Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 27. April 2018 zu der o.g. Entschließung des Bundesrates* Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 962. Sitzung am 24. November 2017 im Rahmen der Beratungen der o.g. Verordnung eine Entschließung gefasst, mit der die Bundesregierung gebeten wird, die Evaluierung der Stoffstrombilanzverordnung bis 31. Dezember 2021 auf das gesamte Düngepaket, bestehend aus Düngegesetz, Düngeverordnung, Anlagenverordnung und Stoffstrombilanzverordnung, auszudehnen.
Dabei sollen auch die abschätzbaren Auswirkungen auf Betriebe, die ab 2023 vom Anwendungsbereich des § 11a Düngegesetz (Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb) erfasst werden, in die Evaluierung einbezogen werden. Diese Evaluierung soll des Weiteren mit den Ländern abgestimmt werden und auf die in der Begründung zur Stoffstrombilanzverordnung (vgl. BR-Drucksache 567/17 (PDF) , Abschnitt A. VII) aufgeführten Fragen eingehen.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beabsichtigt, zu der in § 11a Absatz 2 Düngegesetz festgelegten Evaluierung der Stoffstrombilanzverordnung eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzurichten. Im Rahmen der Evaluierung werden auch die von den Ländern in der Entschließung angemerkten und in der Begründung zur Stoffstrombilanzverordnung aufgeführten Fragen (vgl. BR-Drucksache 567/17 (PDF) , Abschnitt A. VII) zu berücksichtigen sein.
Eine Ausdehnung dieser Evaluierung auf das gesamte Düngerecht ist aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nicht zweckmäßig, da beispielsweise die Evaluierung der Düngeverordnung ein wesentlicher Teil der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Richtlinie hat die Evaluierung der Düngeverordnung in einem mindestens vierjährigen Turnus als ein eigenständiges Verfahren zu erfolgen.
Das gilt auch für die Anlage 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, in der die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie über die Beschaffenheit und Bauweise von Lagerstätten für Dung umgesetzt wurden.
Schließlich sind von der Bundesregierung Maßnahmen zum Stickstoffmanagement mit dem nationalen Luftreinhalteprogramm zu benennen. Das erste nationale Programm ist bereits zum Frühjahr 2019 zu erarbeiten. Dazu gehört auch ein nationaler Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung der Ammoniakemissionen.
* siehe Drucksache 567/17(B)