Der Deutsche Bundestag hat in seiner 156. Sitzung am 23. April 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/18753 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung - Drucksache 19/17740 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.05.20
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "sonstigen betreuten" durch die Wörter "anderen sozialpädagogisch begleiteten" ersetzt.
- bb) In Buchstabe c werden die Wörter "sonstigen betreuten" durch die Wörter "anderen sozialpädagogisch begleiteten" ersetzt.
- b) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
- c) Nummer 17 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen." "
- d) In Nummer 23 Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.
- e) Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
"aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist oder"."
- f) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
"31a. In § 421c wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet." "
2. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2 § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "den §§ 54a und 130" durch die Wörter " § 54a Absatz 1 bis 5" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird nach der Angabe " § 81 Absatz" die Angabe "2 und" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Voraussetzungen und Rechtsfolgen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt."
3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
§ 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig." "
4. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 bis 14 eingefügt:
§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Sprecherausschussgesetzes
§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 222 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
§ 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
(2) Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."
Artikel 8
Weitere Änderung des Sprecherausschussgesetzes
§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 7. Dezember 2011(BGBl. I S. 2650), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird folgender § 41b eingefügt:
" § 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."
Artikel 10
Weitere Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
§ 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".
2. Folgender § 48 wird angefügt:
" § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."
Artikel 12
Weitere Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 gestrichen.
2. § 48 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes
Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".
2. Folgender § 50 wird angefügt:
" § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."
Artikel 14
Weitere Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes
Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 gestrichen.
2. § 50 wird aufgehoben."
5. Die bisherigen Artikel 6 bis 8 werden die Artikel 15 bis 17.
6. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 18 und in Nummer 4 Satz 2 wird das Wort "August" durch das Wort "Juli" ersetzt.
7. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 19 und wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird vor dem Wort "Absätze" das Wort "nachstehenden" eingefügt und wird die Angabe "2 bis 4" gestrichen.
- b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
- (2) Die Artikel 5, 7, 9, 11 und 13 treten mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 31a tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b bis e, Nummer 23, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer 25 sowie Artikel 18 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Oktober 2020 in Kraft."
- e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und die Angabe "Artikel 4" wird durch die Wörter "die Artikel 4, 6, 8, 10, 12 und 14" ersetzt.
- f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.