
Begründung
Die Förderung der Berufseinstiegsbegleitung ist gemäß § 421s Abs. 2 SGB III-E auf die enge Zusammenarbeit der lokalen Akteure angewiesen und hat das Ziel, Chancengleichheit für diejenigen Jugendlichen herzustellen die Schwierigkeiten beim Übergang in eine berufliche Ausbildung erwarten lassen.
Maßgeblich und nicht zuletzt verantwortlich für die Gestaltung gelingender Übergänge sind letztlich die Kommunen. Das lokale Übergangssystem wird sozialraumorientiert von den Schulträgern ebenso wie vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortet. Die Berufseinstiegsbegleitung kann im lokalen Übergangssystem eine zentrale Rolle übernehmen. Hierzu bedarf es bereits im Vorfeld der Maßnahmeumsetzung der partnerschaftlichen Abstimmung mit den genannten Akteuren, um kommunale Akzeptanz und Mitwirkung zu entwickeln.
B
- 15. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.