KOM (2005) 88 endg.; Ratsdok. 7578/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 4. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 16. März 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1. Hintergrund
Die Globalisierung der Wirtschaft hat Auswirkungen auf die Unternehmen, und es werden statistische Daten benötigt, die den politischen Entscheidungsträgern der EU und der Mitgliedstaaten die Formulierung geeigneter politischer Konzepte und den Unternehmen die Einschätzung aktueller Entwicklungen erleichtern. Darüber hinaus werden Statistiken als Hilfsmittel in verschiedenen anderen politischen Bereichen gebraucht, z.B. beim Funktionieren des Binnenmarktes oder der Umsetzung des GATS1.
Die Erhebung von Daten über Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (FATS) auf freiwilliger Basis in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass es durchaus möglich ist, Daten zu erheben. Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (Inward FATS) wurden im Rahmen der Strukturellen Unternehmensstatistik erhoben, indem die Unternehmensstatistik nach den Nationalitäten der ausländischen Unternehmenseigentümer aufgegliedert wurde. Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland wurden zudem im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik erhoben, indem Daten für diejenige Teilmenge erstellt wurden, in der Direktinvestitionen ein Niveau erreicht haben, das ausländischer Kontrolle entspricht. Statistische Daten über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (Outward FATS) werden ausschließlich auf freiwilliger Basis im Rahmen der Zahlungsbilanz erhoben. Sie beruhen auch auf Erweiterungen der erhobenen Variablen über Direktinvestitionen, im Falle von Auslandsunternehmenseinheiten, die vom Direktinvestor kontrolliert werden.
Zwar haben alle Mitgliedstaaten von EU-15 in dem einen oder anderen statistischen Rahmen Daten über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland vorgelegt, es war indessen nicht möglich, Aggregate für EU-15 zu berechnen, da die erhobenen Daten im Hinblick auf den Erfassungsbereich, die Variablen und die Methodik voneinander abwichen. Da alle Nutzer aber auf die Verfügbarkeit von EU-Aggregaten angewiesen sind, musste die Erhebung von Daten über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland harmonisiert werden, um einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung kohärenter Statistiken über
Auslandsunternehmenseinheiten zu schaffen. Was Daten über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen anbelangt, so werden diese nur von neun Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis erhoben.
In der vorgeschlagenen Verordnung wird angegeben, welche Ergebnisse vorzulegen sind, es ist jedoch den Mitgliedstaaten freigestellt, zu entscheiden, auf welche Weise sie diese Ergebnisse erzielen wollen.
Der Vorschlag zu Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (FATS) ist das Resultat zahlreicher Konsultationen und Sitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten, die den Entwurf in ihrer großen Mehrheit befürworten.
2. Inhalt der Verordnung
Die Verordnung enthält zwei gemeinsame Module, eines für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (Inward FATS) (Anhang 1) und eines für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (Outward FATS) (Anhang 2).
Das gemeinsame Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (Inward FATS) (Anhang 1) beruht weitgehend auf Daten, die im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik (SUS-Verordnung) erhoben werden. Anhand der erfassten Merkmale ist es möglich, Ausmaß und Intensität der Globalisierung im Binnenmarkt zu messen und Erkenntnisse über Kapitalbewegungen, Direktinvestitionen und Technologie zu gewinnen. Die direkte Verbindung mit der strukturellen Unternehmensstatistik ermöglicht einen Vergleich zwischen Unternehmen unter ausländischer und Unternehmen unter inländischer Kontrolle, und die Unterschiede bei Produktivität, Leistung und Rentabilität lassen sich auf diese Weise problemlos analysieren, ebenso wie die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistung, gemessen in Wachstum, Beschäftigtenzahlen und Ausgaben für Forschung und Entwicklung.
Die Wirtschaftszweigaufgliederung auf der Basis der NACE2 liefert Informationen über die Verteilung der ausländischen Kontrolle in der Volkswirtschaft des Meldelandes und die internationale Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren. Die Aufgliederung nach Eigentümerländern zeigt die Bedeutung bestimmter Länder als Sitzländer von Unternehmen, die Unternehmenseinheiten in den EU-Mitgliedstaaten kontrollieren, und die Attraktivität der einzelnen Mitgliedstaaten.
Das gemeinsame Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (Outward FATS) (Anhang 2) enthält ebenfalls eine Aufgliederung nach Standortland und Tätigkeit der Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen. Die Gliederungsstruktur der vorgeschlagenen Merkmale ist die gleiche wie für Direktinvestitionen im Verordnungsentwurf zur Zahlungsbilanzstatistik. Nachdem die Mitgliedstaaten mit einer früheren, dem ASP im September 2003 vorgelegten Version nicht einverstanden waren, werden nunmehr über alle in Anhang II aufgeführten Merkmale für Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen Pilotstudien durchgeführt werden.
Für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland sind, da die von den Nutzern verlangten Informationen über den Geltungsbereich des Verordnungsentwurfes hinausgehen, Pilotstudien geplant, die Aufschluss darüber geben sollen, ob eine Erhebung von Daten auf einer zusätzlichen, tieferen Gliederungsebene möglich ist. Für Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen ist jetzt, nach dem Widerstand der Mitgliedstaaten gegen eine frühere, dem ASP im September 2003 vorgelegte Fassung, der gesamte Anhang II in die Pilotstudien einbezogen.
Die Verordnung wurde in der Gemeinsamen FATS-Arbeitsgruppe mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer eingehend erörtert. Der Gemeinsamen FATS-Arbeitsgruppe gehören beide Gruppen von Datenlieferanten an, nämlich die nationalen statistischen Ämter, die FATS-Daten im Rahmen der Strukturellen Unternehmensstatistik erheben, und die Zentralbanken, die im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik Daten bereitstellen. Der Vorschlag wurde außerdem im AWFZ3 und in der BSDG4 mit den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern diskutiert und fand dabei durchweg ein positives Echo. Der Ausarbeitung der beiden Module gingen umfassende Konsultationen mit den Mitgliedstaaten voran, die sowohl den Inhalt als auch die Listen selbst befürworten.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission5,
nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 105 Absatz 4 EG-Vertrag6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Regelmäßig vorliegende und qualitativ hochwertige gemeinschaftliche Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in der gesamten Volkswirtschaft sind eine entscheidende Voraussetzung für eine zutreffende Beurteilung des Einflusses ausländischer Unternehmen auf die Volkswirtschaft der Europäischen Union. Derartige Statistiken würden auch die Überwachung der Wirksamkeit des Binnenmarkts und die schrittweise Integration der Volkswirtschaften im Rahmen der Globalisierung erleichtern. In diesem Zusammenhang spielen multinationale Unternehmen eine zentrale Rolle; kleine und mittlere Unternehmen können jedoch ebenfalls von ausländischer Kontrolle betroffen sein.
(2) Für die Durchführung und Revision des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen sachdienliche statistische Informationen zur Verfügung stehen.
(3) Für die Konzeption wirtschafts-, wettbewerbs-, unternehmens-, forschungs-, technologie-, entwicklungs- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen vor dem Hintergrund des Liberalisierungsprozesses sind Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erforderlich, die die Messung der direkten und indirekten Auswirkungen ausländischer Kontrolle auf Beschäftigung, Löhne und Produktivität in bestimmten Ländern und Wirtschaftszweigen ermöglichen.
(4) Die Informationen, die aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts geliefert werden oder die in den Mitgliedstaaten vorliegen, sind unzureichend, ungeeignet oder zu wenig vergleichbar, als dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission bilden könnten.
(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. /8 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. Da Zahlungsbilanzstatistiken die Daten des GATS nur zum Teil abdecken, müssen unbedingt regelmäßig detaillierte Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erstellt werden.
(6) Council Regulation (EC, Euratom) No58/97 of 20 December 1996 concerning structural business statistics and Regulation (EEC) No696/93 of 15 March 1993 on the statistical units for the observation and analysis of the production system in the Community established a common framework for the collection, compilation, transmission and evaluation of Community statistics on the structure and activity of businesses in the Community.Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik9 und der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft10 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur und Tätigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.
(7) Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen in der Gemeinschaft11 werden vergleichbare, vollständige und zuverlässige Unternehmensstatistiken über Auslandsunternehmenseinheiten benötigt.
(8) Das Handbuch der Vereinten Nationen (UN) über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs, das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds (IWF) (5. Auflage), die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitete Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen und das Handbuch der OECD über Indikatoren der wirtschaftlichen Globalisierung enthalten eine Beschreibung der allgemeinen Regeln für die Erstellung von vergleichbaren internationalen Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten.< /p>
(9) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/9712.
(10) Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und lässt sich in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreichen; die Gemeinschaft kann daher gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. In Einklang mit dem in dem genannten Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(11) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse13 erlassen werden.
(12) Der Ausschuss für das Statistische Programm und der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- (a) "Auslandsunternehmenseinheit" ist ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer nicht im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird, oder ein nicht im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.
- (b) "Kontrolle" ist die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. Unternehmen A gilt als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B - direkt oder indirekt - mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile von A kontrolliert.
- (c) "Ausländische Kontrolle" liegt vor, wenn die die Kontrolle ausübende institutionelle Einheit in einem anderen Land ansässig ist als dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, ansässig ist.
- (d) "Niederlassungen" sind örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von ausländischen Unternehmen abhängig sind. Sie werden wie Quasi-Unternehmen behandelt.
- (e) "Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten" sind Statistiken, die generell die Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.
- (f) "Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland" sind Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland ansässigen ausländischen Unternehmenseinheiten beschreiben.
- (g) "Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen" sind Statistiken, die die Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, die vom Meldeland kontrolliert werden, beschreiben.
- (h) "Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt" ist die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.
- (i) Für die Begriffe "Unternehmen", "örtliche Einheit" und "institutionelle Einheit" gelten jeweils die Definitionen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft14.
Artikel 3
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission über Eurostat Angaben über Auslandsunternehmenseinheiten für die Merkmale und in der geografischen und der Wirtschaftszweigaufgliederung, die in den Anhängen I, II und III genannt sind.
Artikel 4
Datenquellen
- 1. Die Mitgliedstaaten können, solange sie die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 6 erfüllen, zur Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich erachteten Quellen nutzen.
- 2. Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen fristgerecht und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen einzelstaatlichen Stellen in Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.
- 3. Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen übermittelt werden.
Artikel 5
Pilotuntersuchungen
- 1. Die Kommission stellt ein Programm für Pilotuntersuchungen auf, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates auf freiwilliger Basis durchgeführt werden und mit denen Durchführbarkeit und Kosten der Erhebung von Daten über zusätzliche Variablen und Aufgliederungen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland sowie der Erhebung von Daten für die Statistiken von Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen untersucht werden sollen.
- 2. Das von der Kommission aufgestellte Programm für Pilotuntersuchungen steht in Einklang mit den Anhängen I und II.
- 3. Ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
- 4. Die Pilotuntersuchungen werden innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.
Artikel 6
Qualitätsstandards und -berichte
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission über Eurostat einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (nachfolgend "Qualitätsbericht" genannt).
- 3. Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie der Inhalt der Qualitätsberichte werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.
- 4. Die Kommission beurteilt die Qualität der übermittelten Daten anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Qualitätsberichte, und sie legt fest, wie häufig Qualitätsberichte zu übermitteln sind.
Artikel 7
Empfehlungshandbuch
Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Empfehlungshandbuch, das weitere Hinweise zu den aufgrund dieser Verordnung zu erstellenden gemeinschaftlichen Statistiken enthält.
Artikel 8
Zeitplan und Ausnahmen
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten nach dem in Anhang I aufgeführten Durchführungszeitplan.
- 2. Während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren ab dem ersten Berichtsjahr kann die Kommission Mitgliedstaaten, deren nationales statistisches System stark angepasst werden muss, eine Ausnahmeregelung gewähren.
Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt. Hierzu gehören insbesondere:
- (a) Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse;
- (b) Maßnahmen zur gegebenenfalls erforderlich werdenden Anpassung der Definitionen an die Entwicklungen auf dem Gebiet der Wirtschaft und der Methodik;
- (c) Maßnahmen zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Gliederungstiefe;
- (d) Maßnahmen zur Festlegung einheitlicher Qualitätsstandards und des Inhalts der Qualitätsberichte;
- (e) Maßnahmen zur Festlegung des geeigneten Formats und Verfahrens für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten;
- (f) Maßnahmen zur Umsetzung der Ergebnisse der Pilotuntersuchungen.
Artikel 10
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates15 eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von Artikel 8 dieses Beschlusses.
Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 4. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen.
Artikel 11
Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
Bei der Durchführung dieser Verordnung holt die Kommission die Stellungnahme des durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates16 eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) zu allen Fragen ein, die in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen, insbesondere zu allen Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse.
Artikel 12
Durchführungsbericht
Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Durchführung vor. Der Bericht enthält insbesondere:
- (a) eine Beurteilung der Qualität der erstellten Statistiken;
- (b) eine Beurteilung des Nutzens der erstellten Statistiken im Verhältnis zu ihren Kosten für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen;
- (c) eine Beurteilung des Standes der Pilotuntersuchungen und ihrer Umsetzung;
- (d) Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse und der entstehenden Kosten Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates Der Präsident
Der Präsident
Anhang I
GEMEINSAMES Modul für Statistiken ÜBER
Auslandsunternehmenseinheiten IM Inland
Abschnitt 1
Statistische Einheit
Die statistischen Einheiten sind die unter ausländischer Kontrolle gemäß den Definitionen in Artikel 2 stehenden Unternehmen und Niederlassungen.
Abschnitt 2
Merkmale
Zu erstellen sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik17:
Code | Bezeichnung |
11 11 0 | Zahl der Unternehmen |
12 11 0 | Umsatz |
12 12 0 | Produktionswert |
12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |
13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 12 0 | Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand |
13 31 0 | Personalaufwendungen |
15 11 0 | Bruttoinvestition in Sachanlagen |
16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |
22 11 0 | Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (*) |
22 12 0 | Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (*) |
Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.
Angaben über die Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und die Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte C, D, E und F der NACE zu erstellen.
Für den Abschnitt J der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz (**) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.
Abschnitt 3
Gliederungstiefe
Daten sind nach dem Konzept der "institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt", für die geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung gemäß Anhang III sowie für die geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position "alle Wirtschaftszweige" zu liefern.
Abschnitt 4
Erstes Berichtsjahr und Periodizität
- 1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.
- 2. Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.
Abschnitt 5
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten ab dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.
Abschnitt 6
Berichte und Pilotuntersuchungen
- 1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.
- 2. Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates gemäß Artikel 5 dieser Verordnung durchzuführen sind.
- 3. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.
- 4. Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:
Code | Bezeichnung |
| Waren- und Dienstleistungsausfuhren Waren- und Dienstleistungseinfuhren |
| Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren |
| Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren |
- 5. Ferner werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Durchführbarkeit der Erstellung von Angaben für die Wirtschaftszweige der NACE-Abschnitte M, N und O und der Erstellung von Angaben für die Variablen Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) für die Wirtschaftszweige der NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, M, N und O untersucht und die Relevanz, Durchführbarkeit und Kosten der Aufgliederung der in Abschnitt 2 genannten Daten nach Größenklassen der Beschäftigtenzahl ermittelt werden sollen.
Anhang II
GEMEINSAMES Modul für Statistiken ÜBER
Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen
Abschnitt 1
Statistische Einheit
Die statistischen Einheiten sind die Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die gemäß den Definitionen in Artikel 2 von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden.
Abschnitt 2
Pilotuntersuchungen
Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates gemäß Artikel 5 dieser Verordnung durchzuführen sind.
Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.
Abschnitt 3
Merkmale
Über die Erhebung von Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik18 werden Pilotuntersuchungen durchgeführt:
Code | Bezeichnung |
12 11 0 | Umsatz |
16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
11 11 0 | Zahl der Unternehmen |
13 31 0 | Personalaufwendungen Waren- und Dienstleistungsausfuhren Waren- und Dienstleistungseinfuhren Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren |
12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |
15 11 0 | Bruttoinvestition in Sachanlagen |
Abschnitt 4
Gliederungstiefe
Die Daten sind nach dem Standortland und dem Wirtschaftszweig der Auslandsunternehmenseinheit gemäß Anhang III aufzugliedern. Die Aufgliederung nach dem Standortland und die Aufgliederung nach dem Wirtschaftszweig werden wie folgt miteinander kombiniert:
- - Ebene 1 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung.
- - Ebene 2-OUT der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 1 der Wirtschaftszweigaufgliederung.
- - Ebene 3 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit der Position "alle Wirtschaftszweige".
Anhang III
Ebenen der geografischen und der WIRTSCHAFTSZWEIGAUFGLIEDERUNG
Ebenen der geografischen AUFGLIEDERUNG | Ebene 1 | Ebene 2-OUT (Ebene 1 + 34 Länder) |
D5 | Extra-EU-25 | D5 | Extra-EU-25 |
| | IS | Island |
| | LI | Liechtenstein |
| | NO | Norwegen |
CH | Schweiz | CH | Schweiz |
| | BG | Bulgarien |
| | HR | Kroatien |
| | RO | Rumänien |
RU | Russische Föderation | RU | Russische Föderation |
| | TR | Türkei |
| | EG | Ägypten |
| | MA | Marokko |
| | NG | Nigeria |
| | ZA | Südafrika |
CA | Kanada | CA | Kanada |
US | Vereinigte Staaten von Amerika | US | Vereinigte Staaten |
| | MX | Mexiko |
| | AR | Argentinien |
BR | Brasilien | BR | Brasilien |
| | CL | Chile |
| | UY | Uruguay |
| | VE | Venezuela |
| | IL | Israel |
CN | China | CN | China |
HK | Hongkong | HK | Hongkong |
IN | Indien | IN | Indien |
| | ID | Indonesien |
JP | Japan | JP | Japan |
| | KR | Südkorea |
| | MY | Malaysia |
| | PH | Philippinen |
| | SG | Singapur |
| | TW | Taiwan |
| | TH | Thailand |
| | AU | Australien |
| | NZ | Neuseeland |
D6 | Bewerberländer | | |
W5 | Extra-EU-25 nicht aufgegliedert | W5 | Extra-EU-25 nicht aufgegliedert |
C4 | Offshore-Zentren | C4 | Offshore-Zentren |
Ebene 2-IN |
A1 | Welt insgesamt (alle Einheiten einschl. Meldeland) |
Z9 | Übrige Welt (ohne Meldeland) |
A2 | Vom Meldeland kontrolliert |
D3 | EU-25 (Intra-EU-25) ohne Meldeland |
BE | Belgien |
CZ | Tschechische Republik |
DK | Dänemark |
DE | Deutschland |
EE | Estland |
GR | Griechenland |
ES | Spanien |
FR | Frankreich |
IE | Irland |
IT | Italien |
CY | Zypern |
LV | Lettland |
LT | Litauen |
LU | Luxemburg |
HU | Ungarn |
MT | Malta |
NL | Niederlande |
AT | Österreich |
PL | Polen |
PT | Portugal |
SI | Slowenien |
SK | Slowakische Republik |
FI | Finnland |
SE | Schweden |
UK | Vereinigtes Königreich |
D5 | Extra-EU-25 |
AU | Australien |
BG | Bulgarien |
CA | Kanada |
CH | Schweiz |
CN | China |
HK | Hongkong |
IL | Israel |
IS | Island |
JP | Japan |
LI | Liechtenstein |
NO | Norwegen |
NZ | Neuseeland |
RO | Rumänien |
RU | Russische Föderation |
TR | Türkei |
US | Vereinigte Staaten |
C4 | Offshore-Zentren |
W5 | Extra-EU-25 nicht aufgegliedert |
Ebene 3 |
AD | Andorra | EE | Estlands* | KZ | Kasachstan | QA | Katar |
AE | Vereinigte Arabische Emirate | EG | Ägypten | LA | Demokratische Volksrepublik Laos | RO | Rumänien |
AF | Afghanistan | ER | Eritrea | LB | Libanon | RU | Russische Föderation |
AG | Antigua und Barbuda | ES | Spaniens* | LC | St. Lucia | RW | Ruanda |
AI | Anguilla | ET | Äthiopien | LI | Liechtenstein | SA | Saudi-Arabien |
AL | Albanien | FI | Finnlands* | LK | Sri Lanka | SB | Salomonen-Inseln |
AM | Armenien | FJ | Fidschi | LR | Liberia | SC | Seychellen |
AN | Niederländische Antillen | FK | Falklandinseln (Malwinen) | LS | Lesotho | SD | Sudan |
AO | Angola | FM | Föderierte Staaten von Mikronesien | LT | Litauens* | SE | Schweden |
AQ | Antarktis | FO | Färöer | LU | Luxemburgs* | SG | Singapur |
AR | Argentinien | FR | Frankreichs* | LV | Lettlands* | SH | St. Helena |
AS | Amerikanisch-Samoa | GA | Gabun | LY | Libysch-Arabische Dschamahirija | SI | Sloweniens* |
AT | Österreichs* | GB | Vereinigtes Königreichs* | MA | Marokko | SK | Slowakeis* |
AU | Australien | GD | Grenada | MD | Republik Moldau | SL | Sierra Leone |
AW | Aruba | GE | Georgien | MG | Madagaskar | SM | San Marino |
AZ | Aserbaidschan | GG | Guernsey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente) | MH | Marshall-Inseln | SN | Senegal |
BA | Bosnien und Herzegowina | GH | Ghana | MK19 | Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien | SO | Somalia |
BB | Barbados | GI | Gibraltar | ML | Mali | SR | Suriname |
BD | Bangladesch | GL | Grönland | MM | Myanmar | ST | Sao Tom6 und Principe |
BE | Belgiens* | GM | Gambia | MN | Mongolei | SV | El Salvador |
BF | Burkina Faso | GN | Guinea | MO | Macao | SY | Arabische Republik Syrien |
BG | Bulgarien | GQ | Äquatorialguinea | MP | Nördliche Marianen | SZ | Swasiland |
BH | Bahrain | GR | Griechenlands* | MQ | Martinique | TC | Turks- und Caicosinseln |
BI | Burundi | GS | Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln | MR | Mauretanien | TD | Tschad |
BJ | Benin | GT | Guatemala | MS | Montserrat | TG | Togo |
BM | Bermuda | GU | Guam | MT | Maltas* | TH | Thailand |
BN | Brunei Darussalam | GW | Guinea-Bissau | MU | Mauritius | TJ | Tadschikistan |
BO | Bolivien | GY | Guyana | MV | Malediven | TK | Tokelau |
BR | Brasilien | HK | Hongkong | MW | Malawi | TM | Turkmenistan |
BS | Bahamas | HM | Heard und die McDonaldinseln | MX | Mexiko | TN | Tunesien |
BT | Bhutan | HN | Honduras | MY | Malaysia | TO | Tonga |
BV | Bouvetinsel | HR | Kroatien | MZ | Mosambik | TP | Osttimor |
BW | Botsuana | HT | Haiti | NA | Namibia | TR | Türkei |
BY | Belarus | HU | Ungarns* | NC | Neukaledonien | TT | Trinidad und Tobago |
BZ | Belize | ID | Indonesien | NE | Niger | TV | Tuvalu |
CA | Kanada | IE | Irlands* | NF | Norfolkinseln | TW | Chinesische Provinz Taiwan |
CC | Kokosinseln (Keelinginseln) | IL | Israel | NG | Nigeria | TZ | Vereinigte Republik Tansania |
CD | Demokratische Republik Kongo | IM | Isle of Man (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente) | NI | Nicaragua | UA | Ukraine |
CF | Zentralafrikanische Republik | IN | Indien | NL | Niederlandes* | UG | Uganda |
CG | Republik Kongo | IO | Britisches Gebiet im Indischen Ozean | NO | Norwegen | UM | Kleinere amerikanische Überseeinseln |
CH | Schweiz | IQ | Irak | NP | Nepal | US | Vereinigte Staaten |
CI | Elfenbeinküste | IR | Islamische Republik Iran | NR | Nauru | UY | Uruguay |
CK | Cookinseln | IS | Island | NU | Niueinsel | UZ | Usbekistan |
CL | Chile | IT | Italiens* | NZ | Neuseeland | VA | Heiliger Stuhl (Vatikanstadt) |
CM | Kamerun | JE | Jersey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente) | OM | Oman | VC | St. Vincent und die Grenadinen |
CN | China | JM | Jamaika | PA | Panama | VE | Venezuela |
CO | Kolumbien | JO | Jordanien | PE | Peru | VG | Britische Jungferninseln |
CR | Costa Rica | JP | Japan | PF | Französisch-Polynesien | VI | Amerikanische Jungferninseln |
CU | Kuba | KE | Kenia | PG | Papua-Neuguinea | VN | Vietnam |
CV | Kap Verde | KG | Kirgisistan | PH | Philippinen | VU | Vanuatu |
CX | Weihnachtsinsel | KH | Kambodscha | PK | Pakistan | WF | Wallis und Futuna |
CY | Zyperns* | KI | Kiribati | PL | Polens* | WS | Samoa |
CZ | Tschechische Republiks* | KM | Komoren | PN | Pitcairn | YE | Jemen |
DE | Deutschlands* | KN | St. Kitts und Nevis | PR | Puerto Rico | YT | Mayotte |
DJ | Dschibuti | KP | Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) | PS | Besetzte palästinensische Gebiete | CS | Serbien und Montenegro |
DK | Dänemarks* | KR | Republik Korea (Südkorea) | PT | Portugals* | ZA | Südafrika |
DM | Dominica | KW | Kuwait | PW | Palau | ZM | Sambia |
DO | Dominikanische Republik | KY | Kaimaninseln | PY | Paraguay | ZW | Simbabwe |
DZ | Algerien | | | | | | |
EC | Ecuador | | | | | | |
A2 | Vom Meldeland kontrolliert | W5 | Extra-EU-25 nicht aufgegliedert Auslandsunternehmenseinheiten im Inland | | | | |
Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung |
Ebene 1 | Ebene 2 | |
| ICFA | NACE Rev. 1.120 |
Alle Wirtschaftszweige Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | Alle Wirtschaftszweige Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Darunter: Gewinnung von Erdöl und Erdgas | Abschn. C bis O (ohne L) Abschn. C
Abt. 11 |
Herstellung von Waren | Herstellung von Waren | Abschn. D |
| Nahrungs- und Futtermittel | Unterabschn. DA |
| Textilien und Bekleidung | Unterabschn. DB |
amp; DE
| Textil- und Holzgewerbe insgesamt | |
| Mineralölverarbeitung und Verarbeitung sonstiger Stoffe | Abt. 23 |
| Herstellung von chemischen Erzeugnissen | Abt. 24 |
| Gummi- und Kunststoffwaren | Abt. 25 |
Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und | Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren insgesamt | |
Kunststoffwaren | Metallerzeugnisse | Unterabschn. DJ |
| DJ Maschinenbau | Abt. 29 |
| Metallerzeugnisse und Maschinenbau insgesamt | |
| Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen | Abt. 30 |
| Rundfunk- und Nachrichtentechnik | Abt. 32 |
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und - einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik | Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik insgesamt | |
| Kraftwagen | Abt. 34 |
| Sonstiger Fahrzeugbau | Abt. 35 |
Kraftwagen, sonstiger Fahrzeugbau | Kraftwagen + sonstiger Fahrzeugbau insgesamt | |
| Herstellung von Waren a.n.g. | |
Energie- und Wasserversorgung | Energie- und Wasserversorgung | Abschn. E |
Bau | BAU | Abschn. F |
Dienstleistungen insgesamt | Dienstleistungen insgesamt | |
Instandhaltung und Reparatur | Instandhaltung und Reparatur | Abschn. G |
| Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen | Abt. 50 |
| Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | Abt. 51 |
| Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern | Abt. 52 |
Beherbergungs- und Gaststätten | Beherbergungs- und Gaststätten | Abschn. H |
Verkehr und | Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Abschn. I |
Nachrichtenübermittlung | Verkehr | Abt. 60, 61, 62, 63 |
| Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen | Abt. 60 |
| Schifffahrt | Abt. 61 |
| Luftfahrt | Abt. 62 |
| Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung | Abt. 63 |
| Nachrichtenübermittlung | Abt. 64 Abschn. K, Abt. 71 Abschn. K, Abt. 72 |
| Post- und Kurierdienste | Gruppe 64.1 |
| Fernmeldedienste | Gruppe 64.2 |
Kreditinstitute und Versicherungen | Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung) | Abschn. J |
| Kreditinstitute | Abt. 65 |
Versicherungen (ohne | Versicherungen (ohne Sozialversicherung) | Abt. 66 |
Sozialversicherung) | Mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene Tätigkeiten | Abt. 67 |
| Grundstücks- und Wohnungswesen | Abschn. K, Abt. 70 |
| Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal | Abschn. K, Abt. 71 |
Datenverarbeitung und Datenbanken | Datenverarbeitung und Datenbanken | Abschn. K, Abt. 72 |
Forschung und Entwicklung | Forschung und Entwicklung | Abschn. K, Abt. 73 |
Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen | Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen | Abschn. K, Abt. 74 |
| Rechtsberatung, Buchführung, Marktforschung, Unternehmensberatung | Gruppe 74.1 |
| Rechtsberatung | 74.11 |
| Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung | Klasse 74.12 |
| Markt- und Meinungsforschung | Klasse 74.13 |
| Unternehmens- und Public-Relations-Beratung | Klasse 74.14 |
| Managementtätigkeit von Holdinggesellschaften | Klasse 74.15 |
| Architektur- und Ingenieurbüros | Gruppe 74.2 |
| Werbung | Gruppe 74.4 |
| Unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g. | Gruppen 74.3, 74.5, 74.6, 74.7, 74.8 |
| Erziehung und Unterricht | Abschn. M |
| Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | Abschn. N |
| Abwasser- und Abfallbeseitigung | Abschn. O, Abt. 90 |
| Interressenvertretungen sowie kirchliche und sonstige Vereinigungen | Abschn. O, Abt. 91 |
| (ohne Sozialwesen, Kultur und Sport) a.n.g. | |
Kultur, Sport und Unterhaltung | Kultur, Sport und Unterhaltung | Abschn. O, Abt. 92 |
| Film und Video, Hörfunk und Fernsehen, sonstige kulturelle und unterhaltende Leistungen | Gruppen 92.1, 92.2, 92.3 |
| Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, selbständige Journalisten | Gruppe 92.4 |
| Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten | Gruppe 92.5 |
| Sport und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit | Gruppen 92.6, 92.7 |
| Erbringung von sonstigen Dienstleistungen | Abschn. O, Abt. 93 |
| Nicht aufgegliedert | |
Ebene 3 (NACE Rev. 1.1) |
Position | Verlangte Gliederungstiefe |
Alle Wirtschaftszweige | Abschn. C bis K |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | Abschn. C |
Herstellung von Waren | Abschn. D Alle Unterabschn. DA bis DN Alle Abteilungen 15 bis 37
Gesamtwerte: Spitzentechnologiesektoren 24.4, 30, 32, 33, 35.3 Sektoren mit hochwertiger Technologie 24 außer 24.4, 29, 31, 34, 35.2, 35.4, 35.5 Sektoren mit mittlerem Technologieniveau 23, 25-28, 35.1 Sektoren mit geringerem Technologieniveau 15-22, 36, 37 |
Energie- und Wasserversorgung | Abschn. E Alle Abteilungen (40 und 41) |
Bau | Abschn. F (Abteilung 45) Alle Gruppen (45.1 bis 45.5) |
Handel; Instandhaltung und Reparatur von | Abschn. G |
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern | Alle Abteilungen (50 bis 52) |
| Gruppen 50.1+50.2+50.3, 50.4, 50.5, 51.1 bis 51.7 |
| Gruppen 52.1 bis 52.7 |
Beherbergungs- und Gaststätten | Abschn. H (Abteilung 55) |
| Gruppen 55.1 bis 55.5 |
Verkehr und Nachrichtenübermittlung | Abschn. I |
| Alle Abteilungen |
| Gruppen 60.1, 60.2, 60.3, 63.1+63.2, 63.3, 64.1, 64.2 |
Kreditinstitute und Versicherungen (ohne | Abschn. J |
Sozialversicherung) | Alle Abteilungen |
Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung | Abschn. K |
beweglicher Sachen, Erbringung von | |
unternehmensbezogenen Dienstleistungen | Abteilung 70 |
| Abteilung 71, Gruppen 71.1+71.2, 71.3 und 71.4 |
| Abteilung 72, Gruppen 72.1 bis 72.6 |
| Abteilung 73 |
| Abteilung 74, Aggregat 74.1 bis 74.4 und 74.5 bis 74.8 |
Hinweis: vgl.
Drucksache 661/92 = AE-Nr. 922540,
Drucksache 539/95 = AE-Nr. 952415,
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284 und
Drucksache 689/03 (PDF) = AE-Nr. 032966
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden. Dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
1 General Agreement on Trade in Services - Allgemeines Übereinkommen über den Dienstleistungsverkehr
2 Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
3 Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
4 Gruppe der Direktoren für die Unternehmensstatistik
5 ABl. C vom , S. .
6 ABl. C vom , S. .
7 ABl. C vom , S. .
8 ABl. L vom , S. .
9 ABl. L 14 vom 17.l.1997, S. l.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).
10 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. l.
11 ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. l.
12 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. l.
13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. l).
14 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. l.
15 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
16 ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom l.3.1996, S. 48).
17 ABl. L 344 vom 18.12.1998. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).
(*) Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. l.l, Abschnitte C bis E, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden. Die Kommission kann gemäß den Verfahren von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung eine Adhoc-Erhebung dieser Daten verlangen, wenn dies für die Erfordernisse der Gemeinschaftspolitik erforderlich ist.
(**) Für die Abteilung 65 der NACE Rev. l.l wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.
18 ABl. L 344 vom 18.12.1998.
19 "Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird."
s* Nur für Statistiken über Auslandsunternehmeneinheiten im Inland
20 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft und Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft