Der Deutsche Bundestag hat in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011) - Drucksachen 17/4821, 17/5239 - die beigefügte Entschließung auf Drucksache 17/5245 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Entwurf des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 sieht die Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli 2011 vor. Zugleich soll ein neuer freiwilliger Wehrdienst von bis zu 23 Monaten Dauer für Männer und Frauen eingeführt werden. Den Fortfall von bisher 30.000 Grundwehrdienst Leistenden im Bereich der Mannschaftsdienstgrade gilt es für den Personalkörper der Streitkräfte insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 zu kompensieren, um "hohle Strukturen" zu vermeiden und Einschränkungen im Dienstbetrieb verbunden mit erheblichen Mehrbelastungen der Zeit- und Berufssoldaten zu verhindern.
Hierzu muss es gelingen auch unter Nutzung der Verpflichtungsprämien -, die bisherigen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden weiter zu verpflichten und zusätzliche Soldaten auf Zeit im Bereich der Mannschaftsdienstgrade erstmals oder auch weiter zu verpflichten. Die Anstrengungen der Streitkräfte und der für die Nachwuchsgewinnung zuständigen Stellen konzentrieren sich darauf, intensiv für den neuen Freiwilligen Wehrdienst zu werben. Die Werbung wird auch an die bisherigen Grundwehrdienst Leistenden und derzeit bereits freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden mit dem Ziel adressiert, diese für eine Verlängerung ihrer Verpflichtungszeit als freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende oder Soldaten auf Zeit (Mannschaften) zu gewinnen.
Die im Entwurf des Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vorgesehenen Verpflichtungsprämien in 2011 für Grundwehrdienst Leistende, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende oder Soldaten auf Zeit (Mannschaften) stellen einen wertvollen Anreiz dar. Dieser Anreiz würde aber erst dann zur Entfaltung kommen, wenn das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, bezüglich der Prämienregelung am 1. Januar 2011 in Kraft tritt und insoweit den rückwirkenden Vollzug ermöglicht. Es ist deshalb wichtig, dass Vorabzahlungen unter Vorbehalt auf die im Entwurf des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 vorgesehenen Verpflichtungsprämien auf der Grundlage eines Parlamentsbeschlusses bereits vor Verkündung des Gesetzes erfolgen können.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- - die Haushaltsmittel für eine vorgezogene Zahlung von Verpflichtungsprämien nach § 8i des Wehrsoldgesetzes (Artikel 5 WehrRÄndG 2011) und § 85a des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 11 WehrRÄndG 2011) aus dem Einzelplan 14 unter Beachtung haushaltsrechtlicher Grundsätze zu erbringen und
- - an die berechtigten Personen bereits vor Verkündung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 unter Vorbehalt zahlbar zu machen.