Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 1 Absatz 2a - neu - GräbG)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
Begründung:
Nicht immer ist eindeutig festzustellen, ob Personen tatsächlich einer bestimmten Opfergruppe zuzurechnen sind. In vielen Fällen handelt es sich bei dem Personenkreis um ehemalige Wehrmachtangehörige oder Angehörige der Waffen-SS sowie sonstiger militärischer bzw. militärähnlicher Verbände aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges sowie Kriegsteilnehmer am Ersten Weltkrieg. Es handelt sich also um Personen, die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 GräbG gemeint sind. Darüber hinaus sind auch die Opfer nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 GräbG betroffen.
Um hier bei der Umsetzung des Gesetzes einen eindeutigen Hinweis zu geben, an welche Behörde sich zu wenden ist, um in fraglichen Fällen einen Bestätigungsnachweis für die fest definierte Opfergruppe zu erhalten, ist aus Sicht der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) eine Ergänzung zu § 1 Absatz 2 GräbG durch Hinzufügung eines Bestätigungsvermerks sinnvoll.
Eine solche Ergänzung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen. Sie präzisiert - ähnlich wie §§ 7 und 8 GräbG - die Anlaufstellen und Zuständigkeiten, was zu einer gezielten und arbeitsprozessorientierten Anwendung des Gräbergesetzes führt.
Schon jetzt wird die WASt in Fällen der Statusklärung aufgrund der einmaligen Unterlagen zum genannten Personenkreis am Entscheidungsprozess beteiligt. Zudem besitzt die WASt Aufzeichnungen, die unabdingbar mit der Umsetzung des Gräbergesetzes zusammenhängen: Durch den umfassenden Gräbernachweis, den Originalverlust- und Grabmeldungen der ehemaligen Wehrmacht sowie der Gräberkartei, können die notwendigen Aussagen zu Grablagen und der Bestatteten getroffen werden. Darüber hinaus besitzt die Dienststelle Ausfertigungen der Friedhofs- und Gräberlisten der öffentlich gepflegten Gräber der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für Teilnehmer des Ersten Weltkrieges liegt ebenfalls vergleichbares Schriftgut vor.
Während des Zweiten Weltkrieges übernahm die Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene die nach dem Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen aus dem Jahre 1929 vorgeschriebene Auskunftserteilung zu in deutschem Gewahrsam befindlichen ausländischen Kriegsgefangenen und verstorbenen Kriegsteilnehmern fremdländischer Verbände an die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf (IKRK). Die Deutsche Dienststelle (WASt) - Rechtsnachfolgerin der Wehrmachtauskunftstelle - führte diese Aufgabe nach Kriegsende fort und besitzt daher einen einmaligen Bestand an Unterlagen zu diesem Personenkreis, der eine Zuordnungsbestätigung zum Anwendungsbereich nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 GräbG ermöglicht.