Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Fassung zuzustimmen.
Anlage
Zur Verordnung insgesamt
Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:
'Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
Vom ...
Auf Grund
- - des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, des § 4a Absatz 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3, des § 5a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 durch Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert und § 5a Absatz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 4a sowie § 5a Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes] eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- - des § 8 Absatz 3 und des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 3a
Allgemeinverbindlichkeit
§ 13a Antragsberechtigung
§ 13b Antragsverfahren und Anhörung § 13c Vorzeitige Aufhebung"
- b) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung § 15b Allgemeinverbindlichkeit"
- c) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen"
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" durch die Wörter "Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.
3. Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
"Abschnitt 3a
Allgemeinverbindlichkeit
§ 13a Antragsberechtigung
Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.
§ 13b Antragsverfahren und Anhörung
- (1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,
- 2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,
- 3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,
- 4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,
- 5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,
- 6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind,
- 7. eine ausführliche Begründung des Antrags.
- (2) Das Bundesministerium hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekanntzugeben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.
- (3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend.
§ 13c Vorzeitige Aufhebung
4. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 werden jeweils die Wörter "des Artikels 126c" durch die Wörter "des Artikels 149" sowie die Angabe "Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Nr. 1308/2013" ersetzt.
5. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt:
" § 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
- (1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.
- (3) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
- (4) Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. Der Mitteilende ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend geändert wird. Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 15b Allgemeinverbindlichkeit
Der Abschnitt 3a ist für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden."
6. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 126c" durch die Angabe "Artikel 149" und die Angabe "Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Nr. 1308/2013" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 126c" durch die Wörter "des Artikels 149" und die Angabe "Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Nr. 1308/2013" ersetzt.
7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend."
8. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3," durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
9. Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse: KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In der Europäischen Union ist es im Bereich der tierischen Erzeugnisse, dort insbesondere bei Milch und Milcherzeugnissen, zu ernsthaften Störungen des Marktes durch das niedrigere Preisniveau auf dem Weltmarkt gekommen.
In dieser Situation hat der Deutsche Bundestag mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes die Grundlage dafür geschaffen, dass in Deutschland von der den Mitgliedstaaten in Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) - im Folgenden GMO - eingeräumten Möglichkeit, die Verbindlichkeit bestimmter Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation für der Organisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen anzuordnen, grundsätzlich Gebrauch gemacht werden kann.
Zudem ermöglicht die Europäische Kommission anerkannten Agrarorganisationen und nicht anerkannten Erzeugerorganisationen freiwillige gemeinsame Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Produktion im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für einen Zeitraum von sechs Monaten, um das erforderliche Marktgleichgewicht in der aktuellen schwierigen Marktsituation zu erreichen.
In den Artikeln 219 bis 222 der GMO ist ein Instrumentarium außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung für Fälle von drohenden oder bereits eingetretenen Marktstörungen vorgesehen.
Nach Artikel 222 GMO kann die Kommission bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei Vereinbarungen und Beschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden vorsehen. Dabei können unter bestimmten Voraussetzungen Vereinbarungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit sieben spezifischen Kategorien gemeinsamer Maßnahmen, in allen in Artikel 1 Absatz 2 GMO genannten Sektoren, zeitlich befristet vom Kartellverbot des Artikels 101 AEUV freigestellt werden.
Nach Artikel 219 GMO kann die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um effizient und wirksam gegen Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht. Dazu können - soweit dies erforderlich ist - insbesondere Maßnahmen in Betracht kommen, die den Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte von in der GMO vorgesehenen Maßnahmen ausdehnen oder ändern. Aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen können die Maßnahmen durch delegierte Rechtsakte der Kommission im Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, die umgehend in Kraft treten und die anwendbar sind, solange keine Einwäns Europäischen Parlaments oder des Rates erhoben werden. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien erlassen.
Die Kommission hat im April 2016 auf Grundlage der Artikel 219 und 222 GMO die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/558 erlassen, die von den Mitgliedstaaten zwingend durchzuführen sind.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die vorliegende Verordnung soll zum einen die erforderlichen Verfahrensvorschriften für die Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit schaffen sowie deren Anwendbarkeit auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse eröffnen. Zum anderen soll sie das Verfahren zur Umsetzung der beiden Kommissionsverordnungen, insbesondere die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) sowie das Verfahren in Bezug auf die Mitteilungspflichten der Organisationen, regeln.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht. Soweit Formerfordernisse erforderlich waren, wurde im Einklang mit den Zielen des E-Government-Gesetzes die Formulierung "schriftlich oder elektronisch" gewählt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung soll insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der von der aktuellen Krise betroffenen Betriebe erhalten und stärken. Die Verordnung beachtet die Managementregel 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch § 15a der Verordnung allenfalls ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 2 000 € geschätzt wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass gegebenenfalls drei sonstige Vereinigungen im Milchsektor Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte treffen werden. Zur Vorbereitung und Beschlussfassung werden je Fall 30 Stunden veranschlagt, der Lohnsatz wird auf 19,60 €, die Sachkosten auf 50 € veranschlagt.
Im Sinne der One in, one out-Regelung wurde dieser marginale Anstieg des Erfüllungsaufwands bereits im Rahmen des Entwurfs des o.g. Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes berücksichtigt und dort durch einen Teil der durch die Agrarstatistikverordnung realisierten Entlastungen kompensiert.
Derzeit ist nicht abschätzbar, in wie vielen Fällen von dem in Abschnitt 3a geregelten Verfahren Gebrauch gemacht werden wird, sodass der Erfüllungsaufwand nicht beziffert werden kann. Pro Einzelfall ist der Aufwand aber jedenfalls geringfügig (unter 1 000 Euro).
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Bund
Dadurch, dass in der Verordnung eine Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen an die Europäische Kommission über von Agrarorganisationen getroffene Vereinbarungen und Beschlüsse enthalten ist, entsteht dort ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 250 € geschätzt wird. Dabei wird unterstellt, dass sich die zuständigen Mitarbeiter der Bundesanstalt zwei Stunden mit jeder Mitteilung befassen und gegebenenfalls drei Fälle der Bundesanstalt mitgeteilt werden. Für vergleichbare Maßnahmen ist für die Bundesanstalt ein durchschnittlicher Stundensatz von ca. 39 €/Stunde ermittelt worden.
Für die Überprüfung der Vereinbarungen und Beschlüsse im Hinblick auf ihr striktes Abzielen auf die Stabilisierung des Milchmarktes werden von der Bundesanstalt 5 Personentage veranschlagt. Im Regelfall würde eine/ein Beschäftigte(r) im gehobenen Dienst (E11) mit diesen Tätigkeiten betraut. Nach den Bundesanstalt-Personalkosten auf der Grundlage des BMF-Rundschreibens (II A 3 - H 1012-10/07/0001 :011) vom 19. Mai 2015 bedeutet dies einen Stundensatz inklusive Personalgemeinkosten von 60,34 €. Bei 5 Personentagen (= 39 Stunden) bemisst sich der Erfüllungsaufwand auf (39 h x 60,34 € =) 2.353,26 €.
Derzeit ist nicht abschätzbar, in wie vielen Fällen von dem in Abschnitt 3a geregelten Verfahren Gebrauch gemacht werden wird, sodass hier keine Schätzung des Erfüllungsaufwands möglich ist.
Länder und Kommunen
Kommunen sind in die Durchführung der Verordnung nicht eingebunden. Die Länder sind nur insoweit betroffen, als Anträge auf Allgemeinverbindlichkeit gestellt werden, die einen räumlichen Bereich betreffen, der nur in einem Land liegt. Auch hier kann jedoch nicht abgeschätzt werden, in wie vielen Fällen Anträge gestellt werden.
Weitere Kosten
Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine Kosten für Unternehmer und Verbraucher. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht abzusehen.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Es ist nicht zu erwarten, dass die Verordnung Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben wird.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorliegenden Verordnung erscheint nicht sinnvoll. Da die Maßnahme materiell ausschließlich im Unionsrecht geregelt ist, obliegt die Frage der Evaluation der Unionsebene. Deutschland wird in eine solche Evaluation seine Erfahrungen mit der Maßnahme einfließen lassen.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Redaktionelle Änderung wegen der Einfügung des neuen Abschnitts "Allgemeinverbindlichkeit" sowie der Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 1):
§ 1 Absatz 1 wird redaktionell an die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO) angepasst. Mit dieser Anpassung wird die rechtliche Hürde beseitigt, die aktuell der Anerkennung von Branchenverbänden entgegensteht.
Der Erzeugnisbereich Kartoffeln wird künftig über § 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage Abschnitt II Nummer 4(neu) erfasst (siehe Nummer 10).
Zu Nummer 3 (Einfügung des Abschnitts 3a Allgemeinverbindlichkeit):
In Ausfüllung der Verordnungsermächtigungen in § 4a Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes werden in dem neuen Abschnitt 3a Regelungen zur Antragsberechtigung, zum Antragsverfahren und zur Anhörung sowie zur vorzeitigen Aufhebung von Rechtsverordnungen getroffen, mit denen die Verbindlichkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation für dieser Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen ganz oder teilweise angeordnet wird.
Die materiellen Vorgaben für die Abwägungsentscheidung über den Erlass einer Rechtsverordnung zur Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit einer Vorschrift gemäß § 4a Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes sind auf gesetzlicher Ebene (insbesondere § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes) und im EU-Recht (insbesondere Artikel 164 der GMO) geregelt. Ein Anspruch auf den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes besteht danach nicht.
Einfügung des § 13a:
In § 13a wird die Antragsberechtigung geregelt. Wesentliche Voraussetzung ist die Repräsentativität der anerkannten Agrarorganisation. Wann eine Agrarorganisation als repräsentativ anzusehen ist, ergibt sich im Regelfall aus Artikel 164 Absatz 3 Unterabsatz 1 der GMO: Danach muss die Agrarorganisation in dem "Wirtschaftsbezirk", auf den sich der Antrag bezieht, mindestens - soweit es um den Sektor Obst und Gemüse geht - 60 Prozent, in den übrigen Fällen mindestens zwei Drittel der Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses produzieren oder verarbeiten oder damit handeln. Einer Erzeugerorganisation müssen außerdem mehr als 50 Prozent der betreffenden Erzeuger angehören.
Ein "Wirtschaftsbezirk" ist nach Artikel 164 Absatz 2 der GMO ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen. In § 4a des Agrarmarktstrukturgesetzes wird insoweit der Begriff des "räumlichen Bereichs" verwendet.
Einfügung des § 13b:
Der Antrag auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit muss nach Absatz 1 alle Informationen erhalten, die für die Entscheidung, ob eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen werden soll, erheblich sind. Die ausführliche Begründung des Antrags ist, genauso wie die in Absatz 2 und 3 geregelte Anhörung, erforderlich, um die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über den Erlass der Verordnung sicherzustellen. Die Begrifflichkeit der "frühzeitigen" Beteiligung orientiert sich am Sprachgebrauch der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien.
Einfügung des § 13c:
Die Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes möglich. Jede Änderung, die diese Voraussetzungen betrifft, ist dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverzüglich anzuzeigen. Dazu gehören Veränderungen in Bezug auf die Agrarorganisation selbst (z.B. Wegfall der Anerkennung, Auflösung), die Einbuße der Repräsentativität genauso wie Änderungen, die eine Erfassung der Nichtmitglieder nicht mehr erforderlich erscheinen lassen.
Bestehen die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr, ist die Rechtsverordnung unverzüglich aufzuheben.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 15): Redaktionelle Anpassung an die GMO.
Zu Nummer 5 (Einfügung der §§ 15a und 15b): Einfügung des § 15a:
Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 sieht bestimmte Mitteilungspflichten der betroffenen Vereinigungen vor.
Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die gemeldeten Vereinbarungen und Beschlüsse dann innerhalb bestimmter Fristen der Kommission zu übermitteln haben. Nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission gilt die Durchführungsverordnung entsprechend für Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen.
§ 15a Absatz 1 sieht vor diesem Hintergrund vor, dass die Bundesanstalt Adressatin der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung aufgeführten Mitteilungen ist und diese dann innerhalb der vorgesehen Fristen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung an die Kommission weiterzuleiten hat.
Die Bundesanstalt erhält durch § 15a Absatz 3 die Möglichkeit, für die in Absatz 1 erfassten Mitteilungen Muster, Vordrucke oder Formulare bereitzuhalten, die in diesem Falle auch zu verwenden sind.
Nach § 15a Absatz 4 obliegt der Bundesanstalt die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung vorgesehene Prüfung, ob die der Bundesanstalt mitgeteilten Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes untergraben und darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren.
Einfügung des § 15b:
Auf Grund der Ermächtigung in § 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes wird wegen der anhaltenden Krise die Anwendung des Abschnitts 3a für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse angeordnet.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 16): Redaktionelle Anpassung an die GMO.
Zu Nummer 7 (Einfügung des § 21a):
Bezieht das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen ein, wie es beispielsweise bei dem in § 15a in Bezug genommenen Unionsrecht der Fall ist, sind die §§ 18 und 20 entsprechend anzuwenden, um eine Überwachung der Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 22):
Enthält die erforderlichen Bußgeldbewehrungen, um jeweils die Einhaltung der Mitteilungspflichten zu gewährleisten.
Zu Nummer 9 (Änderung der Anlage): Siehe die Begründung zu Nummer 2.'