A. Problem und Ziel
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) setzt bundesweit Regeln für Sportanlagen, die den Anforderungen des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Sporttreibenden an wohnortnahen Sportanlagen einerseits und dem Lärmschutzinteresse der Anwohner andererseits gerade in Großstädten nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden. Nach der Charta von Leipzig orientieren sich insbesondere wachsende Städte am Leitbild einer funktionsgemischten und räumlich geschlossenen Stadt, die sich überwiegend durch Innenentwicklung erneuert und fortentwickelt. Innenentwicklung heißt in erheblichem Maße aber auch, dass die Städte in die Lage versetzt werden müssen, sinnvolle Nutzungsmischungen mit begrenzten Flächenpotenzialen zulassen zu können. Innenentwicklung darf nicht mit der Vertreibung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen enden. Daher sollten die Länder in die Lage versetzt werden, landesspezifischen Belangen und Besonderheiten Rechnung tragen und abweichende Regelungen treffen zu können.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) mit Einfügung einer Länderöffnungsklausel.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
Anlage
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I. S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Landesvorschriften
Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor."
2. Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung:
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) setzt bundesweit Regeln für Sportanlagen, die den Anforderungen des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Sporttreibenden an wohnortnahen Sportanlagen einerseits und dem Lärmschutzinteresse der Anwohner andererseits gerade in Großstädten nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden. Nach der Charta von Leipzig orientieren sich insbesondere wachsende Städte am Leitbild einer funktionsgemischten und räumlich geschlossenen Stadt, die sich überwiegend durch Innenentwicklung erneuert und fortentwickelt. Innenentwicklung heißt in erheblichem Maße aber auch, dass die Städte in die Lage versetzt werden müssen, sinnvolle Nutzungsmischungen mit begrenzten Flächenpotenzialen zulassen zu können. Innenentwicklung darf nicht mit der Vertreibung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen enden. Daher sollten die Länder in die Lage versetzt werden, landesspezifischen Belangen und Besonderheiten Rechnung tragen und abweichende Regelungen treffen zu können.