Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Berlin, 15. Mai 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Bundesrat hat in seiner 916. Sitzung am 8. November 2013 beschlossen, der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (Bundesratsdrucksache 665/13 (PDF) ) nach Maßgabe verschiedener Änderungen zuzustimmen. Der Bundesrat hat zudem eine Entschließung gefasst (Teil B der Bundesratsdrucksache 665/13(B) ), die sich auf die in Artikel 1 der Verordnung enthaltene Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bezieht.
* siehe Drucksache 665/13(B)
Hierzu nehme ich im Namen der Bundesregierung wie folgt Stellung:
I. zu Ziffer 1
In Ziffer 1 bittet der Bundesrat die Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah Vollzugshinweise zur einheitlichen Auslegung der neuen Vorschriften erarbeitet werden.
Zur Umsetzung der Entschließung hat das Bundesumweltministerium gemeinsam mit den Ländern die beigefügte "Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV" erarbeitet. Um die Vollzugshilfe der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wurde sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingestellt.
II. zu Ziffer 2
In Ziffer 2 des Entschließungsantrags bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, ob für die Regelungen der Drittbeauftragung und die Ahndung von Verstößen dagegen sowie gegen die Mitführungspflicht gemäß § 13 AbfAEV die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen geschaffen und entsprechende Vorschriften in der AbfAEV ergänzt werden können.
1. Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Mitführungspflicht (§ 1 3 AbfAEV)
Die Bundesregierung strebt an, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bußgeldbewehrung der Mitführungspflichten zu schaffen. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage im Zuge der anstehenden Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zu schaffen. Hierfür enthält der Referentenentwurf des ElektroG, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet, einen Artikel zur Änderung des KrWG, der eine Erweiterung des Bußgeldblanketts des § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG vorsieht. Im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren kann die AbfAEV in einem geeigneten Rechtsetzungsverfahren um einen entsprechenden Bußgeldtatbestand erweitert werden.
2. Drittbeauftragung
Hintergrund der Prüfbitte ist eine entsprechende Regelung in der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV), die mit Inkrafttreten der Anzeige- und Erlaubnisverordnung am 1. Juni 2014 außer Kraft treten wird.
§ 5 BefErlV regelt Folgendes:
"Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit gemäß § 53 KrWG angezeigt hat oder, falls für die beauftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 54 KrWG ist."
Die Vorschrift beruht auf einer Ermächtigungsgrundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), aufgrund derer Anforderungen an die Sach- und Fachkunde beauftragter Dritte normiert werden konnten (vgl. § 49 Absatz 3 Satz 2 i. V.m Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG). Auf eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage hat der Gesetzgeber im KrWG allerdings verzichtet.
Der Bundesrat geht davon aus, dass eine dem § 5 BefErlV entsprechende Regelung in der AbfAEV zur Klarstellung erforderlich sei. Zudem könne durch die Regelung - verbunden mit einem Bußgeldtatbestand - eine Sorgfaltspflicht der beauftragenden Sammler, Beförderer, Händler und Makler begründet werden.
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates eingehend geprüft, ist aber zur Auffassung gelangt, dass eine solche Regelung im neuen System der §§ 53 und 54 KrWG weder erforderlich noch zielführend ist.
Adressaten der §§ 53 und 54 KrWG sowie der AbfAEV sind Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (vgl. § 1 Absatz 1 AbfAEV). Auf eine Unterscheidung nach Anlass des Tätigwerdens, sei es originär oder im Wege der Beauftragung durch Dritte, kommt es gerade nicht an. Nach der Systematik der AbfAEV unterliegen daher auch beauftragte Dritte den Pflichten der Verordnung. Eine zusätzliche Regelung für den Fall der Drittbeauftragung würde nach Auffassung der Bundesregierung eine Grauzone schaffen, in der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen außerhalb der Anzeige- und Erlaubnispflicht tätig werden könnten. Im Gegensatz zur Rechtslage unter dem KrW-/AbfG ist aber nunmehr auch die Beförderung nicht gefährlicher Abfälle vom Überwachungssystem erfasst. Für den Fall, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler ohne die erforderliche Anzeige bzw. Erlaubnis tätig werden, sieht die Bußgeldvorschrift des § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG bzw. § 69 Absatz 1 Nummer 7 KrWG bereits ausreichende Sanktionsmöglichkeiten vor.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Barbara Hendricks
Anlage: Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV *
* vom Umdruck der Vollzugshilfe wird abgesehen