Punkt 18 der 857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 3 Abs. 5 (Änderung des Waffengesetzes)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
- 1. ein computergestütztes nationales Waffenregister schnellstmöglich, noch vor dem 31. Dezember 2014, einzuführen und
- 2. in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob über die in der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG genannten Datensätze hinaus weitere Daten, wie insbesondere Waffen- und Munitionsbesitzverbote, aufgenommen werden sollten.
Begründung
Durch die letzte Änderung der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 31. Dezember 2014 ein computergestützes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister einzuführen und darin für mindestens 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer, Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers.
Ein derartiges nationales Waffenregister ist zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden der Länder, ohne dass eine Vernetzung existiert. Dies verdeutlicht, dass neben möglichen Änderungen des Waffenrechts die Schaffung einer sicheren Tatsachengrundlage besonders wichtig ist und daher schnellstmöglich, in jedem Fall noch deutlich vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Waffenrichtlinie am 31. Dezember 2014 erfolgen sollte.
Die Freie und Hansestadt Hamburg kann z.B. insoweit auf eigene positive Erfahrungen zurückgreifen. Dort wurde die Waffenverwaltung bei der Polizei im Juli 2003 zentralisiert und anschließend ein elektronisches Waffenregister (Waffennachweisdatei - WANDA) aufgebaut.
Die Datei stellt unter anderem bei Einsatzlagen der Sicherheitsbehörden umfassende Daten zur Verfügung. Dadurch werden die Möglichkeiten zur Eigensicherung der Polizei verbessert. Die Polizeibeamten können z.B. bei einem Einsatz wegen eines Einbruchs abfragen, ob sich eine Schusswaffe in der Wohnung befindet und um welche Waffe (z.B. Kleinkalibergewehr) es sich handelt.
Die Prüfbitte zur Aufnahme weiterer, über die Anforderungen der EU-Waffenrichtlinie hinausgehender Datensätze, dient der Schaffung eines möglichst aussagekräftigen Waffenregisters. So werden in Hamburg z.B. auch Waffen- und Munitionsbesitzverbote gespeichert. Die Polizei wird so in die Lage versetzt, entsprechende Verstöße auch bei Kontrollen aus anderem Anlass (etwa bei Verkehrskontrollen) festzustellen. Diese Verstöße blieben sonst unbemerkt.
Weiterhin können die Vollzugspolizeibeamten, wenn sie bei Gewalttätern Waffen finden, sich schnell Gewissheit verschaffen, ob der Täter eine waffenrechtliche Erlaubnis hat und dann die Waffenerlaubnisbehörde zeitnah unterrichten damit diese prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf sowie ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot vorliegen.