- a) Nummer 32. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Eine Änderung des Anhangs I, insbesondere eine Verschärfung der Anforderungen an die Konzentration bzw. an die prozentuelle Mindestverringerung von bestimmten Parametern sowie an industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, kann mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Kommunen und die Industrie, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger (Kostenumlegung) verbunden sein. Die Änderung ist damit wesentlich und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
- b) Nummer 38. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.
Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG wurde im neuen § 6a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt. Eine Änderung des Anhangs III kann Auswirkungen auf die Kommunen, Industrie, private Haushalte und Landwirtschaft haben. Sie ist deshalb wesentlich und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
- c) Nummer 42. Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG
Sowohl die Änderungen der Analysemethoden in Anhang I als auch die Änderungen der Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen in Anhang V sind als wesentliche Änderungen anzusehen und sollten daher dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.
- d) Nummer 44. Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung
Bei Änderungen des Anhangs II, in dem Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren festgelegt sind, die Einfluss auf die Einstufung des chemischen Grundwasserzustands haben, sind erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Verursacher zu erwarten; sie sind deshalb wesentliche Änderungen und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
- e) Nummer 47. Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Der Anhang regelt die Bestandteile der Hochwasserrisikomanagementpläne sowie eine Beschreibung der Umsetzung des Plans.
§ 75 Absatz 3 WHG nimmt direkt Bezug auf den Anhang der Richtlinie 2007/60/EG. Eine Änderung des Anhangs betrifft die Ausgestaltung und wesentliche Bestandteile der Hochwasserrisikomanagementpläne. Bei einer Änderung des Anhangs müssten die Hochwasserrisikomanagementpläne entsprechend überprüft und überarbeitet werden - verbunden mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten. Dies ist kritisch zu sehen, da über die Festlegung von inhaltlichen Anforderungen an Hochwasserrisikomanagementpläne mittelbar auch Einfluss auf das materielle Hochwasserrisikomanagement der Mitgliedstaaten genommen werden kann. Dies würde auch bedeuten, dass die Mitgliedstaaten ein geringeres Mitspracherecht bei der Änderung des Anhangs hätten als gemäß Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie in der derzeitigen Fassung. Die Änderung ist deshalb wesentlich und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
- f) Nummer 49. Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (MeeresstrategieRahmenrichtlinie)
Anhang I zur Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie enthält die Merkmale zur Beschreibung eines guten Umweltzustandes, der nach der Richtlinie anzustreben ist. Die Beschreibung des guten Umweltzustandes ist für die Umsetzung der Richtlinie wesentlich. Den Mitgliedstaaten werden für alle genannten qualitativen Deskriptoren Prüfpflichten auferlegt. Folglich sind Änderungen hinsichtlich der Deskriptoren stets mit neuen Prüfungen durch die nationalen Behörden verbunden. Im Anhang I (letzter Satz) sind den Mitgliedstaaten besondere Rechte eingeräumt, die im Verfahren über den delegierten Rechtsakt künftig zur Disposition stehen könnten.
Die Mitgliedstaaten legen für jede Meeresregion bzw. -unterregion eine umfassende Reihe von Umweltzielen sowie zugehörige Indikatoren für ihre Meeresgewässer fest. Dabei berücksichtigen sie die Vorgaben der Anhänge III und IV. Die Kommission könnte den Mitgliedstaaten insoweit künftig ohne deren vorherige nennenswerte Einflussnahmemöglichkeit neue Vorgaben machen, die sich als personal- und kostenintensiv in der Ausführung erweisen. Gleiches gilt für Anhang V der Richtlinie, in welchem die Anforderungen an Überwachungsprogramme aufgestellt werden.
Alle genannten Änderungen sind wesentlich und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
- g) Nummer 59. Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik
Die Änderung der Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit kann zu erheblichem Mehraufwand und zusätzlichen Belastungen sowohl bei der erhebenden Stelle als auch bei den Befragten führen. Gegebenenfalls können auch umfangreiche methodische Änderungen notwendig werden.
Die Änderung des Kriteriums für den "Mindesterfassungsgrad" kann erhebliche Auswirkungen auf die Kosten und den Aufwand haben, die bzw. der mit der Durchführung der Verordnung einhergehen.
Im Rahmen der möglichen Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Spezifikationen können Variablenlisten und Liefertermine festgelegt werden, was einen inhaltlich wichtigen und insgesamt umfassenden Regelungsteil betrifft.
- h) Nummer 87. Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) und Nummer 88. Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen
Die beabsichtigten Änderungen (GLP-Inspektionen) betreffen Regelungsbereiche, die "wesentlich" sind. Denn sowohl die Grundsätze der GLP als auch Regelungen, wie eine Inspektion nach der GLP durchzuführen ist, sind für den Vollzug in den Ländern von erheblicher Bedeutung.
- i) Nummer 91. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (REACH-Verordnung)
Bei der Befugnisübertragung zur delegierten Rechtsetzung an die Kommission mit Blick auf Regelungen zu den Anhängen XIV und XVII handelt es sich um sich um wesentliche Vorschriften. Dies betrifft die Möglichkeiten der Kommission zum einen zur Aufnahme und Streichung von Stoffen im Anhang XIV (Kandidatenliste) auf Grund neuer Informationen, zum anderen zur Beschränkungen der Herstellung, der Verwendung oder des Inverkehrbringens von Stoffen. Beides kann umfangreiche Anwendungs- und Verwendungsverbote mit sich bringen.
- j) Nummer 162. Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
Im Rahmen der Änderung der Richtlinie soll der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unter anderem bei Änderungen des Anhangs II Teil B und C eingeräumt werden. Der Anhang II Teil B regelt Kriterien für die Feststellung, ob Typen genetisch veränderter Mikroorganismen sicher sind für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Nach Teil C dieses Anhangs fallen Typen, die diese Kriterien erfüllen, dann nicht mehr unter die Anwendung der Richtlinie. Hier werden also Typen von Mikroorganismen aus den gesetzlichen Regelungen und der Kontrolle ausgeschlossen. Dabei handelt es sich mitnichten um "nicht wesentliche" Vorschriften.