Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840 und
Drucksache 865/10 (PDF) = AE-Nr. 101104
Brüssel, den 11.4.2011
KOM (2011) 193 endgültig
2011/0075 (NLE)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Am 21. Dezember 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO")1 an, die zum Ziel hat, die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates2 über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation mit der Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die durch die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, in Einklang zu bringen.
In dem oben genannten Vorschlag regt die Kommission an, dass der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise erlassen sollte, und dies ist das Ziel dieses Vorschlags.
Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren jetzt das Standardverfahren für die Annahme von EU-Rechtsakten. Insbesondere ist in Artikel 43 Absatz 2 AEUV verlangt, dass "die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte... sowie die anderen Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind", nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
Artikel 43 Absatz 3 AEUV besagt Folgendes: "Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen ( ... )". Als Ausnahme vom Standardverfahren muss Artikel 43 Absatz 3 AEUV restriktiv ausgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Gesetzgeber seine Legislativbefugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 ausüben kann. Diese umfassen die Festlegung grundlegender Elemente der gemeinsamen Agrarpolitik sowie das Treffen politischer Entscheidungen, die deren Struktur, Instrumente und Auswirkungen bestimmen. Vor diesem Hintergrund sollte das besondere Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV nur angewandt werden, wenn ein unter diese Bestimmung fallender Aspekt nicht Teil der grundlegenden politischen Entscheidungen ist, die gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Ist ein solcher Aspekt untrennbar mit der politischen Substanz der vom Gesetzgeber zu treffenden Entscheidungen verknüpft, sollte Artikel 43 Absatz 3 AEUV demnach keine Anwendung finden.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission in ihrem Vorschlag für eine neue Verordnung "Einheitliche GMO" angeregt, dass der Rat Maßnahmen zur Festsetzung von Beihilfen, Erstattungen und Preisen nach Artikel 43 Absatz 3, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV fallen, erlässt. Die einschlägigen Artikel der Einheitlichen GMO sind folgende:
- i) Artikel 20 und 21 über die obligatorische Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter;
- ii) Artikel 99 über die Produktionserstattung im Zuckersektor;
- iii) Artikel 101 über die Beihilfe für die Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke;
- iv) Artikel 102 über die Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat;
- v) Artikel 108 über die Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler;
- vi) Artikel 155 über die Beihilfe für Seidenraupenzüchter;
- vii) Artikel 273 über die Festsetzung der Ausfuhrerstattung und
- viii) Artikel 281 über Mindestpreise für die Ausfuhr von lebenden Pflanzen.
Mit Blick auf die oben genannten Bestimmungen ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festlegung von Beihilfebeträgen, Ausfuhrerstattungen und Mindestausfuhrpreisen erlässt und die Höhe solcher Beihilfen, Erstattungen und Preise von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
Es bestand keine Veranlassung für eine Anhörung interessierter Kreise oder für eine Folgenabschätzung, da durch den Vorschlag keine inhaltlichen Veränderungen im Vergleich zu der bestehenden Situation vorgenommen werden. Vielmehr beschränkt sich der Vorschlag auf die Anpassung der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation an die neuen Anforderungen durch den Vertrag von Lissabon, d.h. es geht um eine interinstitutionelle Angelegenheit.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung des Vorschlags
Einrichtung des entsprechenden Verfahrens für die Annahme von Rechtsakten in Verbindung mit der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV fallen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 43 Absatz 3 AEUV.
- Subsidiaritätsprinzip
Die Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, solange die EU keine Rechtsvorschriften in dem betreffenden Bereich erlässt. Sowohl dieser Vorschlag als auch der Parallelvorschlag der Kommission (KOM (2010) 799 endgültig) sind auf die Anpassung der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation an die neuen Anforderungen durch den Vertrag von Lissabon beschränkt. Ziel der bestehenden gemeinsamen Marktorganisation ist definitionsgemäß die Regulierung der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Festlegung gemeinsamer Regeln für diese Erzeugnisse. Die eingeführten Marktmechanismen sollen jede Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern innerhalb der EU ausschließen (Artikel 40 Absatz 2 AEUV). Dieser Ansatz wird durch den vorliegenden Vorschlag, der dem Subsidiaritätsprinzip hinsichtlich der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Agrarsektor Rechnung trägt, nicht beeinflusst.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag bewirkt keine Änderungen an der bestehenden Situation in Bezug auf finanzielle Auswirkungen und Belastungen.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Für diese Maßnahme sind keine zusätzlichen Ausgaben der EU erforderlich.
5. weitere Angaben
Der Vorschlag steht in direktem Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO").
Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. .../.. des Rates vom ... zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte
DER Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO")3 wird Bezug genommen auf Maßnahmen, die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV durch den Rat zu erlassen sind.
- (2) Damit das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Butter gewährleistet ist, sollte festgelegt werden, wie die Höhe der Beihilfe festzusetzen und der Beihilfebetrag bei nachteiligen Veränderungen der Marktbedingungen, die bei der Einlagerung der Butter unvorhersehbar waren, anzupassen.
- (3) Im Interesse einer wirksamen Produktionserstattungsregelung für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors sollten festgelegt werden, wie die Höhe der Produktionserstattung festgesetzt wird.
- (4) Damit das Ziel der Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke erreicht werden kann, sollte festgelegt werden, wie die Höhe der Beihilfe festgesetzt wird.
- (5) Damit das Ziel der Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat erreicht werden kann, sollte festgelegt werden, wie die Höhe der Beihilfe festgesetzt und wie die Beihilfe auf die Art des Produkts, in das die Magermilch verarbeitet wird, und die Qualität dieses Produkts abgestimmt wird.
- (6) Damit das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen und die flexible Verwaltung der Regelung gewährleistet sind, sollte festgelegt werden, wie die Höhe der Beihilfe für Milch und andere beihilfefähige Milcherzeugnisse festgesetzt wird.
- (7) Um eine wirkungsvolle Beihilferegelung für Seidenraupenzüchter und eine flexible Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, sollten geeignete Vorschriften über die Festsetzung der Beihilfe festgelegt werden.
- (8) Damit das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung gewährleistet ist, sollten geeignete Vorschriften über die Festsetzung der Höhe der Erstattungen festgelegt werden. Des Weiteren sollte für Getreide und Reis geeignete Bedingungen festgelegt werden, wie die Höhe der Berichtigungsbeträge festzusetzen und die Erstattungshöhe in Abhängigkeit von möglichen Änderungen der Höhe des Interventionspreises anzupassen ist.
- (9) Damit das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrregelung für bestimmte lebende Pflanzen gewährleistet ist und insbesondere der Entwicklung des Marktes Rechnung getragen werden kann, sollten geeignete Vorschriften über die Festsetzung der Mindestpreise für die Ausfuhr festgelegt werden.
- (10) Im Interesse einer effizienten laufenden Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zur Festsetzung von Beihilfen, Erstattungen und Preisen allgemein gehalten werden und die Festsetzung der konkreten Beträge entsprechend den spezifischen Umständen des Einzelfalls erlauben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung diese Verordnung zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse zur Festsetzung dieser Beträge der Kommission übertragen werden. Ausgeübt werden sollten diese Befugnisse mit der Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlament und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren4. Damit die Kommission außerdem rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren kann, sollte sie die Befugnis haben, auch ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] neue Erstattungssätze festzusetzen und die Berichtigungsbeträge in den Sektoren Getreide und Reis anzupassen
HAT folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, die durch die Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] (Verordnung "Einheitliche GMO") eingeführt wurde.
Artikel 2
Befugnisse der Kommission
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, erlässt die Kommission, wenn ihr Befugnisse übertragen werden, Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 323 Absatz 2 der Verordnung "Einheitliche GMO".
Artikel 3
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter
Die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter gemäß Artikel 20 der Verordnung "Einheitliche GMO" wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt.
Entwickelt sich der Markt bis zur Auslagerung ungünstig und in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren Weise, so kann die Kommission den Beihilfebetrag erhöhen.
Artikel 4
Produktionserstattung im Zuckersektor
Die Produktionserstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors gemäß Artikel 99 der Verordnung "Einheitliche GMO" wird von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Aspekte festgesetzt:
- a) der Kosten bei sich aus der Verwendung von eingeführtem Zucker, die die Industrie bei der Versorgung auf dem Weltmarkt tragen müsste, und
- b) des Preises für Überschusszucker auf dem Markt der Europäischen Union oder, sollte auf dem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, des Referenzpreises für Zucker nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung "Einheitliche GMO".
Artikel 5
Beihilfe für die Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Die Höhe der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke gemäß Artikel 101 der Verordnung "Einheitliche GMO" wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung "Einheitliche GMO" und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.
Artikel 6
Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat
Die Höhe der Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat gemäß Artikel 102 der Verordnung "Einheitliche GMO" wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung "Einheitliche GMO" und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.
Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Beihilfe je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet wird, und je nach der Qualität des hergestellten Kaseins oder der hergestellten Kaseinate unterschiedlich festsetzen.
Artikel 7
Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler
Die Höhe der Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Artikel 108 der Verordnung "Einheitliche GMO" wird von der Kommission nach Maßgabe der Notwendigkeit festgesetzt, die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schulen ausreichend zu fördern.
Die Höhe der Beihilfe für beihilfefähige Milcherzeugnisse außer Milch wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Milchbestandteile des betreffenden Erzeugnisses festgesetzt.
Artikel 8
Beihilfe für Seidenraupenzüchter
Die Höhe der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 155 der Verordnung "Einheitliche GMO" wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Organisation des Seidenraupensektors in bestimmten Regionen der Europäischen Union und der Notwendigkeit, die Anpassung des Angebots an die Marktlage zu erleichtern, festgesetzt.
Artikel 9
Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
Artikel 10
Spezifische Maßnahmen für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis
Unterabsatz 1 kann ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der Verordnung "Einheitliche GMO" genannten Erzeugnisse wie auch auf die in Anhang I Teil I genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XVII Teil I der Verordnung "Einheitliche GMO" genannten Waren ausgeführt werden. In diesem Fall berichtigt die Kommission die Anpassung nach Unterabsatz 1 durch Anwendung eines Koeffizienten, der das Verhältnis ausdrückt zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in den ausgeführten Waren verwendet wurde.
Artikel 11
Mindestpreise für die Ausfuhr von lebenden Pflanzen
Die Kommission kann unter besonderer Berücksichtigung der Weltmarktpreise einen oder mehrere Mindestpreise für Ausfuhren des Sektors lebende Pflanzen in Drittländer gemäß Artikel 281 der Verordnung "Einheitliche GMO" festsetzen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
- 1. KOM (2010) 799 endgültig.
- 2. ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- 3. ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 4. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.