883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 3 Absatz 5a GüKG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist der Buchstabe c wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
- (5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Güterverkehr Gelegenheit zur Stellungnahme." '
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Anhörung im Rahmen von Erteilungs- oder Entziehungsverfahren auf das Bundesamt für Güterverkehr beschränkt werden. In der Vergangenheit hat sich deutlich gezeigt, dass weder von den Verbänden des Verkehrsgewerbes noch von den Gewerkschaften in der Regel sachlich oder rechtlich verwertbare Tatsachen vorgelegt wurden. Die anzuhörenden Verbände, Gewerkschaften oder Stellen können im Erteilungs- oder Entziehungsverfahren nur zu Fragen der persönlichen Zuverlässigkeit Stellung nehmen. Die verwertbaren Tatsachen, auf die im Zweifelsfall die Versagung oder Entziehung gestützt werden kann, sind dabei im Licht von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu bewerten. Als Grundlage können deshalb in der Regel nur die Auskünfte aus den einschlägigen Registern und in Zukunft insbesondere aus der Verkehrsunternehmerdatei des Bundesamtes für Güterverkehr herangezogen werden. Verdachtsmomente oder Mutmaßungen, die von Dritten geäußert werden, können demgegenüber bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 18 ( § 17 Absatz 7 GüKG)
In Artikel 1 Nummer 18 sind in § 17 Absatz 7 nach den Wörtern "Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" die Wörter "und nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden" einzufügen.
Begründung:
Absatz 7 bestimmt, dass das Bundesamt für Güterverkehr die verfahrenstechnischen Einzelheiten des Datenaustauschs mit den beteiligten inländischen Stellen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt. Ohne weitere Beteiligung der Länder würde folglich die Festlegung der Aufgaben der nationalen Erlaubnisbehörden durch alleinigen Einfluss auf Bundesebene erfolgen. Da diese Regelung zu Kostenauswirkungen führen wird, sollen auch die Länder einbezogen werden. Diesbezüglich wird auch auf den Inhalt von Absatz 6 (Datenübermittlung, Datenschutz) verwiesen.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in § 13 Absatz 1 Satz 1 der Satzteil "Die Genehmigung darf nur erteilt werden" durch den Satzteil "Beim Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen und Personenkraftwagen darf die Genehmigung nur erteilt werden" ersetzt werden kann.
Begründung:
Die geplante Änderung des § 13 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit nicht nur bei den Genehmigungsbehörden der Länder, sondern auch bei den Unternehmern, da Unklarheit darüber besteht, welche Regelung für welche Verkehrsart einschlägig ist. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll § 13 Absatz 1 PBefG ausweislich der Gesetzesbegründung für den Verkehr mit Obussen, Straßenbahnen und Personenkraftwagen gelten, ohne dass dies im Gesetzestext explizit zum Ausdruck kommt. § 13 Absatz 1a PBefG enthält eine Sonderregelung für den Verkehr mit Kraftomnibussen, indem auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird.
Es sollte daher geprüft werden, ob in § 13 Absatz 1 Satz 1 PBefG ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass die Regelung für den Verkehr mit Obussen, Straßenbahnen und Personenkraftwagen gilt.
B
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.