Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
A. Problem und Ziel
- Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV) an die EG-Höchstgehaltregelung für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB sowie für Benzo(a)pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in verschiedenen Lebensmitteln. Die Verordnung dient gleichzeitig der Anpassung der nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 und 6 SHmV an die Straf- und Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die an die Stelle der bisherigen Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes getreten sind.
B. Lösung
- Änderung der bestehenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keine
E. Sonstige Kosten
- Die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft werden durch die Verordnung ebenfalls nicht mit Kosten belastet. Daher sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. März 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Es verordnen
- - das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197),
- - auf Grund des § 34 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618, 3007) sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618, 3007) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 62 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618, 3007):
Artikel 1
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 2755), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl I S. 3154), wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 3 gilt auch für die in Anhang 1 Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABI. EG (Nr. ) L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABI. EU (Nr. ) L 32S. 34) geändert worden ist, aufgeführten Lebensmittel."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- d) Folgender Absatz wird angefügt:
(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
3. In § 6 werden
- a) die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 oder 4",
- b) das Wort "leichtfertig" durch das Wort "fahrlässig" und
- c) die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV) an die EG-Höchstgehaltregelung für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB sowie für Benzo(a)pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in verschiedenen Lebensmitteln. Die Verordnung dient gleichzeitig der Anpassung der nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 und 6 SHmV an die Straf- und Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die an die Stelle der bisherigen Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes getreten sind.
2. Kosten
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft werden durch die Verordnung ebenfalls nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
3. Gender-Mainstreaming
Das Verordnungsvorhaben beinhaltet keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Daher sind spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zur Anpassung der Strafbewehrungsvorschriften der Schadstoff-Höchstmengenverordnung an die jüngste Fassung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Dioxinen und dioxinähnlichen PCB ist die Änderung des Vollzitats der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im § 1 Abs. 2 der SHmV notwendig.
Zudem ist zur Anpassung der nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der Schadstoff-Höchstmengenverordnung an die EG-Höchstgehaltregelung für Benzo(a)pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in verschiedenen Lebensmitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe ist das Einbeziehen des Abschnitts 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SHmV erforderlich (vgl. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb). Die weiteren Änderungen dienen überwiegend der Anpassung der nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 und 6 SHmV an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), die die bisherigen Blankettvorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgelöst haben.
Der Rechtssystematik des LFGB folgend, wird durch einen neuen § 5 Abs. 4 SHmV zusätzlich eine neue Strafvorschrift für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 aufgenommen, soweit Kontaminationen auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen sind (vgl. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d). Dies bedingt gleichzeitig zur Vermeidung von Doppelbewehrungen eine mit dem neuen Absatz 4 korrespondierende Beschränkung des § 5 Abs. 3 SHmV auf Kontaminationen, die aus dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln herrühren (vgl. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd).
Zu Artikel 2
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung ist zur Gewährleistung der Rechtsklarheit neu bekanntzumachen.
Zu Artikel 3
Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.