Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a (§ 5 Satz 2 und § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Hierbei handelt es sich ausschließlich um redaktionelle Änderungen und Richtigstellungen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist in § 7b Abs. 1 Satz 1 die Angabe "( § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)" durch die Angabe "( § 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)" zu ersetzen.
Begründung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) ist auch § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes neu formuliert worden. Die gesetzlichen Verweise auf Sonderregelungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, sind nunmehr in Satz 3 enthalten.
Es handelt sich somit um eine redaktionelle Änderung.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Formulierung der Änderung in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a "eines gültigen Aufenthaltstitels ist der die Beschäftigung erlaubt ( § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes), oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)" alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst oder ob die Formulierung ggf. entsprechend zu überarbeiten ist.
Begründung
Der Wortlaut erfasst zumindest nicht die Duldungen und Aufenthaltsgestattungen.
Es sollte daher eine Prüfung erfolgen, ob eine entsprechende Anpassung erforderlich ist.
Des Weiteren ist fraglich, ob § 7b auch um die EU-Arbeitsgenehmigung zu erweitern ist. Hierbei ist allerdings Folgendes zu berücksichtigen:
Es könnte insoweit ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegen.
Am 1. Mai 2004 (Tag des Beitritts) galt die Mitführungspflicht nicht mehr. Gilt eine Erleichterung nach dem Beitritt, so dürfte sie nicht nachträglich wieder aufgehoben werden. Daneben könnte ein Verstoß gegen die allgemeinen Regelungen der Freizügigkeit vorliegen: Mit dem Beitritt sind die Staatsangehörigen der Beitrittsländer Unionsbürger geworden, auf die grundsätzlich alle EU-Regelungen Anwendungen finden. Es besteht lediglich eine Ausnahme hinsichtlich der Arbeitsgenehmigungspflicht für Arbeitnehmer (und entsandte Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen der Dienstleistungserbringung). Ausnahmen von allgemeinen EU-Regelungen sind aber nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen. Man könnte also nicht argumentieren, dass die Mitführungspflicht ein Annex der Arbeitsgenehmigungspflicht ist.
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 7b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GüKG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b sind in § 7b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nach den Wörtern "den Aufenthaltstitel" die Wörter "bzw. die Duldung" einzufügen.
Begründung
Ausreisepflichtigen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, kann auch ohne gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
Art und Umfang der Beschäftigung werden als Auflagen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz in die Duldung eingetragen.
Es ist somit erforderlich, dass der Unternehmer auch dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Fahrpersonal die Duldungen mit sich führt.
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GüKG) und Artikel 3 (§ 52 Abs. 2 StVG)
- a) Artikel 1 Nr. 5 ist zu streichen.
- b) Artikel 3 ist zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Grundsätzlich wird die Anpassung der Vorschriften über die Kontrolle des gewerblichen Güterkraftverkehrs an die Erfordernisse der Praxis begrüßt. Eine Erweiterung des Aufgabenkataloges des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) begegnet jedoch erheblichen Bedenken. Insbesondere aus föderalistischen Erwägungen ist eine solche Aufgabenerweiterung kritisch zu betrachten. Die Überwachung des Verkehrs und die damit verbundenen Kontrollen sind originäre Länderaufgaben und werden von diesen auch in erforderlichem Maße wahrgenommen. Durch eine "tröpfchenweise" Aufgabenübertragung auf das BAG besteht die Gefahr der Unterwanderung bzw. Missachtung des föderalen Prinzips.
Eine Ergänzung des Überwachungsauftrages des BAG um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung erscheint nicht sachgerecht und stellt auch keine "sinnvolle Erweiterung der Kontrollbefugnisse des Bundesamtes" dar da dieses die Befugnisse bereits jetzt besitzt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GüKG bzw. nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr kann das BAG auch jetzt schon im Rahmen seiner Kontrollen die Aushändigung des Führerscheins verlangen. Es ist hier insoweit nicht ersichtlich und auch von der Bundesregierung nicht ausreichend dargetan, warum für diese Fälle eine Ergänzung/Erweiterung des Aufgabenkataloges erforderlich ist.
Gleiches gilt für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie der Ferienreiseverordnung. Es ist zutreffend, dass eine konsequente Überwachung und Durchsetzung von Lkw-Fahrverboten gerade für deren Akzeptanz im Straßentransportgewerbe dringend geboten ist. Jedoch kann hier keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Überwachung und Durchsetzung dieser Verbote durch die Länderpolizeien nur in unzureichendem Maße erfolgt. Es ist nach hiesiger Auffassung ein erheblicher Unterschied, ob das BAG im Rahmen seiner Kontrollen sporadisch einen Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot feststellt und dabei Kräfte der örtlichen Polizei hinzuziehen muss oder ob es einen konkreten gesetzlichen Auftrag zur flächendeckenden Überwachung dieser Vorschriften erhält. Im Übrigen ist in dieser Angelegenheit in keiner Weise dargelegt worden, wie häufig z.B. eine rechtzeitige Hinzuziehung der Polizei gescheitert ist bzw. wie oft das BAG im Rahmen seiner Kontrollen solche Verstöße bisher festgestellt hat.
Zu Buchstabe b:
Da bereits die Erweiterung des Überwachungsauftrags des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) bezüglich der Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung abzulehnen ist, ist auch ein Zugriff auf die entsprechenden Daten durch automatisierten Abruf im Zentralen Fahrerlaubnisrecht nicht notwendig und daher abzulehnen.
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a (§ 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a sind in § 12 Abs. 1 Satz 3 die Wörter ", soweit erforderlich" zu streichen und das Wort "vorhandene" durch das Wort "erforderliche" zu ersetzen.
Begründung
Durch die Neuregelung des § 12 Abs. 1 GüKG soll sichergestellt werden, dass dem Fahrpersonal eine Mitwirkungspflicht bei Straßenkontrollen obliegt.
Durch die Wörter "soweit erforderlich" wird diese Verpflichtung relativiert.
Vor allem in der Praxis würde es zu unnötigen Schwierigkeiten kommen, da nicht geregelt ist, wer entscheidet, wann eine Mitwirkungspflicht für das Fahrpersonal besteht.
Außerdem würden die Kontrollen unnötig erschwert, wenn keine Verpflichtung zum Mitführen von Hilfsmitteln bestünde; deshalb sollte das Wort "vorhandene" durch "erforderliche" Hilfsmittel ersetzt werden; andernfalls würde bei einer Kontrolle vor Ort die Bestimmung leer laufen.
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d ( § 12 Abs. 7 GüKG)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d ist § 12 Abs. 7 wie folgt zu fassen:
(7) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von Name und Anschrift und bestehen in vorgenannten Fällen Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu, können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden von demjenigen, der die Werbemaßnahme, die Anzeige oder das Angebot veröffentlicht hat Auskunft über Namen und Anschrift des Auftraggebers verlangen."
Begründung
Die Änderung dient der inhaltlichen und redaktionellen Klarstellung.
8. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 20 Abs. 1a GüKG)
Artikel 1 Nr. 9 ist zu streichen.
Begründung
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat im Bereich des Straßenverkehrsrechts bisher keine Befugnis zur Anordnung von Sicherheitsleistungen. Es ist in bestimmten Bereichen des Straßenverkehrsgesetzes ( § 12 Abs. 6 GüKG) zwar Ermittlungs-, nicht jedoch Ahndungsbehörde. In dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ist geplant, dass das BAG neben der Polizei Sicherheitsleistungen erheben darf.
Gemäß § 132 Abs. 2 StPO dürfen Sicherheitsleistungen grundsätzlich nur vom Richter angeordnet werden. Lediglich bei Gefahr im Verzug steht diese Kompetenz auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zu.
Es erscheint nicht vertretbar, dies dahingehend auszuweiten, dass Mitarbeiter des BAG - neben den nur ausnahmsweise befugten Polizeibeamten - zukünftig Sicherheitsleistungen erheben dürfen. Sollte diese Regelung zustande kommen, würde es sich um eine Umgehung der klaren Kompetenzzuweisung in der Strafprozessordnung handeln.
Bei gemeinsamen Kontrollen können bereits jetzt Zuwiderhandlungen durch Gebietsfremde wirksam durch Sicherheitsleistung geahndet werden. Im Übrigen ist durch das beabsichtigte Europäische Vollstreckungsabkommen zukünftig gewährleistet dass es zu keiner faktischen Besserstellung von Gebietsfremden gegenüber Gebietsansässigen kommt.
Hinzu kommt, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAG bei Verweigerung der Sicherheitsleistung selbst keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung stehen. Die in § 132 Abs. 3 StPO vorgesehene Beschlagnahme ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 98 StPO der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen vorbehalten. Hierbei erscheint es ausgeschlossen, dass entsprechende Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs etwa im Wege der Amtshilfe auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAG delegiert werden.
Außerdem bestehen Bedenken in Zusammenhang mit Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes (Funktionsvorbehalt für Beamte), wenn zukünftig hoheitsrechtliche Befugnisse - Einbehaltung von Sicherheitsleistungen - nicht mehr von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wahrgenommen werden.